id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 20 september 2023 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.257.379 Aktenzeichen: A. 231520/Vbis-243 Sache: Arrêt / Arrest 257379 - Règlements fiscaux des provinces et communes / Fiscale provinciale en lokale reglementen - 20/09/2023 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2023-10-03 Konsultationen: 261 - zuletzt gesehen 2026-06-15 02:15 Fiche Entscheid 257.379 von 20 September 2023 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 257.379 vom
- September 2023 A. 231.520/Vbis-243 In der Rechtssache: die Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts BPOST, Wahldomizil bei Herren Svjatoslav GNEDASJ und Bart MARTEL, Rechtsanwälte, avenue Louise 99 1050 Bruxelles, gegen: die Stadt Eupen, vertreten durch ihr Gemeindekollegium, Wahldomizil bei Frau Andrea HAAS, Herr Rainer PALM und Herr Guido ZIANS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags/der Klage Mit der am
- August 2020 eingereichten Klage beantragt die AG des öffentlichen Rechts Bpost die Nichtigerklärung des Beschlusses des Stadtrates der Gemeinde Eupen vom
- September 2017 zur Abänderung der Steuerordnung betreffend die Verteilung von Werbeschriften und Werbemustern. II. Verlauf des Verfahrens Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt. Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Ronny Vercruyssen, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Vbis - 243d - 1/3 Die Parteien haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Die klagende Partei hat ein Schreiben vom
- April 2023 und die beklagte Partei ein Schreiben vom
- April 2023 mitgeteilt. Durch Beschluss vom
- Juli 2023 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Verfahrensrücknahme Mit einem Schreiben vom
- April 2023 hat die klagende Partei dem Staatsrat mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen möchte. Der Verkündung der Verfahrensrücknahme steht nichts im Wege. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Die Verfahrensrücknahme wird verkündet. Artikel
- Die Kosten, festgelegt auf 220 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Vbis - 243d - 2/3 Verkündet in Brüssel am
- September 2023 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Der Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 243d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2023:ARR.257.379 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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