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Arrêt / Arrest 258357 - Marchés publics / Overheidsopdrachten - 08/01/2024

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 08 januar 2024 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.357 Ak

§ 1Absatz 3 erwähnten Folgen nicht haben, werden nicht für nichtig erklärt.

§ 3 - Bei Anwendung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens erklären öffentliche Auftraggeber das Angebot, dem eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. Dies gilt auch für Angebote, denen mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, wenn diese

§ 1Absatz 3 erwähnten Folgen haben.

§ 4 - Unbeschadet des Artikels 39 § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist vorliegender Paragraph auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der anderen Angebote als der endgültigen Angebote anwendbar für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht und für die ein Verfahren, in dem Verhandlungen zugelassen sind, angewandt wird. Bei endgültigen Angeboten ist Paragraph 3 anwendbar. Enthalten Angebote mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten, die

§ 1

Absatz 3 erwähnten Folgen haben, bieten öffentliche Auftraggeber dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeiten vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen. Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erklären öffentliche Auftraggeber Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. In letzterem Fall geben sie dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeit vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen, es sei denn, die öffentlichen Auftraggeber haben in Bezug auf die betreffende Unregelmäßigkeit angegeben, dass sie nicht berichtigt werden kann. § 5 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und des Artikels 39 § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist vorliegender Paragraph auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Angebote anwendbar für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt und für die ein Verfahren, in dem Verhandlungen zugelassen sind, angewandt wird. Öffentliche Auftraggeber beschließen, entweder Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig zu erklären, oder diese Unregelmäßigkeit berichtigen zu lassen. Gleiches gilt für Angebote, denen mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, wenn sie

§ 1Absatz 3 erwähnten Folgen haben.“ 12.

Dem ersten Anschein nach, bestreitet die klagende Partei nicht, dass sie nicht alle erforderlichen EEE vorgelegt hat. Die klagende Partei führt auch nicht an, dass sie diese EEE nicht hätte vorlegen müssen. Weiterhin ergibt sich auf dem ersten Blick aus den vertraulichen Stücken der Verwaltungsakte, insbesondere aus Aktenstück Nr. 3.1.1.1., Seiten 46 bis 191, dass die beitretende Partei die erforderlichen EEE vorgelegt hat. Die klagende Partei erläutert nicht, welche EEE der beitretenden Partei fehlen würde. Deshalb weist die klagende Partei prima facie keine Verletzung des Artikels 38 oder 76 des Königlichen Erlasses vom

  1. April 2017 nach.
  2. Der einzige Klagegrund ist nicht ernsthaft. Vbis - 294d - 6/7 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  3. Die von der PGmbH „Radermacher und Schoffers Architekten“ und der GmbH „Bureau d’ingénieurs – Conseil en Equipement (B.I.C.E.)“ eingereichten Beitrittsanträge werden zugelassen. Artikel
  4. Der Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit wird abgewiesen. Artikel
  5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel am
  6. Januar 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo ADAMS, Kammerpräsident, Vanessa WIAME, Greffier. Die Greffier, Der Präsident, Vanessa WIAME Carlo ADAMS Vbis - 294d - 7/7 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.357 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.259.819 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.