§ 3 - Bei Anwendung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens erklären öffentliche Auftraggeber das Angebot, dem eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. Dies gilt auch für Angebote, denen mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, wenn diese
§ 4 - Unbeschadet des Artikels 39 § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist vorliegender Paragraph auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der anderen Angebote als der endgültigen Angebote anwendbar für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht und für die ein Verfahren, in dem Verhandlungen zugelassen sind, angewandt wird. Bei endgültigen Angeboten ist Paragraph 3 anwendbar. Enthalten Angebote mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten, die
Absatz 3 erwähnten Folgen haben, bieten öffentliche Auftraggeber dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeiten vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen. Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erklären öffentliche Auftraggeber Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. In letzterem Fall geben sie dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeit vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen, es sei denn, die öffentlichen Auftraggeber haben in Bezug auf die betreffende Unregelmäßigkeit angegeben, dass sie nicht berichtigt werden kann. § 5 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und des Artikels 39 § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist vorliegender Paragraph auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Angebote anwendbar für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt und für die ein Verfahren, in dem Verhandlungen zugelassen sind, angewandt wird. Öffentliche Auftraggeber beschließen, entweder Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig zu erklären, oder diese Unregelmäßigkeit berichtigen zu lassen. Gleiches gilt für Angebote, denen mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, wenn sie
Dem ersten Anschein nach, bestreitet die klagende Partei nicht, dass sie nicht alle erforderlichen EEE vorgelegt hat. Die klagende Partei führt auch nicht an, dass sie diese EEE nicht hätte vorlegen müssen. Weiterhin ergibt sich auf dem ersten Blick aus den vertraulichen Stücken der Verwaltungsakte, insbesondere aus Aktenstück Nr. 3.1.1.1., Seiten 46 bis 191, dass die beitretende Partei die erforderlichen EEE vorgelegt hat. Die klagende Partei erläutert nicht, welche EEE der beitretenden Partei fehlen würde. Deshalb weist die klagende Partei prima facie keine Verletzung des Artikels 38 oder 76 des Königlichen Erlasses vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.