der Vermerk ‚ungenügend‘, welcher dem Schulleiter [L.] für die Schuljahre 2017-2018 und 2018- 2019 im Bewertungsbericht zugewiesen wurde, gilt“. II. Verlauf des Verfahrens Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt. Die Erwiderungs- und Replikschriftsätze wurden den Parteien ordnungsgemäß gegenseitig zugestellt. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Vbis - 230d - 1/41 Die beiden Parteien haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch Beschluss vom
die Zielvereinbarung umgesetzt wird und eine neue Bewertung innerhalb 1 Jahres erfolgt.
er den mit dem Supervisor vereinbarten Termin am
er verpflichtet ist, weiterhin an der Bewertungsprozedur teilzunehmen.
die Zielvereinbarung umgesetzt werde und eine neue Bewertung innerhalb eines Jahres erfolge. Zwischenzeitlich hat auch ein Supervisionsprozess unter Leitung von [G.M.], Beratung in der Arbeitswelt, stattgefunden. Durch Schreiben vom
sein Bewertungsgespräch am 2. April stattfinden wird und
er seinen Bericht mit der Bilanz seiner Tätigkeiten spätestens am
sein Bewertungsgespräch am 16. April stattfinden wird und
er seinen Bericht mit der Bilanz seiner Tätigkeiten spätestens am
sein Bewertungsgespräch am 23. April stattfinden wird und
er seinen Bericht mit der Bilanz seiner Tätigkeiten spätestens am
der Schulträger Sie einer Bewertung unterziehen würde. Sie wurden aufgefordert, dem Schulträger bis zum
das Bewertungsgespräch am
Sie diese ‚Termine in den Osterferien aufgrund privater Gründe‘ nicht wahrnehmen würden. Daraufhin haben wir Sie am 15. April 2019 darüber informiert,
ein neues Bewertungsgespräch am
, wenn bis zum 30. April des Jahres, in dem die Bewertungsprozedur aufgenommen wurde, kein Bewertungsbericht vorliegt, die letzte Bewertung, welcher der Schulleiter erhalten hat, übernommen wird (in ihrem Fall: ‚mangelhaft‘). Die Gesetzgebung enthält keinerlei Bestimmung, wonach diese Frist im Falle einer Krankheit ausgesetzt würde. Um zu vermeiden,
Ihnen automatisch eine Note zugewiesen wird, welche unter Umständen nicht Ihren Leistungen während der letzten beiden Schuljahre entspricht (sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten), haben wir beschlossen, die Bewertungsprozedur fristgerecht abzuschließen. Da Sie nie einen Bericht Ihrer Tätigkeit während der letzten beiden Jahre oder Ihrer Projekte für die kommenden Schuljahre eingereicht haben, lassen wir Ihnen nachstehend eine Beschreibung Ihrer Tätigkeit während der letzten zwei Jahre zukommen, aufgrund derer der Schulträger eine Bewertung vornehmen wird. Sie haben die Möglichkeit zu der nachstehenden Zusammenfassung Ihrer Arbeit während der letzten beiden Jahre Stellung zu beziehen. Sie können uns Ihre Anmerkungen entweder bis Montag, den 29. April 2019 um 10:00 Uhr per E-Mail an […] zusenden, wobei Ihnen der Empfang der Anmerkungen auf demselben Weg bestätigt wird oder Sie nehmen an einem Bewertungsgespräch am Montag, den 29. April 2019 um 09:00 Uhr im Gemeindehaus teil. Falls Sie die zweite Variante wählen und wünschen,
dieses Gespräch aufgrund Ihrer eigenen Bilanz stattfindet, geben Sie uns bitte bis spätestens Montag, den
ich auf Grund einer Erkrankung Ihren bisherigen Anfragen nicht nachkommen konnte. Vbis - 230d - 7/41 Mit den von Ihnen aufgeführten Aufgaben, die nicht zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals erfüllt worden sind, kann ich mich nicht einverstanden erklären. Anbei sende ich Ihnen eine Kopie des Attestes vom
er einer Bewertung für die Schuljahre 2017-2018 und das laufende Schuljahr 2018-2019 unterzogen würde. Er wurde aufgefordert, dem Schulträger bis zum
das Bewertungsgespräch am
er diese ‚Termine in den Osterferien aufgrund privater Gründe‘ nicht wahrnehmen würde. Daraufhin wurde Herr [L.] am 15. April 2019 darüber informiert,
am
, wenn bis zum 30. April des Jahres, in dem die Bewertungsprozedur aufgenommen wurde, kein Bewertungsbericht vorliegt, die letzte Bewertung, welcher der Schulleiter erhalten hat, übernommen wird und die Gesetzgebung keinerlei Bestimmung enthält, wonach diese Frist im Falle einer Krankheit ausgesetzt würde und eine Bewertung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnte, wurde Herrn [L.], um zu vermeiden,
ihm automatisch eine ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.811 Vbis - 230d - 8/41 Note zugewiesen wird, welche unter Umständen nicht seinen Leistungen – zu seinen Gunsten oder Ungunsten – während der letzten beiden Schuljahren entsprechen würde, mitgeteilt,
die Bewertungsprozedur fristgerecht fortgeführt werde. Daher wurde Herr [L.] am
ich auf Grund einer Erkrankung Ihren bisherigen Anfragen nicht nachkommen konnte. Mit den von Ihnen aufgeführten Aufgaben, die nicht zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals erfüllt worden sind, kann ich mich nicht einverstanden erklären. Anbei sende ich Ihnen eine Kopie des Attestes vom
Herr [L.] im Jahr 2017 einer Bewertung seiner Tätigkeit für die Schuljahre 2012-2013, 2013-2014, 2014- 2015-2016 und 2016-2017 unterzogen worden ist. Die ihm ursprünglich durch den Schulträger zugewiesene Bewertung ‚ungenügend‘ wurde in Folge der Anmerkungen der Einspruchskommission, in ‚mangelhaft‘ umgewandelt, unter der Bedingung,
die Zielvereinbarung umgesetzt werde und zeitnah eine neue Bewertung erfolge (Beschluss des Gemeindekollegiums vom
: 1. Herr [W. L.] sein Führungsverhalten auf ungenügende Weise reflektiert und nicht in der Lage ist, eigenverantwortlich die bereits in den vorherigen Bewertungsberichten aufgezeigten Schwächen in seinem Führungsverhalten zu verbessern. Trotz der zahlreichen Hilfsmaßnahmen (inkl. eines Supervisionsprozesses), die dazu dienen, den Führungsstil und die zwischenmenschlichen Beziehungen in der Schule positiv zu verstärken, ändert sich nichts am Verhalten des Schulleiters. Er zeigt nur wenig Bereitschaft, sich in einen diesbezüglichen Entwicklungsprozess zu involvieren, so
weiterhin eine große Unzufriedenheit über den Führungsstil des Schulleiters herrscht. Herr [W. L.] hat es während der beiden letzten Schuljahre unterlassen, bestehende Konflikte zwischen ihm und Angehörigen des Lehrpersonals zu klären. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Schulleiter und dem Lehrer- kollegium ist – trotz des Supervisionsprozesses – innerhalb des Bewertungszeitraums nicht zustande gekommen.
er über eine Frist von höchstens sieben Tagen nach dem Tag der Aushändigung des Bewertungsberichts verfügt, um sich mit dem Bewertungsbericht einverstanden oder nicht einverstanden zu erklären und seine Bemerkungen zu diesem Bericht abzugeben. Diese müssen dem Bericht beigefügt werden. Der Zustellungsempfänger muss den Bericht datieren und unterzeichnen und diesem dem Schulträger zurücksenden. In Ermangelung der Aushändigung des Berichts und seine Anmerkungen binnen der siebentägigen Frist gilt der Bericht des Schulträgers. Den Zustellungsempfänger darauf hinweisend,
der zugestellte Bewertungsbericht in dreifacher Ausfertigung erstellt wurde und der Zustellungsempfänger die drei Ausfertigungen unterschreibt und eine davon behält. Dem Zustellungsempfänger erklärend,
er den Bericht unter Vorbehalt unterschreiben kann und innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach seiner Aushändigung durch den Schulträger Einspruch vor den Einspruchskommission erheben kann. In diesem Fall übermittelt die Einspruchskammer dem Schulträger binnen einer Frist von 45 Tagen, ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein mit Gründen versehenes Gutachten aus. Der Schulträger händigt innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Der Einspruch ist aufschiebend“. 19. Am 3. Mai 2019 übermittelt der Kläger den von ihm unterzeichneten und datierten Bewertungsbericht an die beklagte Partei und fügt dabei die Wörter „nicht einverstanden“ an. 20. Am 10. Mai 2019 teilt das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft der beklagten Partei mit,
der Kläger am
die Zielvereinbarung umgesetzt werde und eine neue Bewertung innerhalb eines Jahres erfolge; Aufgrund des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom
Herr [L.] durch Schreiben vom 25. Februar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt [wurde],
er einer Bewertung für die Schuljahre 2017-2018 und das laufende Schuljahr 2017-2018 unterzogen würde und aufgefordert wurde, dem Schulträger bis zum 31. März 2019 einen Bericht mit der Bilanz der Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 und Vorschlägen zur weiteren schulischen Entwicklung zukommen zu lassen; In Erwägung,
Herr [L.] vom
er am
Herr [L.] dem Bürgermeister am 8. April 2019 mitteilte,
er diese ‚Termine in den Osterferien aufgrund privater Gründe‘ nicht wahrnehmen würde und ihm daraufhin am 15. April 2019 mitgeteilt wurde,
am 23. April 2019 ein neues Bewertungsgespräch stattfinden würde; In Erwägung,
Herr [L.] den Schulträger erst am 22. April 2019 darüber informiert hat,
er für den Zeitraum vom
3 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho- medizinischen-sozialen Zentren vorsieht,
, wenn bis zum 30. April des Jahres, in dem die Bewertungsprozedur aufgenommen wurde, kein Bewertungsbericht vorliegt, die letzte Bewertung, welcher der Schulleiter erhalten hat, übernommen wird und die Gesetzgebung keinerlei Bestimmung enthält, wonach diese Frist im Falle einer Krankheit ausgesetzt würde und eine Bewertung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnte; In Erwägung,
Herrn [L.], um zu vermeiden,
ihm automatisch eine Note zugewiesen wird, welche unter Umständen nicht seinen Leistungen – zu seinen Gunsten oder Ungunsten – während der letzten beiden Schuljahren entsprechen würde, mitgeteilt [wurde],
die Bewertungsprozedur fristgerecht fortgeführt werde; In Erwägung,
Herrn [L.] am
die Beschreibung der Tätigkeit des Schulleiters sowohl eine Auflistung der Aufgaben, die zur Vbis - 230d - 12/41 Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals ausgeführt wurden, als auch eine Auflistung der Aufgaben enthielt, bei denen dies nicht der Fall gewesen ist; In Erwägung,
Herr [L.] am 29. April 2019 dem Generaldirektor der Gemeinde Kelmis mitteilte,
er aufgrund seiner Erkrankung den bisherigen Anfragen des Schulträgers nicht nachkommen konnte und er mit der Auflistung der Aufgaben, die nicht zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals ausgeführt wurden, nicht einverstanden sei, ohne jedoch Gründe hierfür zu nennen; In Erwägung,
der Schulträger am 30. April 2019, um die automatische Zuweisung der letzten Bewertungsnote (‚mangelhaft‘) zu vermeiden, eine Bewertung aufgrund der Herrn [L.] zuvor mitgeteilten Fakten, eine Bewertung seiner Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 vorgenommen hat; In Erwägung,
[d]er entsprechende Bewertungsbericht Herrn [L.] am selben Tag übermittelt wurde, unter Hinweis darauf,
er sich mit dem Bericht einverstanden oder nicht einverstanden erklären könne und seine Bemerkungen zu dem Bericht abzugeben und
, wenn er dem Schulträger nicht innerhalb von sieben Tagen den Bericht und seine Anmerkungen aushändige, der Bericht des Schulträgers gelte.
er darauf hingewiesen wurde,
er den Bericht auch unter Vorbehalt unterzeichnen könne und Einspruch vor der Einspruchskommission erheben könne; In Erwägung,
die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsvollziehers ebenfalls auf diese verschiedenen Möglichkeiten hingewiesen hat; In Erwägung,
Herr [L.] am 3. Mai 2019 dem Schulträger per Einschreiben die Kopien des Bewertungsberichtes, mit welchem er nicht einverstanden ist, übermittelte; In Erwägung,
Herr [L.] jedoch, innerhalb der Siebentagesfrist ab Übermittlung des Bewertungsberichtes, keine Anmerkungen zu diesem übermittelt hat; In Erwägung,
gemäß Art. 64.21 § 3 Abs. 2 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho- medizinischen-sozialen Zentren, zwei Bedingungen innerhalb von sieben Tagen ab Übermittlung des Bewertungsberichts erfüllt werden müssen, damit nicht der Bericht des Schulträgers gilt, nämlich die Rücksendung des Berichts mit dem Vermerk ‚nicht einverstanden‘ und die Übermittlung der Bemerkungen des Schulleiters; In Erwägung,
Herr [L.] vorliegend fristgerecht sein Nichteinverständnis mit dem Bewertungsbericht mitgeteilt hat, jedoch keinerlei Bemerkung zu diesem Bericht formuliert hat; In Erwägung,
somit gemäß Art. 64.21 § 3 Abs. 2 des vorgenannten Dekretes der Bericht des Schulträgers gilt.
, insofern Art. 64.21 § 2 Abs. 2 desselben Dekretes vorsieht,
der Bewertungsbericht mit dem Vermerk (Note) schließt, dieser Vermerk integraler Bestandteil dieses Berichts ist und mangels fristgerechter Übermittlung von Bemerkungen ebenfalls gilt; In Erwägung,
der Einspruch, den Herr [L.] am 7. Mai 2019 vor der Einspruchskammer eingereicht hat, keine Auswirkungen auf die Feststellung hat,
gemäß Artikel 64.21 § 3 Abs. 2 des Dekretes mangels fristgerechter Aushändigung von Bemerkungen der Bericht des Schulträgers gilt; STELLT FEST:
der Vermerk ‚ungenügend‘, welcher dem Schulleiter [L.] für die Schuljahre 2017-2018 und 2018-2019 im Bewertungsbericht zugewiesen wurde, gilt; UND BESCHLIESST: eine Ausfertigung des gegenwärtigen Beschlusses Herrn [L.] per Einschreiben zu übermitteln“. Sie wurde dem Kläger am
der Einspruch von Herrn [L.] zulässig ist, insofern der Wortlaut aus Artikel 64.21 des Dekrets vom
der Bewertungsbericht ordnungsgemäß begründet wurde. In Bezug auf die erteilte Note kann die Einspruchskammer keinen Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebenen Bewertungsvorgaben feststellen. Die Einspruchskammer stellt ebenfalls fest,
der Schulträger versachlicht hat,
die durch ihn gegebenen Hilfestellungen durch Herrn [L.] nicht angenommen wurden. Die Einspruchskammer schlägt daher eine Beibehaltung der Bewertungsnote ‚ungenügend‘ vor. Entscheidung der Einspruchskammer Die Einspruchskammer ist der Meinung,
der Einspruch von Herrn [W. L.] zulässig jedoch unbegründet ist und empfiehlt, die Bewertungsnote ‚ungenügend‘ beizubehalten“.
die Zielvereinbarung umgesetzt werde und eine neue Bewertung innerhalb eines Jahres erfolge; Aufgrund des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom
Herr [L.] durch Schreiben vom 25. Februar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt wurde,
er einer Bewertung für die Schuljahre 2017-2018 und das laufende Schuljahr 2018-2019 unterzogen würde und aufgefordert wurde, dem Schulträger bis zum 31. März 2019 einen Bericht mit der Bilanz der Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 und Vorschlägen zur weiteren schulischen Entwicklung zukommen zu lassen; In Erwägung,
Herr [L.] vom
er am
Herr [L.] dem Bürgermeister am 8. April 2019 mitteilte,
er diese ‚Termine in den Osterferien aufgrund privater Gründe‘ nicht wahrnehmen würde und ihm daraufhin am 15. April 2019 mitgeteilt wurde,
am 23. April 2019 ein neues Bewertungsgespräch stattfinden würde; In Erwägung,
Herr [L.] den Schulträger erst am 22. April 2019 darüber informiert hat,
er für den Zeitraum vom
3 des Dekretes vom 24. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho- medizinischen-sozialen Zentren vorsieht,
, wenn bis zum 30. April des Jahres, in dem die Bewertungsprozedur aufgenommen wurde, kein Bewertungsbericht vorliegt, die letzte Bewertung, welcher der Schulleiter erhalten hat, übernommen wird und die Gesetzgebung keinerlei Bestimmung enthält, wonach diese Frist im Falle einer Krankheit ausgesetzt würde und eine Bewertung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnte; In Erwägung,
Herrn [L.], um zu vermeiden,
ihm automatisch eine Note zugewiesen wird, welche unter Umständen nicht seinen Leistungen – zu seinen Gunsten oder Ungunsten – während der letzten beiden Schuljahren entsprechen würde, mitgeteilt wurde,
die Bewertungsprozedur fristgerecht fortgeführt werde; In Erwägung,
Herrn [L.] am
die Beschreibung der Tätigkeit des Schulleiters sowohl eine Auflistung der Aufgaben, die zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals ausgeführt wurden, als auch eine Auflistung der Aufgaben enthielt, bei denen dies nicht der Fall gewesen ist; In Erwägung,
Herr [L.] am 29. April 2019 dem Generaldirektor der Gemeinde Kelmis mitteilte,
er aufgrund seiner Erkrankung den bisherigen Anfragen des Schulträgers nicht nachkommen konnte und er mit der Auflistung der Aufgaben, die nicht zur Zufriedenheit des Schulträgers und des Personals ausgeführt wurden, nicht einverstanden sei, ohne jedoch Gründe hierfür zu nennen; In Erwägung,
der Schulträger am 30. April 2019, um die automatische Zuweisung der letzten Bewertungsnote (‚mangelhaft‘) zu vermeiden, eine Bewertung aufgrund der Herrn [L.] zuvor mitgeteilten Fakten, eine Bewertung seiner Tätigkeit während des Schuljahres 2017-2018 und des laufenden Schuljahres 2018-2019 vorgenommen hat; In Erwägung,
der entsprechende Bewertungsbericht Herrn [L.] am selben Tag übermittelt wurde, unter Hinweis darauf,
er sich mit dem Bericht einverstanden oder nicht einverstanden erklären könne und seine Bemerkungen zu dem Bericht abzugeben und
, wenn er dem Schulträger nicht innerhalb von sieben Tagen den Bericht und seine Anmerkungen aushändige, der Bericht des Schulträgers gelte.
er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde,
er Vbis - 230d - 15/41 den Bericht auch unter Vorbehalt unterzeichnen könne und Einspruch vor der Einspruchskommission erheben könne; In Erwägung,
die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsvollziehers ebenfalls auf diese verschiedenen Möglichkeiten hingewiesen hat; In Erwägung,
Herr [L.] am 3. Mai 2019 dem Schulträger per Einschreiben die Kopien des Bewertungsberichtes, mit welchem er nicht einverstanden ist, übermittelte; In Erwägung,
Herr [L.] jedoch, innerhalb der Siebentagesfrist ab Übermittlung des Bewertungsberichtes, keine Anmerkungen zu diesem übermittelt hat; In Erwägung,
Herr [L.] am
gemäß Art. 64.21 § 3 Abs. 2 des vorgenannten Dekretes der Bericht des Schulträgers vom 30. April 2019 und demnach der Vermerk (Note) ‚ungenügend‘ gilt, insofern der Schulleiter nicht fristgerecht Bemerkungen zum Bewertungsbericht übermittelt hat; In Erwägung,
am
der Einspruch zulässig sei, insofern der Wortlaut des Dekretes und der Rechtsmittelbelehrung undeutlich seien und somit die Verteidigungsrechte des Herrn [L.] gefährdet werden könnten;
die Einspruchskammer jedoch auch mit 4 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen die Beibehaltung der Bewertungsnote ‚ungenügend‘ vorschlägt; BESCHLIESST EINSTIMMIG: • Den Beschluss des Gemeindekollegiums vom
in Ermangelung der Aushändigung des Berichts und seiner Anmerkungen der Bericht des Schulträgers gelten werde. • Den Vermerk ‚ungenügend‘ für die Schuljahre 2017-2018 und 2018-2019 für den Fall zu bestätigen, in welchem der vorgenannte Beschluss für nichtig erklärt würde und nicht erneuert werden könnte. Begründung In seinem Bewertungsbericht vom 30. April 2019 hat der Schulträger dargelegt, inwiefern er den Vermerk ‚ungenügend‘ für gerechtfertigt hält. Wenige Tage vor der Anhörung hat Herr [L.] erstmals inhaltlich Stellung zu diesem Bericht gezogen. Die Anmerkungen des Schulleiters, zumal sie durch keinerlei Unterlage versachlicht werden, vermögen den Schulträger nicht davon zu überzeugen,
ein anderer Vermerk angebracht wäre. Herr [L.] stellt den Supervisionsprozess in Frage. Er ist der Ansicht, der Supervisor habe nicht die notwendige Qualifikation für eine Supervision in einer Schule gehabt und habe einseitig und tendenziös gehandelt. Solange der Supervisor nicht am Verhalten der ‚schwierigen Charaktere‘ unter den Lehrpersonen arbeite, könne sich das Klima der Schule nicht verbessern. Vbis - 230d - 16/41 Mit der Einspruchskommission muss das Gemeindekollegium feststellen,
Herr [L.] die Unterstützungsangebote, welche von Seiten des Schulträgers zur Verfügung gestellt wurden, nicht angenommen hat und diese demnach nicht fruchten konnten. Dem Zwischenbericht des Supervisors vom 17. Februar 2019 kann entnommen werden,
dieser strukturiert vorgegangen ist, im Beisein von Vertretern des Schulträgers Maßnahmen mit dem Lehrerkollegium und dem Schulträger im Hinblick auf eine vertrauensvollere Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Akteuren und zur Verbesserung des Führungsverhaltens des Herrn [L.] erarbeitet wurden, diese jedoch nur unzureichend umgesetzt wurden. Einseitige oder tendenziöse Handlungen des Supervisors zum Nachteil des Herrn [L.] (wie die angebliche Abweisung des Vorschlags der Führung von Mitarbeitergesprächen mit allen Personalmitgliedern – die der Schulträger im Übrigen gerade auch bei Konfliktsituationen, als Teil eines modernen Managements sieht) konnte der Schulträger weder während der Supervisionstreffen feststellen, noch lassen sich diese aus den Berichten des Herrn [M.], Berater in der Arbeitswelt entnehmen. Der Schulträger ist demnach der Ansicht,
der Supervisionsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde, jedoch aufgrund der Haltung des Schulleiters, welcher auch im Rahmen seiner Anmerkungen die Ursache für die Probleme in der Zusammenarbeit zwischen Lehrerkollegium und Schulleiter weiterhin nicht (zumindest teilweise) in seinem Führungsverhalten, welches u.a. bereits im Bericht des externen Evaluation vom 27. September 2016, auf den er sich bezieht, bemängelt wurde, sondern bei anderen (‚schwierige Charaktere‘ im Lehrerkollegium, tendenziöses und einseitiges Handeln des Herrn [M.], …) sucht, nicht den gewünschten Erfolg erbringen konnte. Demnach muss festgestellt werden,
Herr [L.] die Leitung der Gemeindeschule Hergenrath weiterhin nicht angemessen wahrnimmt. Vom Maßnahmenkatalog, der im Rahmen der Teamsupervision vom
sie Anlass zu Beanstandungen von Seiten des Herrn [L.] gegeben hätten.
er diese Feststellungen nun, im Rahmen des Bewertungsverfahrens, ohne jegliche Unterlage, in Frage stellt, vermag den Schulträger demnach nicht zu überzeugen. In Bezug auf die Mitarbeitergespräche gesteht der Schulleiter ein,
er solche bisher nur mit den jungen Kollegen geführt hat. Weitere Verbesserungen in Bezug auf die Präsenz gegenüber dem Lehrpersonal oder die Kommunikation, vor allem im pädagogischen Bereich, werden nicht versachlicht. Vielmehr ist festzustellen,
die Präsenz und Kommunikation des Schulleiters im Rahmen der Supervision weiterhin als mangelhaft angesehen wurde, obschon in den vorherigen Bewertungen/Evaluationen auf die Wichtigkeit eines Austausches zwischen dem Schulleiter und den einzelnen Lehrpersonen in Bezug auf die Unterrichte hingewiesen wurde. Es wurde in der Tat im Rahmen der letzten Bewertung ein Schulentwicklungsplan für die Dauer der nächsten drei Jahre vorgelegt. Dieser wurde jedoch keiner Aktualisierung unterzogen und hat es bisher nicht ermöglicht, die in bei der vergangenen Bewertung festgestellten Probleme zu beheben. Zu den allgemeinen Anmerkungen des Schulleiters sei angemerkt,
die Tatsache,
im Rahmen der externen Evaluation keine Nachevaluation erfolgt ist, nicht bedeutet,
der Bericht vom 27. September 2016 positiv für den Schulleiter gewesen ist, insofern die Bewertungen des Qualitätsbereichs 4 ‚Führung und Schulmanagement‘ überwiegend negativ waren, auch in Bezug auf die Unterrichtsentwicklung. Die Tatsache,
in Bezug auf die Zusammenarbeit mit externen Partnern oder den Eltern keine Probleme zu bestehen scheinen, ändern nichts an den gravierenden, internen Mängel in der Führung der Gemeindeschule Hergenrath. Die Krankheitsstatistiken bezüglich der Lehrpersonen alleine erlauben es nicht, ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.811 Vbis - 230d - 17/41 Rückschlüsse in Bezug auf das Wohlbefinden des Lehrpersonals zu schließen und noch weniger in Bezug auf das Führungsverhalten des Schulleiters. Die meisten Kritikpunkte sind nicht neu: Sie wurden bereits im Rahmen vorheriger Evaluationen aufgezeigt, jedoch trotz der von Seiten des Schulträgers zur Verfügung gestellten Unterstützungsmaßnahmen (Supervision mit Teamgesprächen und der Möglichkeit von Einzelgesprächen, Gespräche mit dem Schulträger) nicht angemessen behoben. Es sei noch festgestellt,
Herr [L.], in Bezug auf die Umsetzung der Zielvereinbarungen einerseits auf den Supervisionsprozess verweist, den er ansonsten selbst als wenig zielführend ansieht und auf eine angebliche umfassende Weiterbildung in Schulmanagement verweist, bezüglich welcher der Schulträger nicht über den Nachweis einer effektiven und erfolgreichen Teilnahme verfügt. Wie bereits angemerkt, konnten im Bereich der Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Lehrpersonal keine wesentlichen Verbesserungen festgestellt werden. Zu den Anmerkungen zur Prozedur ist festzuhalten,
die Schulinspektion nicht zwingend an einer Bewertung mitzuwirken hat, es keine Verpflichtung gibt, den Bewertungsbericht in einem geschlossenen Umschlag zu übermitteln,
Herr [L.] über alle Entscheidungen des Schulträgers informiert wurde,
die Entscheidung des Gemeindekollegiums und nicht das Gutachten der Einspruchskammer bindend ist und
auf die Bedenken zum Supervisionsprozess bereits eingegangen wurde“. Sie wurde dem Kläger am
sich die Frage stellt, welches Interesse der Kläger an einer Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidung hätte,
er nicht bestreitet,
er innerhalb der Siebentagesfrist keine Anmerkungen zum Bewertungsbericht vom 30. April 2019 vorgebracht hat,
März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren vorsieht,
der Bericht des Schulträgers gilt, wenn der Schulleiter nicht innerhalb von sieben Tagen den Bericht mit seinem Vermerk und seine Bemerkungen dem Schulträger aushändigt,
demnach zwei Bedingungen innerhalb von sieben Tagen erfüllt werden müssen, damit der Bericht nicht gilt:
bei Nichterfüllung einer der beiden gesetzlichen Bestimmungen der gesetzliche Automatismus in Kraft ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.811 Vbis - 230d - 18/41 tritt, nämlich
der Bericht gilt,
der Wortlaut des Dekretes klar ist und keiner weiteren Auslegung bedarf,
, insofern eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt war (nämlich
keine Anmerkungen übermittelt wurden), die beklagte Partei somit, wenn die beanstandete Entscheidung für nichtig erklärt würde, keine andere Wahl hätte, als einen Beschluss zu treffen, welcher erneut in der Feststellung bzw. Bestätigung der Feststellung bestehen würde,
der Bewertungsbericht des Schulträgers mit der Note „ungenügend“ gilt, insofern nicht fristgerecht Anmerkungen übermittelt wurden, und
der Kläger somit kein Interesse an der Nichtigkeitserklärung der beanstandeten Entscheidungen hat. B. Replikschriftsatz Der Kläger entgegnet,
die beklagte Partei hier schon die Argumentation zum Grunde aufgreift,
daran erinnert sei,
der Kläger u.a. bestreitet,
die Fristen überhaupt angelaufen sind (zweiter Klagegrund),
die Fristen nicht unter Strafe der Nichtigkeit vorgesehen wurden (vierter Klagegrund, erster Teil),
sehr wohl Bemerkungen übermittelt wurden (vierter Klagegrund, zweiter Teil),
der „Bewertungsbericht“ vom 30. April 2019 ohnehin nicht die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt (dritter Klagegrund),
die Problematik, ob die zweite beanstandete Entscheidung eigenständig genug ist, nicht von der beklagten Partei bestritten wird (erster Klagegrund),
die von der beklagten Partei vorgetragene Argumentation sich auf die Nichtigkeitsgründe, die zum Grunde her analysiert werden müssen, bezieht und
von der beklagten Partei nicht in Abrede gestellt wird,
der Kläger ein Interesse daran hätte, die „ungenügende“ Bewertung, d.h. die beanstandeten Entscheidungen, annullieren zu lassen. C. Letzte Schriftsätze der klagenden Partei Der Kläger schließt sich der Argumentation des Auditors an, so
die Nichtigkeitsklage zulässig ist. Er fügt hinzu,
er der These nicht zustimmen kann,
er nur ein Klageinteresse hätte, wenn die zweite angefochtene Entscheidung im zweiten Teil für nichtig erklärt würde, insofern er auch nicht mit der Zusammenlegung der beiden Angelegenheiten einverstanden ist,
festzuhalten ist und bleibt,
in jedem Fall Klageinteresse bestand und weiterhin besteht, zumindest wenn die beiden vor dem Staatsrat anhängigen Verfahren nicht zusammengelegt würden. D. Letzte Schriftsätze der beklagten Partei Vbis - 230d - 19/41 Die beklagte Partei führt an,
die aufschiebende Wirkung des Einspruches vor der Einspruchskammer sich auf die eventuelle Beendigung des Mandats bezieht, die sich aus zwei aufeinanderfolgenden negativen Bewertungen ergeben kann,
sich aus dem Dekret jedoch nicht ergibt,
die Einreichung eines Einspruches innerhalb der Zehntagesfrist zur Folge hätte,
die Siebentagesfrist für die Übermittlung des Berichts mit Bemerkungen aufgeschoben würde,
die Siebentagesfrist keinen Sinn machen würde, wenn man nach Ablauf dieser Frist, diese noch retten könnte, indem man einen Einspruch vor der Einspruchskammer einreicht,
es sich demnach offenbar um zwei unabhängig voneinander einzuhaltende Fristen handelt,
der Schulleiter kein Interesse an einer Nichtigkeitserklärung des strittigen Beschlusses hat,
hilfsweise logisch ist, zu dem Schluss zu kommen,
der Kläger nur Interesse an der Beanstandung des Beschlusses vom
wenn die subsidiäre Begründung legal wäre, in fine die Begründung ‚ungenügend‘ geltend würde,
das fehlende Klageinteresse sich demnach aus der Legalität der subsidiären Begründung der zweiten Entscheidung und nicht aus der Zusammenfügung der beiden Rechtssachen vor dem Staatsrat ergäbe,
im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtsgründe gegen den zweiten Teil der zweiten Entscheidung festzustellen ist,
der Kläger kein Klageinteresse gegenüber der Entscheidung vom
die Klage unzulässig wäre, weil da der Kläger nicht gültig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die ihm Artikel 64.21 § 3 Absatz 1 des Dekrets vom 29. März 2004 zur Festlegung der subventionierten Personalmitglieder offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren geboten hatte, sie gemäß Artikel 64.21 § 3 Absatz 2 desselben Dekrets ohnehin keine andere Wahl hätte, als festzustellen,
der Bericht vom 30. April 2019 gilt. Der Kläger geht davon aus,
diese Einrede der Unzulässigkeit mit dem Inhalt seiner Klage zusammenhängt, im Rahmen derer er verschiedene Klagegründe geltend macht, und
die beklagte Partei nicht bestreitet,
er ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Entscheidung hat, die ihm den Vermerk „ungenügend“ erteilt. Es ist nicht in Abrede zu stellen,
eine Person, die einer Bewertung unterzogen wird, ein Interesse daran hat, die Entscheidung, ihr einen Vermerk Vbis - 230d - 20/41 „ungenügend“ zu erteilen, zu bestreiten, da dieser auf ihre weitere Laufbahn Auswirkungen haben kann. Das Interesse an der Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung kann jedoch verneint werden, wenn sich herausstellt,
gemäß einer anzuwendenden Gesetzesbestimmung ein solcher Vermerk dem Kläger notwendigerweise erteilt werden sollte. Die beklagte Partei behauptet diesbezüglich,
sie sowieso keine andere Wahl hätte, als festzustellen,
die im Bericht vom 30. April 2019 enthaltene Bewertung gilt. Wie von dem Kläger festgestellt wird, hängt das Schicksal dieser Unzulässigkeitseinrede von der Begründetheit der Klagegründe ab, in denen geltend gemacht wird,
die beklagte Partei Artikel 64.21 § 3 des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 nicht ordnungsgemäß anwenden konnte. Der Staatsrat könnte dieser Unzulässigkeitseinrede nur stattgeben, wenn er zum einen feststellt,
.21 tatsächlich gemäß der Stellung der beklagten Partei auszulegen ist, und zum anderen,
diese Bestimmung im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewendet worden ist. Der o.a. Artikel 64.21, wie er im vorliegenden Fall gilt, bestimmt: „ Art. 64.21 – Bewertungsbericht und Einspruchsmöglichkeit §1 - Der Schulträger fasst für einen Schulleiter pro Zeitspanne von fünf Jahren mindestens einen Bewertungsbericht ab. Er nimmt hierzu ein Bewertungsgespräch vor. Der Schulleiter kann eine Bewertung schriftlich beim Schulträger beantragen. Der Zeitpunkt der Beantragung berücksichtigt die Einhaltung der in §3 Absatz 1 Satz 1 angeführten Frist. §1.1 - Auf begründeten schriftlichen Antrag des Schulträgers wirkt die Schulinspektion an der Bewertung eines Schulleiters mit. Die Bewertung erfolgt gemeinsam durch den Schulträger und die Schulinspektion. §2 – Der Schulleiter verfasst im Voraus einen Bericht, in dem er eine Bilanz seiner Tätigkeit der letzten Jahre zieht und in dem er Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formuliert. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Bewertungsgesprächs. Der Bewertungsbericht schließt mit einem der folgenden Vermerke: „sehr gut“, „gut“, „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“. §3 – Der Schulträger händigt dem Schulleiter den Bericht bis zum
das Personalmitglied seine Bemerkungen zu dem Bericht abgeben kann, was jedoch in der Praxis der Fall ist. Um hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen, wird das administrative Verfahren der Beurteilung/Bewertung präzisiert, und dies in allen Statuten und für alle Personalmitglieder.“ (Parl. DG, Parl. Dok., S. 2009-2010, Nr. 40/1, S. 3-4). Diese Bestimmung wird in dem Dekretentwurf wie folgt erläutert: „ Artikel 4 Um die Lesbarkeit des Artikels zu verbessern wird dieser vollständig ersetzt. Der Hauptbestandteil der Abänderung befindet sich in §
ein Personalmitglied, das eine negative Note erhält und die Frist absichtlich nicht respektiert, in den Anwendungsbereich von Absatz 4 fällt und die Note des letzten Berichts oder die Note „gut“ erhält. Der Bericht wird wie bisher in dreifacher Ausfertigung erstellt. Eine Ausfertigung ist für das Personalmitglied, eine für den Schulträger und eine für den Schulleiter. §4 Absatz 1 Der Tag, an dem die Einspruchsfrist gegen den Beurteilungsbericht beginnt, wird präzisiert, damit keine Missverständnisse aufkommen. Die Frist beginnt am Tag der Aushändigung des Berichts durch den Schulleiter an das Personalmitglied, so wie es bis jetzt auch der Fall war. Außerdem wird präzisiert,
in den Fällen von §3 Absatz 4 kein Einspruch eingelegt werden kann.“ (Parl. DG, Parl. Dok., S. 2009-2010, Nr. 40/1, S. 12-13). In dem Bericht, der im Namen des Ausschusses III für Unterricht und Ausbildung erstellt wurde, ist außerdem Folgendes zu lesen: „ Zum Verfahren erklärte der Fachbereichsleiter,
das Personalmitglied generell und insbesondere bei einem negativen Bericht die Möglichkeit habe, seine Bemerkungen zum Bericht abzugeben. Der Schulleiter könne seine Bewertung gegebenenfalls korrigieren. Bei unveränderter Bewertung könne das Personalmitglied die Einspruchskammer anrufen. Nach Anhörung der Parteien übermittle die paritätisch besetzte Kammer ihr begründetes Gutachten an den Schulträger, der die endgültige Entscheidung treffe und diese begründen müsse, wenn er dem Gutachten nicht folge. Das letzte Rechtsmittel sei das gerichtliche Verfahren.“ (Parl. DG, Parl. Dok., S. 2009-2010, Nr. 40/4, S. 3). Der Wortlaut von Artikel 64.21 § 3 Absatz 1 des Dekrets vom 29. März 2004 ist deutlich und entspricht der Absicht des Dekretgebers, der bewerteten Person aufzuerlegen, ihre Uneinigkeit und ihre Bemerkungen mitzuteilen, damit der Bewerter die Schlussfolgerung des Bewertungsberichts möglicherweise abändern kann, und eine Frist von sieben Tagen für diese Mitteilung vorzuschreiben, um zu vermeiden,
die Enthaltung der bewerteten Person eine implizite Bestätigung der vorherigen ihr erteilten Bewertungsnote mit sich bringen kann. Die von der beklagten Partei verteidigte Auslegung von Artikel 64.21 § 2 des Dekrets vom 29. März 2004 ist infolgedessen korrekt. Aus den Ausführungen vor dem Ausschuss III für Unterricht und Ausbildung geht außerdem hervor,
die Absicht des Dekretgebers war, ein neues Rechtsmittel, beim Verfasser des Berichts, zu schaffen, das der Möglichkeit, die Einspruchskammer zu befassen, vorausgeht, wobei letzteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bewerters ausgeübt werden kann, die die Letztgenannter getroffen Vbis - 230d - 24/41 hat, nachdem das bewertete Personalmitglied ihm seine Uneinigkeit und seine Bemerkungen mitgeteilt hat. Es handelt sich also um zwei verschiedene, chronologisch aufeinanderfolgende Rechtsmittel. Der Kläger bestreitet in bestimmten Klagegründen,
die beklagte Partei ordnungsgemäß Artikel 64.21 § 3 Absätze 1 und 2 des Dekrets hat anwenden können. Die Zulässigkeit der Klage hängt von dem Schicksal dieser Klagegründe ab. V. Erster Klagegrund V.1. Standpunkt der klagenden Partei A. Antragschrift Der Kläger führt einen ersten Klagegrund an, in dem von der „Verletzung der Verteidigungsrechte“ ausgegangen wird. Er behauptet im ersten Teil (fehlende Rechtsmittelbelehrung),
die beklagte Partei davon ausgeht,
der Bewertungsbericht mittels Gerichtsvollzieher am 30. April 2019 ordnungsgemäß und unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei,
das am 30. April 2019 zugestellte Dokument 5 Seiten hat,
neben der Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensverlaufs sowie der Rechtsmittelbelehrung sich jedoch keine konkrete Erklärung der Bewertungsnote findet,
der Unterschied unter Hinzuziehung des Bewertungsberichts vom 22. April 2017 auffallend ist,
seinerzeit auf 9 Seiten die Arbeit des Klägers konkret bewertet wurde, um anschließend die damals vergebene Note zu begründen,
der auf den 30. April 2019 datierte Bericht die Begründung der vergebenen Note „ungenügend“ enthält, jedoch nicht die eigentliche Bewertung,
die Bewertung sich lediglich im Dokument der beklagten Partei vom 25. April 2019 befindet,
nur in diesem Dokument die Arbeit des Klägers durch die beklagte Partei konkret bewertet wurde,
dieses Dokument jedoch keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet,
, da das Dokument vom 25. April 2019 demnach auch als eigentliche Bewertung oder zumindest als integraler Teil der Bewertung angesehen werden muss, bei der Übermittlung jedoch keinerlei Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurde, keinerlei Fristen zulasten des Klägers anlaufen konnten und
es der allgemeinen Rechtsprechung des Vbis - 230d - 25/41 Staatsrates entspricht,
Fristen zulasten von Funktionären oder Bürgern nur dann anlaufen, wenn sie unmissverständlich darüber informiert wurden. Er führt im zweiten Teil an (unvollständige bzw. irreführende Rechtsmittelbelehrung),
die beanstandeten Entscheidungen davon ausgehen,
die Rechtsmittelbelehrung vollständig und klar verständlich gewesen sei,
gerade dies jedoch nicht der Fall ist,
die beklagte Partei sich damit begnügte die Bestimmungen des Artikels 64.21 §§ 3 und 4 des vorgenannten Dekretes vom [29]. März 2004 zu zitieren,
in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsvollziehers sogar die Unterscheidung zwischen den Paragrafen 3 und 4 komplett weggelassen wurde,
die Bestimmungen des Dekretes für sich genommen alles andere als klar sind, was dem Kläger jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann,
festzustellen bleibt,
dem Kläger nicht bewusst sein konnte,
er neben der Einspruchsmöglichkeit von Paragraf 4 auch verpflichtet gewesen sei, zusätzlich zu dem Vermerk „nicht einverstanden“ ebenfalls seine Bemerkungen und Argumente gleichzeitig an die beklagte Partei zu versenden,
im Gegenteil der Kläger davon ausgehen konnte,
sein umfassend begründeter Einspruch ausreichend sei,
die verwirrenden Angaben im vorliegenden Fall sogar noch dadurch verstärkt wurden,
die beklagte Partei für die Bewertung im Jahre 2019 nicht mehr auf den Musterbogen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zurückgriff, welche auf der letzten Seite sehr viel verständlicher die Anforderungen erklärt (siehe Seite 11 des Bewertungsberichts vom 22. April 2017) und
, insofern denn auch hier eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers vorliegt, die beanstandeten Entscheidungen zu annullieren sind. B. Replikschriftsatz Der Kläger entgegnet, bezüglich der Zulässigkeit der Klagegrund,
die Argumentation der beklagten Partei nur dann begründet wäre, wenn sie den Klagegrund nicht verstehen könnte (und entsprechend eine Antwort unmöglich wäre),
das hier offensichtlich nicht der Fall ist, da die beklagte Partei hilfsweise ausführlich zum Grunde argumentiert,
keine Rede von Unklarheiten oder angeblich nicht klar formulierten Klagegründen sein kann, wenn die beklagte Partei sowohl faktisch als auch rechtlich auf die Klagegründe antwortet (siehe Entscheide des Staatsrates Nr. 242.175 vom 1. August 2018, Nr. 77.203 vom 25. November 1998 und Nr. é.503 vom 19. Januar 2016),
ein Klagegrund dann ausreichend präzise ist, sobald die beklagte Partei die Möglichkeit hat, sich zu den geltend gemachten Vorwürfen konkret zu äußern (siehe Entscheid des Staatsrates Nr. 241.200 vom 3. April 2018,
es denn auch grundsätzlich ausreichend ist, wenn die juristische Grundlage (hier Verstoß gegen das allgemeine Rechtsprinzip der Vbis - 230d - 26/41 Verteidigungsrechte) und die Art und Weise wie die beanstandete Entscheidung dagegen verstößt angeführt werden (die Argumente des Klägers wurden nicht zur Kenntnis genommen) (siehe diesbezüglich der Entscheid des Staatsrates Nr. 231.133 vom 6. Mai 2015) und
der Klagegrund daher zulässig ist. Er führt an,
er grundsätzlich der Ansicht ist,
das allgemeine Rechtsprinzip der Verteidigungsrechte auch im Rahmen der hier strittigen Verwaltungsprozedur Anwendung findet,
zumindest das Prinzip audi alteram partem zu wahren ist, insofern auch die Bewertungsprozedur zu schwerwiegenden Folgen für ihn haben kann,
effektiv 2 ungenügende Bewertungen einer der Gründe sind, die den Schulträger dazu berechtigen würden, ihn zu entlassen,
unabhängig von den Fristen die beklagte Partei ihn die effektive Möglichkeit geben musste, sich zu äußern, sei es mündlich oder schriftlich (siehe Entscheide des Staatsrat Nr. 241.083 vom 22. März 2018 und Nr. 244.746 vom 6. Juni 2019),
, da die beanstandeten Entscheidungen die Bewertung bestätigt haben, ohne den Einspruch des Klägers bzw. die später erfolgte Stellungnahme der Einspruchskommission zu berücksichtigen, ein Verfahrensfehler oder zumindest ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers vorliegt,
die beklagte Partei effektiv zumindest die umfassende Argumentation nebst Begründung des Klägers, die er auch im Rahmen des Verfahrens vor der Einspruchskommission getätigt hat, hätte berücksichtigen müssen und
, insofern denn eine Verletzung der Verteidigungsrechte oder zumindest des Prinzips audi alteram partem vorliegt, die beanstandeten Entscheidungen zu annullieren sind. C. Letzter Schriftsatz Der Kläger wiederholt in seinem letzten Schriftsatz die zuvor vorgebrachten Argumente. Der Kläger erklärt,
der Auditor der Argumentation des Klägers mit Verweis auf den zweiten Teil der zweiten Entscheidung vom 27. Juni 2019 nicht folgt und
für die hier angefochtene Entscheidung die Argumentation allerdings begründet bleibt und vom Auditor auch grundsätzlich bestätigt wird. V.
die Antragschriften eine Darlegung der Klagegründe enthalten. Vbis - 230d - 27/41 Ein Klagegrund besteht aus einer Angabe der Regelung, die verletzt worden ist, und der Weise, auf die sie von dem angefochtenen Akt verletzt worden ist. Außerdem sind mit Ausnahme der Klagegründe, die die öffentliche Ordnung betreffen, und der Klagegründe, von denen der Kläger nur bei der Einsicht in die Verwaltungsakte Kenntnis nehmen konnte, nur die in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe zulässig und sind nur diese Klagegründe vom Staatsrat zu untersuchen. Der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verpflichtet die Verwaltung, dem Bürger die Möglichkeit zu bieten, sich sinnvoll zu verteidigen, wenn sie beabsichtigt, ihm eine Maßnahme mit einem bestrafenden Charakter aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall stellt der angefochtene Akt keine Maßnahme mit einem bestrafenden Charakter, sondern die Mitteilung des Bewertungsvermerks dar, der dem Kläger am Ende eines zu diesem Zweck bestimmten und durch das o.a. Dekret vom 29. März 2004 organisierten Prozesses erteilt wurde. Der Umstand,
der angefochtene Akt auf dem Verhalten des Klägers beruht und – wenn auch schwerwiegende – Folgen für ihn hat, bedeutet nicht,
es sich um eine Maßnahme mit einem bestrafenden Charakter handelt, da die Absicht der beklagten Partei keineswegs darin bestand, den Kläger zu bestrafen, sondern ihm unabhängig von jedem bestrafenden Charakter einen Vermerk zu erteilen, der der Qualität seiner Leistungen entspricht. Der Klagegrund ist nicht zulässig, insofern er aus der Verletzung der Verteidigungsrechte abgeleitet wird, da diese Rechte auf die angefochtene Maßnahme nicht anwendbar sind. Der Kläger macht die Verletzung des Grundsatzes audi alteram partem erst in seiner Replikschriftsatz zum ersten Mal geltend. Dieser Grundsatz betrifft nicht die öffentliche Ordnung, und nichts hinderte den Kläger daran, in seiner Nichtigkeitsklage die Verletzung dieses Grundsatzes geltend zu machen. Der Klagegrund ist also verspätet und infolgedessen unzulässig. Vbis - 230d - 28/41 Der Umstand,
die beklagte Partei in ihrem Erwiderungsschriftsatz eine Argumentation entwickelt hat, die inhaltlich auf die Kritik des Klägers eingeht, der jedoch die Missachtung einer anderen, im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Rechtsregel geltend machte, hat nicht zur Folge,
der Grund der Unzulässigkeit ratione temporis des Einwands des Klägers aufgehoben wird. Der Klagegrund, insofern er aus der Verletzung des Grundsatzes audi alteram partem abgeleitet wird, ist somit unzulässig. Der Klagegrund wird abgewiesen. VI. Zweiter Klagegrund VI.1. Standpunkt der klagenden Partei A. Antragschrift Der Kläger führt einen zweiten Klagegrund an, in dem von dem „Verstoß gegen Artikel 64.21 Paragraf 2 des Dekretes vom [29]. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens“ ausgegangen wird. Er führt an,
.21 § 2 des vorgenannten Dekretes Folgendes vorsieht: „Der Schulleiter verfasst im Voraus einen Bericht, in dem er eine Bilanz seiner Tätigkeit der letzten Jahre zieht und in dem er Vorschläge zur weiteren schulischen Entwicklung formuliert. Dieser Bericht bildet die Grundlage des Bewertungsgespräches“,
es ihm aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit seit März 2019 nicht möglich war, wie vom Dekret vorgesehen, im Voraus einen Bericht nebst Bilanz seiner Tätigkeit aufzusetzen,
die beklagte Partei daraufhin versucht, diese Bestimmung zu umgehen, indem sie selbst einen angeblichen Tätigkeitsbericht aufsetzte, der jedoch in Wirklichkeit bereits eine Bewertung aussprach,
effektiv das Schreiben der beklagten Partei vom 25. April 2019 keinesfalls als Tätigkeitsbericht im Sinne von Artikel 64.21 § 2 des vorgenannten Dekretes angesehen werden kann, gerade weil dieses Dokument vom Schulträger selbst erstellt wurde,
, um eine korrekte Bewertung seiner Tätigkeit durchführen zu können, die beklagte Partei über den Tätigkeitsbericht des Klägers hätte verfügen müssen,
dies der beklagten Partei ermöglicht hätte, von Anfang an über die Sichtweise des Klägers zu verfügen,
dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, im Frühjahr des Jahres 2019 nicht in der Lage gewesen zu sein, den geforderten Bericht zu erstellen,
einerseits die Vbis - 230d - 29/41 Entscheidung der beklagten Partei, eine Neubewertung durchzuführen, sehr kurzfristig erfolgt,
andererseits die beklagte Partei keinerlei Auskunft darüber gibt, aufgrund welcher angeblicher Dringlichkeit in jedem Fall noch eine Bewertung für den 30. April 2019 vorgenommen werden müsste,
es immerhin ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Bewertung der Schuljahre 2017-2018, 2018- 2019 (und dann gegebenenfalls auch 2019-2020) in der kommenden Periode, d.h. spätestens für den 30. April 2020 vorzunehmen,
der Umstand,
der Kläger nicht selbst einen Tätigkeitsbericht erstellte sondern dies im Gegenteil von der beklagten Partei selbst vorgenommen wurde, im vorliegenden Fall umso schwerer wiegt, insofern dem Kläger faktisch noch wenige Tage gelassen wurden, um auf den „Tätigkeitsbericht“ vom 25. April 2019 zu reagieren und
auch aufgrund der Verletzung dieser dekretalen Bestimmung sowohl die Entscheidung vom
die beklagte Partei vergisst, zu erwähnen,
der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten, dauerhaften Abwesenheit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, der Aufforderung zur Erstellung eines Tätigkeitsberichts nachzukommen,
der Verwaltungsakte diesbezüglich zu entnehmen ist,
die beklagte Partei die Bewertungsprozedur bereits Ende Februar 2019 einleitete,
der Kläger über die Bewertungsprozedur erst mit Schreiben datiert auf den
der Kläger bereits ab dem 23. März 2019 krankgeschrieben war und dieser Aufforderung keine Folge leisten konnte,
das Aufsetzen eines Tätigkeitsberichts vom Kläger selbst vom Gesetzgeber ausdrücklich und alternativlos vorgesehen ist,
dies dazu dient,
sich die beklagte Partei ein Bild von der Arbeit des Klägers bilden kann,
es daher vollkommen unmöglich und inakzeptabel ist,
gerade die Behörde, welche die Bewertung vornimmt, selbst einen einseitigen Bericht erstellt, welcher darüber hinaus und notwendigerweise einer Bewertung gleichkommen muss und
der Kläger natürlich Interesse daran hat,
er, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, selbst die Beschreibung seiner Tätigkeit und Aktivtäten vornimmt. Er fügt zum Grunde hinzu,
es vollkommen falsch ist, zu behaupten,
der Schulleiter „es in der Hand [hätte]“, eine Bewertung zu verhindern, indem er einfach keinen Tätigkeitsbericht erstellt,
effektiv jeder Schulleiter verpflichtet ist, den Aufforderungen des Schulträgers nachzukommen (dies gehört ausdrücklich zu seinen Aufgaben gemäß Artikel 96 des Dekretes vom 31. August Vbis - 230d - 30/41 1998 über den Auftrag an den Schulträger),
eine Weigerung im Extremfall zu Konsequenzen für den Schulleiter führen würde, ganz unabhängig zur Bewertungsprozedur,
die Einlassung der beklagten Partei daher weder faktisch noch rechtlich zutreffend ist,
es im vorliegenden Fall dem Kläger krankheitsbedingt nicht möglich war, der Aufforderung Folge zu leisten, was ihm nicht vorgeworfen werden kann,
diese Problematik offensichtlich nicht vom Gesetzgeber vorgesehen und geregelt wurde,
zu vermuten steht,
der Gesetzgeber für krankheitsbedingte Unmöglichkeiten nicht die Notwendigkeit einer Regelung gesehen hat, insofern : bei einer kurzfristigen Krankheit die Bewertungsprozedur ohne weiteres im folgenden Jahr fortgesetzt werden kann, bei einer langer- bzw. dauerhaften Krankheit die Bewertungsprozedur keinen Sinn hat,
auf keinen Fall eine gleich wie geachtete Gesetzeslücke vom Schulträger dazu missbraucht werden kann, die Prozedur nach eigenem Gutdünken und im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers umzuwandeln,
darüber hinaus die Einlassung der beklagten Partei nicht pertinent ist, wonach der Kläger ja von der Grundlage seiner Bewertung gewusst und demnach die Möglichkeit gehabt hätte, Stellung zu beziehen, und
effektiv sich die beklagte Partei weigerte, die Einlassung des Klägers im Rahmen der Prozedur zu berücksichtigen, insofern diese „außerhalb der Fristen“ und daher unzulässig seien. C. Letzter Schriftsatz Er führt an,
er sich aus mehreren Gründen nicht mit dem Gutachten des Auditors einverstanden erklären kann, und zwar erstens, weil der Auditor in seinem Gutachten fälschlicherweise davon ausgeht,
die Bewertung im darauffolgenden Jahr (d.h. bis 30. April 2021) nicht die vorangegangen Schuljahre betreffen konnte,
die hier streitgegenständliche Bewertung effektiv bereits mehrere Schuljahre, konkret 2017-2018 nebst 2018-2019, betrifft,
das Dekret vom [29]. März 2004 auch lediglich vorsieht,
eine Bewertung mindestens alle 5 Jahre vorgenommen werden muss, was hier aufgrund der vorherigen Bewertung offensichtlich gegeben war,
es demnach keinerlei Verpflichtung für die Gemeinde Kelmis gab, die Bewertung trotz krankheitsbedingter Abwesenheit und kurzfristig noch im Jahre 2019 vorzunehmen, zweitens, weil der Auditor auch davon ausgeht,
keine Unmöglichkeit bestanden hätte, den Tätigkeitsbericht dennoch aufzusetzen,
der Umstand,
das Verlassen der Wohnung trotz Krankheit erlaubt war, jedoch keineswegs bedeutet,
auch die Möglichkeit zur Erstellung des Tätigkeitsberichts überhaupt gegeben war,
effektiv die Erstellung des Tätigkeitsberichts grundsätzlich Zugang zum Büro des Klägers nebst Zugriff auf die dort befindlichen Unterlagen voraussetzt,
darüber hinaus der Kläger weder darüber informiert wurde,
die Bewertung in jedem Fall noch für 2019 (trotz Vbis - 230d - 31/41 Krankheit) vorgenommen werden würde, noch wurde er zur Hinterlegung des Tätigkeitsberichts aufgefordert,
die Gemeinde Kelmis effektiv nie für nötig befunden hat, den Kläger zur Aufstellung des Tätigkeitsberichts aufzufordern bzw. dies ggf. anzumahnen, drittens, weil das Gutachten des Auditors schlussendlich das Schreiben der Gemeinde Kelmis vom 25. April 2019 (Unterlage IX des Klägers) vollkommen außer Acht lässt,
mit diesem Schreiben die Gemeinde Kelmis selbst eine Beschreibung der Tätigkeit vornahm,
konkret jedoch zumindest indirekt eine Bewertung vorgenommen wurde, insofern das Schreiben vom 25. April 2019 ausdrücklich die Tätigkeiten auflistet, die jeweils „Zur Zufriedenheit" oder nicht durchgeführt wurden,
das vorgenannte Schreiben am Donnerstag den 25. April 2019 erstellt wurde, so
der Kläger faktisch keinerlei Möglichkeit mehr hätte, bis zur Erstellung des Bewertungsberichts am Dienstag den 30. April 2019, seine Bemerkungen zu übermitteln,
das Mittel begründet ist und bleibt. VI.2. Beurteilung Über die von der beklagten Partei erhobene Einrede ist nicht zu befinden, da aus den oben dargelegten Gründen hervorgeht,
der Klagegrund nicht begründet ist. Laut Artikel 64.21 § 3 Absatz 3 des Dekretes vom
dieser Bericht nichtig gewesen wäre und der Kläger für die Schuljahre 2017-2018 und 2018-2019 den Vermerk des vorhergehenden Berichts, d.h. den Vermerk „mangelhaft“ des Berichts vom
eine neue Bewertung ein Jahr später stattfinden werden muss, was dem Kläger nicht unbekannt war. Der externe Prozess zur Begleitung und Supervision wurde im Laufe des Jahres 2017-2018 eingeleitet und wurde im Laufe des Schuljahres 2018-2019 fortgesetzt. Aufgrund der ihr durch das Dekret vom 29. März 2004 verliehenen Ermessensbefugnis hat die beklagte Partei regelmäßig beschließen können, im Laufe des Schuljahres 2018-2019 das Bewertungsverfahren abzuschließen, und nichts - auch nicht einmal die Tatsache,
ein ärztliches Attest ab dem 18. März 2019 für den Kläger ausgestellt wurde – verlangte,
sie dieses Verfahren um ein oder mehrere Jahre verschiebt. Es ist daher nicht von Bedeutung,
die beklagte Partei theoretisch hätte beschließen können, den Kläger erst im Laufe des Jahres 2019- 2020 zu bewerten. Vbis - 230d - 32/41 Zudem ist es nicht relevant,
die Verweigerung, sich einer Bewertung zu unterziehen, einen Disziplinarfehler darstellen könnte, da die beklagte Partei keineswegs die Absicht hatte, den Kläger zu bestrafen. Wie aus der Anlage der Klageschrift hervorgeht, war der Kläger vom
eine neue Bewertung seiner Leistungen im folgenden Jahr vorgenommen werden würde. Ein externer Prozess zur Begleitung und Supervision wurde ab dem Schuljahr 2017-2018 eingeleitet und im Laufe des Schuljahres 2018- 2019 fortgesetzt. Am 25. Februar 2019 hat die beklagte Partei dem Kläger mitgeteilt,
er ihr einen Bericht zusammen mit einer Bilanz der Tätigkeiten bis zum
er seinen Bericht zusammen mit seiner Bilanz der Tätigkeiten bis zum 31. März 2019 übermitteln müsste, ein ärztliches Attest erhielt, war also durchaus in der Lage, eine – sogar unvollständige oder unvollkommene – Aufstellung von verschiedenen in diesem Dokument aufzunehmenden Elementen zu erstellen. Wie aus der Verwaltungsakte hervorgeht, hat der Kläger – trotz Entgegenkommen der beklagten Partei – zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen oder auch nur den Willen bekundet, einen Tätigkeitsbericht (oder zumindest einen Entwurf) zu verfassen und/oder am Bewertungsgespräch teilzunehmen. Vbis - 230d - 33/41 Schließlich hat die beklagte Partei erst nachdem der Kläger ihr mehrmals mitgeteilt hat,
er nicht in der Lage ist, seinen Tätigkeitsbericht zum vorgesehenen Datum zu übermitteln, am
er stattfinden würde und der Gegenstand des o.a. externen Prozesses zur Begleitung und Supervision war. Aus den o.a. angeführten Gründen war der Kläger übrigens durchaus in der Lage, der beklagten Partei – auch unvollständige – Bemerkungen mitzuteilen. Im vorliegenden Fall kann die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit daher nicht als Fall von höherer Gewalt angesehen werden. Der Klagegrund ist also abzuweisen. VII. Dritter Klagegrund VII.1. Standpunkt der klagenden Partei A. Antragschrift Der Kläger führt einen dritten Klagegrund an, in dem von der „falsche[n] Anwendung von Art. 64.21 des Dekretes vom [29]. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens“ ausgegangen wird. Er behauptet,
betreffend die Anwendung von Artikel 64.21 § 3 Absatz 2 des vorgenannten Dekretes vom [29]. März 2004, die beklagte Partei davon ausgeht,
2 Bedingungen innerhalb von 7 Tagen ab Übermittlung des Bewertungsberichts erfüllt werden müssten,
das Dekret jedoch keine Strafe der Nichtigkeit für die Nichterfüllung von Bedingungen vorsieht,
das Dekret vor allen Dingen nicht spezifisch vorsieht, wie die Bemerkungen bzw. Argumente vom Kläger übermittelt werden müssten,
im vorliegenden Fall der Kläger einen umfassenden Einspruch verfasste und diesen an die zuständige Einspruchskammer sendete,
dieser Einspruch denn auch alle umfassenden Argumente, die der Kläger geltend zu machen wünschte, enthielt,
dieser Einspruch am 7. Mai 2019 vom Kläger, d.h. noch innerhalb der 7-tägigen Frist gemäß Artikel 64.21 § 3 des Vbis - 230d - 34/41 vorgenannten Dekretes, versendet wurde,
dieser Einspruch der beklagten Partei notifiziert wurde, sodass ihr effektiv die Argumente des Klägers vorlagen,
, insofern die beanstandete Entscheidung eine falsche Auslegung von Artikel 64.21 § 3 des Dekretes vornimmt, um die Argumente des Klägers nicht zu berücksichtigen, diese illegal und daher zu annullieren ist. Er fügt hinzu,
betreffend Artikel 64.21 § 4 letzter Absatz des Dekretes dieser eindeutig vorsieht,
der eingelegte Einspruch aufschiebende Wirkung hat,
die aufschiebende Wirkung nicht definiert bzw. eingeschränkt ist und somit die gesamte Bewertungsprozeduren und die diesbezüglich gegebenenfalls laufenden Fristen umfasst,
die aufschiebende Wirkung ab Datum des Einspruchs (zumindest ist nichts anderes vorgesehen) beginnt,
die 7-tägige Übermittlungsfrist gemäß Artikel 64.21 § 3 des Dekretes also durch den Einspruch des Klägers aufgeschoben bzw. ausgesetzt wurde und
, insofern die beanstandete Entscheidung eine falsche Auslegung von Artikel 64.21 §§ 3 und 4 des vorgenannten Dekretes vom [29]. März 2004 vornimmt, um die Argumente des Klägers nicht zu berücksichtigen, diese illegal und daher zu annullieren ist. B. Replikschriftsatz Der Kläger erwidert,
er eine umfangreiche Stellungnahme am 14. Juni 2019 an die beklagte Partei übermittelte,
, insofern die siebentägige Frist aufgrund des Einspruchs ausgesetzt war, die Bedingungen des Dekretes ohnehin erfüllt worden sind. Er fügt hinzu,
die aufschiebende Wirkung ab Datum des Einspruchs (zumindest ist nichts anderes vorgesehen) beginnt und
alles andere auch vollkommen unlogisch und unsinnig wäre, insofern ansonsten das Einspruchsverfahren laufen könnte, obwohl die Bewertung der beklagten Partei definitiv wäre. C. Letzter Schriftsatz Der Kläger wiederholt in seinem letzten Schriftsatz die zuvor vorgebrachten Argumente. VII.
er der Unterlage, in der er seine Uneinigkeit geäußert hatte, seine Bemerkungen nicht beifügen musste. Der Umstand,
diese Bestimmung die Einhaltung dieser beiden Bedingungen nicht unter „Strafe der Nichtigkeit“ vorschreibt, bedeutet nicht,
diese Bedingungen nicht erfüllt werden müssen, da der Dekretgeber die Konsequenz der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ausdrücklich erwähnt hat, nämlich
der Bericht gilt. Der Kläger hat es unterlassen, der beklagten Partei seine Bemerkungen nebst dem unterzeichneten und von ihm nicht gebilligten Bericht zu übermitteln, obwohl die beklagte Partei ihn mit der in dem betreffenden Bericht und in den Erläuterungen des Gerichtsvollziehers anlässlich der persönlichen Aushändigung dieses Berichts stehenden Angabe über die Modalitäten informiert hatte, nach denen der Kläger sich mit diesem Bericht nicht einverstanden erklären konnte. Auch wenn nicht zu leugnen ist,
die dem Kläger mitgeteilten Informationen Anlass zur Verwirrung hinsichtlich der Art und Weise geben konnten, wie sich die Beschwerde beim Schulträger und der Einspruch vor der Einspruchskammer zu einander verhielten, muss jedoch festgestellt werden,
der Kläger ausdrücklich darüber informiert worden ist, wie er der beklagten Partei mitteilen kann,
er nicht einverstanden ist und
er über die Folgen der Nichteinhaltung dieser Erfordernisse unterrichtet worden ist. Der Kläger war also perfekt in der Lage, unter Einhaltung der in Artikel 64.21 § 3 des Dekrets eingeführten Regeln seine Uneinigkeit mitzuteilen. Der vor der Einspruchskammer erhobene Einspruch, der ein autonomer Einspruch ist, der chronologisch nach dem Beschwerdeverfahren beim Schulträger ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.258.811 Vbis - 230d - 36/41 erfolgt, wird auch vor einem Organ erhoben, das dem Schulträger gegenüber autonom ist. Die Tatsache,
Bemerkungen der beklagten Partei im Rahmen der Untersuchung des Einspruchs durch die Einspruchskammer zur Kenntnis gebracht würden, könnte das Versäumnis des Klägers, seine Bemerkungen unter Einhaltung des o.a. Artikels 64.21 § 3 zu übermitteln, nicht ausgleichen und dazu führen,
der gesetzliche Mechanismus der Bestätigung des Berichts keine Anwendung findet. Die aufschiebende Wirkung des vor der Einspruchskammer erhobenen Einspruchs, der - zur Erinnerung - eingelegt werden muss, nachdem der Schulträger über die Beschwerde des bewerteten Personalmitglieds befunden hat, impliziert,
der Vermerk der Bewertung während dieser Untersuchung keine Wirkung haben kann. Diese aufschiebende Wirkung impliziert hingegen keineswegs,
der Schulträger, der feststellen würde,
das bewertete Personalmitglied seine Uneinigkeit über den Bericht nicht vorschriftmäßig mitgeteilt hat, keine Entscheidung treffen könnte, in der die Folgen aus der Unregelmäßigkeit der Befassung gezogen werden. Schließlich ist es weder unlogisch noch unsinnig,
der gesetzliche Mechanismus unabhängig von der Überzeugung der Einspruchskammer,
der von dem Kläger vor ihr erhobene Einspruch zulässig war, wirksam wird. Der Klagegrund ist also unbegründet. VIII. Vierter Klagegrund VIII.1. Standpunkt der klagenden Partei A. Antragschrift Der Kläger führt einen vierten Klagegrund an, in dem von der „mangelhafte[n] Begründung der Entscheidung nebst Verletzung des allgemeinen Rechtsprinzips patere legem quam ipse fecisti“ ausgegangen wird. Er führt im ersten Teil an,
im Rahmen des Bewertungsberichts vom 22. April 2017 insgesamt 7 Zielsetzungen für ihn formuliert wurden,
die Teilnahme an einer sogenannten Supervision lediglich eine der 7 Zielsetzungen war, Vbis - 230d - 37/41
von den anderen 6 Zielsetzungen im Bewertungsbericht, welcher der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegt, keine Rede ist,
der Kläger die anderen Zielsetzungen auch umgesetzt hat,
zumindest nichts anderes von der beklagten Partei im Bewertungsbericht vom 30. April 2019 erwähnt wird,
, insofern die beklagte Partei selbst insgesamt 7 Zielsetzungen formulierte, sie aufgrund des allgemeinen Rechtsprinzips Patere legem quam ipse fecisti diese in der neuen Bewertung nicht einfach außen vor lassen durfte und
somit die beanstandete Entscheidung mangelhaft und unvollständig begründet ist. Er behauptet im zweiten Teil,
die beklagte Partei sich maßgeblich auf die beiden Zwischenberichte des Supervisors stützte,
diese Berichte (aus Sichtweise des Supervisors) vollständig den Inhalt des Supervisionsprozesses wiedergeben,
das Konzept der Supervision dem deutschen Rechtsraum entstammt,
sich im belgischen Recht aktuell keine direkte Entsprechung findet,
am ehesten das Konzept der Mediation übertragbar wäre,
beide Konzepte eine fundamentale Gemeinsamkeit haben : die Vertraulichkeit und Verschwiegenheit des Prozesses,
es evident ist,
derlei Prozesse nur dann Aussichten auf Erfolg haben können, wenn den Teilnehmern glaubhaft versichert werden kann,
Äußerungen die sie in diesem Rahmen tätigen, nicht gegen sie verwendet werden können,
dies dann auch erklärt, weshalb im deutschen Recht die Supervisionen der Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, sowie dies in belgischen Rechtsraum für die Mediation gilt,
die Berichte des Supervisors einen elementaren Verstoß gegen dessen eigene Vertraulichkeitsverpflichtung darstellen,
diese Berichte und generell der Inhalt des Supervisionsprozesses daher generell nicht gegen den Kläger verwendet werden bzw. als Grundlage für eine negative Bewertung dienen durfte. B. Replikschriftsatz Der Kläger erwidert bezüglich der Zulässigkeit der Klagegrund,
die Argumentation der beklagten Partei dann begründet wäre, wenn sie den Klagegrund nicht verstehen könnte (und entsprechend eine Antwort unmöglich wäre),
das hier offensichtlich nicht der Fall ist, da die beklagte Partei hilfsweise ausführlich zum Grunde des Klagegrunds argumentiert,
keine Rede von Unklarheiten oder angeblich nicht klar formulierten Klagegründen sein kann, wenn die beklagte Partei sowohl faktisch als auch rechtlich auf die Klagegründe antwortet (siehe Entscheide des Staatsrates Nr. 242.175 vom 1. August 2018, Nr. 77.203 vom 25. November 1998 und Nr. é.503 vom 19. Januar 2016),
ein Klagegrund dann ausreichend präzise ist, sobald die beklagte Partei die Möglichkeit hat, sich zu den geltend gemachten Vorwürfen konkret zu äußern (siehe Entscheid des Staatsrates Nr. Vbis - 230d - 38/41 241.200 vom 3. April 2018),
die Frage, ob das Rechtsprinzip Patere legem quam ipse fecisti auch auf die hier vorher gegebenen Bewertungspunkte bzw. eine Entscheidung korrekt begründet ist, wenn diese auf unerlaubte Unterlagen fußt, den Grund des Klagegrunds betrifft, nicht jedoch seine Zulässigkeit, und
sämtliche Klagegründe daher zulässig sind. Er fügt hinzu - zum Grunde -,
die beklagte Partei nicht einfach innerhalb einer Zeitspanne von lediglich 2 Jahren (die letzte Bewertung datiert von April 2017) die Bewertungskriterien grundlegend ändern kann,
vor allen Dingen die Vorgehensweise der beklagten Partei verwerflich ist, wenn sie zu Beginn einer neuen Bewertungsperiode 7 Zielsetzungen formuliert, und anschließend im Rahmen des folgenden Bewertungsverfahrens 6 von diesen (jene die erfüllt wurden) als nicht mehr relevant abtut und nicht mehr berücksichtigt,
die beklagte Partei bezüglich der Supervision angibt,
es nie eine Verschwiegenheitsklausel unterschrieben worden wäre,
sich in der Verwaltungsakte erstaunlicherweise keinerlei Auskünfte über die Beauftragung des Supervisors findet,
weder der diesbezügliche Beschluss der beklagten Partei, noch ggf. der Vertrag/Beauftragung übermittelt wird und
die beklagte Partei sich offensichtlich über eben diesen Punkt ausschweigt. C. Letzter Schriftsatz Hinsichtlich des ersten Teils führt der Kläger an,
das Gutachten des Auditors folgert,
die Entscheidung ausreichend begründet sei, ohne jedoch auf die einzelnen Punkte der Begründung näher einzugehen,
die Begründung einer Verwaltungsentscheidung jedoch den Weg der Entscheidungsfindung erklären und für sich selbst genommen umfassend genug sein muss, ohne auf vorherige Berichte, Schreiben, etc. zu verweisen,
vor allen Dingen für den Empfänger der Verwaltungsentscheidung klar ersichtlich sein muss, wie verschiedene Argumente bzw. Punkte gewichtet wurden oder zumindest,
diese Berücksichtigung gefunden haben,
insofern sich der Auditor in seinem Bericht eigentlich auf den zweiten Teil der Entscheidung vom 2[6]. Juni 2019 bezieht, Folgendes zu entgegnen ist: die Begründung im zweiten Teil der Entscheidung vom 2[6]. Juni 2019 ist 3 Seiten stark und der überwiegende Teil betrifft jedoch die Supervision, welche durchgeführt wurde und lediglich eine der 7 (!) ursprünglichen Zielvorgaben war,
von den anderen Zielvorgaben, welche auch umgesetzt wurden (der Kläger hat sich wie gewünscht um seine Weiterbildung gekümmert) keine Rede ist,
demnach offensichtlich ist,
nicht sämtliche Elemente berücksichtigt wurden. Vbis - 230d - 39/41 Er fügt bezüglich des zweiten Teils hinzu,
der Auditor nicht auf dieses Argument antwortet und
der Klagegrund in diesem Teil begründet ist und bleibt. VIII.2. Beurteilung In diesem Klagegrund macht der Kläger geltend,
die Begründung des angefochtenen Akts mangelhaft ist und
das Prinzip patere legem quam ipse fecisti verletzt wird. Er beanstandet die Gründe, die zu dem Vermerk „ungenügend“ führen, und die Benutzung von Informationen, die unter Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung, die seiner Meinung nach für den Supervisor galt, erhalten wurden. Dieser Klagegrund ist jedoch in Anbetracht der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Unzulässigkeit irrelevant. Diese Einrede beruht nämlich darauf,
der Kläger nach dem Empfang des Berichts vom 30. April 2019 seine Bemerkungen nicht übermittelt hat. Die Rechtswidrigkeit, mit der die Gründe, aus denen der Vermerk „ungenügend“ im Bericht erteilt wurde, behaftet werden könnten, würde - wäre sie erwiesen - nicht verhindern,
die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit zugelassen werden sollte, wenn sich herausstellt,
der Kläger nicht so gehandelt hat, wie das Dekret vom 29. März 2004 es vorschreibt, um zu verhindern,
dieser Bericht gilt. Der Klagegrund ist also unzulässig. IX. Verfahrensentschädigung Die beklagte Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Diesem Antrag ist stattzugeben. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.