id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet Conseil d'État Jugement/arrêt du 10 octobre 2024 No ECLI: ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.260.990 No Rôle: A. 241818/Vbis-302 Affaire: Arrêt / Arrest 260990 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 10/10/2024 Domaine juridique: Droit administratif Date d'introduction: 2024-10-17 Consultations: 104 - dernière vue 2026-06-17 05:01 Version(s): Fiche Arrêt no 260.990 du 10 octobre 2024 Aménagement du territoire, urbanisme, environnement et affaires connexes - Permis d'urbanisme et permis mixtes Décision : Non lieu à statuer Thésaurus Cassation: CONSEIL D'ETAT Thésaurus UTU: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Texte de la décision STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 260.990 vom
- Oktober 2024 A. 241.818/Vbis-302 In der Rechtssache:
- M.V.,
- S.V.,
- J.V., Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS, Rechtsanwalt, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith, gegen:
- die Gemeinde Raeren, Wahldomizil bei Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, Avenue des Floralies 5 5030 Gembloux,
- die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN und Frau Judith ORBAN, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand der Klage Mit der am
- März 2024 eingereichten Klage beantragen die klagenden Parteien die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses des Gemeindekollegiums der Gemeinde Raeren vom
- Januar 2024, mit dem der AG Jean Convents eine Städtebaugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten in Hauset erteilt wurde. II. Verlauf des Verfahrens Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt. Die erste beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz hinterlegt. Vbis - 302d - 1/3 Am
- Juni 2024 hat Herr Andy Jousten, beigeordneter Auditor beim Staatsrat, einen Vermerk gemäß Artikel 11/5 der Allgemeinen Verfahrensordnung erstattet, mit dem er mitgeteilt hat, dass er keinen Bericht über die Nichtigkeitsklage hinterlegen wird. Durch Beschluss vom
- Juli 2024 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gemäß Artikel 26 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts Am
- Mai 2024 wurde der angefochtene Rechtsakt durch einen Beschluss des Gemeindekollegiums der ersten beklagten Partei zurückgenommen. Die Rücknahme ist definitiv, da besagter Beschluss dem Antragsteller notifiziert wurde und kein Annullierungsantrag gegen diese Rücknahmeentscheidung eingereicht wurde. Dadurch ist die Klage gegenstandslos geworden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist gegenstandlos geworden. Artikel
- Die Kosten, festgelegt auf 624 Euro, werden zu Lasten der ersten beklagten Parteien gelegt. Vbis - 302d - 2/3 Verkündet in Brüssel am
- Oktober 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Die Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 302d - 3/3 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.260.990 Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet <div