← België

Arrêt / Arrest 263068 - Divers (économie) / Varia (economische zaken) - 24/04/2025

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 24 april 2025 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.263.068 Aktenzeichen: A. 244178/Vbis-311 Sache: Arrêt / Arrest 263068 - Divers (économie) / Varia (economische zaken) - 24/04/2025 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2025-04-28 Konsultationen: 230 - zuletzt gesehen 2026-06-16 05:26 Fiche Entscheid 263.068 von 24 April 2025 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung ERROR JUPORTARobotRecordLienECLI WARNING ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.263.068 no lien 282830 identiques STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 263.068 vom

  1. April 2025 A. 244.178/Vbis-311 In der Rechtssache:
  2. XXXX,
  3. XXXX, beide mit Wahldomizil bei Herrn Hans VAN DE CAUTER, Rechtsanwalt, Avenue Louise 480/18 1050 Brüssel, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Guido ZIANS und Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand des Antrags
  4. Mit einer am
  5. Februar 2025 eingereichten Klage beantragen die Kläger die Nichtigkeitserklärung und die Aussetzung der Ausführung der Entscheidung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  6. Dezember 2024 zur Durchführung einer Inspektion. Darüber hinaus „beantragen die Kläger in Ausführung von Artikel 36 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft zu einem Zwangsgeld von 1.000 € pro Tag verurteilt wird, wenn sie ihre Kontrollentscheidung aufrechterhält, sie ausführt oder eine andere ähnliche Entscheidung trifft“. II. Verlauf des Verfahrens
  7. Durch Beschluss vom
  8. Februar 2025 wurde der Verfahrenskalender festgelegt und wurde die Sache auf die Sitzung vom
  9. April 2025 um 14 Uhr anberaumt. Die beklagte Partei hat eine Verwaltungsakte und einen Schriftsatz mit Anmerkungen hinterlegt. Vbis - 311d - 1/8 Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat einen Bericht gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Die Kläger haben eine „schriftliche Zusammenfassung der mündlichen Ausführungen zum Aussetzungsantrag vor dem Staatsrat am
  10. April 2025 um 14 Uhr“ hinterlegt. Herr Carlo Adams, Kammerpräsident, hat Bericht erstattet. Herr Hans Van de Cauter, Rechtsanwalt, der für die klagenden Parteien erscheint, und Frau Gabriele Weisgerber, Rechtsanwältin, die loco Herr Guido Zians, Rechtsanwalt, für die beklagte Partei erscheint, wurden angehört. Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben. Die in Titel VI Kapitel II der am
  11. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt 3.
  12. Die erste Klägerin ist die Geschäftsführerin eines Hotels in Bütgenbach (im Folgenden: „das Hotel“). Der zweite Kläger ist der Sohn der ersten Klägerin und „Assistent der Geschäftsführerin“ dieses Hotels. 3.
  13. Am
  14. Juni 2023 stellt die Inspektorin des Fachbereichs Sport, Medien und Tourismus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft fest, dass nicht nachgewiesen werden könne, ob das auf dem Tourismusmarkt angebotene Hotel die Mindestanforderungen in der Kategorie „Hotel“ erfülle, da die dazu notwendige Inspektion durch die beiden Kläger verweigert werde. Am
  15. September 2023 beschließt die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien daraufhin eine administrative Geldbuße in Höhe von 250 Euro zu verhängen. Am
  16. Juli 2024 bezahlt die erste Klägerin diesen Betrag. 3.
  17. Am
  18. Dezember 2024 teilt der Fachbereichsleiter für Sport, Medien und Tourismus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft der ersten Klägerin mit: Vbis - 311d - 2/8 „ […]: Terminvorschläge Inspektion Sehr Frau […], am
  19. Juli 2024 erfolgte Ihre Zahlung der Verwaltungsstrafe für die Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen Hotel-Inspektion vor Ort. Dies entbindet Sie als Betreiber jedoch nicht von dieser Pflichtinspektion der Mindestanforderungen eines Hotelbetriebs im Sinne des Dekrets vom
  20. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus. Die von uns vorgeschlagenen drei Termine im Dezember 2024 wurden von Ihnen nicht bestätigt. Daher lasse ich Ihnen hiermit drei weitere Terminvorschläge zukommen. Bitte bestätigen Sie uns zeitnah einen dieser Termine. • Mittwoch,
  21. Januar 2025, 9°° Uhr; • Dienstag,
  22. Januar 2025, 9°° Uhr; • Donnerstag,
  23. Januar 2025, 9°° Uhr. Die Inspektion benötigt Zutritt zu allen Räumen, zu denen der Gast Zutritt hat: die Hotelzimmer, den Gastronomie- und Wellnessbereich sowie die Rezeption/Lobby. Ihre Privaträume sind von der Inspektion ausgeschlossen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit des Inspektionsberichtes werden von den Zimmern und der Ausstattung Fotos genommen. Es werden keine Personen abgebildet. Für die Inspektion bitten wir Sie, aufgrund der Vielzahl und Individualität der Zimmer eine Zeitspanne von zirka drei Stunden einzuplanen. Die Inspektion wird von Inspektoren des Fachbereichs Sport, Medien und Tourismus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft durchgeführt. Ich weise Sie daraufhin, dass bei Verweigerung der dritte vorgeschlagene Termin auf jeden Fall jener sein wird, bei dem die Inspektoren vorstellig werden und ggf. die Inspektionsverweigerung vor Ort amtlich protokollieren. Sollte es hierzu kommen, wiederholt sich das Verfahren der Verwaltungsstrafe. In diesem Fall wird der Straftarif verdoppelt. Bei einer weiteren Wiederholung kann seitens der Behörde ein richterlicher Beschluss zur Schließung der Beherbergungseinrichtung beantragt werden. […]“. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung. 3.
  24. Am
  25. Januar 2025 stellt die Inspektorin des Fachbereichs Sport, Medien und Tourismus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft fest, dass nicht nachgewiesen werden könne, ob das auf dem Tourismusmarkt angebotene Hotel die Mindestanforderungen in der Kategorie „Hotel“ erfüllt, da die dazu notwendige Inspektion durch den zweiten Kläger verweigert werde, und dass es sich Vbis - 311d - 3/8 um die zweite Verweigerung einer Inspektion vor Ort innerhalb von zwei Jahren handele. IV. Rechtmäßigkeit des Verfahrens
  26. Die Kläger haben eine „schriftliche Zusammenfassung der mündlichen Ausführungen zum Aussetzungsantrag vor dem Staatsrat am
  27. April 2025 um 14 Uhr“ hinterlegt. Diese Zusammenfassung ist die Niederschrift der Darlegung in der Sitzung. Sie wird als solche berücksichtigt. V. Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage Standpunkt der Kläger
  28. In ihrem Antrag auf Nichtigkeitserklärung bemerken die Kläger, dass eine vorbereitende Handlung nicht Gegenstand einer Klage vor dem Staatsrat sein könne. Sie behaupten, dass einige vorbereitende Handlungen jedoch bewirkten, dass die endgültige Lösung eines Verwaltungsverfahrens teilweise gesteuert werde. Diese Handlungen würden als Zwischenentscheidungen bezeichnet und sie könnten Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Die Kläger setzen auseinander, dass die anfechtbare Handlung im vorliegenden Fall eine Entscheidung der beklagten Partei sei, das Hotel zu überprüfen, um festzustellen, ob die Mindestanforderungen eingehalten worden sind. Die endgültige Sanktion sei die Entscheidung über eine Sanktion, d.h. eine Verwaltungsstrafe. Die beanstandete Entscheidung beruhe auf bloßen Vermutungen, die es erlaubten, den weiteren Verlauf des Verfahrens und die endgültige Entscheidung vorherzusagen. Die Kläger behaupten, dass es sich um einen Zwischenakt handele, der die endgültige Lösung teilweise steuern und den Verlauf lenken solle. Deshalb könne dieser Akt beim Staatsrat angefochten werden.
  29. Als Antwort auf die im Auditoratsbericht von Amts wegen erhobene Einrede der Unzulässigkeit, vertreten die klagenden Parteien die Auffassung, dass die beanstandete Entscheidung keine rein vorbereitende Handlung sei. Der Brief vom
  30. Dezember 2024 habe im Gegenteil rechtliche Folgen. Kontrollentscheidungen, ob die Kontrollen stattfinden oder nicht (wenn die Kontrolle verweigert werde oder wenn Mangel gefunden würden), seien die Begründung einer Verwaltungsstrafe. Ein Hotelbetreiber dürfe Kontrollen nicht ablehnen, es sei denn, sie seien unbegründet, schlecht begründet oder diskriminierend, was hier der Fall sei. Die Kläger betonen, dass der Brief vom
  31. Dezember 2024 eine Entscheidung sei, die direkt zu eine Veraltungsstrafe führe. Vbis - 311d - 4/8 Deshalb sei die Entscheidung vom
  32. Dezember 2024 nicht nur als vorbereitende Handlung zu betrachten, sodass sie anfechtbar sei. Beurteilung
  33. Die für diese Sache einschlägigen Bestimmungen des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  34. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus (im Folgenden: Dekret vom
  35. Januar 2017) lauten wie folgt: „ Art. 25 - Inspektion § 1 - Die im vorliegenden Dekret erwähnten touristischen Unterkünfte unterliegen der Aufsicht der von der Regierung bestellten Inspektoren. Die Inspektoren sind damit beauftragt, Verstöße gegen dieses Dekret und seine Ausführungserlasse festzustellen und in einem Protokoll festzuhalten. Die mit der Aufsicht beauftragten Inspektoren dürfen alle Untersuchungen, Kontrollen und Ermittlungen vornehmen und Auskünfte einholen, die sie für notwendig erachten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden. Sie können:
  36. alle Personen zu Tatsachen befragen, deren Kenntnis für die Ausübung der Überwachung nützlich ist;
  37. sich an Ort und Stelle alle durch das vorliegende Dekret und seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen Bücher und Unterlagen vorlegen lassen und Abschriften oder Abzüge davon anfertigen;
  38. in alle Bücher und Unterlagen, die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Einsicht nehmen;
  39. alle Räume der touristischen Unterkunft, die nicht als Wohnung dienen oder durch Gäste belegte Zimmer sind, von 5 Uhr bis 21 Uhr einsehen;
  40. mit dem Einverständnis aller volljährigen Bewohner bzw. aller volljährigen Gäste, die in Nummer 4 erwähnten Wohnungen bzw. Zimmer einsehen;
  41. in Ausübung ihres Amtes den Beistand der lokalen oder föderalen Polizei beantragen;
  42. unter Einhaltung der in den Nummern 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen die Untersuchungen und Kontrollen ohne vorherige Anmeldung und ohne Begleitung des Betreibers der touristischen Unterkunft oder seines Vertreters vornehmen. In diesem Fall erhält der Betreiber anschließend eine unverzügliche Mitteilung. […] § 4 - Die Inspektion gewährleistet die Vertraulichkeit von Fakten, Daten und Betriebsgeheimnissen, von denen sie in Ausübung ihres Aufsichts- und Kontrollauftrags erfahren hat. Art. 26 - Auferlegung der administrativen Geldbußen § 1 - Eine administrative Geldbuße von mindestens 250 Euro und höchstens 25.000 Euro wird dem auferlegt, der:
  43. eine touristische Unterkunft entgegen den Vorschriften der Artikel 10 und 11 betreibt; […]
  44. die in Artikel 25 vorgesehene Inspektion verweigert oder behindert. Vbis - 311d - 5/8 Wenn binnen fünf Jahren nach Erstellung des in Artikel 25 § 1 Absätze 1 oder 3 erwähnten Protokolls ein neuer Verstoß festgestellt wird, wird die in Absatz 1 erwähnte Geldbuße verdoppelt. […] § 6 - Der Zuwiderhandelnde kann durch einen beim Korrektionalgericht schriftlich eingereichten Antrag binnen 30 Kalendertagen nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen. Der Antrag führt die Identität und die Anschrift des Zuwiderhandelnden, die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die entsprechenden Anfechtungsgründe auf. Das Korrektionalgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit und die Verhältnis- mäßigkeit der auferlegten Geldbuße. Es kann den Beschluss der Regierung entweder bestätigen oder abändern. Gegen die Entscheidung des Korrektionalgerichts kann keine Berufung eingelegt werden. […] Art. 28 - Strafbestimmung Wenn eine touristische Unterkunft entgegen den Bestimmungen dieses Dekrets oder seiner Ausführungserlasse auch nach Auferlegung einer administrativen Geldbuße weiter betrieben wird, ohne die festgestellten Missstände, die Anlass für die administrative Geldbuße waren, zu beheben, erstellt die Inspektion gemäß Artikel 25 § 1 ein Protokoll und übermittelt die Akte dem zuständigen Gericht, das die Schließung des Betriebs bzw. die Räumung des Geländes anordnet. Absatz 1 gilt unbeschadet der Befugnisse des zuständigen Bürgermeisters, aufgrund der Artikel 134 bis 134sexies des neuen Gemeindegesetzes vom
  45. Juni 1988, eine sofortige Schließung der Unterkunft bzw. Räumung des Geländes anzuordnen“.
  46. Gemäß Artikel 25, § 1, des Dekretes vom
  47. Januar 2017, dürfen die mit der Aufsicht beauftragten Inspektoren „alle Untersuchungen, Kontrollen und Ermittlungen vornehmen und Auskünfte einholen, die sie für notwendig erachten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden“. Sie sind nicht dazu verpflichtet, eine Kontrolle im Voraus anzukündigen. Im Gegenteil, laut Artikel 25, § 1, 7°, des Dekretes können die Inspektoren „unter Einhaltung der in den Nummern 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen die Untersuchungen und Kontrollen ohne vorherige Anmeldung und ohne Begleitung des Betreibers der touristischen Unterkunft oder seines Vertreters vornehmen“. Mit dem Brief vom
  48. Dezember 2024, der der Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist, werden der ersten Klägerin drei Termine für eine Inspektion gemäß den Bestimmungen des Dekretes vom
  49. Januar 2017 vorgeschlagen. Es handelt sich lediglich um die Ankündigung einer Inspektion mit einem Vorschlag für drei mögliche Termine. Die angefochtene „Entscheidung“ ist keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, da sie keine Entscheidung, sondern nur eine Mitteilung des Vorhabens eine Kontrolle durchzuführen und einen Vorschlag für drei mögliche Termine umfasst. Zwar geht ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.263.068 Vbis - 311d - 6/8 der Brief vom
  50. Dezember 2024 von einer Verwaltungsbehörde aus, doch er bringt keinen Nachteil, da er die Rechtslage des Empfängers nicht ändert. Erst wenn eine (angekündigte oder nicht angekündigte) Kontrolle verweigert oder behindert wird, oder wenn während einer Kontrolle Mängel festgestellt werden, kann die beklagte Partei aufgrund von Artikel 26, § 1, des Dekretes vom
  51. Januar 2017 eine administrative Geldbuße auferlegen. In diesem Fall kann der Zuwiderhandelnde laut § 1 dieses Artikels „durch einen beim Korrektionalgericht schriftlich eingereichten Antrag binnen 30 Kalendertagen nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen“. Im Brief vom
  52. Dezember wird nur eine Kontrolle angekündigt doch werden keine Mängel festgestellt. Deshalb handelt es sich nur um eine vorbereitende Handlung und nicht um vorbereitende Maßnahmen oder einen „Zwischenakt“ die eine zukünftige Entscheidung „teilweise steuern“. Aus Artikel 28 des Dekretes vom
  53. Januar 2017 geht noch hervor, dass die beklagte Partei nicht die Schließung des Hotels anordnen kann. Sie kann nur ein Protokoll erstellen und die Akte dem zuständigen Gericht übermitteln, dass gegebenenfalls die Schließung anordnet. Die Schließung aufgrund des vorgenannten Artikels 28 gehört deshalb zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht der Verwaltungsbehörde.
  54. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, das die beanstandete Entscheidung keine anfechtbare Rechtshandlung ist, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann. Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. VI. Der Antrag auf Zwangsgeld
  55. Der Antrag auf Zwangsgeld wird als accessorium der Nichtigkeitsklage abgewiesen. Vbis - 311d - 7/8 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  56. Die Nichtigkeitsklage und der Antrag auf Zwangsgeld werden abgewiesen. Artikel
  57. Es gibt keinen Grund mehr, über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Artikel
  58. Eine Verfahrensentschädigung von 770 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Parteien zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 424 Euro, werden zu Lasten der klagenden Parteien gelegt. Verkündet in Brüssel am
  59. April 2025 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Die Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 311d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.263.068 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

🔗 Vers la source officielle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.