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Arrêt / Arrest 263977 - Permis d’urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 24/07/2025

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet Conseil d'État Jugement/arrêt du 24 juillet 2025 No ECLI: ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.263.977 No Rôle: A. 243149/Vbis-305 Affaire: Arrêt / Arrest 263977 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 24/07/2025 Domaine juridique: Droit administratif Date d'introduction: 2025-07-31 Consultations: 110 - dernière vue 2026-06-14 02:42 Version(s): Fiche Arrêt no 263.977 du 24 juillet 2025 Aménagement du territoire, urbanisme, environnement et affaires connexes - Permis d'urbanisme et permis mixtes Décision : Intervention accordée Désistement d'instance Thésaurus Cassation: CONSEIL D'ETAT Thésaurus UTU: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Texte de la décision STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 263.977 vom

  1. Juli 2025 A. 243.149/Vbis-305 In der Rechtssache: R.R., gegen: die Gemeinde Raeren, Wahldomizil bei Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, avenue des Floralies 5 5030 Gembloux. Beitretende Partei: A.H., Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. ------------------------------------------------------------------------------------------------------ I. Gegenstand der Klage Mit der am
  2. September 2024 eingereichten Antragschrift beantragt die klagende Partei die Nichtigkeitserklärung der Städtebaugenehmigung, die das Gemeindekollegium der Gemeinde Raeren Herrn A.H. am
  3. Juli 2024 für den Anbau von Wohnraum auf der bestehenden Terrasse sowie die Anbringung von zwei Balkonen und einer Pergola in Hauset, Aachener Straße 205 (Gem. 3, Flur A, Nr. 31V19), erteilt wurde. II. Verlauf des Verfahrens Mit der am
  4. Januar 2025 eingereichten Antragschrift bittet A.H. darum, als beitretende Partei zugelassen zu werden. ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.263.977 Vbis - 305d - 1/3 Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz und einen Verwaltungsakt hinterlegt und die klagende Partei hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Andy Jousten, Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Mit einem Schreiben vom
  5. April 2025 wurde der Bericht der klagenden Partei notifiziert. Am
  6. Mai 2025 hat Herr Andy Jousten, Auditor, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass das durch Artikel 14quater des Erlasses des Regenten vom
  7. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates organisierte Verfahren durchgeführt wird. Mit Schreiben vom
  8. Juni 2025, hat die Kanzlei der klagenden Partei mitgeteilt, dass die Kammer entscheiden wird und die Verfahrensrücknahme anordnen wird, es sei denn, sie ersucht um eine Anhörung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen. Die in Titel VI Kapitel II der am
  9. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Verfahrensrücknahme Artikel 21 der am
  10. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt in Absatz 7, dass es hinsichtlich der klagenden Partei eine Vermutung der Verfahrensrücknahme gilt, wenn sie per Einschreiben innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung eines Berichts des Auditors, in dem vorgeschlagen wird, die Klage abzuweisen, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die klagende Partei hat innerhalb der anberaumten Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht. Sie hat auch nicht um Anhörung ersucht. Die Verfahrensrücknahme ist also auszusprechen. ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.263.977 Vbis - 305d - 2/3 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  11. Der von A.H. eingereichte Beitrittsantrag wird genehmigt. Artikel
  12. Die Verfahrensrücknahme wird ausgesprochen. Artikel
  13. Eine Verfahrensentschädigung von 770 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die Kosten, festgelegt auf 374 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei in Höhe von 224 Euro und zu Lasten der beitretenden Partei in Höhe von 150 Euro gelegt. Verkündet in Brüssel am
  14. Juli 2025 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Die Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.263.977 Vbis - 305d - 3/3 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.263.977 Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet <div

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