Obsah (9)
Artikel 12Artikel 26Artikel 123bArtikel 127Artikel 132bArtikel 14Artikel 27Artikel 8Artikel 24id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 04 september 2025 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.264.065
Artikel 12der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet.
Der Bericht wurde den Parteien zugestellt. Die Parteien haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt. Durch Beschluss vom 8. Februar 2024 und in Ermangelung von Einwänden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache
Artikel 26§ 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird.
Der ablehnende Bericht war diesem Beschluss beigefügt. Keine Partei hat eine Sitzung beantragt. Die in Titel VI Kapitel II der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
- Die beitretende Partei verfügt über eine Globalgenehmigung vom
- November 2008 für einen am
- November 2028 ablaufenden Zeitraum zur Betreibung einer Biogasgewinnungsanlage, gelegen Zur Morsheck 47 in Amel. Vbis - 241d - 2/30 Am
- Juni 2014 beantragt die beitretende Partei eine Umweltgenehmigung bezüglich der Erweiterung der Liste der Produkte, die in der Biogasanlage (Biogasgewinnungseinheit) gelegen Zur Morsheck 47 in Amel behandelt werden dürfen. Am
- Januar 2015 verweigert das Gemeindekollegium der Gemeinde Amel die Genehmigung. Am
- Februar 2015 reicht die beitretende Partei einen Einspruch gegen diesen Beschluss des Gemeindekollegiums ein. Am
- April 2015 erteilt die beklagte Partei der beitretenden Partei die beantragte Umweltgenehmigung. Der Entscheid des Staatsrates Nr. 246.833 vom
- Januar 2020 erklärt diesen Beschluss für nichtig. Am
- Mai 2020 erteilt die beklagte Partei der beitretenden Partei die beantragte Umweltgenehmigung in französischer Sprache und trifft folgende Entscheidung: „ ARTICLE 1er Le recours exercé par DRlES ENERGY AG, zur Morsheck n° 10 à 4770 AMEL, contre l'arrêté du 13 janvier 2015 du Collège communal d'AMEL lui REFUSANT un permis d'environnement visant à étendre une installation de biométhanisation (élargissement de la liste des intrants) dans un établissement situé Zur Morsheck n° 47 à 4770 AMBLEVE, est DECLARE RECEVABLE. ARTICLE 2 L'arrêté du 13 janvier 2015 du Collège communal d'AMEL REFUSANT à la AG DRIES ENERGY, zur Morsheck n° 10 à 4770 AMEL, un permis d'environnement visant à étendre une installation de biométhanisation (élargissement de la liste des intrants) dans un établissement situé Zur Morsheck n° 47 à 4770 AMBLEVE, est INFIRME. Le permis d'environnement sollicité est ACCORDE, pour un terme expirant le 5 novembre 2028, soit le terme du permis originel. ARTICLE 3 L’établissement comporte, après extension, les bâtiments, installations, activités, procédés et dépôts principaux suivants : […] ARTICLE 4 Les conditions légales, réglementaires et générales applicables à l'établissement sont les suivantes : […] ARTICLE 5 L 'exploitant est tenu de respecter […] “. Es handelt sich um die erste beanstandete Entscheidung. Vbis - 241d - 3/30 Am
- Mai 2020 erteilt die beklagte Partei der beitretenden Partei die beantragte Umweltgenehmigung in deutscher Sprache und teilt folgende Entscheidung mit: „ ARTIKEL 1 Wird der Einspruch der DRIES ENERGY AG, zur Morsheck 10 in B-4770 AMEL, gegen den Erlass des Gemeindekollegiums von AMEL vom
- Januar 2015, mit dem eine Umweltgenehmigung für die Erweiterung einer Biogasgewinnungsanlage (Erweiterung der Liste der Eingänge) in einem Betrieb mit Sitz in Zur Morsheck 47 in B-4770 AMEL verweigert wurde, für ZULÄSSIG erklärt. ARTIKEL 2 Der Erlass vom
- Januar 2015 des Gemeindekollegiums von AMEL, mit dem der DRIES ENERGY AG, Zur Morsheck 10 in B-4770 AMEL, eine Umweltgenehmigung für die Erweiterung einer Biogasgewinnungsanlage (Erweiterung der Liste der Eingänge) in einer Einrichtung mit Sitz in Zur Morsheck 47 in B-4770 AMEL VERWEIGERT wird, wird AUFGEHOBEN. Die beantragte Umweltgenehmigung wird BEWILLIGT, und zwar für einen Zeitraum, der am
- November 2028, d. h., dem Zeitraum der ursprünglichen Genehmigung, abläuft. ARTIKEL 3 Der Betrieb umfasst nach der Erweiterung folgende hauptsächlichen Gebäude, Anlagen, Tätigkeiten, Verfahren und Lager: […] ARTIKEL 4 Für den Betrieb gelten folgende gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bedingungen: […] ARTIKEL 5 Der Betreiber ist verpflichtet: […]“. Es handelt sich um die zweite beanstandete Entscheidung. IV. Erster Klagegrund IV.
- Standpunkt der klagenden Partei 4.
- Die klagende Partei führt im ersten Klagegrund an, dass die erste angefochtene Entscheidung die Artikel 14, 34 § 1, 36 § 1 und 58 der am
- Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden: die koordinierten Gesetze vom
- Juli 1966) verletze. 4.
- Die klagende Partei behauptet, dass der Antrag auf Umweltgenehmigung in deutscher Sprache bei der klagenden Partei eingereicht worden sei und dass folgerichtig die erstinstanzliche Entscheidung ebenso in deutscher Sprache gefasst worden sei. Die erste beanstandete Entscheidung vom
- Mai 2020 bestehe aber lediglich in französischer Sprache. Vbis - 241d - 4/30 Die klagende Partei ist der Meinung, dass auf Grund von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 34 § 1 der vorgenannten koordinierten Gesetze die beklagte Partei dazu verpflichtet sei, sich der Sprache zu bedienen, die die lokalen Dienststellen zu beachten haben. Die erste beanstandete Entscheidung sei somit für nichtig zu erklären. Am
- Mai 2020 sei die beklagte Partei nicht mehr dazu befugt, eine erneute Entscheidung zu dieser Sache zu treffen, da sie ihre Kompetenz bereits mit der ersten beanstandeten Entscheidung ausgeschöpft habe. Die zweite beanstandete Entscheidung sei offensichtlich eine andere, neue Entscheidung, da sie ein anderes Datum trage und sowieso nicht als „Übersetzung“ ausgewiesen werde. Die zweite beanstandete Entscheidung sei auch nicht als Entscheidung anzusehen, mit der die erste beanstandete Entscheidung zurückgezogen worden wäre, da sich dies nicht aus der zweiten beanstandeten Entscheidung ergebe. 4.
- In ihrem letzten Schriftsatz besteht die klagende Partei darauf, dass von der Form her zwei Entscheidungen vorlägen. Die Frage, ob die zweite, deutsche Entscheidung nur eine erforderliche Übersetzung gewesen sein sollte, stelle sich also nicht. Diese zweite Entscheidung sei nicht derart gekennzeichnet oder formuliert worden. Selbst wenn eine Übersetzung erforderlich gewesen wäre, könnte die Sache nicht auf dieser Annahme für ordnungsgemäß angesehen werden. Wenn eine Verwaltung eine Entscheidung zu einem anderen Datum in einer anderen Sprache treffe, könne und müsse - in Ermangelung von einer gegenteiligen Darlegung in der Verwaltungsakte – davon ausgegangen werden, dass es sich eben um eine Verwaltungsentscheidung und nicht um eine einfache Übersetzung handele. IV.
- Beurteilung
- Die klagende Partei beruft sich auf die Verletzung von Bestimmungen der koordinierten Gesetze vom
- Juli
- Die Dienststellen der beklagten Partei fallen in den Anwendungsbereich des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen, sodass die Bestimmungen der vorgenannten koordinierten Gesetze nur dann anwendbar sind, wenn das ordentliche Gesetz vom
- August 1980 auf diese Bestimmungen verweist.
- Die beklagte Partei weist darauf hin, dass der Antrag auf Umweltgenehmigung nicht in deutscher Sprache, sondern in französischer Sprache bei der klagenden Partei eingereicht würde. Dies geht auch aus der Verwaltungsakte Vbis - 241d - 5/30 hervor. Diese Tatsache wird von der klagenden Partei nicht bestritten, geschweige widerlegt. Auch der Einspruch gegen die Entscheidung der klagenden Partei ist von der beitretenden Partei bei der beklagten Partei in französischer Sprache eingereicht worden. Sie hat damit ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, die Genehmigung in französischer Sprache zu erhalten.
- Artikel 36 § 2 Absatz 1 des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 sieht Folgendes vor: „Was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in ihrem Amtsbereich angeht, unterliegen die in § 1 erwähnten Dienststellen [d.h. Dienststellen der Wallonischen Regionalregierung] der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen zu Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist“. Laut dieser Bestimmung befolgt die beklagte Partei die für die lokalen Dienststellen geltende Sprachenregelung
den vorgenannten koordinierten Gesetzen vom
- Juli 1966 für die Gemeinden mit einer besonderen Sprachenregelung, in Beziehungen zu Privatpersonen und für die Erstellung von Genehmigungen.
- Artikel 14 § 3 der koordinierten Gesetze vom
- Juli 1966 sieht Folgendes vor: „Lokale Dienststellen, die im deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, setzen Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen für Privatpersonen je nach Wunsch der Interessehabenden in Deutsch oder in Französisch auf“.
dieser Bestimmung erstellen die lokalen Dienststellen im deutschen Sprachgebiet die an Privatpersonen zu erteilenden Genehmigungen in deutscher oder französischer Sprache, je nach Wunsch des Interessehabenden.
- Da der Antrag auf Umweltgenehmigung in französischer Sprache eingereicht wurde und auch der Einspruch gegen die Entscheidung der klagenden Partei auf Französisch verfasst wurde, mussten die darauffolgenden Entscheidungen, die sich auf diesen Antrag beziehungsweise Einspruch beziehen, in französischer Sprache erfolgen. Vbis - 241d - 6/30 Die Entscheidung über den Einspruch ist im vorliegenden Fall von der beklagten Partei in französischer Sprache erteilt worden. Die beklagte Partei hat demnach zu Recht die erste beanstandete Entscheidung in französischer Sprache verabschiedet.
- Bei der zweiten beanstandeten Entscheidung handelt es sich nicht um einen neuen ministeriellen Erlass, sondern zweifelsohne um die Übersetzung der ersten beanstandeten Entscheidung. Die Entscheidung ist inhaltlich identisch an der ersten beanstandeten Entscheidung. Die klagende Partei beruft sich auf die Tatsache, dass die zweite Entscheidung nicht erwähnt, dass es sich um eine Übersetzung handelt. Aus dem Inhalt der zweiten Entscheidung geht jedoch klar hervor, dass dies der Fall ist.
- Die Tatsache, dass einige Tage nach der Entscheidung den Parteien eine deutsche Übersetzung notifiziert wurde, kann an sich keineswegs die Nichtigkeit der ersten beanstandeten Entscheidung herbeiführen.
- Darüber hinaus ist zu beachten, dass die klagende Partei, unabhängig davon, ob es sich bei der zweiten Entscheidung um eine Übersetzung oder eine neue Verwaltungsentscheidung handelt, kein Interesse am Klagegrund geltend machen kann, insoweit es die zweite Entscheidung angeht. Die Nichtigkeit der zweiten Entscheidung berührt immerhin nicht die Gültigkeit der ersten Entscheidung, und würde daher keine Änderung der Rechtslage der klagenden Partei bewirken.
- Der erste Klagegrund ist unbegründet.
- Da die zweite beanstandete Entscheidung lediglich eine Übersetzung der ersten beanstandeten Entscheidung darstellt, sind bei der weiteren Beurteilung der übrigen Klagegründen beide Entscheidungen als eine einzige beanstandete Entscheidung zu betrachten. V. Zweiter Klagegrund V.
- Standpunkt der klagenden Partei 15.
- Die klagende Partei macht im zweiten Klagegrund die Verletzung der Artikel 35 Absatz 4, 127 und 132bis des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie (im Folgenden: W.G.R.S.E.E.) und des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Vbis - 241d - 7/30 Begründung der Verwaltungsakte (im Folgenden: das Gesetz vom
- Juli 1991), sowie den offensichtlichen Ermessensfehler und eine Verletzung der abgeurteilten Sache geltend. 15.
- Die klagende Partei führt an, dass die Biogasanlage der beitretenden Partei in der Agrarzone liege und dass eine Biogasanlage aufgrund des Artikels 35 Absatz 4 des W.G.R.S.E.E. in einer derartigen Zone nur zulässig sei, wenn vorwiegend Produkte dort verwertet würden, die von landwirtschaftlichen Betrieben stammen würden. In der ursprünglichen Fassung der Globalgenehmigung sei die Liste der zu verwendenden Produkte derart gewesen, dass man theoretisch von einer Einhaltung dieser Auflage habe ausgehen können, doch in der Praxis sei dies überwiegend nicht der Fall gewesen. Mit der genehmigten Erweiterung der Liste der in dieser Anlage zu verwertenden Produkte sei dies jedoch offensichtlich nicht mehr der Fall. Laut der klagenden Partei sei es nunmehr möglich gleich welches der zu verwertenden Produkte in unkontrollierter Menge zu verwenden, und überwiegend Industrieabfälle zu verwenden und keinerlei Produkte, die von landwirtschaftlichen Betrieben geliefert würden. Somit liege ein offensichtlicher Verstoß gegen die Bestimmungen des Sektorenplanes vor und, insofern es noch nicht einmal ansatzweise erklärt werde, inwiefern eine Vereinbarkeit mit Artikel 35 Absatz 4 des W.G.R.S.E.E. vorliegen könne, lägen darüber hinaus ein Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht und ein offensichtlicher Ermessensfehler vor. Die klagende Partei weist darauf hin, dass Artikel 132bis des W.G.R.S.E.E. nicht dazu herangezogen werden könne, um einen Verstoß gegen Artikel 35 Absatz 4 des W.G.R.S.E.E. zu rechtfertigen. Im Gegensatz zur Prämisse der beanstandeten Entscheidung habe die Abänderung der eingehenden Stoffe sehr wohl eine Auswirkung auf die Raumordnung. Der Anwendungsbereich von Artikel 132bis des W.G.R.S.E.E. ziele offensichtlich nicht darauf ab, die Situation der beitretenden Partei zu regeln, da im vorliegenden Fall keine vorherige Abweichung per Städtebaugenehmigung (oder ähnliches) vorliege. Die Abweichung von Artikel 35 des W.G.R.S.E.E. könne nicht über eine Umweltgenehmigung erfolgen, selbst wenn in der Globalgenehmigung von 2008 diese Abweichung vorgesehen würde, da sich der rechtliche Rahmen in der Zwischenzeit durch das Dekret vom
- April 2009 geändert habe und auf dieser Grundlage eine Abweichung erforderlich wäre, die per Definition nicht über eine Umweltgenehmigung möglich sei. Die erweiterte Tätigkeit, die Gegenstand des Verfahrens ist, sei nicht mehr als identisches Projekt anzusehen, worauf man sich jetzt berufen könnte, um automatisch von der damaligen Abweichung genießen zu können. Dies ergebe sich indirekt aus Absatz 2 von Artikel 132bis des W.G.R.S.E.E., da dort vorgeschrieben werde, dass bei einer Erneuerung einer Genehmigung die bestehende Zweckbestimmung zu beachten sei. Dieser Absatz spreche nur von einer „Erneuerung“ und keineswegs von einer Vbis - 241d - 8/30 „Erweiterung“, wobei darüber hinaus auch noch zu berücksichtigen sei, dass selbst die „Erneuerung“ keinen Automatismus darstelle (mit Verweis auf den Entscheid Nr. 217.865 vom
- Februar 2012). Darüber hinaus macht die klagende Partei geltend, dass die beanstandete Entscheidung die Tragweite des Entscheids Nr. 246.833 vom
- Januar 2020 verkenne. In diesem Entscheid hat der Staatsrat Folgendes geurteilt: „
- Mit der beanstandeten Entscheidung wird nicht nur die Steigerung der Behandlungskapazität um 3.600 Tonnen jährlich (von 14.400 Tonnen/Jahr auf 18.000 Tonnen/Jahr), sondern auch die Nutzung von zusätzlichen Vorprodukten zur Verarbeitung in der Biogasanlage gestattet. Die Globalgenehmigung vom
- November 2008 hatte die Nutzung von spezifischen Abfällen gestattet, die unter Bezugnahme auf Rubriken und Kodenummern des Abfallkatalogs (Erlass der Wallonischen Regierung vom
- Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs) identifiziert werden: 02 Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Aquakultur, der Bewirtschaftung von Forstressourcen, der Jagdwirtschaft und der Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln (aber ausschließlich die Unterrubriken in Bezug auf die Abfälle aus pflanzlicher Herkunft) 03.01 Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 20.02 Garten und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle). Die angefochtene Umweltgenehmigung genehmigt einerseits andere Unterrubriken der obererwähnten Rubriken (z.B. die Unterrubriken 02.
- in Bezug auf Abfälle tierischer Ursprung) aber andererseits auch neue Rubriken in Bezug auf Abfälle die ganz ungleichartig sind: 07 Abfälle aus chemisch-organischen Prozessen 19 Abfälle aus Abfallaufbereitungsanlagen, außerbetrieblichen Abwasser- Kläranlagen und der Wasserindustrie. Die durch die beanstandete Entscheidung erteilte Umweltgenehmigung betrifft deshalb nicht „dasselbe Projekt“ wie die am
- November 2008 erteilte Globalgenehmigung, auch wenn keine städtebauliche Änderung notwendig ist. Die durch diese Globalgenehmigung in Anwendung des Artikels 127 des W.G.R.S.E.E. bewilligte Abweichung vom Sektorenplan kann somit nicht für die beanstandete Entscheidung gelten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Globalgenehmigung vom
- November 2008 sowieso keine Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 35, Absatz 4 des W.G.R.S.E.E., der erst durch das Dekret vom
- April 2009 eingefügt worden ist, gewährt hat.“ Die klagende Partei verweist diesbezüglich auf den folgenden Passus aus der deutschen Übersetzung der beanstandeten Genehmigung: „In der Erwägung, dass oben gezeigt wurde, dass die bestehende Einrichtung und das Erweiterungsprojekt sowohl zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung im Jahr 2008 als auch zum Zeitpunkt ihres Erweiterungsprojekts im Jahr 2015 nicht den Anforderungen des Artikels 35 entsprachen; dass die zuständige Behörde entschieden hat, dass die Kapazitätserweiterung nicht als auf ‚das selbe Vbis - 241d - 9/30 Projekt‘
Artikel 123b
is des WGRSEE bezogen betrachtet werden kann; dass daraus folgt, dass die durch die Globalgenehmigung vom 6. November 2008 gewährte Abweichung nicht auf den vorliegenden Antrag angewendet werden kann; In der Erwägung, dass jedoch auch nachgewiesen wurde, dass es sich hierbei um einen Unterschied im Grad und nicht um einen Unterschied in der Art handelt, kann der vorliegende Antrag immer noch als ‚gemeinwirtschaftliche oder gemeinschaftliche Konstruktion oder Anlage‘
Artikel 127§ 1 Nummer 7 des WGRSEE qualifiziert werden“.
Der Staatsrat habe ausdrücklich in seinem Entscheid Nr. 246.833 beschlossen, dass das strittige Projekt der beitretenden Partei nicht als identisches Projekt anzusehen sei. Wenn es zu einer Neufassung einer Verwaltungsentscheidung nach einer Annullierung durch den Staatsrat gekommen sei, könne die Behörde gegebenenfalls die beantragte Genehmigung gewähren. Sie müsse dabei jedoch zwingend die Tragweite des Entscheids des Staatsrates berücksichtigen. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen. 15.
- In ihrem Replikschriftsatz wiederholt die klagende Partei, dass das Projekt auf Grund von Artikel 35 und 132bis des W.G.R.S.E.E. nicht genehmigungsfähig sei. Die klagende Partei fügt hinzu, dass die beklagte Partei nunmehr versuche, über eine Art „Kunstgriff“ die Sache zu regularisieren, indem zwar eingeräumt werde, dass Artikel 132bis des W.G.R.S.E.E. nicht zur Rechtfertigung dienen könne, aber Artikel 127 des W.G.R.S.E.E. als Grundlage genommen werden könne. Der Staatsrat habe in seinem Entscheid Nr. 246.833 jedoch auch ausdrücklich Artikel 127 des W.G.R.S.E.E. als mögliche Rechtsgrundlage verworfen. Die Kraft der abgeurteilten Sache habe zur Folge, dass die beanstandete Entscheidung sich nicht auf Artikel 127 des W.G.R.S.E.E. berufen dürfe, um die beantragte Genehmigung dennoch zu erteilen. 15.
- In ihrem letzten Schriftsatz behauptet die klagende Partei, dass angesichts der Tragweite des Artikels 13bis des Dekrets vom
- März 1999 über die Umweltgenehmigung (im Folgenden auch: Dekret vom
- März 1999) nicht von einer Unanfechtbarkeit der erteilten Genehmigung auf dieser Grundlage ausgegangen werden könne. Zum einen werde in dieser Bestimmung der Vorbehalt gemacht, dass eine abweichende Städtebaugenehmigung erforderlich sei. Zum anderen könne die Anführung dieser Bestimmung nicht dazu führen, dass die Bestimmungen des Sektorenplans beeinträchtigt würden. Genau dies hatte die klagende Partei bereits geltend gemacht. Die klagende Partei verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf den Punkt 16 des Entscheides des Staatsrats vom
- Januar
- Vor diesem Vbis - 241d - 10/30 Hintergrund sei der klagenden Partei nach nicht zu erkennen, wieso die beanstandete Entscheidung nicht per Definition gegen die Kraft der abgeurteilten Sache verstoße, da eben die Abweichung vom Sektorenplan bereits deutlich ausgeschlossen worden sei. Darüber hinaus führt die klagende Partei an, dass die angefochtene Entscheidung nicht begründe, inwiefern Artikel 13bis des Dekrets vom
- März 1999 überhaupt dazu geeignet wäre, im vorliegenden Fall eine Abweichung vom Sektorenplan zu ermöglichen, da nicht begründet worden sei - wie Artikel 13bis es selbst sagt -, dass die Abweichung im Rahmen einer Globalgenehmigung zuerst eine abweichende Städtebaugenehmigung erfordert habe, die ja nicht vorliege. Dies sei ein offensichtlicher Begründungsfehler und offensichtlicher Ermessensirrtum. V.
- Beurteilung 16.
- An erster Stelle macht die klagende Partei die Verletzung des Artikels 35 Absatz 4 des W.G.R.S.E.E. geltend. Der am
- Mai 2020 geltende Artikel 35 Absätze 1, 2, 4 und 7 des W.G.R.S.E.E. lautet wie folgt: „Das Agrargebiet dient zur landwirtschaftlichen Nutzung im allgemeinen Sinne. Es trägt zur Erhaltung oder zur Gestaltung der Landschaft bei. In diesem Gebiet sind nur die für Landwirtschaftsbetriebe unerlässlichen Bauten und die Wohnungen der Bewirtschafter, deren Hauptberuf die Landwirtschaft ist, zulässig. Das Gebiet kann ebenfalls Einrichtungen zum Empfang von Touristen auf dem Bauernhof enthalten, insofern diese integraler Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind. (...) Zugelassen werden als Nebentätigkeiten der landwirtschaftlichen Tätigkeit die Biogasgewinnungsanlagen, sofern sie hauptsächlich Tierzuchtabwässer und Kulturrückstände aus einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben benutzen. (…) Die Regierung entscheidet über die Gewährungsbedingungen in einem solchen Gebiet der Genehmigungen für die (…) Module zur Erzeugung von Strom oder Hitze und Biogasgewinnungsanlagen sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen und Arbeiten“. 16.
- Die beanstandete Entscheidung ist anhand der Einbeziehung des Gutachtens der Operativen Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie – Abteilung Raumordnung und Städtebau – Zentralverwaltung vom
- März 2020 bezüglich der Ansiedlung der Biogasanlage in einer Agrarzone, in der deutschen Übersetzung, wie folgt begründet: Vbis - 241d - 11/30 „In Erwägung, dass die Parzelle[n], auf denen sich der Betrieb befindet, für den ein Antrag auf Umweltgenehmigung gestellt wurde, in einem Agrargebiet (Artikel 35 des WGRSEE) im Sektorenplan Malmedy-Sankt Vith, (Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom
- November 1979), eingetragen sind; In Erwägung, dass Artikel 35 des WGRSEE folgendes besagt: […] […] In der Erwägung, dass die Prüfung des Antrags ergibt, dass das Projekt weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit noch eine als Nebentätigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit betrifft, da die Eingänge nicht hauptsächlich aus Tierzuchtabwasser und Kulturrückständen aus einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben stammen; das was die Tätigkeit mit industriellem Charakter (Abfallentsorgungs- und Energieerzeugungsanlage) angeht, die Einrichtung nicht den Anforderungen des Artikels 35 Absätze 1, 2 und 4 des WGBRSE entspricht. In der Erwägung, dass der Betrieb von [G.D.] abweichend zum Sektorenplan vom
- November 2008 unter Anwendung von Art. 127 § 1 Nr. 7 des WGBRSE genehmigt wurde. In der Erwägung, dass diese Genehmigung bis heute in Kraft ist; dass sie weder im Jahre 2008 noch im Jahr 2009 (nach der Annahme des durch das Dekret vom 30.4.2009 eingefügten Abs. 4) den Vorschriften des Artikels 35 entsprach; dass die Biogasgewinnungsanlage angesichts der Art der 2008 zugelassenen Abfälle und ungeachtet des Status von [G.D.] als Landwirt sowie der Lieferung bestimmter Eingänge landwirtschaftlichen Ursprung in der Tat niemals als landwirtschaftliche Tätigkeit oder als Nebentätigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit betrachtet werden könnte“. 16.
- Aus der beanstandeten Entscheidung geht also hervor, dass der Betrieb der beitretenden Partei den Anforderungen des Artikels 35 des W.G.R.S.E.E. nicht entspricht, insofern es sich bei der Tätigkeit nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit und auch nicht um eine Nebentätigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit handelt. Die Entscheidung macht klar, dass die ursprüngliche Genehmigung abweichend zum Sektorenplan erteilt wurde. 16.
- Insofern die klagende Partei die Vereinbarkeit mit Artikel 35 Absatz 4 des W.G.R.S.E.E. beanstandet, beruht der Klagegrund auf einer Fehldeutung der Entscheidung. 17.
- Die klagende Partei macht außerdem geltend, dass die beanstandete Entscheidung nicht auf den in Artikel 132bis des W.G.R.S.E.E. vorgesehenen Ausnahmegrund gestützt werden könne, wie der Staatsrat bereits in seinem Entscheid vom
- Januar 2020 festgestellt hat. Vbis - 241d - 12/30 17.
- Im Gegensatz zu den Behauptungen der klagenden Partei wurde die Abweichung von Artikel 35 des W.G.R.S.E.E jedoch nicht auf der Grundlage des Artikels 132bis des W.G.R.S.E.E. erteilt. Dies wird in der beanstandeten Entscheidung anhand der Einbeziehung des vorgenannten Gutachtens ausdrücklich bestätigt (Übersetzung ins Deutsche): „In der Erwägung, dass der Staatsrat zu dem Schluss gekommen ist, dass der Ministerialbeschluss vom
- Januar 2020 mit der Begründung für nichtig erklärt werden sollte, dass er sich zur Rechtfertigung der Abweichung vom Sektorenplan fälschlicherweise auf Artikel 132a des WGBRSE stützt: (…); In der Erwägung, dass bei der Untersuchung des am
- Februar 2015 eingelegten Einspruchs des Betreibers der ÖDW Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie (ehemals DGO4) am
- März 2015 sein Gutachten an den ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt abgegeben hat; dass dieses Gutachten im Folgenden im Lichte des oben genannten [Entscheides] des Staatsrats überprüft wird“, […] In der Erwägung, dass oben gezeigt wurde, dass die bestehende Einrichtung und das Erweiterungsprojekt sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2008 als auch zum Zeitpunkt ihres Erweiterungsprojekts im Jahr 2015 nicht den Anforderungen des Artikels 35 entsprachen; dass die zuständige Behörde entschieden hat, dass die Kapazitätserweiterung nicht als auf "das selbe Projekt"
Artikel 132b
is der WGBRSE bezogen betrachtet werden kann; dass daraus folgt, dass die durch die Globalgenehmigung vom
- November 2008 gewährte Abweichung nicht auf den vorliegenden Antrag angewendet werden kann;“. 17.
- Insoweit die klagende Partei den zweiten Klagegrund auf eine Verletzung des Artikels 132bis des W.G.R.S.E.E. und damit zusammenhängend auf eine Missachtung der materiellen Rechtskraft des Entscheides Nr. 246.833 vom Staatsrat stützt, ist der Klagegrund faktisch unbegründet. 18.
- Die beanstandete Entscheidung stützt stattdessen die Erteilung der Umweltgenehmigung und die damit eingehende Abweichung vom Sektorenplan auf eine Anwendung des Artikels 13bis des Dekretes vom
- März
- Die Entscheidung besagt anhand der Einbeziehung des vorgenannten Gutachtens vom
- März 2020 in der deutschen Übersetzung Folgendes: „In der Erwägung, dass der Antrag durch die Bestimmungen der Artikel 274bis Nr. 2 Buchstabe D (Rechtsakte und Arbeiten betreffend die Errichtung oder Änderung eines Kraftwerks zur Stromerzeugung) sowie Art. 274bis Nr. 3 Buchstabe B (Rechtsakte und Arbeiten betreffend die Errichtung oder Änderung von Abfallentsorgungseinrichtungen) abgedeckt ist; In der Erwägung, dass laut Antragsformular […] der von der Biogasgewinnungsanlage erzeugte Strom in das Hochspannungsnetz eingespeist Vbis - 241d - 13/30 würde und
- 050.000 kWh Strom pro Jahr erzeugen soll (d. h. der Verbrauch von ca. 1.620 Haushalte); dass diese Art von Projekten Teil der wallonischen Strategie für erneuerbare Energien ist, die darauf abzielt, bis 2020 ein Ziel von 8 000 GWh zu erreichen, und in den Geltungsbereich des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
- November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms fällt; In der Erwägung, dass es sich hinsichtlich der Art der Betriebsmittel um Betriebsmittel handelt, die bei der Biogasgewinnung verwendet werden können, die zum Teil landwirtschaftlichen Ursprungs sind (einschließlich Gras, Mist und Gülle aus dem vom [D.] betriebenen Betrieb), zum Teil öffentlichen Ursprungs (wie Abfälle aus einer Kläranlage), von Kompostierungszentren oder kommunalen getrennten Sammelstellen, Trinkwasseraufbereitungszentren, Abfällen aus Parks, Gärten und Friedhöfen, Abfällen aus öffentlichen Verwaltungen oder öffentlichen Versorgungseinrichtungen {Krankenhäuser, Kantinen, Märkte .. .}), und ein anderer Teil ist privaten Ursprungs (,,Bioflux "-Mischung, Energiepflanzen); In der Erwägung. dass der Output aus Biogas, Strom, Wärme und biologischen Gärrückständen besteht, der in der Landwirtschaft verwertet werden kann; In der Erwägung, dass es die Akte des Antrags nicht erlaubt, eine Exklusivität von Eingängen industriellen Ursprungs gegenüber Inputs öffentlichen Ursprungs oder in Übereinstimmung mit dem Agrargebiet festzulegen; dass nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtsprechung eine Abfallbewirtschaftungs- oder Stromerzeugungsanlage als gemeinnützige Tätigkeit angesehen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass sie ein soziales Bedürfnis befriedigt oder das Allgemeininteresse fördert, dass sie der Öffentlichkeit zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird und dass das verfolgte Ziel nicht im Wesentlichen gewinnorientiert ist; dass dies hier in der Tat bei der Stromversorgung und der Verwertung van Bioabfällen der Fall ist; In der Erwägung folglich, dass die Erhöhung der Kapazität sowie der Anzahl der Kategorien von Eingängen nicht geeignet ist, die Qualifikation der Einrichtung als gemeinnützige Einrichtung zu ändern, die ihr im Jahre 2008 im Sinne der Art. 127 § 1 Nummer 7 und 274bis, 2°, d) und Nummer 3 Buchstabe b des WGBRSEE anerkannt worden war; In der Erwägung, dass die Bedingungen von Art. 13bis des Dekretes vom
- März 1999 über die Umweltgenehmigung Folgendes festlegen: ‚§ 1 - Unter der Bedingung, dass die Einführung der Umweltgenehmigung betreffend den geplanten Betrieb nicht die vorherige Ausstellung einer abweichenden Städtebaugenehmigung voraussetzt, kann eine Umweltgenehmigung ausnahmsweise in Abweichung von den Bestimmungen einer regionalen Städtebauordnung, einer kommunalen Städtebauordnung, eines kommunalen Raumordnungsplans, einer Parzellierungsgenehmigung, von den in Art. 88 § 3 Nr. 3 des [W.G.R.S.E.E.E] genannten Bestimmungen einer Verstädterungsgenehmigung oder eines Sektorenplans ausgestellt werden, solange sie mit einer zweckmäßigen Gestaltung der Örtlichkeiten vereinbar ist und die Hauptmerkmale des Instruments, von dem abgewichen Vbis - 241d - 14/30 wird, nicht beeinträchtigt. (…) § 3 - Bei Einspruch wird die Abweichung von der Regierung genehmigt.‘ In der Erwägung, dass die Behörde, die eine Abweichung gewähren will, bei der Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung und Erweiterung der von der [beitretenden Partei] ausgeführten Tätigkeit der Biogasgewinnung genehmigt werden kann, ‚sich zunächst um die Anwendung des Sektorenplans bemühen muss, der das Handlungsprinzip bleibt, dann die Gründe für eine gute Raumordnung darlegen muss, die sie davon überzeugen, die im Plan vorgesehene Nutzung nicht zu respektieren, und somit zeigen muss, dass diese Entscheidung für die optimale Realisierung eines bestimmten Projekts an einem bestimmten Ort notwendig ist.‘ (Staatsrat,
- Juni 2017, Nr. 238.603); In der Erwägung, dass oben gezeigt wurde, dass die bestehende Einrichtung und das Erweiterungsprojekt sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2008 als auch zum Zeitpunkt ihres Erweiterungsprojekts im Jahr 2015 nicht den Anforderungen des Artikels 35 entsprachen; dass die zuständige Behörde entschieden hat, dass die Kapazitätserweiterung nicht als auf ‚dasselbe Projekt‘
Art. 132bis
der WGBRSE bezogen betrachtet werden kann; dass daraus folgt, dass die durch die Globalgenehmigung vom 6. November 2008 gewährte Abweichung nicht auf den vorliegenden Antrag angewendet werden kann; In der Erwägung, dass jedoch auch nachgewiesen wurde, dass es sich hierbei um einen Unterschied im Grad und nicht um einen Unterschied in der Art handelt, kann der vorliegende Antrag immer noch als ‚gemeinwirtschaftliche oder gemeinschaftliche Konstruktion oder Anlage‘
Art. 127§ 1 Nr.
7 des WGBRSE qualifiziert werden; In der Erwägung, dass das Projekt in Übereinstimmung mit den allgemeinen Prinzipien der ‚guten Standortentwicklung‘ und der ‚sparsamen Bewirtschaftung des Landes und seiner Ressourcen‘ darauf abzielt, eine bestehende und genehmigte Tätigkeit zu erhalten und auszuweiten, wenn auch nicht in Übereinstimmung mit der im Sektorenplan vorgesehenen Nutzung, und nicht auf deren Abbau und Verlagerung in ein konformes Gebiet; In der Erwägung der ‚Besonderheiten des Projekts in Bezug auf den genauen Ort, an dem es geplant ist‘, ist darauf hinzuweisen, dass die Abweichung von den Anforderungen des Sektorenplans durch technische und wirtschaftliche Erfordernisse motiviert ist; dass die Aufrechterhaltung und Ausweitung industrieller Nebentätigkeiten zur Ergänzung der bestehenden Tätigkeiten am gleichen Ort und deren Verfahren und Belästigungen identisch sind, im Einklang mit den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen steht; In der Erwägung, dass bezüglich der Kohärenz des Sektorenplans in dem betreffenden Gebiet darauf hinzuweisen ist, dass, da es sich um eine Kapazitätserweiterung ohne städtebauliche oder architektonische Änderungen handelt, die von einer nicht konformen Tätigkeit betroffene Fläche des Agrargebiets nicht vergrößert wird; dass im Übrigen die von der [beitretenden Partei] beantragte Abweichung im Einklang mit der vorherigen Genehmigung steht;“, […] Vbis - 241d - 15/30 In der Erwägung, dass die Auswirkungen in städtebaulicher und landschaftlicher Hinsicht daher als beherrscht für die ausnahmsweise beizubehaltenden Infrastrukturen bezeichnet werden können; dass zusätzlich zu den oben genannten Erwägungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an die Vereinbarkeit mit der ordnungsgemäßen Erschließung des Geländes darauf hinzuweisen ist, dass das Projekt die wesentlichen Merkmale des Agrargebiets nicht beeinträchtigt; dass sich die einzigen Auswirkungen des Projekts auf die landwirtschaftliche Umwelt aus seinem Fußabdruck ergeben, der im Verhältnis zur Größe des Agrargebiets an dieser Stelle des Sektorenplans recht marginal ist; In der Erwägung, dass daher die in Artikel 13bis des Dekrets vom
- Marz 1999 über die Umweltgenehmigung genannte Abweichung gewährt werden kann;“ 18.
- Die klagende Partei hat in ihrem Antragschrift keine Verletzung des Artikels 13bis des Dekretes vom
- März 1999 geltend gemacht. Insofern die klagende Partei in ihrem letzten Schriftsatz anführt, dass die beanstandete Entscheidung nicht begründe, wie das vorgenannte Artikel 13bis dazu geeignet wäre, im vorliegenden Fall eine Abweichung vom Sektorenplan zu ermöglichen, ist der Klagegrund spätzeitig und daher unzulässig. 19.
- Der von der klagenden Partei angeführte Klagegrund muss allerdings auch in dem Sinne verstanden werden, dass sie damit kritisiert, dass die beanstandete Entscheidung die Kraft der abgeurteilten Sache verletze, indem sie Artikel 13bis des Dekretes vom
- März 1999 anwende. Die klagende Partei stellt immerhin, dass „nicht zu erkennen [sei], wieso die beanstandete Entscheidung nicht per Definition gegen die Kraft der abgeurteilten Sache verstoße, da eben die Abweichung vom Sektorenplan bereits deutlich [durch Entscheid des Staatrates] ausgeschlossen wurde.“ Der Staatsrat habe, der klagenden Partei nach, in seinem Entscheid Nr. 246.833 vom
- Januar 2020 ausdrücklich Artikel 127 des W.G.R.S.E.E. als mögliche Rechtsgrundlage verworfen. Die Kraft der abgeurteilten Sache habe zur Folge, dass die beanstandete Entscheidung sich nicht auf Artikel 127 des W.G.R.S.E.E. berufen dürfe, um die beantragte Genehmigung dennoch zu erteilen. Die klagende Partei verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf den Punkt 16 des vorgenannten Entscheides des Staatsrats. Im diesem Punkt 16 hat der Staatsrat Folgendes entschieden: „Die durch die beanstandete Entscheidung erteilte Umweltgenehmigung betrifft deshalb nicht „dasselbe Projekt“ wie die am
- November 2008 erteilte Globalgenehmigung, auch wenn keine städtebauliche Änderung notwendig ist. Die durch diese Globalgenehmigung in Anwendung des Artikels 127 des W.G.R.S.E.E. bewilligte Abweichung vom Sektorenplan kann somit nicht für die beanstandete Entscheidung gelten.“ Vbis - 241d - 16/30 19.
- Diese zitierte Schlussfolgerung des Staatsrates bezieht sich auf die Anwendung des Artikels 132bis des W.G.R.S.E.E.
Artikel 132bis Absatz 1 des W.G.R.S.E.E.
finden die in Anwendung des Artikels 127 bewilligten Abweichungen Anwendung auf Handlungen, die anderen Gesetzgebungen unterliegen, vorausgesetzt, dass sie sich auf dasselbe Projekt beziehen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Projekt nicht erfüllt, wie der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 246.833 feststellte. Der Entscheid bestätigt damit nur, dass Artikel 132bis des W.G.R.S.E.E. keine Anwendung finden kann, besagt aber nicht, ob oder ob nicht der Antrag an sich die Voraussetzungen des Artikels 127 des W.G.R.S.E.E. erfüllt. 19.
- Aus der Entscheidung geht außerdem hervor, dass der im Klagegrund angeführte Artikel 127 des W.G.R.S.E.E. nicht die Grundlage für die durch die beanstandete Entscheidung erteilte Genehmigung und die damit eingehende Abweichung vom Sektorenplan bildet. Die beanstandete Entscheidung weist lediglich darauf hin, dass sie – genauso wie die an die beitretende Partei erteilte Globalgenehmigung vom
- November 2008 – eine „gemeinnützige Einrichtung“ im Sinne der Artikel 127 § 1 Nr. 7 und 274bis Nrn. 2, Buchstabe d und 3, Buchstabe b des W.G.R.S.E.E. betrifft, nämlich eine Biogasgewinnungsanlage, die Strom erzeugt und Abfälle verarbeitet. Die Behauptung in der beanstandeten Entscheidung, die in der deutschen Übersetzung wie folgt lautet: „In der Erwägung, dass jedoch auch nachgewiesen wurde, dass es sich hierbei um einen Unterschied im Grad und nicht um einen Unterschied in der Art handelt, kann der vorliegende Antrag immer noch als ‚gemeinwirtschaftliche oder gemeinschaftliche Konstruktion oder Anlage‘
Art. 127§ 1 Nr.
7 des WGBRSE qualifiziert werden.“ zielt nur darauf ab, zu erläutern, dass obschon der Antrag sich nicht auf „dasselbe Projekt“ als der im Jahre 2008 genehmigte Antrag bezieht, der Antrag doch noch immer als gemeinnützige Einrichtung – wie das Projekt van 2008 – gelten darf. Da die Begründung in der beanstandeten Entscheidung sich nicht darauf bezieht, dass das strittige Projekt als identisches Projekt anzusehen ist, liegt keine Verletzung der Rechtskraft der Tragweite des Entscheids des Staatsrates vor. Vbis - 241d - 17/30 20. Der zweite Klagegrund ist unbegründet. VI. Dritter Klagegrund VI.1. Standpunkt der klagenden Partei 21.1. Im dritten Klagegrund macht die klagende Partei die Verletzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Januar 2014 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für bestimmte Aktivitäten mit erheblichen Umweltfolgen und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen insbesondere im Bereich der Industrieemissionen, die Verletzung der Artikel 19 und 97bis des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, die Verletzung des Dekrets vom 24. Oktober 2013 zur Abänderung verschiedener Dekrete betreffend Industrieemissionen (im Folgenden: Dekret vom 24. Oktober 2013), die Verletzung des Dekrets vom 5. Dezember 2008 über die Bodenbewirtschaftung und des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung (im Folgenden: Dekret vom 5. Dezember 2008), sowie die Überschreitung der Zuständigkeiten, die Genehmigung ultra petita, die Verletzung des Prinzips der guten Verwaltung und die fehlende formelle und inhaltliche Begründung geltend. 21.2. Die klagende Partei führt an, dass die beklagte Partei mit der beanstandeten Entscheidung der beitretenden Partei die Genehmigung erteilt habe, jährlich 28.800 Tonnen an Biomasse zu verarbeiten, und dass dies, wenn man von einer Aktivität von 365 Tagen ausgehen sollte, eine tägliche Menge von 76,71 Tonnen ergebe. Im Punkt 5.3.
- b)der Anlage 3 des vorgenannten Erlasses vom 16. Januar 2014 ergebe sich jedoch eine Höchstmenge von 75 Tonnen pro Tag. Bei einer Überschreitung dieser Menge wäre eine IPPC Studie/Basisstudie zum Erhalt der Genehmigung erforderlich gewesen. Die klagende Partei verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 97bis § 6 des vorgenannten Erlasses vom 4. Juli 2002. Aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass der Betreiber eines in Anlage XXIII genannten Betriebs „qui utilise, produit ou rejette des substances dangereuses pertinentes et étant donné le risque de contamination du sol et des eaux souterraines sur le site de l’exploitation joint le rapport de base […] avant la première actualisation de son permis qui intervient après le 7 janvier 2013 ». Insofern die beklagte Partei sich nicht an diese Vorgaben gehalten habe, sei der gesetzliche Rahmen verletzt worden und sei das Prinzip der sorgfältigen Verwaltung ebenso missachtet worden. Vbis - 241d - 18/30 Darüber hinaus sei der beitretenden Partei die Genehmigung erteilt worden, 28.800 Tonnen jährlich an Biomasse zu verarbeiten, obschon ihr Antrag nur darauf abgezielt habe, die verarbeitende Menge von 14.400 Tonnen pro Jahr auf 18.000 Tonnen pro Jahr zu erhöhen. Diese Vorgehensweise sei nicht mit den Prinzipien einer sorgfältig zu handelnden Behörde zu vereinbaren. 21.3. In ihrem Replikschriftsatz fügt die klagende Partei dahin zu, dass die von der beklagten Partei in ihrem Erwiderungsschriftsatz zitierte Ausnahmebestimmung (Artikel 5.3.b letzter Absatz der Anlage 3 des vorgenannten Erlasses vom 16. Januar 2014) in der beanstandeten Entscheidung nicht zitiert werde. Dies wäre auf jeden Fall erforderlich gewesen, um der formellen und inhaltlichen Begründungspflicht nachzukommen. Außerdem werde faktisch nicht dargelegt und bewiesen, dass man sich überhaupt in den Bedingungen dieser Ausnahmegenehmigung befinde, d.h. dass lediglich eine anaerobe Vergärung als Abfallbehandlungstätigkeit vor Ort erfolge. Die unter Punkt 8.3.2. und 8.3.3. des Anhangs 7 des Genehmigungsantrags beschriebene Vorgehensweise scheine offensichtlich andere Abfallbehandlungstätigkeiten zu beschreiben, da im Punkt 8.3.3. ausdrücklich erwähnt werde, dass es vor der anaeroben Behandlung andere Behandlungstätigkeiten gebe. Die klagende Partei betont, dass die Entscheidung zu der Frage, dass der Antrag nur darauf abgezielt habe, die verarbeitende Menge von 14.400 Tonnen pro Jahr auf 18.000 Tonnen pro Jahr zu erhöhen, weder eine formelle noch eine inhaltliche Begründung beinhalte, sodass schon aus diesem Grund eine Nichtigkeit festzustellen sei. 21.4. In ihrem letzten Schriftsatz macht die klagende Partei geltend, dass im Gegensatz zu dem was der Auditoratsbericht stellt, der Antrag auf Umweltgenehmigung der beitretenden Partei sehr wohl in den Anwendungsbereich der Anlage XXIII des Erlasses vom 4. Juli 2002 falle. Die Übergangsbestimmung von Artikel 46 § 1Nr. 2
- f)des Erlasses vom 16. Januar 2014 führe nicht dazu, dass die Bestimmungen des Erlasses erst zum 7. Juli 2015 in Kraft treten, da es nicht um eine Tätigkeit handele, die schon vor dem 7. Januar 2013 in Betrieb gewesen sei. Schließlich wiederholt die klagende Partei, dass die beklagte Partei die Genehmigung für die Verarbeitung von 28.800 Tonnen Biomasse erteilt hätte, obschon der Antrag des Unternehmens nur darauf abgezielt habe, die verarbeitende Menge von 14.400 Tonnen pro Jahr auf 18.000 Tonnen pro Jahr zu erhöhen. Sie fügt hinzu, dass selbst wenn im Anlage 8 des Antrags die Menge von 28.800 erwähnt werde, dies sich nicht aus dem eigentlichen Antrag auf Genehmigung ergebe. Die klagende Partei behauptet, es reiche nicht aus, zur Folge die Erwähnung von anderen Vbis - 241d - 19/30 Mengen in einer Anlage eines Antrages, um von höheren Mengen ausgehen zu dürfen. Diese Vorgehensweise sei nicht transparent und nachvollziehbar. Der eigentliche Antragstext müsse Vorrang haben. In diesem Antrag sei eigentlich nur von einer Ausdehnung der Liste der zulässigen Produkte ausgegangen worden. Ein Antragsteller auf Genehmigung müsse nicht unbedingt die volle Tragweite der technischen Studien, die zur Vorbereitung seines Antrags gedient haben, übernehmen. Auf jeden Fall dürfe die Behörde nicht ohne Weiteres über die Tragweite des eigentlichen Antrags hinausgehen. Auch damit würden die Rechte von Dritten zu Unrecht und unnötig in Gefahr gebracht. VI.2. Beurteilung 22. Im dritten Klagegrund macht die klagende Partei an erster Stelle die Verletzung des Erlasses vom 4. Juli 2002 und des Erlasses vom 16. Januar 2014, sowie die Verletzung der Dekrete vom 24. Oktober 2013 und vom 5. Dezember 2008 geltend. Nur die Verletzung des Erlasses vom 4. Juli 2002, wie er durch den Erlass vom 16. Januar 2014 abgeändert wurde, wird in den Schriftsätzen erläutert. Mit Bezug auf die vorgenannten Dekrete ist der Klagegrund demnach unzulässig. 23. Artikel 19 § 5 Absatz 2 des Erlasses vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, wie er durch Artikel 23 des Erlasses vom 16. Januar 2014 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für bestimmte Aktivitäten mit erheblichen Umweltfolgen und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen insbesondere im Bereich der Industrieemissionen ersetzt wurde, sieht Folgendes vor: „In dem Beschluss zur Gewährung der Umweltgenehmigung betreffend einen in Anlage XXIII genannten Betrieb stehen ebenfalls folgende Angaben: (…) 5. gegebenenfalls, für die Betriebe, die einschlägige gefährliche Stoffe verwenden, erzeugen oder freisetzen, die anschließend an die Analyse des in Teil 3bis des allgemeinen Formulars für die Anträge genannten Berichts über den Ausgangszustand auferlegten Sicherheits- oder Überwachungsmaßnahmen“. Laut Artikel 97bis § 6 des vorgenannten Erlasses vom 4. Juli 2002, wie er durch den Artikel 27 Nr. 5 des vorgenannten Erlasses vom 16. Januar 2014 eingefügt wurde, gilt: Vbis - 241d - 20/30 „Der Betreiber eines in Anlage XXIII genannten Betriebs, der einschlägige gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freisetzt, muss mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände des Betriebs den in Teil 3bis des allgemeinen Formulars für die Anträge genannten Bericht über den Ausgangszustand vor der ersten Aktualisierung seiner Genehmigung in Verbindung mit der Veröffentlichen der BVT [Beste verfügbare Techniken]-Schlussfolgerungen in Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, und zwar erstmals nach dem 7. Januar 2013 beifügen“ Die Anlage XXIII des vorgenannten Erlasses vom 4. Juli 2002, wie sie durch die Anlage 3 des vorgenannten Erlasses vom 16. Januar 2014 (Artikel 35) ersetzt wurde, lautet wie folgt: „5. Abfallbehandlung (…) 5.3.
- a)(…)
- b)Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter Artikel R.274 ff. des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, fallen:
- i)biologische Behandlung;
- ii)Vorbehandlung der für die Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmten Abfälle; iii) Behandlung von Schlacken und Asche;
- iv)Behandlung von metallischen Abfällen, unter Einschluss von elektrischen und elektronischen Altgeräten und Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen, in Schredderanlagen. Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag“. Dieser Erlass vom 16. Januar 2014, der die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) teilweise umsetzt und am 18. Februar 2014 veröffentlicht worden ist, enthält zudem folgende Bestimmungen: „Titel 4 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 45 - Die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eingereichten Genehmigungsanträge sowie die diesbetreffenden Verwaltungsbeschwerden werden
den am Tag der Einreichung des Antrags geltenden Regeln bearbeitet. Art. 46. - § 1. Der vorliegende Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. In Abweichung von vorigem Absatz: 1. (…) 2. tritt vorliegender Erlass am 7. Juli 2015 in Kraft, was die Tätigkeiten betrifft, die in der Anlage XXIII desselben Erlasses genannt werden, die vor dem 7. Januar 2013 in Betrieb sind: (…) Vbis - 241d - 21/30
- f)Punkt 5.3 b); (…) (…)“. 24. Die beanstandete Entscheidung bewilligt die „beantragte Umweltgenehmigung“, wobei in der Präambel die Erweiterung der Liste der eingehenden Stoffe für insgesamt 28.800 Tonnen angegeben wird. Die genehmigte Tätigkeit bezieht sich auf die Verwertung (und Beseitigung) von nichtgefährlichen Abfällen, wie sie in Punkt 5.3.b), von der Anlage XXXII des Erlasses vom 4. Juli 2002 beabsichtigt werden. Diese Tätigkeit wird von der beitretenden Partei bereits seit der Genehmigung ihrer Globalgenehmigung vom 6. November 2008, also vor dem 7. Januar 2013 ausgeübt. Was diese Tätigkeit betrifft, treten der Erlass vom 16. Januar 2014 und die durch Artikel 27 Absatz 1 Nr. 5 des Erlasses vom 16. Januar 2014 eingeführte neue Bestimmung des Artikels 97bis § 6 des Erlasses vom 4. Juli 2002 erst am 7. Juli 2015 in Kraft. Da der Antrag auf Umweltgenehmigung vom 18. Juni 2014 datiert, waren die durch die Anlage 3 des Erlasses vom 16. Januar 2014 ersetzten Bestimmungen des Artikels 97bis § 6 und des Anhangs XXIII des vorgenannten Erlasses vom 4. Juli 2002 aufgrund von Artikel 46 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe f des Erlasses vom 16. Januar 2014 im vorliegenden Fall demnach nicht anwendbar. 25. Da Punkt 5.3.
- b)von der Anlage XXXII des Erlasses vom 4. Juli 2002, wie er durch den Erlass vom 16. Januar 2014 ersetzt wurde, nicht anwendbar war, brauchte die beklagte Partei sich weder auf die Ausnahmeregelung in Bezug auf eine Kapazität von 100 Tonnen pro Tag zu berufen noch ausdrücklich die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift zu begründen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit auch nicht vor. 26. Die klagende Partei beruft sich darauf, dass die beklagte Partei nicht ohne Weiteres über die Tragweite des Antrags hinausgehen durfte, wobei die klagende Partei außerdem der Meinung ist, dass nur der eigentliche Antragtext unter Ausschluss der Anhänge beim Antrag in Betracht genommen werden darf. Vbis - 241d - 22/30 Der von der klagenden Partei erwähnte ultra petita Grundsatz ist eine Norm, die sich auf ein Verfahren für eine Rechtsprechende Instanz bezieht. Beim Staatsrat ist jedoch keine Rechtsnorm oder kein Prinzip bekannt, die an sich beinhalten, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse überschreitet oder unsorgfältig handelt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, die Verarbeitung einer größeren Abfallmenge als die im Antrag vorgesehene Menge genehmigt. Außerdem ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die genehmigte zu verarbeitende Abfallmenge tatsächlich doch in den Anhängen beim Antrag erwähnt und beantragt wird. Der Klagegrund ist insoweit unbegründet. 27. Der dritte Klagegrund ist folglich zum Teil unzulässig, zum Teil nicht begründet. VII. Vierter Klagegrund VII.1. Standpunkt der klagenden Partei 28.1. Im vierten Klagegrund macht die klagende Partei die Verletzung der Artikel 27 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), des Gesetzes vom 29. Juli 1991, des allgemeinen Grundsatzes der inhaltlichen Begründung, des offensichtlichen Ermessensfehlers, des Prinzips der guten Verwaltung, des Vorsorgeprinzips, der Artikel 17 und 35 des Dekrets vom 11. März 1999 ‚über die Umweltgenehmigung‘ und des Artikels D.64 des Wallonischen Umweltgesetzbuches geltend. 28.2. Die klagende Partei weist an erster Stelle darauf hin, dass aufgrund von Artikel 44 der vorgenannten Verordnung nur dann Betriebe die erforderlichen Zulassungen erhalten dürften, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeiten erwiesen habe, dass die Vorschriften von Artikel 27 dieser Verordnung erfüllt seien. Da
Artikel 14
Buchstabe d, iv), und Buchstabe f dieser Verordnung Material im Sinne von Artikel 10 Buchstabe b, iii),
- iv)und v), Buchstabe h, Buchstabe j, und Buchstabe k,
- ii)verwertet werden, müssten vorab die Anforderungen an Infrastruktur und Ausrüstung überprüft werden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht beachtet worden, da die Anwendung dieser Rechtsnorm nicht erwähnt worden sei, so dass schon deswegen ein Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht vorliege. Vbis - 241d - 23/30 Zweitens führt die klagende Partei an, dass die beklagte Partei noch mit einem detaillierten Schreiben vom 12. März 2015 auf die zahlreichen Missstände, die sich aus vielen Zuwiderhandlungen gegen die ursprüngliche Globalgenehmigung ergäben, hingewiesen worden sei. Die klagende Partei ist der Meinung, dass insofern die Missstände nicht im Antrag der beitretenden Partei angeführt und kommentiert worden seien, der Antrag auf Umweltgenehmigung nicht den Anforderungen von Artikel 17 Nrn. 2 und 4 des vorgenannten Dekrets vom 11. März 1999 entspreche. Insbesondere sei die tatsächliche Beschreibung der Ausgangslage nicht korrekt. Daraus ergebe sich notwendigerweise, dass die Umweltnotiz, die in diesem Artikel 17 des Dekrets vorgesehen ist, die Tätigkeiten nicht korrekt beschrieben habe und die Behörde somit in die Irre habe führen können. Drittens sei die beklagte Partei auf diese Aufzählung mit keinem Wort eingegangen. Da die Tätigkeit mit einer umfangreichen Liste kritischer Produkte ausgedehnt worden sei, hätte diese Anmerkungen berücksichtigt werden müssen. Es gehe dabei nicht nur um die Zuwiderhandlung gegen die ursprüngliche Globalgenehmigung, da die neue Tätigkeit auf einer illegalen Situation aufbaue. Da bekannt sei, dass schon die Ausgangslage nicht genehmigungskonform sei, sei es nicht vorstellbar, ohne weitere Auflagen eine Ausdehnung der Produkte zu genehmigen, weil damit die Gefahren für die Umwelt per Definition erhöht würden. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, dass man eine Ausdehnung der Tätigkeit in einem kritischen Betrieb erlaube, ohne auf diese Feststellungen einzugehen, sodass von Anfang an weitere Verstöße in Kauf genommen würden. Der beklagten Partei müsse somit ein Verstoß gegen das Prinzip der guten Verwaltung und der formellen und inhaltlichen Begründungspflicht vorgeworfen werden. Dabei gelte, dass wenn Anlieger oder andere Beteiligte fundierte Einsprüche gegen die Genehmigung angeführt hätten, die Behörde eine besondere Begründungspflicht zu erfüllen habe. Die Umweltgenehmigung gebe diesbezüglich keine korrekt begründete und nachvollziehbare Antwort auf die vielen gestellten Fragen und erhobenen Einwände. Damit sei auch gegen das Vorsorgeprinzip verstoßen worden, da dies die Prüfung der Einhaltung etwaiger gesetzlicher Normen, Genehmigungen und eine Auseinandersetzung mit den legitimen Befürchtungen der Anlieger und der klagenden Partei erfordert hätte. Diese Vorgehensweise stehe ebenso wenig im Einklang mit den Prinzipien einer guten Verwaltung, wobei die beklagte Partei die Verpflichtung gehabt hätte, die diversen Aspekte dieser Sache unabhängig und unparteiisch zu prüfen oder prüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang habe die Behörde das Sorgfältigkeitsprinzip, das eine fachkundige, sachliche Aktenbearbeitung mit sich ziehe, zu wahren. Vbis - 241d - 24/30 28.3. In ihrem letzten Schriftsatz macht die klagende Partei noch geltend, dass sie der einschränkenden Interpretation der Verordnung Nr. 1069/2009 im Auditoratsbericht nicht zustimme. Im Auditoratsbericht werde die Anwendung der angeführten Rechtsbestimmungen abgelehnt, da die Tätigkeit der beitretenden Partei keine Aufnahme einer neuen Tätigkeit, sondern nur eine Ausdehnung eines bestehenden Betriebes darstelle. Der klagenden Partei nach sei eine erweiterte Tätigkeit (Volumen, Art der Produktionsweise) natürlich auch eine neue Tätigkeit. Der Verweis im Text der Verordnung, dass eine Besichtigung vor „Aufnahme der Tätigkeiten“ erfolgen muss, müsse bedeuten, dass diese Besichtigung vor Aufnahme der neuen Tätigkeiten zu erfolgen hätte. Es wäre nicht sinnvoll, den Anwendungsbereich dieser Verordnung für neue oder zusätzliche Tätigkeiten auszuschließen, ansonsten könnte die Verordnung ohne Probleme umgangen werden, indem man die neue Tätigkeit bei irgendeinem, eventuell sogar sektorfremdem Betrieb ansiedele. Dies könne nicht die sinnvolle Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers gewesen sein. Wie es bereits in der Sachverhaltsschilderung angegeben worden sei, gebe es in dem Betrieb der beitretenden Partei schon seit vielen Jahren Missstände, die nach wie vor nicht behoben würden. Die Tätigkeiten würden teilweise ohne Genehmigung und in Verbindung mit urbanistischen und umweltrelevanten Verstößen geführt. Dies wäre ein Grund mehr gewesen, diesen Antrag auf Tätigkeitsausweitung kritisch zu prüfen. VII.2. Beurteilung 29.1. Die Verordnung über tierische Nebenprodukte ist unter anderem auf tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die vom Verzehr ausgeschlossen sind, anzuwenden (Artikel 2, 1. der Verordnung). Aufgrund Artikels 24.1. der Verordnung sind die Unternehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, unter anderem wenn diese Anlagen oder Betriebe die Tätigkeit der „Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost“ ausüben. Artikel 44.1. der vorgenannten Verordnung sieht vor, dass die zuständige Behörde Anlagen oder Betriebe nur dann zulässt, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die einschlägigen Vorschriften
Artikel 27erfüllen.
Diese Vorschriften sind die Durchführungsmaßnahmen, die sich auf Folgendes beziehen: „
- a)Anforderungen an Infrastruktur und Ausrüstung, die innerhalb zugelassener Betriebe und Anlagen gelten;
- b)hygienische Anforderungen für alle Arten der Behandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, Vbis - 241d - 25/30 einschließlich Maßnahmen zur Änderung der Hygienevorschriften für Betriebe oder Anlagen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1;
- c)Bedingungen und technische Anforderungen an Handhabung, Bearbeitung, Umwandlung, Verarbeitung und Lage- rung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte und Bedingungen für die Abwasserbehandlung;
- d)Nachweis, der vom Unternehmer zu erbringen ist, zum Zwecke der Validierung der Bearbeitung, Umwandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in Bezug auf ihre Fähigkeit, die Gefahren für Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern;
- e)Bedingungen für die Handhabung tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte aus mehr als einer Kategorie
Artikel 8
, 9, oder 10 in demselben Betrieb oder derselben Anlage
- i)sofern diese Tätigkeiten getrennt durchgeführt werden;
- ii)sofern diese Tätigkeiten zeitweilig unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden;
- f)Voraussetzungen für die Vermeidung von Kreuzkontamination bei der Lagerung, Behandlung oder Verarbei- tung tierischer Nebenprodukte in einem eigenständigen Teil einer Anlage oder eines Betriebs im Sinne von Artikel 26;
- g)Standard-Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen;
- h)Anforderungen an Verbrennung oder Mitverbrennung in Betrieben hoher und niedriger Kapazität
Artikel 24
Absatz 1 Buchstaben b und c, und i) Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff
Artikel 24Absatz 1 Buchstabe d“.
29.
- Wie aus Artikel 44 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung hervorgeht, muss eine Besichtigung vor Ort vor „Aufnahme der Tätigkeit“ erweisen, dass der Betrieb die in Artikel 27 dieser Verordnung angeführten Durchführungsmaßnahmen erfüllt. 29.
- Die Tätigkeit der Umwandlung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost findet schon vor der beanstandeten Entscheidung statt. Sowohl aus der Globalgenehmigung vom
- November 2008 als aus der Liste der Stoffe, die seit Beginn an in der Biogasgewinnungsanlage behandelt werden können, geht hervor, dass tierische Nebenprodukte in der Biogasgewinnungsanlage behandelt werden. Die beanstandete Entscheidung betrifft lediglich die Erweiterung der eingehenden Stoffe in der Biogasgewinnungseinheit in einem bereits bestehenden Betrieb. Insoweit die beanstandete Genehmigung die Behandlung tierischer Nebenprodukte betrifft, bezieht sie sich nicht auf die Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung findet folglich keine Anwendung auf die durch die beanstandete Entscheidung erteilte Genehmigung. Vbis - 241d - 26/30
- Soweit die klagende Partei der beitretenden Partei vorwirft, die in einem Schreiben vom
- März 2015 ausgeführten Missstände in ihrem Antrag nicht angeführt und kommentiert zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die beitretende Partei ihren Antrag auf eine Umweltgenehmigung am
- Juni 2014 eingereicht hat. Es kann der beitretenden Partie folglich nicht vorgeworfen werden, der Aufzählung von Missständen in Schreiben von den Beamten der Gemeinde Amel vom
- März 2015 keine Rechnung getragen zu haben. Somit liegt auch keine Verletzung des Artikels 17 des Dekretes vom
- März 1999 vor, und kann die beklagte Partei demnach nicht in die Irre geführt worden sein. In diesem Sinne ist der Klagegrund faktisch unbegründet. 31.
den Erfordernissen von den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom
- Juli 1991 muss die gegebene Begründung angemessen sein. Die Angemessenheit der Begründung bedeutet, dass die Begründung relevant sein muss, d.h. dass sie deutlich in Zusammenhang mit der Entscheidung sein muss und, dass sie tragfähig sein muss, d.h. dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe ausreichen müssen, um die Entscheidung zu stützen. Aus der inhaltlichen Begründungspflicht ergibt sich, dass jeder Verwaltungsakt auf rechtlich annehmbaren Gründen beruhen muss. Das heißt u.a., dass diese Gründe auf wirklich bestehenden, konkreten, sachdienlichen und von der Behörde mit der notwendigen Sorgfältigkeit festgelegten Fakten beruhen müssen. Außerdem muss die Behörde die rechtlich und faktisch richtigen Tatsachen korrekt und sorgfältig beurteilen und aufgrund dieser Angaben in angemessener Weise zu einem Beschluss kommen. Im Prinzip steht es dem Staatsrat nicht zu, den Sachverhalt zu überprüfen, um bei der Beurteilung der Rechtssache an die Stelle der Behörde aufzutreten. Der Staatsrat kann aber nachprüfen, ob der angeführte Sachverhalt wirklich besteht, und ob er mit der notwendigen Sorgfältigkeit beurteilt worden ist. Wenn betrachtet wird, dass die Entscheidung auf nicht bestehenden, unzureichend oder unsorgfältig bewiesenen Fakten beruht, dann ist das inhaltliche Begründungsprinzip verletzt. Wenn im Verlauf des Verfahrens Einwände gegen die angefochtene Entscheidung geltend gemacht worden sind, muss diese Entscheidung diese Einwände in Betracht ziehen. Diese besondere Begründungspflicht beinhaltet aber nicht, dass auf jedes einzelne Argument oder jeden einzelnen Einwand einzugehen ist. Es reicht aus, wenn die Begründung es ermöglicht, zu verstehen, warum eine Genehmigung erteilt wird. Vbis - 241d - 27/30 31.
- Aus dem Antrag vom
- Juni 2014 geht hervor, dass die beitretende Partei den Antrag auf Erweiterung der Betriebsgenehmigung ausführlich und umfassend dokumentiert hat, unter anderem mit Bezug auf die Beschreibung und Situierung der Installationen, und die Beschreibung des Projektes. Aus der beanstandeten Entscheidung geht hervor, dass die beklagte Partei im Rahmen des Einspruchsverfahrens diverse Gutachten eingeholt hat, und dass die beklagte Partei in der beanstandeten Entscheidung konkret auf die Gefahren für die Umwelt eingegangen ist: Lärmbelästigung, Brandgefahr, Luftverschmutzung und Geruchsbelästigungen, Verschmutzung des Bodens sowie der Oberflächengewässer, Abfallbewirtschaftung und bergbauliche Risiken (siehe Seiten 28 bis 36 der deutschen Übersetzung der beanstandeten Entscheidung). Bezüglich der besonderen Begründungspflicht bezieht die beklagte Partei in Anbetracht der Einsprüche, die von Anliegern oder anderen Beteiligten gegen die Genehmigung angeführt worden sind, in der beanstandeten Entscheidung zu den Argumenten Stellung (siehe Seiten 36 und 37 der deutschen Übersetzung der beanstandeten Entscheidung). Sie stellt dabei fest, dass bezüglich der vorgebrachten Klagen in Bezug auf Geruchsbelästigung zwischenzeitlich ein Biofilter angebracht worden sei und dass der Abteilung Polizei und Kontrollen seitdem keine neuen Klagen in Bezug auf Geruchsbelästigungen zugetragen worden seien. Im Übrigen wird von der klagenden Partei nicht konkret dargelegt, geschweige denn aufgezeigt, welche Fragen und erhobene Einwände in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt worden wären, so dass die beklagte Partei den relevanten Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigt hätte.
- Der vierte Klagegrund ist daher unbegründet. VIII. Fünfter Klagegrund VIII.
- Standpunkt der klagenden Partei 33.
- Im fünften Klagegrund macht die klagende Partei eine Verletzung des Vorsorgeprinzips, des Artikels 23 Absatz 3 der Verfassung, des Artikels 2 des Dekrets vom
- März 1999 über die Umweltgenehmigung, des Artikel 1 des W.G.R.S.E.E. und des Artikels 191 § 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union geltend. Vbis - 241d - 28/30 33.
- Die klagende Partei behauptet, dass die Gefahr eines Schadens im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu berücksichtigen sei. Sie weist dabei auf einen Entscheid des Staatsrates (Nr. 210.676 vom
- Januar 2011) hin, in dem es lautet: „lorsque l'administration wallonne statue sur une demande de permis unique, le principe de précaution s'impose à elle plus particulièrement en vertu de l'article 23, alinéa 3, 2° et 3° de la Constitution, des articles D.
- et D.64 du Code de l'environnement, et de l'article 1er du Code wallon de l'aménagement du territoire, de l'urbanisme et du patrimoine (CWATUP) “. Dieses Vorsorgeprinzip habe auch einen Einfluss auf die Beweislast. Die aufgeworfenen Fragen der klagenden Partei und der Anlieger zielen auf Themenbereiche ab, die sehr sensibel seien. Aus den faktischen und rechtlichen Darlegungen zu den vorherigen Klagegründen ergebe sich die Begründung dieses fünften Klagegrunds. VIII.
- Beurteilung
- Um zulässig zu sein, muss ein Klagegrund sowohl die verletzte Rechtsnorm oder den verletzten Rechtsgrundsatz als auch die Art und Weise, in der diese Norm oder dieser Grundsatz durch die beanstandete Rechtshandlung verletzt wird, hinreichend deutlich erläutern.
- Die klagende Partei führt in ihren Schriftsätzen – abgesehen von bestimmten Allgemeinplätzen – weder die Verletzung des Vorsorgeprinzips noch die Verletzung der im Klagegrund angeführten Bestimmungen weiter aus, sondern verweist nur auf ihre Erläuterungen zu den anderen Klagegründen.
- Der fünfte Klagegrund erfüllt damit nicht die vorgenannten Voraussetzungen und ist daher unzulässig. IX. Verfahrensentschädigung
- Die beklagte Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Diesem Antrag ist stattzugeben. Vbis - 241d - 29/30 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
- Die Klage wird abgewiesen. Artikel
- Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 370 Euro, werden auch zu Lasten der klagenden Partei in Höhe von 220 Euro und zu Lasten der beitretenden Partei in Höhe von 150 Euro gelegt. Verkündet in Brüssel am
- September 2025 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Kaat Leus, Staatsrätin, Wouter Pas, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier. Die Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 241d - 30/30 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.264.065 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div