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Arrêt / Arrest 264323 - Armes – licences d’exportation / Wapens – exportvergunningen - 25/09/2025

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet Conseil d'État Jugement/arrêt du 25 septembre 2025 No ECLI: ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.264.323 No Rôle: A. 240586/Vbis-293 Affaire: Arrêt / Arrest 264323 - Armes – licences d’exportation / Wapens – exportvergunningen - 25/09/2025 Domaine juridique: Droit administratif Date d'introduction: 2025-09-29 Consultations: 13 - dernière vue 2026-06-17 16:55 Version(s): Fiche Arrêt no 264.323 du 25 septembre 2025 Institutions, Intérieur et pouvoirs locaux - Armes – licences d'exportation Décision : Annulation Thésaurus Cassation: CONSEIL D'ETAT Thésaurus UTU: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Texte de la décision ERROR JUPORTARobotRecordLienECLI WARNING ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.264.323 no lien 289212 identiques STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis ENTSCHEID Nr. 264.323 vom

  1. September 2025 A. 240.586/Vbis-293 In der Rechtssache: D.F., Wahldomizil bei Frau Judith ORBAN, Rechtsanwältin, Kaperberg 50 4700 Eupen, gegen: den Belgischen Staat, vertreten durch den Justizminister, Wahldomizil bei Herrn Bernard DERVEAUX, Rechtsanwalt, Baumstraße 14 /2 1000 Brüssel. ---------------------------------------------------------------------------------------------------- I. Gegenstand des Antrags Mit der am
  2. November 2023 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der „Entscheidung des Justizministers vom
  3. September 2023 in Bezug auf die Entziehung seiner Besitzerlaubnisscheine für Schusswaffen“. II. Verlauf des Verfahrens Die beklagte Partei hat einen Erwiderungsschriftsatz und einen Verwaltungsakt hinterlegt und der Kläger hat einen Replikschriftsatz hinterlegt. Herr Ronny Vercruyssen, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet. Mit einer digitalen Nachricht vom
  4. Oktober 2024 wurde der Bericht der beklagten Partei notifiziert. Vbis - 293d - 1/9 Am
  5. November 2024 hat Ronny Vercruyssen, Erster Auditor, einen Vermerk verfasst, in dem beantragt wird, dass das durch Artikel 14quinquies des Erlasses des Regenten vom
  6. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates organisierte Verfahren durchgeführt wird. Mit einer digitalen Nachricht vom
  7. Dezember 2024 hat die Kanzlei der beklagten Partei mitgeteilt, dass die Kammer über die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts entscheiden wird, es sei denn, sie ersuchen um eine Anhörung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen. Die in Titel VI, Kapitel II, der am
  8. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Anwendung des in Artikel 30 § 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen verkürzten Verfahrens Artikel 30 der am
  9. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt in Paragraf 3, dass die Verwaltungsstreitsachenabteilung den Akt beziehungsweise die Verordnung für nichtig erklären kann, wenn die beklagte Partei oder Personen, die ein Interesse an der Lösung der Streitsache haben, binnen dreißig Tagen ab Notifizierung eines Berichts, in dem die Nichtigerklärung vorgeschlagen wird, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Die beklagte Partei hat innerhalb der anberaumten Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht. Sie hat auch nicht um Anhörung ersucht. Im Anschluss an den Entscheid Nr. 243.249 der Generalversammlung vom
  10. Dezember 2018 ist deshalb zu beurteilen, ob die dritte, zweite Unterteilung, und vierte Klagegründe, die im Bericht des Auditors-Berichterstatters als begründet betrachtet worden sind, die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts rechtfertigt. Bejahendenfalls kann der Rechtsakt über das in Artikel 30 § 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte verkürzte Verfahren für nichtig erklärt werden. Vbis - 293d - 2/9 IV. Untersuchung des dritten Klagegrunds In einem dritten Klagegrund führt die klagende Partei die Verletzung des Artikels 41 der koordinierten Gesetze vom
  11. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten an. In der zweiten Unterteilung entwickelt die klagende Partei den Rechtsgrund wie folgt: „Im vorliegenden Fall würden sämtliche Schreiben des föderalen Dienstes für Waffen an den Antragsteller sowie an seinen Rechtsbeistand in französischer Sprache verfasst, so unter anderem das Schreiben in Bezug auf die Fristverlängerung vom
  12. Mai 2022 (Unterlage 5). Der belgische Staat hat jedoch die Verpflichtung, sämtliche Schriftstücke in deutscher Sprache an den Antragsteller zu verschicken. Die Tatsache, dass nicht sämtliche Schriftstücke in deutscher Sprache an den Antragsteller verschickt wurden, verstößt gegen die Sprachengesetzgebung und hat die Nichtigkeit der Verwaltungsentscheidung zur Folge.“ In ihrem Schriftsatz antwortet die beklagte Partei wie folgt: „5.
  13. Die Dokumente, auf die sich der Kläger beruft, führten zu den Entscheidungen vom
  14. März,
  15. Mai und
  16. Mai
  17. Diese Entscheidungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Diese Unterteilung findet somit keine Grundlage in den Tatsachen.“ In dem Replikschriftsatz reagiert die klagende Partei wie folgt: „Durch Entscheidung vom
  18. September 2023 wurde der Einspruch des [Klägers]
  19. Oktober 2021 abgelehnt. Dies bedeutet, dass die Entscheidung vom
  20. September 2023 sich explizit auf den Einspruch vom
  21. Oktober 2021 bezieht und eine Entscheidung bezüglich dieses Einspruches fällt. Die Schreiben des föderalen Dienstes für Waffen an den Antragsteller beziehen sich allesamt auf das Verfahren nach Einspruch, so dass diese ein Teil des Verfahrens nach Einspruch sind und somit zu berücksichtigen sind. Diese Schreiben befinden sich darüber hinaus in der Verwaltungsakte des Belgischen Staates, die vor Ihrem Staatsrat hinterlegt wird, so dass unstrittig sein dürfte, dass diese Schreiben Teil des Verfahrens sind. Die Tatsache, dass vorab bereits Entscheidungen ausgesprochen wurden, die jedoch durch Entscheidung vom
  22. September 2023 aufgehoben wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass die Entscheidung vom
  23. September 2023 den Einspruch vom
  24. Oktober 2021 ablehnt. Der Einspruch wurde in deutscher Sprache eingereicht, so dass sämtliche Schriftstücke in Bezug auf diesen Einspruch in deutscher Sprache hätten ausgetauscht werden müssen. Insofern dies nicht geschehen ist, verstößt die Entscheidung gegen die Sprachengesetzgebung, so dass die zweite Unterteilung des dritten Mittels begründet ist.“ Vbis - 293d - 3/9 In seinem Bericht ist der Auditor-Berichterstatter der Meinung, dass dieser Klagegrund mit folgendem Wortlaut begründet ist: „Die als verletzt erachtete Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel 41 § 1 - Zentrale Dienststellen bedienen sich in ihren Beziehungen mit Privatpersonen derjenigen der drei Sprachen, die diese Privatpersonen benutzt haben. § 2 - Sie antworten jedoch Privatunternehmen, die in einer Gemeinde ohne Sonderregelung des französischen oder des niederländischen Sprachgebietes angesiedelt sind, in der Sprache dieses Gebietes.“ Die Sprachengesetzgebung in Verwaltungsangelegenheiten ist öffentlicher Ordnung und jede Verletzung dieser Gesetzgebung darf somit von jedem, nötigenfalls von Amts wegen vom Staatsrat, aufgeworfen werden, aber diese Verletzung muss sich jedoch auf einen wesentlichen Bestandteil der Beschlussfassung beziehen
  25. Eine Verletzung der Sprachengesetzgebung in Verwaltungsangelegenheiten kann nur zur Nichtigerklärung einer Entscheidung führen, wenn sie sich auf einen wesentlichen Bestandteil des Verfahrens, der die Tragweite der getroffenen Entscheidung beeinflusst haben kann, bezieht, oder wenn sie der klagenden Partei eine Garantie entzogen hat
  26. Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es sich um eine Garantie handeln soll, die infolge einer Verletzung des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten demjenigen entnommen wird, der diese Verletzung geltend macht. […] In dieser [zweiten] Unterteilung tadelt die klagende Partei die Tatsache, dass sich der betreffende föderale öffentliche Dienst an sie und ihren Anwalt in französischer Sprache gewandt hat, was nicht die von der klagenden Partei im vorliegenden Verfahren verwendete Sprache war. Die Sprachengesetzgebung in Verwaltungsangelegenheiten ist öffentlicher Ordnung und jede Verletzung dieser Gesetzgebung darf somit von jedem, nötigenfalls von Amts wegen vom Staatsrat, aufgeworfen werden, aber diese Verletzung muss sich jedoch auf einen wesentlichen Bestandteil der Beschlussfassung beziehen. Die angeführte Missachtung der Sprachengesetzgebung in Verwaltungsangelegenheiten muss die Beschlussfassung wesentlich beeinflusst oder dahingehend verhindert haben, dass sie beeinflusst wurde.3 Die Betroffenen können nicht einmal im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichen.4 Verletzungen der Sprachengesetzgebung, die im Verfahren vor der endgültigen Entscheidung begangen werden, können diese Entscheidung beeinträchtigen. Die von der klagenden Partei geäußerte Kritik ist zutreffend. In Anbetracht des Obenstehenden ist abzuleiten, dass die betroffenen Personen nicht im gegenseitigen Einvernehmen von der verwendeten Sprache abweichen können. Der bloße Umstand, dass die klagende Partei und ihre Rechtsanwältin das Schreiben des föderalen Dienstes für Waffen auch in 1 Staatsrat
  27. Dezember 2020, Nr. 249.267; Staatsrat
  28. April 2013, Nr. 223.
  29. 2 Ständige Rechtsprechung, siehe z.B. Staatsrat
  30. November 2015, Nr. é.
  31. 3 Staatsrat
  32. April 2013, Nr. 223.
  33. 4 Staatsrat
  34. September 2003, Nr. 122.
  35. Vbis - 293d - 4/9 französischer Sprache beantwortet haben, führt nicht zur Unwirksamkeit des Gesetzes vom
  36. Juli
  37. Es stellt sich somit die Frage, ob die beschlussfassende Partei durch die Verletzung der Sprachengesetzgebung während der Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung wesentliche Elemente der Beschlussfassung in sprachlich unkorrekter Weise erhalten hat. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die klagende Partei in französischer Sprache angeschrieben wurde, nachdem negative Gutachten erteilt wurden, in denen es u. a. hieß: “Vous pouvez nous communiquer toute information et tout argument que vous jugeriez utile pour défendre votre requête avant le 5 novembre 2022”. Die Argumentation, um negative Gutachten widerlegen zu können, sollte als ein wesentliches Element der Verteidigung des Antrags der klagenden Partei angesehen werden. Der bloße Umstand, dass nach der ersten Entscheidung vom
  38. März 2023 mehrere berichtigende Entscheidungen getroffen wurden, ändert nichts daran, dass diese Korrespondenz im Laufe des Einspruchsverfahrens, das zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, stattfand. Die zweite Unterteilung kommt als begründet vor. Der dritte Klagegrund ist in dem angegebenen Maße begründet.“ Die beklagte Partei hat die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb der anberaumten Frist nicht beantragt und hat es unterlassen, einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen, um die im Bericht des Auditors eingenommene Stellung zu bestreiten. Sie hat auch nicht um Anhörung ersucht. Angesichts dieser Elemente und nach eigener Untersuchung schließt sich der Staatsrat der im Auditoratsbericht dargelegten Stellungnahme an. Der dritte Klagegrund, zweite Unterteilung, ist begründet. V. Untersuchung des vierten Klagegrunds In einem vierten Klagegrund macht die klagende Partei die Verletzung von Artikel 11 des Gesetzes vom
  39. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verteidigung geltend. Im vorliegenden Fall habe der föderale Dienst für Waffen durch die Entscheidungen vom
  40. Mai 2023 sowie vom
  41. Mai 2023 eine definitive Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers getroffen. Der Antragsteller habe gegen diese Entscheidungen keinen Einspruch eingereicht, so dass sie rechtskräftig geworden seien. Die Einspruchsprozedur sei durch diese Entscheidungen abgeschlossen gewesen. Der föderale Dienst für Waffen sei somit nicht befugt und nicht mehr zuständig gewesen, seine eigene Entscheidung zu revidieren, sondern es obläge einzig und allein dem für den Wohnort des Betroffenen zuständigen Provinzgouverneur, eine solche Entscheidung zu treffen. In diesem Fall hätte gemäß ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.264.323 Vbis - 293d - 5/9 Artikel 11 §1 Absatz 2 des Waffengesetzes eine erneute Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs eingeholt werden müssen. Durch die Tatsache, dass die Entscheidung von dem föderalen Dienst für Waffen und nicht dem Provinzgouverneur getroffen worden sei, sei dem Antragsteller die Möglichkeit genommen worden, einen Einspruch gegen die Entscheidung einzureichen. Nachdem der föderale Dienst für Waffen am
  42. Mai 2023 eine definitive Entscheidung getroffen habe, sei er nicht mehr zuständig gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu treffen. Eine solche Zuständigkeit liege einzig und allein beim Provinzgouverneur. Die von der Behörde selbst zitierte Rechtsprechung des Staatsrates sei demnach lediglich in den Fällen anwendbar, in denen der Provinzgouverneur die Waffenscheine entziehe und sehe keineswegs vor, dass der föderale Dienst für Waffen über eine direkte Zuständigkeit verfüge, Waffenscheine zu entziehen. In ihrem Schriftsatz antwortet die beklagte Partei Folgendes: „6.
  43. Es gibt keine ausdrückliche Rechtsvorschrift, die die Rücknahme einer Verwaltungsentscheidung erlaubt. Nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit können reguläre Verwaltungsrechtsakte, die Rechte verleihen, nicht widerrufen werden. Derartige Rechtsakte können jedoch unter anderem dann widerrufen werden, wenn sie mit einer solchen Unregelmäßigkeit behaftet sind, dass sie als nicht existent angesehen werden müssen. Dies ist vorliegend durch die Mitteilung der KOBA der Fall, dass der Kläger nicht nur als gefährlich angesehen wurde, was bekannt war, sondern dass er von der KOBA selbst als ein potenziell gewaltbereiter Extremist angesehen wird. Die Feststellung, dass die ursprüngliche Entscheidung eine Unregelmäßigkeit enthielt, weil die Informationen der wichtigsten Sicherheitsorganisation des Landes nicht eingegangen waren, konnte von denjenigen, die die Entscheidung getroffen hatten, nicht anders gewürdigt werden.“ In dem Replikschriftsatz reagiert die klagende Partei wie folgt: „Wenn der Belgische Staat behauptet, dass Rechtsakte widerrufen werden können, wenn sie mit einer Unregelmäßigkeit behaftet sind, dass sie als nicht existent angesehen werden müssen, so obliegt es dem Belgischen Staat die diesbezügliche gesetzliche Bestimmung anzuführen. Wichtiger Grundsatz eines Rechtsstaates ist die Tatsache, dass jede Handlung einer Behörde durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt wird. Im vorliegenden Fall wird zwar angeführt, dass eine solche Widerrufsmöglichkeit besteht, ohne dass jedoch die entsprechende gesetzliche Bestimmung angeführt wird. Vbis - 293d - 6/9 Sollte der Argumentation des Belgischen Staates gefolgt werden, würde dies bedeuten, dass wir uns nicht mehr einem Rechtsstaat befinden, sondern in einer Diktatur, in der die Behörden willkürlich Entscheidungen revidieren können, ohne sich auf eine gesetzliche Bestimmung zu berufen. Solch eine willkürliche und einseitige Entscheidung, die ohne gesetzliche Grundlage getroffen wurde, kann und darf nicht Teil unseres Rechtsstaates sein. Insofern keine Rechtsvorschrift angeführt wird, laut der es dem föderalen Dienst für Waffen möglich war, die vorherige Entscheidung zu revidieren, muss davon ausgegangen werden, dass die föderalen Dienststellen nicht mehr zuständig waren und nur der Provinzgouverneur eine erneute Entscheidung hätte treffen können, so dass das vierte Mittel begründet ist.“ In seinem Bericht ist der Auditor-Berichterstatter der Meinung, dass dieser Klagegrund mit folgendem Wortlaut begründet ist: „Die als verletzt erachtete Bestimmung lautet wie folgt: „Art. 11 § 1 Ohne vorherige Erlaubnis des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Gouverneurs ist es Privatpersonen verboten, eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe oder die dazugehörige Munition zu besitzen. Diese Erlaubnis kann nur nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei des Wohnortes des Antragstellers binnen drei Monaten nach Antragstellung ausgestellt werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Die Erlaubnis kann auf den Besitz der Waffe unter Ausschluss von Munition beschränkt werden und sie gilt nur für eine einzige Waffe. Wenn sich herausstellt, dass der Besitz der Waffe die öffentliche Ordnung gefährden kann oder dass der rechtmäßige Grund, der geltend gemacht wurde, um die Erlaubnis zu erhalten, nicht mehr besteht, kann der für den Wohnort des Betroffenen zuständige Gouverneur nach einem vom König festgelegten Verfahren und nach Einholung der Stellungnahme des für diesen Wohnort zuständigen Prokurators des Königs die Erlaubnis durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, aussetzen oder entziehen.“ Aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass diese die Entscheidung vom
  44. Mai 2023 für nichtig erklärt und ersetzt. Mit anderen Worten: die im Einspruchsverfahren gegen die Entscheidung vom
  45. Oktober 2021 getroffene Entscheidung wird zurückgenommen und durch die Entscheidung vom
  46. September 2023 ersetzt. Dies läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass vor dem Treffen der angefochtenen Entscheidung über den von der klagenden Partei eingereichten Einspruch nicht befunden wurde. Die föderale Dienststelle für Waffen und Drogen war somit noch zuständig, um über den Einspruch zu befinden. Vor dem Hintergrund des Devolutiveffekts des eingereichten Einspruchs erhält die Einspruchsinstanz die Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst, auf dieselbe Weise wie der Gouverneur.5 Im Lichte des Vorstehenden kann sie, wenn im Einspruchsverfahren Fehler und Hiate entdeckt werden, ihre Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien revidieren. Die ursprüngliche Entscheidung wurde am
  47. Mai 2023 getroffen, wobei die 5 Staatsrat
  48. April 2015, Nr. 231.
  49. Vbis - 293d - 7/9 Genehmigung erteilt wurde, drei Waffen auf einem Schießstand aufzubewahren, und die angefochtene Entscheidung, diese Genehmigung einzuziehen, wurde am
  50. September 2023 getroffen. Verwaltungsrechtsakte, die Rechte geschaffen haben, können nur dann widerrufen werden, wenn sie mit einer Unregelmäßigkeit behaftet sind, und zwar vorbehaltlich einer Klage beim Staatsrat, solange die Klagefrist beim Staatsrat noch nicht abgelaufen ist. Nach dieser Frist können sie nur ausnahmsweise widerrufen werden, u.a. wenn sie durch Betrug angestiftet worden sind. Die betrügerische Absicht wird nicht vermutet.6 Der bloße Umstand, dass die Informationen des KOBA beim Treffen der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden wären, kann nicht als eine solche Unregelmäßigkeit angesehen werden, dass die Entscheidung vom
  51. Mai 2023 durch die angefochtene Entscheidung noch widerrufen werden könnte. Indem er nach Widerrufung der Entscheidung vom
  52. Mai 2023 mit der angefochtenen Entscheidung erneut über die Verwaltungsklage entscheidet, missachtet der Beauftragte des Ministers seine in Artikel 30 des Waffengesetzes bestimmte materielle Zuständigkeit. 7 Die klagende Partei bemerkt zu Recht, dass dies in die Zuständigkeit des zuständigen Provinzgouverneurs fällt. Der vierte Klagegrund ist begründet.“ Die beklagte Partei hat die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb der anberaumten Frist nicht beantragt und hat es unterlassen, einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen, um die im Bericht des Auditors eingenommene Stellung zu bestreiten. Sie hat auch nicht um Anhörung ersucht. Angesichts dieser Elemente und nach eigener Untersuchung schließt sich der Staatsrat der im Auditoratsbericht dargelegten Stellungnahme an. Der vierte Klagegrund ist begründet. Der dritte Klagegrund, zweite Unterteilung, und der vierte Klagegrund sind begründet. Damit wird die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts gemäß Artikel 30 § 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und Artikel 14quinquies der allgemeinen Verfahrensordnung gerechtfertigt. 6 Staatsrat
  53. Mai 2002, Nr. 106.
  54. 7 Staatsrat
  55. Januar 2020, Nr. 246.
  56. Vbis - 293d - 8/9 AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER STAATSRAT: Artikel
  57. Die Entscheidung des Justizministers vom
  58. September 2023 in Bezug auf die Entziehung der Besitzerlaubnisscheine für Schusswaffen des Klägers wird für nichtig erklärt. Artikel
  59. Eine Verfahrensentschädigung von 770 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt. Die anderen Kosten, festgelegt auf 224 Euro, werden auch zu Lasten der beklagten Partei gelegt. Verkündet in Brüssel am
  60. September 2025 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte: Carlo Adams, Kammerpräsident, Vanessa Wiame, Greffier. Die Greffier, Der Präsident, Vanessa Wiame Carlo Adams Vbis - 293d - 9/9 Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2025:ARR.264.323 Imprimer cette page Taille d'impression S M L XL Nouvelle recherche JUPORTAL Fermer l'onglet <div

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