3 AVRIL 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux pièces et certificats d'identité pour enfants de moins de douze an
Artikel 6
der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, 2.
Artikel 7
derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, 3.
Artikel 8Nr.
3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, B. in Deutsch oder Französisch: 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, 2.
Artikel 8Nr.
2 der obengenannten koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden. Die Person oder die Personen, die die elterliche Gewalt über das Kind ausüben, teilen ihre Wahl in einer schriftlichen Erklärung mit. Art. 16.Kosten, die mit der Ausstellung der in Kapitel I und II erwähnten Identitätsdokumente verbunden sind, trägt die Gemeinde. Unser Minister des Innern bestimmt die von den Trägern zu erfüllenden technischen Bedingungen. KAPITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 17.Aufgehoben werden:
- der Königliche Erlass vom 14.November 1955 zur Einführung eines Ausweispapieres für Kinder unter zwölf Jahren,
- Artikel 50 des Königlichen Erlasses vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. Art. 18.Vorliegender Erlass tritt am
- Januar des Jahres nach dem seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 19.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Anlage 1 - Muster 1 [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom
- Dezember 1996, Seite 31741] Anlage 2 - Muster 2 - c [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom
- Dezember 1996, Seite 31744] Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 avril
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE.