stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op arti-kel 76, 1, 1° en 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 19 januari 1995 tot wijziging en aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 30 maart 1995 tot
deling van sommige gas- en luchtwapens en tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken en het koninklijk besluit van 11 januari 1995 tot
deling van sommige alarmwapens bij de categorie verweerwapens, - van het koninklijk besluit van 26 september 1995 tot aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 18 november 1996 tot
deling van sommige alarmwapens bij de categorie verweerwapens, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk
bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling: - van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 19 januari 1995 tot wijziging en aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 30 maart 1995 tot
deling van sommige gas- en luchtwapens en tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken en het koninklijk besluit van 11 januari 1995 tot
deling van sommige alarmwapens bij de categorie verweerwapens, - van het koninklijk besluit van 26 september 1995 tot aanvulling van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de wapens voor wapenrekken, - van het koninklijk besluit van 18 november 1996 tot
deling van sommige alarmwapens bij de categorie verweerwapens. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 13 april
sbesondere des Artikels 3 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom
sbesondere des Artikels 1; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des
nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1.Als Sammlerwaffen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition gelten Waffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem
teresse: 1. die durch den Verschluss, durch die Laufmündung oder durch die Vorderseite der Trommel ausschliesslich mit Schwarzpulver oder mit Schwarzpulverpatronen mit getrennter Zündung geladen werden, 2.bei denen ausschliesslich Schwarzpulverpatronen mit
tegrierter Zündung verwendet werden, deren Modell oder Patent von vor 1890 datiert und die vor 1945 hergestellt wurden, 3. bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden und deren Liste
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist. Art. 2.Als Sammlerwaffen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 gelten Feuerwaffen, die gemäss den
Anlage 2 beschriebenen Modalitäten unbrauchbar gemacht wurden. Diese Änderungen werden vom Prüfstand für Feuerwaffen vorgenommen, der die betreffenden Stücke mit nachstehendem Zeichen prägt : Können eine oder mehrere dieser Änderungen an bestimmten Waffentypen nicht durchgeführt werden, bestimmt der Direktor des Prüfstandes für Feuerwaffen, welche besonderen Änderungen vorzunehmen sind. Art. 3.Als Sammlerwaffen gelten ebenfalls Feuerwaffen, die gemäss den
Juni 1984 über die Zuordnung bestimmter umgebauter Kriegs- oder Verteidigungswaffen beschriebenen Modalitäten unbrauchbar gemacht wurden. Art. 4.Die Artikel 2 bis 8 des Königlichen Erlasses vom
nern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister des
nern L. TOBBACK Anlagen zum Königlichen Erlass vom
nern L. TOBBACK Anlage 2 Änderungen, die an Feuerwaffen vorzunehmen sind, um sie unbrauchbar zu machen I. Einschüssige, Repetier- und halbautomatische Langwaffen a) Lauf - Eine Spitzkerbe bis zur Seelenachse
den Lauf schneiden und einen selbsthärtenden Schweisspunkt
der Spitze anbringen. -
das Patronenlager einen Spannstift einsetzen, mit dem der Lauf und das Verschlussgehäuse fest verbunden werden, so dass das Patronenlager keine Patrone mehr aufnehmen kann. b) Riegel - Das Zündloch um mindestens 10 mm erweitern.Ein Loch
den Schlagbolzenkanal einbohren und einen selbsthärtenden Schweisspunkt im unteren Teil davon anbringen. - Den Schlagbolzen entfernen. II. Automatische Langwaffen a) Austauschlauf - Einen mit herkömmlichen Mitteln nicht bearbeitbaren dauerhaften Gewindestöpsel aus Stahl
den Lauf einsetzen, so dass das Patronenlager keine Patrone mehr aufnehmen kann. - Im Lauf zwei Löcher
einem Achsabstand von 50 mm
die Laufseele einbohren und eine Kerbe fräsen, die beide Löcher verbindet. Einen selbsthärtenden Schweisspunkt im unteren Teil dieser Löcher anbringen. - Den Lauf ganz und dauerhaft auf das Gehäuse aufschweissen. b) Mit dem Gehäuse verbundener Lauf - Eine Spitzkerbe bis zur Seelenachse
den Lauf schneiden und einen selbsthärtenden Schweisspunkt
der Spitze anbringen. - Einen Spannstift
den Lauf und
das Verschlussgehäuse einsetzen, so dass das Patronenlager keine Patrone mehr aufnehmen kann. c) Beweglicher Verschluss oder Riegel - Das Zündloch um mindestens 10 mm erweitern.Ein Loch
den Schlagbolzenkanal einbohren und einen selbsthärtenden Schweisspunkt im unteren Teil davon anbringen. - Den unteren Teil des Stossbodens auf einer Länge von mindestens 10 mm fräsen. - Den Schlagbolzen entfernen. III. Revolver a) Am Gehäuse festgeschraubter Lauf - Einen mit herkömmlichen Mitteln nicht bearbeitbaren dauerhaften Gewindestöpsel aus Stahl
den Lauf einsetzen und einen Spannstift einsetzen, mit dem der Lauf und das Verschlussgehäuse fest verbunden werden. - Einen selbsthärtenden Schweisspunkt am unteren Teil des Stifts anbringen. b) Mit dem Gehäuse verbundener Lauf - Einen Spannstift
den Lauf und
das Gehäuse einsetzen. - Einen selbsthärtenden Schweisspunkt am unteren Teil des Stifts anbringen.
den Lauf einsetzen, so dass das Patronenlager keine Patrone mehr aufnehmen kann.
nern L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 april
sbesondere des Artikels 3 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom
nern und des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1.
September 1991 über Sammlerwaffen werden die Wörter « deren Modell oder Patent von vor 1890 datiert und die vor 1945 hergestellt wurden, » nach den Wörtern « mit Schwarzpulverpatronen mit getrennter Zündung geladen werden, » eingefügt. Art. 2.
der
Anlage 1 zum selben Erlass aufgeführten Liste der Waffen, bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, wird die Rubrik « 2. Schulterfeuerwaffen » durch die Waffen ergänzt, die
der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind. Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des
nern und des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des
nern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Anlage zum Königlichen Erlass vom
nern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 april
sbesondere der Artikel 3, 12bis, 13 und 26; Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug,
sbesondere des Artikels 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
sbesondere des Artikels 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
sbesondere des Artikels 25; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen,
sbesondere des Artikels 1;
der Erwägung, dass bestimmte Gegenstände, die wie Feuerwaffen aussehen, als getreue Nachahmungen, Kopien oder Replicas von echten Waffen hergestellt und verkauft werden;
der Erwägung, dass diese nachgebildeten Waffen eine für die öffentliche Sicherheit gefährliche Verwirrung stiften können, wenn sie ohne rechtmässigen Grund mitgeführt werden;
der Erwägung, dass mit bestimmten nachgebildeten oder anderen Waffen Geschosse durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von Pulver abgeschossen werden können;
der Erwägung, dass dies ebenfalls auf bestimmte Wurfwaffen wie Bogen, Armbrüste und Unterwassergewehre, mit Ausnahme der Schleudern, zutrifft;
der Erwägung, dass diese Geschosse ab einer bestimmten Wucht eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit darstellen können;
der Erwägung, dass diese Gefahr bei Kurzwaffen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition noch grösser ist;
der Erwägung, dass verhindert werden muss, dass diese
mancher Hinsicht gefährlichen Waffen an Minderjährige verkauft werden und ohne rechtmässigen Grund mitgeführt werden können;
der Erwägung, dass diese Waffen nicht unter die Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug fallen und Waffen zweifelhaften Typs sind; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
sbesondere des Artikels 3 1, abgeändert durch die Gesetze vom
der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Kinder nicht mehr länger durch den freien Verkauf von nachgebildeten Waffen, Luftdruck- oder Gaswaffen
irgendwelchen Geschäften gefährdet werden sollte;
der Erwägung, dass
der Tat bei Identitätskontrollen immer häufiger nachgebildete Waffen entdeckt werden, die von den Betroffen mitgeführt werden, um andere zu beeindrucken oder zu bedrohen;
der Erwägung, dass der
diesem Bereich herrschenden Rechtsunsicherheit, die der Ausübung sportlicher Tätigkeiten Abbruch tut, ebenfalls unverzüglich ein Ende gesetzt werden muss; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Vizepremierministers und Ministers des
nern und des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind nachgebildete Waffen getreue Nachahmungen von echten Feuerwaffen und Kopien und Replicas von Feuerwaffen. Art. 2.Unter die Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen fallen nachgebildete Waffen und Waffen, mit denen Geschosse durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von Pulver abgeschossen werden können. Art. 3.Nachgebildete Kurzwaffen, kurze Repetierwaffen, halb- oder vollautomatische Kurzwaffen und kurze Wurfwaffen, mit denen Geschosse durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von Pulver abgeschossen werden können, werden jedoch der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet, wenn die auf 2,5 m von der Laufmündung gemessene kinetische Energie des Geschosses mehr als 7,5 Joule beträgt. Kurzwaffen, die für das Sportschiessen entworfen worden sind, bleiben dagegen der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordnet, wenn sie folgende Merkmale aufweisen : 1. Visierlänge von mehr als 300 mm, 2.Gesamtgewicht von mehr als 1 kg, 3. Visiereinrichtung mit mindestens einem seitlich oder der Höhe nach verstellbaren Visier, 4.Kaliber 4,5 mm (.177), 5. Einsteckmagazin oder festes Magazin mit einer Kapazität von höchstens fünf Schüssen. Art. 4.1 - Die
den Artikeln 2 und 3 Absatz 2 erwähnten Waffen fallen unter die Bestimmungen :
der Artikel 5, 6, 14 und 14bis Nr.2, 4 und 5 desselben Gesetzes,
den Königlichen Erlass vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Unter die Kategorie der Sammlerwaffen fallen ebenfalls nachgebildete Waffen, mit denen keine Geschosse abgeschossen werden können und die nicht
Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen erwähnt sind. » Art. 6.
desselben Erlasses werden die Wörter « Die Artikel 2 bis 8 » durch die Wörter « Artikel 14bis Nr. 2 des Gesetzes vom
dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird,
Kraft. Art. 11.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Vizepremierminister und Minister des
nern und des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 30. März 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Vizepremierminister und Minister des
nern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 april
sbesondere des Artikels 3 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom
sbesondere des Artikels 3 1, abgeändert durch die Gesetze vom
der Erwägung, dass bestimmte Waffen, die nach altem Brauch bei zahlreichen folkloristischen Zügen mitgeführt werden, durch den Königlichen Erlass vom
der Erwägung, dass die Betroffenen zum Mitführen dieser Waffen bei den betreffenden Zügen zudem verpflichtet sind, einen Verteidigungswaffenschein zu beantragen und dazu Steuern oder Gebühren zu entrichten;
der Erwägung, dass die meisten dieser Waffen folkloristischen Verbänden gehören, die sie ihren Mitgliedern lediglich für die Züge zur Verfügung stellen;
der Erwägung, dass die vorgesehenen Verfahren auf diese Weise den Fortbestand einer alten weitverbreiteten Tradition, die keine echte Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, beeinträchtigen können; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1.
September 1991 über Sammlerwaffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Kraft. Art. 3.Unser Minister der Justiz und Unser Minister des
nern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 26. September 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 april
sbesondere des Artikels 3 Absatz 6;
der Erwägung, dass Alarmwaffen oder ihnen gleichgesetzte Startwaffen als Waffen zweifelhaften Typs eine Sonderregelung erfordern; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
sbesondere des Artikels 3 1, abgeändert durch die Gesetze vom
der Erwägung, dass die derzeitig geltenden Bestimmungen für Alarmwaffen so schnell wie möglich bestätigt werden sollten und dabei die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (83/189/EWG) vom 28. März 1983 über ein
formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zu beachten ist;
der Erwägung, dass die Praxis erwiesen hat, dass eine Reihe von Übergangsbestimmungen ausführlicher erstellt werden müssen; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1.1 - Unter die Kategorie der Verteidigungswaffen fallen kurze Alarmwaffen, für die der Prüfstand für Feuerwaffen den Bauartzulassungsschein, aus dem hervorgeht, dass mit der Waffe, auch nach einfacher Bearbeitung, keine Geschosse mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen abgefeuert werden können, nicht ausgestellt hat. Alarmwaffen, für die dieser Bauartzulassungsschein ausgestellt worden ist, werden der Kategorie der Sammlerwaffen zugeordnet. 2 - Das Zulassungsverfahren wird
der Anlage zum vorliegenden Erlass beschrieben. Wenn anhand der von einer anerkannten Einrichtung ausgestellten erforderlichen Unterlagen nachgewiesen wird, dass ein Waffenmodell
einem anderen Mitgliedstaat des EWR gleichwertigen Zulassungs- und Zuordnungsprüfungen unterzogen worden ist, wird davon ausgegangen, dass dieses Waffenmodell den durch vorliegenden Erlass festgelegten technischen Spezifikationen genügt. Art. 2.Artikel 14bis Nr. 2 des Gesetzes vom
Art. 3.Zulassungsinhaber, die
erwähnte Waffen besitzen, verfügen über eine Frist von sechs Monaten, um deren Bauartzulassung beim Prüfstand für Feuerwaffen zu beantragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die eine Zulassung im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen erhalten haben. Art. 4.Personen, die keine Zulassung besitzen und vor
krafttreten des vorliegenden Erlasses eine Alarmwaffe, die nicht als Verteidigungswaffe betrachtet wurde, frei erworben haben, dürfen sie weiterhin ohne besonderes Verfahren besitzen, sofern diese Waffe gemäss Artikel 1 zugelassen worden ist oder der Prüfstand für Feuerwaffen noch nicht über den Antrag auf Bauartzulassung dieser Waffe befunden hat. Personen, die keine Zulassung besitzen und unter den gleichen Bedingungen eine Alarmwaffe erworben haben, die nicht als Verteidigungswaffe betrachtet wurde, deren Bauartzulassung jedoch vom Prüfstand für Feuerwaffen verweigert worden ist, müssen sie gemäss dem
1 bis 3 des
September 1991 vorgesehenen Verfahren registrieren lassen. Der Besitzerlaubnisschein wird unentgeltlich ausgestellt, wobei weder eine Steuer noch eine Gebühr erhoben werden darf. Art. 5.Der Königliche Erlass vom
Kraft. Art. 7.Unser Minister des
nern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 18. November 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Anlage zum Königlichen Erlass vom
spektion herausstellt, dass die Zulassungsbedingungen nicht beachtet werden. 3.
spektion Mindestens alle zwei Jahre muss der Hersteller oder der Importeur den Prüfstand bitten, die hergestellten beziehungsweise eingeführten zugelassenen Waffen kontrollieren zu kommen. 4.Zulassungsverfahren für andere Personen als Hersteller und Importeure Für Waffen, die auf dem Markt sind, muss der Prüfstand für Feuerwaffen jeden Fall einzeln untersuchen, und, wenn die Waffe zugelassen werden kann, muss er das Zulassungszeichen darauf aufprägen und einen Bauartzulassungsschein ausstellen. 5.Zulassungszeichen B.E.L. plus eine Nummer mit 5 Ziffern. Zum Beispiel : B.E.L. 99999 Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. November 1996 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen beigefügt zu werden. ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 april 1997. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.