17 APRIL 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974Relevante gevonden documen
4, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom
- April 1985,
- April 1986,
- August 1989 und
- Juni 1990 abgeändert worden ist; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Juni 1992; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
§ 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4.
Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die computergestützte Auszahlung der Staatssubvention für das von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Existenzminimum eine regelmässigere und schnellere Zahlung dieser Subvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren ermöglicht; In der Erwägung, dass gewisse öffentliche Sozialhilfezentren trotz ihrer Bemühungen, den gesetzlichen und ordnungsgemässen Verpflichtungen dem Staat gegenüber nachzukommen, nicht mehr über die nötigen Mittel verfügen, um den empfangsberechtigten Personen das Existenzminimum auszuzahlen; In der Erwägung, dass es ausserdem darum geht, die öffentlichen Sozialhilfezentren dazu anzuregen, sich mehr um eine computergestützte Datenübertragung zu bemühen; In der Erwägung, dass es daher notwendig ist, die Gewährung von Vorschüssen auf die Staatssubvention auf dringliche Situationen zu beschränken; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1.Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Artikel 34 - Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird den öffentlichen Sozialhilfezentren ausgezahlt, die infolge der computergestützten Verarbeitung der für die Auszahlung der Subvention benutzten Zahlungsaufstellungen bei der Zahlung des Existenzminimums an die Empfänger akute Liquiditätsschwierigkeiten zu bewältigen haben. Der Antrag auf Vorschuss wird am Ende eines Quartals durch ein ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an den Minister zu richten ist, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört; dieser entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Der gewährte Vorschuss wird auf der Grundlage des Subventionsbetrags berechnet, den der Staat für das vorletzte Jahr schuldet, und 1992 zum erstenmal auf der Grundlage des für 1990 geschuldeten Betrags." Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3.Unser Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juni 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 4
- FEBRUAR 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 5 § 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 1990; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
§ 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9.
August 1980,
- Juni 1989 und
- Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die Verwaltung der direkten Steuern ab dem
- März 1993 ein neues Verfahren für die Ausstellung von Einkommensbescheinigungen vorschreibt und dass die öffentlichen Sozialhilfezentren sich folglich danach zu richten haben und so bald wie möglich wissen müssen, an welchen Dienst sie von diesem Datum an ihren Antrag richten müssen; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1.Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum wird wie folgt abgeändert:
- In Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "beim Steuerkontrolleur" durch die Wörter "bei den Beamten der Dienststelle für maschinelle Datenverarbeitung der Verwaltung der direkten Steuern "ersetzt.
- In Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "den Steuerkontrolleur" durch die Wörter "die Beamten der Dienststelle für maschinelle Datenverarbeitung der Verwaltung der direkten Steuern" ersetzt. Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am
- März 1993 in Kraft. Art. 3.Unser Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Motril, den
- Februar 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 5
- OKTOBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 18; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum,
4, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom
- April 1985,
- April 1986,
- August 1989,
- Juni 1990,
- Juli 1991 und
- Juni 1992 abgeändert worden ist; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- September 1993; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
§ 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4.
Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die computergestützte Auszahlung der Staatssubvention für das von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Existenzminimum eine regelmässigere und schnellere Zahlung dieser Subvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren ermöglicht; In der Erwägung, dass gewisse öffentliche Sozialhilfezentren trotz ihrer Bemühungen, den gesetzlichen und ordnungsgemässen Verpflichtungen dem Staat gegenüber nachzukommen, nicht mehr über die nötigen Mittel verfügen, um den empfangsberechtigten Personen das Existenzminimum auszuzahlen; In der Erwägung, dass es ausserdem darum geht, die öffentlichen Sozialhilfezentren dazu anzuregen, sich mehr um eine computergestützte Datenübertragung zu bemühen; In der Erwägung, dass es daher notwendig ist, die Gewährung von Vorschüssen auf die Staatssubvention auf dringliche Situationen zu beschränken; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1.Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Artikel 34 - Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird den öffentlichen Sozialhilfezentren ausgezahlt, die infolge der computergestützten Verarbeitung der für die Auszahlung der Subvention benutzten Zahlungsaufstellungen bei der Zahlung des Existenzminimums an die Empfänger akute Liquiditätsschwierigkeiten zu bewältigen haben. Der Antrag auf Vorschuss wird am Ende eines Quartals durch ein ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an den Minister zu richten ist, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört; dieser entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Der gewährte Vorschuss wird auf der Grundlage des Subventionsbetrags berechnet, den der Staat für das vorletzte Jahr schuldet, und 1993 zum erstenmal auf der Grundlage des für 1991 geschuldeten Betrags." Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3.Unser Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Oktober 1993 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 6
- MAI 1994 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 18; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum,
4, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom
- April 1985,
- April 1986,
- August 1989,
- Juni 1990,
- Juli 1991,
- Juni 1992 und
- Oktober 1993 abgeändert worden ist; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- April 1994; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
§ 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4.
Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die computergestützte Auszahlung der Staatssubvention für das von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Existenzminimum eine regelmässigere und schnellere Zahlung dieser Subvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren ermöglicht; In der Erwägung, dass gewisse öffentliche Sozialhilfezentren trotz ihrer Bemühungen, den gesetzlichen und ordnungsgemässen Verpflichtungen dem Staat gegenüber nachzukommen, nicht mehr über die nötigen Mittel verfügen, um den empfangsberechtigten Personen das Existenzminimum auszuzahlen; In der Erwägung, dass es ausserdem darum geht, die öffentlichen Sozialhilfezentren dazu anzuregen, sich mehr um eine computergestützte Datenübertragung zu bemühen; In der Erwägung, dass es daher notwendig ist, die Gewährung von Vorschüssen auf die Staatssubvention auf dringliche Situationen zu beschränken; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1.Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Artikel 34 - Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird den öffentlichen Sozialhilfezentren ausgezahlt, die infolge der computergestützten Verarbeitung der für die Auszahlung der Subvention benutzten Zahlungsaufstellungen bei der Zahlung des Existenzminimums an die Empfänger akute Liquiditätsschwierigkeiten zu bewältigen haben. Der Antrag auf Vorschuss wird am Ende eines Quartals durch ein ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an den Minister zu richten ist, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört; dieser entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Der gewährte Vorschuss wird auf der Grundlage des Subventionsbetrags berechnet, den der Staat für das vorletzte Jahr schuldet, und 1994 zum erstenmal auf der Grundlage des für 1992 geschuldeten Betrags." Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3.Unser Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 7
- APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 7; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum; In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 auch weiterhin Zweifel bestehen bei der Bestimmung des öffentlichen Sozialhilfezentrums, das dafür zuständig ist, einem Obdachlosen das Existenzminimum zu gewähren; dass es wichtig ist, diesen Text abzuändern, um Artikel 57bis des Grundlagengesetzes vom
- Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren Rechnung zu tragen; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
§ 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9.
August 1980; Aufgrund der Dringlichkeit, die auf der Notwendigkeit beruht, die Not der Obdachlosen zu lindern; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1.Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum wird durch folgenden Text ersetzt: "Unter dem zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum im Sinne von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom
- August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ist das öffentliche Sozialhilfezentrum zu verstehen, das erwähnt ist in:
- Artikel 1 Nr.1 und Artikel 2 des Gesetzes vom
- April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, in den in diesen Artikeln erwähnten Fällen;
- Artikel 57bis des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren für Personen, die nicht unter die in Nr. 1 erwähnten Bestimmungen fallen." Art. 2.Unser Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
- April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 8
- APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Berechnung der Mittel betrifft, des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 5 § 2, abgeändert durch das Gesetz vom
- Januar 1976 und durch den Königlichen Erlass vom
- November 1988; Aufgrund des Gesetzes vom
- März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 73; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum, insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Juli 1988,
- August 1989 und
- Oktober 1991; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
- April 1995; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
§ 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4.
Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die neue Regelung der lokalen Beschäftigungsagenturen seit dem
- Oktober 1994 in Kraft ist und dass die Regeln, die im Falle einer durch einen Empfänger des Existenzminimums ausgeübten Tätigkeit anwendbar sind, möglichst schnell festgelegt werden müssen; dass sie den öffentlichen Sozialhilfezentren unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden müssen, damit diese die erforderlichen vorbereitenden Massnahmen treffen können; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1.Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Juli 1988,
- August 1989 und
- Oktober 1991, wird wie folgt ergänzt: "e) Zulagen, die anlässlich von Tätigkeiten bezogen wurden, die im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagentur und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen ausgeübt worden sind." Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am
- Juni 1995 in Kraft. Art. 3.Unser Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
- April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE