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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant l'intervention financière de

Obsah (5)Artikel 2Artikel 1Artikel 5Artikel 6Artikel 7

5 MAI 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant l'

tervention financière de l'Etat dans certains

vestissements et achats réalisés au profit des polices communales (I) et de l'arrêté royal du 10 avril 1995 modifiant cet arrêté ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, 1er, 1° et 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant l'

tervention financière de l'Etat dans certains

vestissements et achats réalisés au profit des polices communales (I), de l'arrêté royal du 10 avril 1995 modifiant l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant l'

tervention financière de l'Etat dans certains

vestissements et achats réalisés au profit des polices communales (I), établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'

térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant l'

tervention financière de l'Etat dans certains

vestissements et achats réalisés au profit des polices communales (I), de l'arrêté royal du 10 avril 1995 modifiant l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant l'

tervention financière de l'Etat dans certains

vestissements et achats réalisés au profit des polices communales (I). Art. 2.Notre Ministre de l'

térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 5 mai 1997. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 mai 1997. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE . Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 mai 1997. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 1 27. SEPTEMBER 1989 Königlicher Erlass zur Regelung der finanziellen Beteiligung des Staates an bestimmten

vestitionen und Ankäufen zugunsten der Gemeindepolizei (I) BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung;

der Erwägung, dass es notwendig ist, die Gemeindepolizeikorps im Hinblick auf ein besseres Zusammenwirken bei den Einsätzen und eine Harmonisierung der ihnen unter anderem für Ausbildung und Training ihres Personals bereitgestellten Mittel mit

frastruktur und Übertragungsmitteln auszurüsten;

der Erwägung, dass im Haushaltsplan des Ministeriums des

nern und des Öffentlichen Dienstes Mittel zu diesem Zweck vorgesehen sind; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. September 1989; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 3 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit;

der Erwägung, dass ganz dringend Massnahmen getroffen werden müssen, damit das bestehende Beteiligungsverfahren verbessert und präzisiert werden kann und die Mittel schon ab dem Haushaltsjahr 1989 nach diesem Verfahren gewährt werden können; Auf Vorschlag Unseres Ministers des

nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Art. 19.1 - Der Minister des

nern kann den Provinzgouverneuren im Rahmen der Haushaltsmittel für folgende Ausgaben Mittel gewähren: 1. Polizeiinfrastruktur für den gemeinsamen Gebrauch, Kosten für die Erstausrüstung dieser

frastruktur, Kosten für die Erneuerung und Modernisierung dieser Ausrüstung und

frastruktur, 2.Erwerb, Modernisierung und/oder Anpassung des Materials und der Programme für die Ausrüstung von übergemeindlichen oder provinzialen Netzen zur Übermittlung von Anrufen, Auskünften oder Daten, mit Ausnahme der Betriebskosten für dieses Material, 3. Beteiligung am Erwerb des Materials und der Ausrüstung für die

tegrierung der 101-Rufzentralen, nachdem die Vereinbarung über diese

tegrierung genehmigt ist. 2 - Wenn der Minister des

nern es für angemessen hält, die

1 vorgesehenen Ausgaben selbst zu tätigen, kann er die hierzu erforderlichen Mittel von dem Anteil einbehalten, der den Provinzgouverneuren im Rahmen des vorliegenden Erlasses gewährt wird. Art. 20.Unbeschadet des Artikels 1 2 werden die Mittel, die den Provinzgouverneuren

Anwendung von Artikel 1 1 vorbehalten sind, auf der Grundlage eines Verteilungskoeffizienten, der sich zu 50 % auf die Bevölkerungszahl der Provinz und zu 50 % auf den Personalbestand der Gemeindepolizei der Provinz stützt, unter die Provinzgouverneure verteilt. Art. 21.Zur Festlegung der

Artikel 2

erwähnten Koeffizienten werden die Bevölkerungszahl und der Personalbestand am 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr berücksichtigt. Der Personalbestand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Gemeindepolizei, die im aktiven Dienst sind oder diesen gleichgestellt sind und die als angehende Bedienstete, als Bedienstete auf Probe oder als definitiv ernannte Bedienstete einen Dienstgrad besitzen, der

der

den Artikeln 1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei festgelegten Hierarchie der Dienstgrade aufgeführt ist. Art. 22.Die Beihilfe des Staates für die

Artikel 1

erwähnten Ausgaben beläuft sich auf 100 % dieser Ausgaben; sie ist jedoch auf 60 % begrenzt für die

Artikel 11 Nr.

1 erwähnten Ausgaben für den Ankauf, Bau oder Umbau von Immobilien, wenn die erworbenen, gebauten oder umgebauten Immobilien nicht Eigentum des Staates sind. Art. 23.Vor dem 15. März eines jeden Jahres schlägt der Provinzgouverneur dem Minister des

nern einen ausführlichen Plan mit zahlenmässigen Angaben zu den Ankäufen und Beteiligungen vor, die er im Rahmen des Haushaltsvolumens, dessen Betrag ihm

Anwendung von Artikel 2 mitgeteilt worden ist, vornehmen möchte. Dieser Vorschlag muss sich auf vollständige und genaue Angaben über Art, Zweckmässigkeit und Kosten der geplanten Massnahmen stützen. Der Minister des

nern teilt dem Gouverneur den endgültigen Plan der Massnahmen mit. Die buchhalterische Ausgabenverpflichtung für Beihilfen bis zu einem Betrag von 10000000 Franken und ihre Auszahlung werden im Ministerium des

nern durch Vermittlung der Gouverneure nach Vorlage der vollständigen Akten und gemäss den Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen und den Buchführungsregeln, die für den Staat gelten, verrichtet. Der Minister des

nern ist zuständig für die Vergabe und die Durchführung der öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei Verträgen, deren Betrag 10000000 Franken überschreitet. Art. 24.Die Verwalter der

Artikel 11 Nr.

3 erwähnten 101-Rufzentralen teilen dem Provinzgouverneur spätestens am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres die Vorschläge mit, die ihrer Meinung nach hinsichtlich des Erwerbs des betreffenden Materials und der betreffenden Ausrüstung angebracht sind. Der Gouverneur fügt diese Vorschläge

den

Artikel 5des vorliegenden Erlasses erwähnten Plan ein.

Art. 25.Der begünstigste Gouverneur darf die

frastruktur, das Material und die Ausrüstung, für die ihm

Anwendung von Artikel 1 1 eine finanzielle Beihilfe des Staates gewährt worden ist beziehungsweise die ihm

Anwendung von Artikel 1 2 zur Verfügung gestellt worden sind, nur unter den vom Minister des

nern bestimmten Bedingungen veräussern oder vermieten. Diese

frastruktur, dieses Material und diese Ausrüstung dürfen nur für den ursprünglich vorgesehenen Zweck gebraucht werden. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der vom Minister des

nern

Anwendung dieses Erlasses festgelegten Bedingungen wird die finanzielle Beihilfe des Staates ganz zurückgefordert. Art. 26.Für das Haushaltsjahr 1989 kann der Minister des

nern ausnahmeweise von den im vorliegenden Erlass festgelegten Fristen abweichen. Er kann ebenfalls von dem

Artikel 2

festgelegten Verteilerschlüssel abweichen, um

vestitionen fortzuführen, für die vorher Verpflichtungen eingegangen worden sind. Die auf diese Weise gewährten zusätzlichen Mittel werden von den Mitteln abgezogen, die den Empfängern für das Haushaltsjahr 1990 gewährt werden. Art. 27.Der Königliche Erlass vom

  1. Februar 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe des Staates an die Provinzen und Gemeinden für die Ausrüstung der Gemeindepolizei und eine Verbesserung der Koordinierung im Bereich der Sicherheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. Februar 1988, wird aufgehoben. Die vom Staat und von den Gemeinden

Anwendung dieses Erlasses eingegangenen Verpflichtungen sind weiterhin ohne zeitliche Begrenzung wirksam. Art. 28.Unser Minister des

nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 27. September 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des

nern L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 mei

  1. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Annexe 2
  2. APRIL 1995 Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.September 1989 zur Regelung der finanziellen Beteiligung des Staates an bestimmten

vestitionen und Ankäufen zugunsten der Gemeindepolizei (I) BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 37 der Verfassung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 1989 zur Regelung der finanziellen Beteiligung des Staates an bestimmten

vestitionen und Ankäufen zugunsten der Gemeindepolizei (I); Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995,

sbesondere des Abschnitts 56 Ministerium des

nern;

der Erwägung, dass den Provinzgouverneuren im Verwaltungshaushaltsplan des Ministeriums des

nern, Organisationsabschnitt 56, Tätigkeitsprogramm 10, Zuweisung 63.08, für das Haushaltsjahr 1995 Mittel

Höhe von 134,2 Millionen Franken zur Verfügung gestellt worden sind;

der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 27. September 1989 zur Regelung der finanziellen Beteiligung des Staates an bestimmten

vestitionen und Ankäufen zugunsten der Gemeindepolizei (I) der seit der Teilung der Provinz Brabant am

  1. Januar 1995 entstandenen neuen Lage angepasst werden muss; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  2. März 1995; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  3. April 1995; Aufgrund der am
  4. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 3 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die zwingende Notwendigkeit, die für das Haushaltsjahr 1995 unter Zuweisung 56.10.63.08 eingetragenen Mittel so schnell wie möglich unter die Provinzgouverneure und den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zu verteilen; Auf Vorschlag Unseres Ministers des

nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Art. 29.

Artikel 1

1 und 2 und

Artikel 2des Königlichen Erlasses vom 27.

September 1989 zur Regelung der finanziellen Beteiligung des Staates an bestimmten

vestitionen und Ankäufen zugunsten der Gemeindepolizei (I) werden die Wörter « den Provinzgouverneuren » durch die Wörter « den Provinzgouverneuren und dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt.

Artikel 2

desselben Erlasses werden die Wörter « die Provinzgouverneure » durch die Wörter « die Provinzgouverneure und den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt.

Artikel 5

Absatz 4 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « der Gouverneure » durch die Wörter « der Provinzgouverneure beziehungsweise des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. Art. 30.

Artikel 5

Absatz 1 und

Artikel 6

desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « der Provinzgouverneur » oder « der Gouverneur », je nach Fall, durch die Wörter « der Provinzgouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt.

Artikel 5

Absatz 3 und

Artikel 6

desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « dem Gouverneur » oder « dem Provinzgouverneur », je nach Fall, durch die Wörter « dem Provinzgouverneur beziehungsweise dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt.

Artikel 7

Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « der begünstigte Gouverneur » durch die Wörter « der begünstigte Provinzgouverneur beziehungsweise der begünstigte Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. Art. 31.Unser Minister des

nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des

nern J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 mei 1997. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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