erwähnten Prüfungen, 2.« Bewertungsausschuss »: den durch Artikel 29 eingeführten Ausschuss,
Absatz 1 erwähnte Liste ein. Seinen Beschluss teilt er dem Elite-Unteroffizier mit; dieser versieht den Beschluss mit einem Sichtvermerk. Art. 6.Unmittelbar nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls unmittelbar nach Notifizierung des letzten in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 gefassten Beschlusses über den Widerspruch, lässt der Hauptdirektor dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses die definitive Liste zukommen. Spätestens an dem vom Hauptdirektor festgelegten Tag lassen die Korpschefs dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses
1 erwähnten Unterlagen zukommen. Abschnitt 3 - Beurteilung der Gewissenhaftigkeit im Dienst und der Eignung zur Ausübung des Amtes eines höheren Unteroffiziers Art. 7.Der Bewertungsausschuss überprüft, ob der Bewerber den in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen entspricht. Art. 8.Bei dieser Überprüfung darf der Bewertungsausschuss ausschliesslich folgende Unterlagen berücksichtigen: 1. die persönliche Akte und den Beurteilungsbogen,
§ 2 des Königlichen Erlasses vom 10.August 1978 über die Dienstgrade und die Beförderung der Unteroffiziere des operativen Korps der Gendarmerie erwähnt sind, 2.
§ 1 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme des oder der Einheitskommandanten, die dagegen eingereichten Widerspruchsschreiben und deren Folgemassnahmen sowie gegebenenfalls
§ 2 erwähnte mit Gründen versehene zusätzliche Stellungnahme des Korpschefs, 3.falls vorhanden, die Ergebnisse der in Artikel 11 erwähnten zusätzlichen Überprüfung und das eventuell gemäss dieser Bestimmung dagegen eingereichte Widerspruchsschreiben, 4. falls vorhanden, das in Artikel 12 erwähnte Protokoll und das eventuell gemäss dieser Bestimmung dagegen eingereichte Widerspruchsschreiben. Jeder Bewerber kann
Absatz 1 erwähnten Unterlagen bis zum Tag vor seinem Erscheinen vor dem Bewertungsausschuss einsehen. Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme. Art. 9.§ 1 - Bevor der Bewertungsausschuss sich äussert, holt er die mit Gründen versehene Stellungnahme desjenigen ein, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Liste Einheitskommandant des Bewerbers ist. Ist dieser Einheitskommandant dies erst seit weniger als einem Jahr, wird die Stellungnahme des vorherigen Einheitskommandanten eingeholt und der Akte beigefügt.
Absatz 1 erwähnten Vorgesetzten, die mit dem Bewerber bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert sind, dürfen keine Stellungnahme abgeben. Der derzeitige Einheitskommandant notifiziert dem Bewerber die Stellungnahme oder die Stellungnahmen, und dieser versieht sie mit einem Sichtvermerk. Der Bewerber kann gegen
Absatz 1 erwähnten Stellungnahmen ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem derzeitigen Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung. Der derzeitige Einheitskommandant teilt dem Bewerber mit, welche Folgemassnahmen er selbst oder gegebenenfalls der vorherige Einheitskommandant im Anschluss an den Widerspruch ergriffen hat, und fordert den Bewerber gegebenenfalls auf, die angepasste Stellungnahme beziehungsweise die angepassten Stellungnahmen mit einem Sichtvermerk zu versehen. Er übermittelt dem Korpschef die Stellungnahmen und gegebenenfalls die Widerspruchsschreiben, seine eventuell angepasste Stellungnahme und die des vorherigen Einheitskommandanten. § 2 - Der Korpschef versieht die Stellungnahme oder die Stellungnahmen oder gegebenenfalls die angepasste Stellungnahme oder die angepassten Stellungnahmen des beziehungsweise der in § 1 Absatz 1 erwähnten Einheitskommandanten mit einem Sichtvermerk. Wenn der Korpschef es für notwendig erachtet, gibt er eine mit Gründen versehene zusätzliche Stellungnahme ab, die dem Bewerber zur Kenntnis gebracht und von diesem mit einem Sichtvermerk versehen wird. Er ist dazu verpflichtet, wenn weder der derzeitige noch der vorherige Einheitskommandant in Anwendung von § 1 Absatz 2 eine Stellungnahme abgeben dürfen. Der Korpschef darf keine zusätzliche Stellungnahme abgeben, wenn er mit dem Bewerber bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert ist. Der Bewerber kann gegen diese zusätzliche Stellungnahme ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Korpschef über seinen Einheitskommandanten zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung. Der Korpschef setzt den Bewerber über die im Anschluss an den Widerspruch ergriffenen Folgemassnahmen in Kenntnis und fordert ihn gegebenenfalls auf, seine angepasste Stellungnahme mit einem Sichtvermerk zu versehen. Er übermittelt dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses
Absatz 5 erwähnten Unterlagen und gegebenenfalls seine mit Gründen versehene zusätzliche Stellungnahme, das eventuell dagegen eingereichte Widerspruchsschreiben sowie seine eventuell angepasste Stellungnahme. § 3 -
die Persönlichkeit und die beruflichen Fähigkeiten, 2.die Leistungen,
Durch diese Bekanntgabe erhalten Einheitskommandanten den Auftrag,
Art. 11.Der Bewertungsausschuss kann eine zusätzliche Überprüfung anordnen, die unter der Leitung eines seiner Mitglieder, das er bestimmt, vorgenommen wird. Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses notifiziert dem Bewerber die Ergebnisse der zusätzlichen Überprüfung. Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung. Art. 12.Der Bewertungsausschuss kann
§ 1 und § 2 erwähnten Einheitskommandanten und Korpschefs in bezug auf ihre Stellungnahmen anhören. Er kann ebenfalls von Amts wegen oder auf Antrag des Bewerbers den derzeitigen Untereinheitskommandanten des Bewerbers anhören. Über diese Anhörung wird ein Protokoll erstellt, in dem die Erklärungen der angehörten Personen wiedergegeben werden. Dieses Protokoll wird dem Bewerber durch den Vorsitzenden des Bewertungsausschusses notifiziert. Der Bewerber kann ein Widerspruchsschreiben einreichen, das er dem Vorsitzenden des Bewertungsausschusses zukommen lässt. Zu diesem Zweck verfügt er zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung. Art. 13.Der Bewertungsausschuss kann nur entscheiden, nachdem er den betroffenen Bewerber angehört hat. Dieser kann dabei den Beistand eines höheren Unteroffiziers oder eines Personalmitglieds, das eine repräsentative Gewerkschaftsorganisation vertritt, in Anspruch nehmen. Der Bewerber erscheint persönlich. Falls er ohne triftigen Grund nicht erscheint, entscheidet der Bewertungsausschuss aufgrund der Unterlagen. Es wird ein Protokoll über das Nichterscheinen aufgesetzt, das dem Bewerber zur Kenntnis gebracht wird. Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt, in welcher Form der Bewerber zu dem Bewertungsausschuss vorgeladen wird, und den Inhalt der Vorladung. Art. 14.Die Versammlungen des Bewertungsausschusses sind nicht öffentlich. Art. 15.Die Abstimmung über
Die Mitglieder des Bewertungsausschusses dürfen sich bei dieser Abstimmung nicht enthalten. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Bewerber und der Hauptdirektor werden unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Art. 16.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen nicht entspricht, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens drei Jahre nach seiner vorherigen Eintragung aufgestellt wird. Abschnitt 4 - Lernzeit Art. 17.Der Bewerber, der den in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen entspricht, wird zu einer Lernzeit zur Vorbereitung auf die Prüfungen zugelassen. Art. 18.Zu Beginn der Lernzeit wird dem Bewerber von der zu diesem Zweck vom Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde Dokumentation zur Verfügung gestellt, damit er sich auf die Prüfungen vorbereiten kann. Während dieser Lernzeit kann der Bewerber ebenfalls die Lernhilfe in Anspruch nehmen, die unter der Verantwortung der zu diesem Zweck vom Hauptdirektor bestimmten Gendarmeriebehörde geleistet wird. Art. 19.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Modalitäten und die Dauer der Lernzeit. Diese Dauer ist für alle Bewerber gleich und erstreckt sich über mindestens drei Monate. Art. 20.Der Hauptdirektor veranlasst eine oder mehrere Informationssitzungen vor der Lernzeit. Er bestimmt die Gendarmeriebehörde, die mit der materiellen Organisation dieser Sitzungen beauftragt wird. KAPITEL III - Programm und Veranstaltung der Prüfungen und Erteilung des Brevets Art. 21.Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und beziehen sich auf die vom Kommandanten der Gendarmerie bestimmten Aspekte der Dienstausübung. Diese Aspekte werden dem Bewerber bei der ersten in Artikel 20 Absatz 1 erwähnten Informationssitzung mitgeteilt. Mit den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen soll endgültig festgestellt werden, ob der Bewerber geeignet ist, das Amt eines höheren Unteroffiziers der Gendarmerie auszuüben. Dabei soll festgestellt werden, inwiefern der Bewerber folgende Fähigkeiten aufweist: - gesunden Menschenverstand, - Realitätssinn, - analytisches Denkvermögen, Vermögen, in Zusammenhängen zu denken, und Urteilsvermögen, - Argumentationsvermögen und Überzeugungskraft, - Ausdrucksvermögen. Diese Prüfungen werden gemäss den vom Kommandanten der Gendarmerie festgelegten Modalitäten veranstaltet. Art. 22.§ 1 - Der Bewertungsausschuss entscheidet, ob die Prüfung absolviert ist oder nicht. Zur Absolvierung der Prüfung muss der Bewerber mindestens die Hälfte der Punkte in beiden Teilen der Prüfung erreicht haben. § 2 - Die Mitglieder des Bewertungsausschusses erteilen jedem Bewerber für jeden Prüfungsteil eine Note. Falls der Bewertungsausschuss nach Beratung der Auffassung ist, bei einem Bewerber stehe Täuschung fest, wird ihm für den Teil der Prüfung, in dem die Täuschung festgestellt worden ist, die Note 0 erteilt. § 3 - Die endgültige Note jedes Bewerbers wird aus dem arithmetischen Mittel der erteilten Noten errechnet. Weichen die einem Bewerber für einen Teil der Prüfung von mindestens zwei Mitgliedern des Bewertungsausschusses erteilten Noten jedoch um mehr als 15% von der für diesen Prüfungsteil erteilten höchsten Punktzahl ab oder liegen diese Noten unter und über dem verlangten Minimum, erteilt der Bewertungsausschuss nach Beratung die endgültige Note, die der Bewerber erhält. Art. 23.Der Bewerber legt die Prüfungen in einer Sprache ab, die er gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee effektiv beherrscht. Art. 24.Der Vorsitzende des Bewertungsausschusses sorgt für die Aufstellung der Prüfungsfragen, die beim schriftlichen Teil der Prüfung für alle Bewerber gleich sein müssen. Er sorgt ausserdem für einen reibungslosen Verlauf der Prüfungen. Er bestimmt die Zeit, über die die Bewerber verfügen, wobei der schriftliche Teil der Prüfung nicht mehr als 6 Stunden und der mündliche Teil nicht mehr als 2 Stunden dauern darf. Ausserdem beschliesst er, ob die Bewerber Dokumentation einsehen dürfen und, wenn ja, welche und unter welchen Bedingungen. Art. 25.Der Kommandant der Gendarmerie bestimmt die Art und Weise, wie die Bewerber aufgefordert werden, sich zu den Prüfungen einzufinden. Nimmt der Bewerber ohne vom Bewertungsausschuss anerkannten triftigen Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird der Grund als solcher anerkannt, wird der Bewerber von Amts wegen zurückgestellt. Bewerber und Hauptdirektor werden von diesem Beschluss unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Art. 26.Artikel 14 findet Anwendung auf die Versammlungen des Bewertungsausschusses. Art. 27.Bewerber, die nicht bestanden haben, dürfen an einer zweiten Prüfungsperiode teilnehmen. Zu diesem Zweck werden sie von Amts wegen aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 erwähnten Prüfungen einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet werden,
der ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste eingetragen sind, die nach derjenigen aufgestellt wird, in der sie eingetragen waren. Diese Bewerber werden von Amts wegen zu der Lernzeit zugelassen, die den in Absatz 1 erwähnten Prüfungen vorausgeht. Dabei kommen die Artikel 18 und 19 zur Anwendung. Bewerber, die bei der zweiten Prüfungsperiode die Prüfungen nicht bestanden haben, werden von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die mindestens fünf Jahre nach ihrer vorherigen Eintragung aufgestellt wird. Art. 28.§ 1 - Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer erhalten das Brevet eines höheren Unteroffiziers und damit das Recht, sich um das Amt eines Adjutanten zu bewerben. Dieses Brevet ist fünf Jahre gültig ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses. § 2 - Ist ein erfolgreicher Prüfungsteilnehmer nach Ablauf des in § 1 erwähnten Zeitraums nicht in den Dienstgrad eines Adjutanten befördert worden, kann er den Hauptdirektor bitten, das Brevet zu erneuern. Der entsprechende Antrag wird über den Einheitskommandanten gestellt, der ihm eine Stellungnahme beifügt, auf die die Bestimmungen von Artikel 9 § 1 und § 3 zur Anwendung kommen. Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer nach Meinung des Hauptdirektors immer noch
erwähnten Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines höheren Unteroffiziers. Dieser Beschluss wird dem Bewerber notifiziert, der ihn mit einem Sichtvermerk versieht. Das neue Brevet ist fünf Jahre gültig ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Hauptdirektors an den erfolgreichen Prüfungsteilnehmer. Der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, dem der Hauptdirektor die Erneuerung des Brevets verweigert, wird in die nächste in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, und es wird erneut überprüft, ob er
Diese Überprüfung erfolgt nach den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3, wobei jedoch die aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen abgegebene Stellungnahme des Einheitskommandanten
§ 1 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme des Einheitskommandanten ersetzt. Erfüllt der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer
erwähnten Teilnahmebedingungen, erhält er ein neues Brevet eines höheren Unteroffiziers, das fünf Jahre gültig ist ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Bewertungsausschusses. § 3 - Das Brevet kann höchstens zweimal erneuert werden. KAPITEL IV - Zusammensetzung des Bewertungsausschusses Art. 29.§ 1 - Der Bewertungsausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die vom Hauptdirektor benannt werden:
Niederländisch abgelegten Prüfungen und einen der französischen Sprachenregelung unterliegenden höheren Offizier der Gendarmerie als stellvertretenden Vorsitzenden für
Französisch oder in Deutsch abgelegten Prüfungen. Er bestimmt für alle anderen in § 1 erwähnten Mitglieder ein Ersatzmitglied, das die den ordentlichen Mitgliedern auferlegten Bedingungen erfüllen muss. § 3 - Der Bewertungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend sind. § 4 - Die Königliche Gendarmerieschule ist mit den Sekretariatsgeschäften des Bewertungsausschusses beauftragt. Das Archiv des Bewertungsausschusses wird vom Hauptdirektor aufbewahrt. Art. 30.Der Hauptdirektor gibt die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses bekannt. Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Auffassung, ein oder mehrere Bewerber könnten einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuchs gegen seine Person anführen oder es sei ihm nicht möglich, einen Bewerber unparteiisch zu bewerten, meldet er dies dem Hauptdirektor. Der Bewerber oder der in Artikel 28 § 2 Absatz 4 erwähnte erfolgreiche Prüfungsteilnehmer, der die Ablehnung eines Mitglieds vorschlagen möchte, muss dies zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb zwanzig Werktagen ab der in Absatz 1 erwähnten Bekanntgabe beim Hauptdirektor tun, es sei denn, die Ablehnungsgründe sind später aufgetreten. Der Hauptdirektor entscheidet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied. Der Vorsitzende, die Mitglieder des Bewertungsausschusses und der betroffene Bewerber werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. KAPITEL V - Verzicht auf die Lernzeit, Aufschub und Verlängerung der Lernzeit Art. 31.Nach Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste kann der Bewerber jederzeit beschliessen, an dem Verfahren zur Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten nicht länger teilzunehmen. Dazu richtet er eine Verzichterklärung über seinen Einheitskommandanten an den Hauptdirektor. Der in Absatz 1 erwähnte Verzicht ist bedingungslos und unwiderruflich für die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten. Art. 32.§ 1 - Der Bewerber kann aus Gesundheitsgründen, wegen Schwangerschaft oder sonstiger ernsthafter Umstände um Aufschub der in Artikel 7 erwähnten Prüfung bitten. Der Bewertungsausschuss kann ebenfalls beschliessen, die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Teilnahmebedingungen aufzuschieben, wenn er der Ansicht ist, er könne sich aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Angaben nicht äussern. § 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag an den Vorsitzenden des Bewertungsausschusses. Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis gesetzt. § 3 - Der Bewerber, dem ein Aufschub in Anwendung von § 1 und § 2 gewährt wird, wird von Amts wegen erneut in die erste in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Liste eingetragen, die erstellt wird, nachdem ihm der Beschluss des Bewertungsausschusses notifiziert worden ist. Art. 33.§ 1 - Vor Ende der in Artikel 17 erwähnten Lernzeit kann der Bewerber aus einem der in Artikel 32 § 1 Absatz 1 erwähnten Gründe den Vorsitzenden des Bewertungsausschusses bitten, die Lernzeit um maximal zwölf Monate zu verlängern. § 2 - Der Bewerber richtet seinen mit Gründen versehenen Antrag über seinen Einheitskommandanten an den Vorsitzenden des Bewertungsausschusses. Der Einheitskommandant gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Antrag des Bewerbers ab. Diese Stellungnahme wird dem Bewerber zur Kenntnis gebracht, wobei dieser zur Vermeidung der Unzulässigkeit über fünf Werktage ab der Kenntnisnahme verfügt, um ein Widerspruchsschreiben beim Bewertungsausschuss einzureichen. Der Bewertungsausschuss entscheidet aufgrund der Unterlagen. Der Bewerber und der Hauptdirektor werden von seinem Beschluss in Kenntnis gesetzt. Art. 34.Der Bewerber, der gemäss Artikel 25 Absatz 3 zurückgestellt worden ist oder dessen Lernzeit gemäss Artikel 33 verlängert worden ist, wird von Amts wegen aufgefordert, sich zu den in Artikel 21 erwähnten Prüfungen einzufinden, die für die Bewerber veranstaltet werden,
der ersten in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Liste eingetragen sind, die nach derjenigen erstellt wird, in der er eingetragen war. Art. 35.Der gemäss Artikel 32 gewährte Aufschub oder die gemäss Artikel 33 gewährte Verlängerung der Lernzeit führt nie zu einer rückwirkenden Beförderung. KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 36.Aufgehoben werden:
erwähnten Erlasse finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Elite-Unteroffiziere, die vor dem
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.