(36). » Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 8
- AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 1934,
- Mai 1936,
- Juli 1978 und
- Januar 1991, insbesondere des Artikels 25; Aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG vom
- Juni 1991 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, insbesondere der Artikel 1, 8 und 12 und der Anlage II; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Haushalts und Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1.Es wird ein europäischer Feuerwaffenpass eingeführt, nachstehend « Pass » genannt, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist. Er ist für Personen bestimmt, die sich mit Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben. Der Pass ist ein personengebundenes Dokument und muss jedem Polizeibeamten während der für die Kontrolle nötigen Zeit ausgehändigt werden. Art. 2.Wer eine Feuerwaffe gemäss dem Gesetz vom
- Januar 1933 besitzt oder benutzt und den Pass erhalten möchte, muss ihn anhand des in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Formulars beim Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, beantragen, wobei er die Merkmale der in seinem Besitz befindlichen Feuerwaffen, die er im Pass vermerkt haben möchte, genau angeben muss. Handelt es sich um Kriegs- oder Verteidigungswaffen, fügt er seinem Antrag eine Fotokopie der Besitzerlaubnisscheine oder der diesen gleichgesetzten Unterlagen bei. Ist der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer Sportschützenlizenz, fügt er seinem Antrag eine Fotokopie dieser Unterlagen bei. Art. 3.Nach Untersuchung des Antrags wird der Pass ausgefüllt und dem Antragsteller spätestens einen Monat nach Einreichung des Antrags über die Gemeindepolizei seines Wohnsitzes beziehungsweise Wohnortes übermittelt. In dem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wird vorerwähnte Frist auf zwei Monate festgelegt. Die Kenndaten über den Passinhaber und die im Pass erwähnten Waffen werden beim Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, aufbewahrt. Art. 4.Im Pass wird angegeben, ob Reisen mit den im Pass erwähnten Waffen in einen oder mehrere Staaten der Europäischen Union verboten sind oder ob dazu die vorherige Erlaubnis der nationalen Behörden des besuchten Staates erforderlich ist. Art. 5.Der Pass ist höchstens fünf Jahre gültig und kann einmal verlängert werden. Sind im Pass ausschliesslich einschüssige Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf eingetragen, ist er höchstens zehn Jahre gültig. Art. 6.Sind für Waffen, die der Inhaber nicht mehr besitzt oder die zusätzlich in seinen Besitz gelangen, Angaben im Pass zu streichen oder hinzuzufügen, muss der Pass auf Initiative des Inhabers oder auf Verlangen der Gemeindepolizei dem Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, übermittelt werden. Der entsprechende Antrag muss anhand des Formulars gestellt werden, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist. Art. 7.Auf jedem Antragsformular zur Erlangung eines Passes sind Steuermarken im Wert von 500 Franken anzubringen, es sei denn, mit dem Formular wird ein Duplikat eines verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Passes beantragt. Auf jedem Antragsformular zur Abänderung oder Ergänzung eines Passes sind Steuermarken im Wert von 200 Franken anzubringen. Der Diebstahl, der Verlust oder die Vernichtung eines Passes ist dem Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst zu melden. Auf jedem Antrag auf Erlangung eines Duplikats sind Steuermarken im Wert von 200 Franken anzubringen. Art. 8.Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit Feuerwaffen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften einer Besitzerlaubnis unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss dem Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, vorher den von seiner nationalen Behörde ausgestellten Pass übermitteln, wobei er die Dauer des Aufenthalts und die Gründe dafür angeben muss. Sobald der Pass mit dem Siegel des Ministeriums der Justiz versehen ist, gilt er als Erlaubnis zum zeitweiligen Besitz dieser Waffen in Belgien. Diese Erlaubnis kann für einen oder mehrere Aufenthalte erteilt werden, und dies für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängert werden kann. Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit Feuerwaffen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften nicht einer Besitzerlaubnis unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss lediglich einen gültigen Pass mit sich führen, in dem diese Feuerwaffen vermerkt sind. Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Personen müssen den Grund für das zeitweilige Vorhandensein ihrer Waffen auf dem belgischen Staatsgebiet rechtfertigen können. Art. 9.Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen dürfen die Munition, die sie benötigen, ins belgische Staatsgebiet mitbringen. Vorbehaltlich eines rechtmässigen Grundes ist ihre Menge für Jagd- und Sportmunition auf 100 und für Verteidigungs- und Kriegsmunition auf 200 begrenzt. Art. 10.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Vizepremierminister und Minister des Haushalts und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
- August 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Anlage zum Königlichen Erlass vom
- August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom
- Juli 1994, Seite 21028-21029] Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage 9 MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
- FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Einordnung der Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch das Gesetz vom
- Januar 1991, insbesondere des Artikels 15; In der Erwägung, dass seit kurzem Feuerwaffen hergestellt und in den Handel gebracht werden, die zwar der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet sind, aber Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm verschiessen können; In der Erwägung, dass die Munition 5,7 x 28 mm eine grosse Durchschlagskraft besitzt und deswegen als panzerbrechende Muniton betrachtet werden muss; In der Erwägung, dass die endballistischen Merkmale des Geschosses dieser Munition ausserdem Expansivwirkung erzeugen und diese Munition als solche betrachtet werden muss; In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
- August 1980,
- Juni 1989 und
- Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit nicht mehr länger durch den Verkauf von Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm gefährdet werden sollte; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1.Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom
- Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm und auf die Geschosse für diese Munition. Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Februar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE