- Niemand darf die Heilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe ist, das er gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 7 § 1 oder § 2 auferlegten Bedingungen erfüllt. Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt die gewohnheitsmässige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, bei einem Menschen den Gesundheitszustand zu untersuchen, Krankheiten und Körperschäden festzustellen, eine Diagnose zu stellen, die Behandlung eines reellen oder mutmasslichen physischen oder psychischen pathologischen Zustandes einzuleiten oder durchzuführen oder eine Impfung vorzunehmen. Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 die in vorangehendem Absatz erwähnten Handlungen näher bestimmen. § 2 - In Abweichung von § 1 vorliegenden Artikels dürfen Inhaber des Diploms einer Hebamme, das gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen ausgestellt worden ist, eutokische Entbindungen vornehmen, wenn sie den durch Artikel 7 § 1 oder § 2 auferlegten Bedingungen genügen. Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 die Regeln festlegen, die die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen bei der Vornahme der Entbindungen beachten müssen. Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt ebenfalls die gewohnheitsmässige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, die Überwachung der Schwangerschaft, der Entbindung oder des Postpartums zu gewährleisten, sowie jeglichen Eingriffs, der damit zusammenhängt. Art. 3.1;
In Abweichung von Artikel 2 § 1 darf niemand die Zahnheilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des Diploms eines Lizentiaten der Zahnheilkunde ist, das er gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 7 § 1 oder § 2 auferlegten Bedingungen erfüllt. Als illegale Ausübung der Zahnheilkunde gilt die gewohnheitsmässige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 vorliegenden Artikels gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Eingriffe oder Handlungen im Mund des Patienten, die zum Zweck haben, das Zahnorgan, einschliesslich des Zahnfaches, zu erhalten, zu heilen, zu regulieren oder zu ersetzen, insbesondere derjenigen, die in den Bereich der operativen Zahnheilkunde, der Kieferorthopädie und der Mund- und Zahnprothese fallen. Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 die im vorangehenden Absatz erwähnten Handlungen näher bestimmen. Art. 4.1;
- Niemand darf die Arzneikunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ist, das er gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 7 § 1 oder § 2 auferlegten Bedingungen erfüllt. Als illegale Ausübung der Arzneikunde gilt die gewohnheitsmässige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die die Zubereitung, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - wenn auch unentgeltliche - Abgabe von Arzneimitteln zum Zweck hat. Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 die im vorangehenden Absatz erwähnten Handlungen näher bestimmen. § 2 - Der Anwendungsbereich der Bestimmungen von § 1 vorliegenden Artikels erstreckt sich nicht auf: 1. a) 1;
die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde ein Arzneimitteldepot haben dürfen. Diese Erlaubnis erlischt an dem Tag, an dem der Minister notifiziert, dass in einem Umkreis von 5 km des Depots eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke besteht beziehungsweise eröffnet wird. In diesem Fall muss das Depot innerhalb dreier Monate ab dieser Notifizierung beseitigt werden, b) 1;
die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde ein Arzneimitteldepot haben dürfen und für die am Tag des Inkrafttretens vorliegenden Absatzes bereits ein definitiver Beschluss zur Gewährung der Abweichung gefasst worden ist, c) 1;
die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 und 8 des Gesetzes vom
- Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis die Bedingungen festlegen, unter denen Ärzte auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Personen, die einen Heilhilfsberuf ausüben, die Verrichtung bestimmter Handlungen anvertrauen können, die der Diagnose vorangehen oder sich auf die Anwendung der Behandlung oder die Ausführung von Massnahmen der Präventivmedizin beziehen. Der König kann ebenfalls gemäss dem in Artikel 46bis vorgesehenen Verfahren die Bedingungen festlegen, unter denen die im vorangehenden Absatz erwähnten Handlungen Personen anvertraut werden können, die zur Ausübung der Krankenpflege befugt sind. Die Liste der in den vorangehenden Absätzen erwähnten Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die erforderlichen Befähigungsbedingungen werden vom König gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis festgelegt. § 2 - Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers oder eines Lizentiaten der chemischen Wissenschaft sind befugt, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, die der König gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 bestimmt und deren Durchführungsmodalitäten Er unter den gleichen Bedingungen festlegt. Ausser in den Ausnahmefällen, die der König gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 bestimmt, ist es den Apothekern untersagt, gleichzeitig Inhaber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke zu sein und Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen. Artikel 5 § 1 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); Zahl in § 1 Absatz 1 und § 1 Absatz 3 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) Art.6. 1;
Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 die Bedingungen festlegen, unter denen die Apotheker auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Hilfskräften die Verrichtung bestimmter Handlungen mit Bezug auf die Arzneikunde anvertrauen können. Die Liste dieser Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die von den Hilfskräften zu erfüllenden Befähigungsbedingungen werden vom König gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 festgelegt. Zahlen in Artikel 6 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) Art. 7.1;
- Die in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Fachkräfte dürfen ihre Kunst nur ausüben, wenn sie ihren Befähigungsnachweis vorher von der in Artikel 36 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen lassen und gegebenenfalls ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben. § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die akademische Behörde oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das gesetzliche Diplom begründet. Diese Beglaubigung erlischt mit Ablauf des Monats nach demjenigen, in dem das Diplom beglaubigt worden ist, und spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach demjenigen, in dem die Beglaubigung erteilt worden ist. Art. 8.1;
- Die in Artikel 2 und in Artikel 3 erwähnten Fachkräfte dürfen eine begonnene Behandlung nicht wissentlich und ohne rechtmässigen Grund ihrerseits unterbrechen, wenn sie nicht vorher alle Massnahmen im Hinblick auf eine Fortführung der Pflege durch eine andere Fachkraft mit der gleichen gesetzlichen Qualifikation getroffen haben. Die Räte der für diese Fachkräfte zuständigen Kammer sorgen für die Beachtung der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Bestimmung. § 2 - Der Apotheker darf seine Apotheke nicht wissentlich und ohne rechtmässigen Grund seinerseits zeitweilig oder definitiv schliessen, wenn er nicht vorher alle Massnahmen im Hinblick auf die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln, die in laufenden Verschreibungen verordnet sind, getroffen hat. Die Räte der Apothekerkammer sorgen für die Beachtung der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Bestimmung. Art. 9.1;
- Die repräsentativen Berufsorganisationen der in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Fachkräfte oder zu diesem Zweck geschaffene Vereinigungen können Bereitschaftsdienste einführen, durch die der Bevölkerung eine regelmässige und normale Gesundheitspflege sowohl im Krankenhaus als auch zu Hause zugesichert werden kann. Die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Organisationen oder Vereinigungen teilen der zuständigen medizinischen Kommission die von ihnen festgelegte Aufstellung des Bereitschaftsdienstes sowie jegliche eventuell daran vorgenommene Abänderung mit. § 2 - Die medizinische Kommission bestimmt die Bedürfnisse in Sachen Bereitschaftsdienst. Sie überwacht die Arbeitsweise der Bereitschaftsdienste. Wenn im Kodex der Standespflichten, der vom nationalen Rat der betreffenden Kammer erstellt und vom König für verbindlich erklärt worden ist, Regeln in bezug auf den Bereitschaftsdienst festgelegt sind, beruft sich die Kommission bei der Ausführung der im vorangehenden Absatz des vorliegenden Paragraphen erwähnten Aufgaben darauf. Wenn Bereitschaftsdienste fehlen oder wenn sie nicht ausreichen, bittet die medizinische Kommission aus eigener Initiative oder auf Antrag des Provinzgouverneurs die betreffenden Organisationen oder Fachkräfte um ihre Mitwirkung im Hinblick auf die Einführung von Bereitschaftsdiensten oder ihre Ergänzung. § 3 - Wenn die Arbeitsweise der Bereitschaftsdienste nach Ablauf der Frist, die der Provinzgouverneur in dem im letzten Absatz des vorangehenden Paragraphen erwähnten Antrag festgelegt hat, nicht zufriedenstellend ist, trifft der Inspektor für Hygiene oder gegebenenfalls der Inspektor der Apotheken selbst alle Massnahmen im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung der Bereitschaftsdienste entsprechend den Bedürfnissen, die eventuell von der medizinischen Kommission bestimmt worden sind, deren Vorsitz in diesem Fall der Provinzgouverneur führt. Er überwacht die Arbeitsweise dieser Bereitschaftsdienste. Art. 10.1;
Es ist verboten, die regelmässige und normale Ausübung der Heilkunde oder Arzneikunde durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt zu verhindern oder zu behindern. Art. 11.1;
Den in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Fachkräften dürfen bei der Wahl der Mittel, die im Hinblick auf die Aufstellung der Diagnose, die Festlegung und Durchführung der Behandlung oder die Anfertigung magistraler Präparate einzusetzen sind, keine Einschränkungen durch Verordnungen auferlegt werden. Missbräuche der Freiheit, die sie in diesen drei Punkten geniessen, werden von den Räten der Kammer, von der sie abhängen, bestraft. Art. 12.1;
Sind in den Abkommen, die in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnte Fachkräfte schliessen, Klauseln enthalten, die die in Artikel 11 vorgesehene Wahlfreiheit beeinträchtigen, gelten diese Klauseln als ungeschrieben. Art. 13.1;
Jede in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die Fortsetzung oder Ergänzung der Diagnose oder der Behandlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen medizinischer oder pharmazeutischer Art über den Patienten mitzuteilen. Die Räte der für diese Fachkräfte zuständigen Kammer sorgen für die Beachtung der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Bestimmung. Art. 14.1;
- Im Rahmen der Organisation oder Anerkennung durch die öffentlichen Behörden einer Tätigkeit in Zusammenhang mit der Heilkunde unter dem Aspekt der Vorbeugung kann der König vorsehen, dass die für diese Tätigkeit verantwortliche Fachkraft der Heilkunde verpflichtet ist, der behandelnden Fachkraft, die die konsultierende Person ausdrücklich zu diesem Zweck angibt, die Ergebnisse der Untersuchungen, denen sie unterzogen worden ist, zu übermitteln. Der König kann ferner vorsehen, dass die Fachkraft der Heilkunde, die verantwortlich ist für eine im vorangehenden Absatz erwähnte Tätigkeit, verpflichtet ist, der Fachkraft, die verantwortlich ist für eine andere Tätigkeit in Zusammenhang mit der Heilkunde unter dem Aspekt der Vorbeugung, mit dem Einverständnis der betreffenden Person deren medizinische Akte mitzuteilen, ausser wenn diese andere Tätigkeit die ärztliche Inspektion der Arbeitnehmer betrifft. Bei Nichteinhaltung der in Ausführung der zwei vorangehenden Absätze auferlegten Verpflichtung können die Anerkennung der darin erwähnten Tätigkeit und die eventuell mit dieser Anerkennung einhergehenden finanziellen Vorteile abgelehnt oder wiedereingezogen werden. Der König legt aufgrund der Stellungnahme des nationalen Rates der betreffenden Kammer die Modalitäten der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Übermittlung der Untersuchungsergebnisse beziehungsweise der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung der medizinischen Akte fest. § 2 - Unbeschadet § 1 Absatz 3 vorliegenden Artikels sorgen die Räte der für diese Fachkräfte zuständigen Kammer für die Beachtung der aufgrund von § 1 festgelegten Bestimmungen. Art. 15.1;
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 § 2 haben die in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Fachkräfte unter Einhaltung der Regeln der Standespflichten Anspruch auf Honorare oder Pauschalentgelte für die von ihnen erbrachten Leistungen. Unbeschadet der Anwendung der Sätze, die eventuell durch das oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind oder in Statuten oder Abkommen, denen die Fachkräfte beigetreten sind, vorgesehen sind, legen diese vorbehaltlich der Zuständigkeit, die der Kammer, von der sie abhängen, oder den Gerichten im Falle einer Anfechtung zukommt, die Höhe dieser Honorare frei fest. Wenn die zuständige nationale paritätische Kommission, die durch den Königlichen Erlass Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen vorgesehen ist, allgemeine Kriterien festgelegt und der König diese aufgrund von Artikel 8 dieses Erlasses für verbindlich erklärt hat, müssen die obenerwähnten Statuten und Abkommen diesen entsprechen. Art. 16.1;
Jegliche im voraus getroffene Vereinbarung, durch die das Honorar an die Wirksamkeit der Behandlung gekoppelt wird, sowie jegliche Abgabe von Arzneimitteln zu Pauschalpreisen ist verboten. Text zwischen Klammern für nichtig erklärt durch Entscheid des Staatsrates vom 27. Oktober 1972 (B.S. vom 30. Mai 1973) Art. 17.1;
Wenn eine in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft für die Ausübung ihres Berufes Personal, Räumlichkeiten und Material benutzt, die nicht als Ganzes Gegenstand einer anders begründeten Bezahlung bilden beziehungsweise gebildet haben und ihr von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, werden die Bedingungen für deren Benutzung unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 § 2 in einem Statut oder einem ausdrücklichen Abkommen zwischen der Fachkraft und der Drittperson festgelegt. Wenn die zuständige nationale paritätische Kommission, die durch den Königlichen Erlass Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen vorgesehen ist, allgemeine Kriterien festgelegt und der König diese aufgrund von Artikel 8 dieses Erlasses für verbindlich erklärt hat, muss das im vorangehenden Absatz erwähnte Statut oder Abkommen diesen entsprechen. Art. 18.1;
- Unter Fachkräften eines selben Zweigs der Heilkunst ist jegliche Teilung von Honoraren unter welcher Form auch immer verboten, ausser wenn diese Teilung im Rahmen der Organisation der Heilbehandlung durch eine Gruppe von Fachkräften erfolgt und der Patient Kenntnis davon hat. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 15 und 17 ist jegliches Abkommen gleich welcher Art, das entweder zwischen den in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Fachkräften oder zwischen diesen Fachkräften und Drittpersonen, insbesondere Herstellern von Arzneimitteln oder Lieferanten von medizinischen Apparaten oder Prothesen, geschlossen wird, verboten, wenn dieses Abkommen sich auf ihren Beruf bezieht und darauf abzielt, dem einen oder dem anderen einen mittelbaren oder unmittelbaren Gewinn oder Vorteil zu verschaffen. Text zwischen Klammern für nichtig erklärt durch Entscheid des Staatsrates vom 27. Oktober 1972 (B.S. vom 30. Mai 1973) Art. 19.1;
Es ist jeder in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnten Fachkraft verboten, einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung zu gewähren oder für ihn den Strohmann abzugeben, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde geahndet wird. Art. 20.1;
Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die feststellen, dass Arzneimittel, die der Apotheker ihren Kranken abgeliefert hat, schlecht zubereitet sind, dem Rezept nicht entsprechen oder verdorben sind, stempeln sie ab und bitten die Kranken, sie nur denjenigen auszuhändigen, die sie im Namen der medizinischen Kommission ihres Gebietes abholen kommen. Sie bringen dem Sekretär der Kommission diesen Tatbestand so schnell wie möglich zur Kenntnis, damit er diese Arzneimittel abholen lassen und der Kommission übergeben kann, die die Angelegenheit untersuchen und nach der Schwere des Falls handeln wird. Art. 21.1;
Jede Verschreibung wird vom Arzt beziehungsweise von der Fachkraft der Zahnheilkunde unterschrieben: Die Anweisung für den Gebrauch des Arzneimittels wird darauf so gut wie möglich angegeben. Wenn ein Arzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde bei einem toxischen Arzneimittel eine höhere Dosis verordnet als diejenige, die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehen ist, wiederholt er diese Dosis in Buchstaben und bestätigt sie durch eine weitere Unterschrift. KAPITEL Ibis - Ausübung der Krankenpflege Art. 21bis - § 1 - Niemand darf die Krankenpflege, wie sie in Artikel 21ter definiert ist, ausüben, ohne Inhaber des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers beziehungsweise einer Krankenpflegerin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin zu sein und ferner die in Artikel 21quater festgelegten Bedingungen zu erfüllen. § 2 - Für die Ausübung der Krankenpflege wird die Person, die Inhaberin des Diploms einer Hebamme ist, dem graduierten Krankenpfleger beziehungsweise der graduierten Krankenpflegerin gleichgestellt. § 3 - Die Diplome, Brevets oder gleichwertigen Befähigungsnachweise werden gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen ausgestellt. Art. 21ter - § 1 - Unter Krankenpflege ist die Verrichtung folgender Tätigkeiten durch in Artikel 21bis erwähnte Personen zu verstehen: a) 1;
einerseits die Beobachtung und Feststellung sowohl der physischen als auch der psychischen Symptome und Reaktionen des Patienten, um seinen jeweiligen Bedürfnissen entgegenzukommen und bei der Aufstellung der Diagnose durch den Arzt oder bei der Durchführung der ärztlichen Behandlung im Hinblick auf die Pflege, die sein Zustand erfordert, mitzuwirken; andererseits die Betreuung einer gesunden oder kranken Person, um ihr durch einen fortwährenden Beistand bei der Verrichtung der Handlungen zu helfen, die zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit beitragen, oder um ihr in der Agonie beizustehen; all diese Handlungen werden im Hinblick auf die Gewährleistung einer globalen krankenpflegerischen Betreuung verrichtet, b) 1;
die Verrichtung fachlicher Krankenpflegeleistungen in Zusammenhang mit der Aufstellung der Diagnose durch den Arzt oder der Anwendung der vom Arzt verordneten Behandlung oder in Zusammenhang mit Massnahmen der Präventivmedizin, c) 1;
die Verrichtung von Handlungen, die ihnen gemäss Artikel 5 § 1 Absatz 2 und 3 von einem Arzt anvertraut werden können. § 2 - Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis die Liste der in § 1 Buchstabe b) vorliegenden Artikels erwähnten Leistungen aufstellen und die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die erforderlichen Qualifikationen festlegen. Art. 21quater - § 1 - Die in Artikel 21bis erwähnten Fachkräfte dürfen die Krankenpflege nur ausüben, wenn sie ihre Befähigungsnachweise vorher von der in Artikel 36 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen lassen. Anlässlich dieser Beglaubigung nimmt die Kommission die Eintragung des Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten vor, nachdem sie die Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege eingeholt hat. § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Direktion der Lehranstalt oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das Diplom begründet. Diese Beglaubigung erlischt mit Ablauf des Monats nach demjenigen, in dem das Diplom beglaubigt worden ist, und spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach demjenigen, in dem die Beglaubigung erteilt worden ist. Art. 21quinquies - § 1 - Niemand darf eine der in Artikel 21bis erwähnten Berufsbezeichnungen führen, wenn er die erforderlichen Befähigungsbedingungen nicht erfüllt. § 2 - Wer die durch die Rechtsvorschriften eines fremden Landes geforderten Befähigungsbedingungen erfüllt, darf nur mit der Genehmigung des Ministers, der mit der Ausführung der Erlasse zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsbedingungen beauftragt ist, eine der in Artikel 21bis erwähnten Berufsbezeichnungen führen. Art. 21sexies - Es ist jeder Fachkraft für Krankenpflege verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung oder ihren Beistand zu gewähren, um letzterem die Ausübung der Krankenpflege zu ermöglichen. Art. 21septies - Niemand darf Personen, die - wenn auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine der in Artikel 21bis erwähnten Berufsbezeichnungen zuerkennen, wenn diese Personen die erforderlichen Befähigungsbedingungen nicht erfüllen. Art. 21octies - Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Familie wird ein Nationaler Rat für Krankenpflege eingesetzt. Art. 21novies - § 1 - Aufgabe des Nationalen Rates für Krankenpflege ist es, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf dessen Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben über alle Angelegenheiten in bezug auf die Krankenpflege und insbesondere in bezug auf die Ausübung der Krankenpflege und die erforderlichen Qualifikationen. § 2 - Der Nationale Rat für Krankenpflege kann ebenfalls den Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise das Unterrichtswesen gehört, auf deren Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben über alle Angelegenheiten in bezug auf Studium und Ausbildung der in Artikel 21bis erwähnten Personen. Art. 21decies - § 1 - Der Nationale Rat für Krankenpflege setzt sich zusammen aus:
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Ausübung eines Heilhilfsberufes:
- Der König kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 die in Artikel 22 Nr. 1 erwähnten Leistungen näher bestimmen und die Bedingungen festlegen, unter denen sie zu erbringen sind. Er kann ferner gemäss den Bestimmungen von Artikel 46bis § 2 die Befähigungsbedingungen bestimmen, denen die Personen, die diese Leistungen erbringen, entsprechen müssen. § 2 - Der König kann aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Berufsbezeichnungen bestimmen, unter denen die Betreffenden die in Artikel 22 erwähnten Leistungen und Handlungen erbringen. Artikel 23 § 1 abgeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) Art. 24.1;
Ausser den in Artikel 2 § 1 und in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Fachkräften, die dazu befugt sind, sofern es sich um mit ihrer jeweiligen Kunst einhergehende Leistungen handelt, darf niemand die in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmten Leistungen erbringen oder die in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnten Handlungen verrichten, wenn er nicht die erforderlichen Qualifikationen vorweisen kann und seine Befähigungsnachweise nicht von der in Artikel 36 erwähnten und aufgrund des von ihm vorgesehenen Niederlassungsortes zuständigen medizinischen Kommission hat beglaubigen lassen. Anlässlich dieser Beglaubigung nimmt die Kommission die Eintragung des Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten vor. Art. 25.1;
- Niemand darf eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn er die erforderlichen Befähigungsbedingungen nicht erfüllt. § 2 - Wer die durch die Rechtsvorschriften eines fremden Landes geforderten Befähigungsbedingungen erfüllt, darf nur mit Genehmigung des Ministers, der mit der Ausführung der Erlasse zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsbedingungen beauftragt ist, eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht. Art. 26.1;
Niemand darf Personen, die - wenn auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine Berufsbezeichnung zuerkennen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn diese Personen die erforderlichen Befähigungsbedingungen nicht erfüllen. Art. 27.1;
Es ist jeder im Sinne des vorliegenden Kapitels befugten Person verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung oder ihren Beistand zu gewähren, um letzterem die Ausübung eines Heilhilfsberufes zu ermöglichen. Art. 28.1;
Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Familie wird ein Nationaler Rat der Heilhilfsberufe, nachstehend "der Rat" genannt, eingesetzt. Art. 29.1;
Der Rat gibt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf dessen Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab über alle Angelegenheiten in bezug auf die Heilhilfsberufe. Artikel 29 Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) Art. 30.1;
einem Vorsitzenden, der im heilhilfsberuflichen Unterricht tätig ist beziehungsweise dort tätig gewesen ist, 2.einem Mitglied für jeden Heilhilfsberuf in Zusammenhang mit Handlungen oder Leistungen, die in Artikel 22 erwähnt sind. Mindestens ein Drittel der Mitglieder dieser Kategorie müssen ihren Beruf in einer Pflegeanstalt ausüben,
Das Präsidium des Rates setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär oder dem beigeordneten Sekretär und vier der in Artikel 30 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, zwei der in Nr. 3 erwähnten nicht beamteten Mitglieder, einem der in Nr. 4 erwähnten Mitglieder, einem der in Nr. 5 erwähnten Mitglieder und einem der in Nr. 5bis desselben Paragraphen erwähnten Mitglieder, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Artikel 31 ersetzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975) Art. 32.1;
Das Präsidium ist mit der Organisation der Arbeit des Rates, der Verteilung der Aufgaben und der Verwaltung der laufenden Angelegenheiten beauftragt. Es ist ferner mit der in Artikel 34 vorgesehenen Beglaubigung beauftragt. Art. 33.1;
- Der Rat kann in seiner Mitte Abteilungen schaffen, die beauftragt werden mit der Untersuchung von Fragen in bezug auf:
Ausser in den Angelegenheiten, deren Untersuchung sich der Rat vorbehält, gelten die Stellungnahmen, die jede dieser Abteilungen abgibt, als vom Rat selbst abgegeben, wenn sie vom Präsidium bestätigt worden sind. In Ermangelung einer solchen Bestätigung durch das Präsidium werden sie dem Rat unterbreitet. Art. 35.1;
Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest und unterbreitet sie dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zur Billigung. Art. 35bis - § 1 - Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt wird eine Fachkommission für Heilhilfsberufe eingesetzt. Aufgabe dieser Kommission ist es, die in Artikel 46bis § 2 erwähnten Stellungnahmen abzugeben. § 2 - Die Kommission wird paritätisch mit Vertretern der Heilhilfsberufe und Vertretern der Heilkunst besetzt, die vom König ernannt werden. Der König ernennt ebenfalls ein Ersatzmitglied für jeden dieser Vertreter. § 3 - Der König ernennt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag der Fachkommission. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen teil. Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten wahrgenommen, der vom Minister bestimmt wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. § 4 - Vorbehaltlich der in § 2 und § 3 vorgesehenen Bestimmungen regelt der König die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Fachkommission für Heilhilfsberufe. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vertreter der Heilhilfsberufe und zwei Drittel der Vertreter der Heilkunst anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer jeden Gruppe gefasst. Artikel 35bis eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
In der Provinz Brabant werden jedoch zwei medizinische Kommissionen eingesetzt. § 2 - Jede medizinische Kommission setzt sich zusammen aus:
im allgemeinen a) 1;
der Behörde Massnahmen vorzuschlagen, die zur Volksgesundheit beitragen sollen, b) 1;
dafür zu sorgen, dass Fachkräfte der Heilkunde, der Arzneikunde für Krankenpflege und der Heilhilfsberufe wirksam mitarbeiten bei der Ausführung der Massnahmen, die die Behörde zur Vorbeugung oder Bekämpfung quarantänepflichtiger oder übertragbarer Krankheiten trifft, 2. insbesondere
die Beglaubigung zurückzuziehen oder deren Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, wenn aufgrund des Gutachtens ärztlicher Gutachter, die vom nationalen Rat der Ärztekammer oder vom nationalen Rat der für den Betreffenden zuständigen Kammer bestimmt worden sind, festgestellt wird, dass eine in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft, ein Tierarzt, eine Fachkraft für Krankenpflege oder eine Fachkraft eines Heilhilfsberufes nicht mehr die körperliche oder psychische Tauglichkeit aufweist, die erforderlich ist, damit sie ihren beziehungsweise er seinen Beruf weiterhin ohne Risiko ausüben kann, c) 1;
unbeschadet der Befugnis der Personen, die durch das oder aufgrund des Gesetzes mit Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben beauftragt sind: 1. dafür zu sorgen, dass die Heilkunde und die Arzneikunde, die Tierheilkunde, die Krankenpflege und die Heilhilfsberufe gemäss den Gesetzen und Verordnungen ausgeübt werden, 2.die Fälle illegaler Ausübung der Heilkunde, der Arzneikunde, der Tierheilkunde, der Krankenpflege oder eines Heilhilfsberufes ausfindig zu machen und sie der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, d) 1;
die in Artikel 9 vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, e) 1;
den betreffenden Personen öffentlichen oder privaten Rechts die Beschlüsse mitzuteilen, die sie selbst oder die in Artikel 37 vorgesehene medizinische Berufungskommission oder die betreffende Kammer oder die Gerichte hinsichtlich einer Fachkraft der Heilkunde, der Arzneikunde, der Tierheilkunde oder eines Mitglieds eines Heilhilfsberufes in bezug auf die Ausübung ihrer beziehungsweise seiner Tätigkeit gefasst haben. Die Bestimmung der im vorangehenden Absatz erwähnten Personen und die Festlegung der Modalitäten, nach denen sie informiert werden, werden vom König aufgrund des Vorschlags vorgenommen, der je nach Fall vom nationalen Rat der betreffenden Kammer, vom Nationalen Rat für Krankenpflege oder vom Nationalen Rat der Heilhilfsberufe innerhalb der Fristen einzureichen ist, die der Minister festlegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, f) 1;
den Organen der betreffenden Kammern die im Beruf begangenen Fehler zur Kenntnis zu bringen, die den von ihnen abhängenden Fachkräften vorgeworfen werden, g) 1;
öffentliche Verkäufe, die Arzneimittel umfassen, zu überwachen. § 2 - Zur Erfüllung der allgemeinen Aufgabe setzt sich die medizinische Kommission aus den in Artikel 36 § 1 Nr. 1 bis 7bis und 9 erwähnten Mitgliedern zusammen. Sie umfasst ferner höchstens zehn Mitglieder, die der König unter denjenigen bestimmt, die in Nr. 8 derselben Bestimmung erwähnt sind. Zur Erfüllung der besonderen Aufgabe setzt sich die Kommission ausschliesslich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und dem beziehungsweise den Mitgliedern, die den Beruf der betroffenen Person beziehungsweise Personen vertreten, zusammen. § 3 - Zuständigkeitsgebiet, Organisation und Arbeitsweise der medizinischen Kommissionen werden vom König geregelt. § 4 - Das Verfahren vor der Kommission in den Fällen, die in § 1 Nr. 2 Buchstabe
- Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen
Inhaber des Diploms einer Hebamme und in Artikel 53 erwähnte Personen, die bei der Ausübung ihres Berufes die in Ausführung von Artikel 2 § 2 Absatz 2 festgelegten Regeln nicht beachten, b) 1;
in Artikel 2 § 1 und in Artikel 4 erwähnte Fachkräfte, die Fachkräften für Krankenpflege und Fachkräften der Heilhilfsberufe gewohnheitsmässig eine oder mehrere zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörende Handlungen anvertrauen, ohne sich an die in Ausführung von Artikel 5 § 1 oder Artikel 6 festgelegten Regeln zu halten, c) 1;
Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers und Lizentiaten der chemischen Wissenschaft, die gewohnheitsmässig Analysen im Bereich der klinischen Biologie vornehmen, ohne sich an die in Artikel 5 § 2 vorgesehenen Bestimmungen zu halten, d) 1;
Fachkräfte für Krankenpflege oder Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die gewohnheitsmässig eine der zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörenden Handlungen ausführen, ohne sich an die in Ausführung von Artikel 5 § 1 oder Artikel 6 festgelegten Regeln zu halten,
jegliche in Artikel 2 oder 3 erwähnte Fachkraft, die wissentlich und ohne rechtmässigen Grund ihrerseits eine begonnene Behandlung unterbricht, ohne vorher alle Massnahmen im Hinblick auf eine Fortführung der Pflege durch eine andere Fachkraft mit der gleichen gesetzlichen Qualifikation getroffen zu haben, b) 1;
den Apotheker, der wissentlich und ohne rechtmässigen Grund seinerseits seine Apotheke schliesst, ohne vorher alle Massnahmen im Hinblick auf die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln getroffen zu haben, die in noch laufenden Verschreibungen verordnet sind, c) 1;
jegliche in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft, die sich nicht an die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 hält, d) 1;
jegliche in Artikel 2, 3 oder 4 erwähnte Fachkraft, die sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 18 § 1 hält, mit Disziplinarstrafen. Artikel 38 § 1 Nr. 1 Absatz 2 und Nr. 2 Buchstaben b und d abgeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); § 1 Nr. 1 Absatz 4 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1976 (B.S. vom 5. März 1977) Art. 38bis - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen von Artikel 4 § 3 vorliegenden Erlasses oder gegen die zu dessen Ausführung getroffenen Massnahmen verstösst. Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der zu Lasten ihrer Organe oder Angestellten ausgesprochenen Geldstrafen und Kosten. Artikel 38bis eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1973 (B.S. vom 23. Januar 1974) Art. 38ter - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer die zur Ausübung der Heilkunde erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt oder nicht Inhaber eines erforderlichen Befähigungsnachweises ist oder die in Artikel 21quater vorgesehene Beglaubigung nicht besitzt und dennoch eine oder mehrere zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten, wie sie in Artikel 21ter § 1 Buchstabe
Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft:
Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldstrafe von zweihundert bis tausend Franken bestraft:
Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer unter Verstoss gegen den Beschluss einer medizinischen Kommission oder der medizinischen Berufungskommission die Ausübung der Heilkunde, der Arzneikunde,(...), der Krankenpflege oder eines Heilhilfsberufes fortsetzt, ohne sich an die ihm auferlegten Einschränkungen zu halten. Artikel 41 abgeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); die Wörter "der Tierheilkunde" gestrichen durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. August 1991 (B.S. vom 15. Oktober 1991) Art.42. 1;
Bei Rückfälligkeit innerhalb dreier Jahre nach einem auf Strafe lautenden Urteil, das rechtskräftig geworden ist wegen eines Verstosses gegen vorliegenden Erlass oder seine Ausführungserlasse, können die vorgesehenen Strafen verdoppelt werden, wobei sie eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe von fünfzigtausend Franken nicht überschreiten dürfen. Art. 43.1;
- Bei einer Verurteilung wegen illegaler Ausübung der Heilkunde, der Arzneikunde, der Krankenpflege oder der Leistungen, die in Ausführung von Artikel 23 § 1 näher bestimmt sind, oder der Handlungen, die in Artikel 22 Nr. 2 und 3 erwähnt sind, kann der Richter im Interesse der Volksgesundheit die Sonderbeschlagnahme aussprechen, auch wenn der Verurteilte nicht Eigentümer der zu beschlagnahmenden Gegenstände ist. Bei einer Verurteilung wegen Verstosses gegen die Bestimmungen von Artikel 4 § 3 oder die zu dessen Ausführung getroffenen Massnahmen kann der Richter die Beschlagnahme aller Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zum Betrieb der Apotheke dienen oder zu diesem Zweck bestimmt sind, aussprechen, auch wenn der Verurteilte nicht deren Eigentümer ist. § 2 - Der Richter kann im Interesse der Volksgesundheit
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Straftaten. KAPITEL IVbis - Bestimmungen in bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaatender Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Art. 44bis - § 1 - Für die Ausübung der Heilkunde wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Arztes ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtungen aufgestellt hat, dem Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe gleichgestellt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und zwecks Zuerkennung der gleichen Rechtsfolgen wie bei der belgischen Zulassung als Facharzt wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtungen aufgestellt hat, dem Inhaber einer solchen Zulassung gleichgestellt. Art. 44ter - Für die Ausübung der Krankenpflege wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtungen aufgestellt hat, dem Inhaber des Brevets eines Krankenhauspflegers beziehungsweise einer Krankenhauspflegerin gleichgestellt. Art. 44quater - Für die Ausübung der Zahnheilkunde wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Fachkraft der Zahnheilkunde ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtunen aufgestellt hat, dem Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Lizentiaten der Zahnheilkunde gleichgestellt. Art. 44quinquies - Für die Ausübung des Berufes einer Hebamme wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtungen aufgestellt hat, dem Inhaber des Diploms einer Hebamme gleichgestellt. Art. 44sexies - Für die Ausübung der Arzneikunde wird der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises der Arzneikunde ist, das beziehungsweise der auf einer Liste steht, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den gemeinschaftlichen Verpflichtungen aufgestellt hat, dem Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers gleichgestellt. Artikel 44sexies eingefügt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
Der König legt die Zulagen, Entschädigungen und Sitzungsgelder fest, die dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der medizinischen Kommissionen, der medizinischen Berufungskommission, des Nationalen Rates für Krankenpflege und des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe sowie den aufgrund ihrer Fachkenntnis hinzugezogenen Personen gewährt werden dürfen. Artikel 45 abgeändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975) Art. 46.1;
- Die in Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 § 1 und Artikel 5 § 2 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Medizinischen Akademien beschlossen, die diese entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers abgeben. Die in diesem Artikel erwähnten Königlichen Erlasse werden im Ministerrat beraten. § 2 - Die Stellungnahmen der Akademien werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Stimmabgabe teilnehmenden Mitglieder des betreffenden Zweigs der Heilkunst abgegeben. Kommt § 1 vorliegenden Artikels zur Anwendung, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Betrifft eine zur Beratung vorliegende Angelegenheit mehrere Zweige, wird die Stellungnahme mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der an der Stimmabgabe teilnehmenden Mitglieder jeden betroffenen Zweigs abgegeben. § 3 - Wenn der Minister eine Stellungnahme beantragt, legt er die Frist fest, innerhalb deren diese abgegeben werden muss; diese Frist darf nicht weniger als vier Monate betragen. Wenn die Stellungnahme nicht innerhalb der so festgelegten Frist abgegeben worden ist, gilt sie als positiv. § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Stellungnahmen und Vorschläge werden veröffentlicht, sobald die Konsultation abgeschlossen ist. Artikel 46 § 1 abgeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975); § 1 ersetzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990) Art. 46bis - § 1 - Die in Artikel 5 § 1 Absatz 2 und 3, Artikel 21ter § 2 und Artikel 50 § 1 Absatz 5 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der in Artikel 21duodecies vorgesehenen Fachkommission für Krankenpflege beschlossen. § 2 - Die in Artikel 5 § 1 Absatz 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 23 § 1 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der in Artikel 35bis vorgesehenen Fachkommission für Heilhilfsberufe beschlossen. Artikel 46bis eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975) und ersetzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990 Art. 47.1;
... Artikel 47 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom
April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « Artikel 9bis - Ärzte, denen es erlaubt ist, ihren Kranken Arzneimittel abzuliefern, dürfen keine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke haben. » « Artikel 9ter - Offizinale Präparate, die bei Ärzten vorhanden sind, denen es erlaubt ist, ein Depot zu haben, müssen bei einem Apotheker des Bezirks gekauft worden sein. Die Ärzte führen ein Register, in das die gekauften Präparate, das Datum der Ablieferung und der Name des Verkäufers eingetragen werden. Dieses Register wird dem Inspektor der Apotheken bei jeder Inspektion zur Überprüfung und Bestätigung vorgelegt. » § 2 - In Artikel 67 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1957 zur Koordinierung der Gesetze über den technischen Unterricht werden die Wörter "der Hohe Rat für das Pflegewesen" durch die Wörter "der Nationale Rat der Heilhilfsberufe und der Nationale Rat für Krankenpflege" ersetzt. Artikel 48 § 2 abgeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975) Art. 49.1;
Die Klauseln der Abkommen, die in Widerspruch zu den Bestimmungen der in Artikel 2 § 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 § 1 Absatz 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 21ter § 1 Buchstabe b und Artikel 23 § 1 erwähnten Königlichen Erlasse stehen, gelten als ungeschrieben. Als Übergangsmassnahme können die Klauseln der Abkommen, die am Tag des Inkrafttretens der im vorangehenden Absatz erwähnten Erlasse bestanden und in Widerspruch zu diesen stehen, bis zum ersten Tag des siebten Monats nach dem vorerwähnten Tag des Inkrafttretens wirksam bleiben. Artikel 49 Absatz 1 abgeändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (B.S. vom 29. April 1975 Art. 50.1;
März 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen Zweige der Heilkunst betrifft, das durch das Gesetz vom 27. März 1853 interpretiert und durch die Gesetze vom 24. Februar 1921, 18. Juli 1946 und 25. Juli 1952 abgeändert worden ist, wird aufgehoben. Als Übergangsmassnahme und solange die in Artikel 5, 6, 21ter § 1 Buchstabe
Wenn folgende Personen den durch Artikel 7 auferlegten Bedingungen entsprechen, sind oder bleiben sie ermächtigt, die Zahnheilkunde auszuüben:
Der Königliche Erlass vom 1. Juni 1934 zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, so wie er durch spätere Erlasse abgeändert worden ist, bleibt weiterhin in Kraft. Er kann nur durch ein Gesetz abgeändert werden. Die Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Erlasses werden je nach Fall mit den in Artikel 38 § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vorgesehenen Strafen bestraft. Art. 53.1;
Apotheker, die vor Inkrafttreten vorliegenden Erlasses aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. November 1964 zur Festlegung der Bedingungen für die Ermächtigung von Apothekern, Leistungen im Bereich der klinischen Biologie zu erbringen, oder im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung zugelassen oder ermächtigt worden sind, dürfen gleichzeitig Inhaber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke sein und Analysen im Bereich der klinischen Biologie vornehmen. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden diejenigen juristischen und natürlichen Personen als Inhaber der Genehmigung zum Betreiben einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke betrachtet, die Inhaber von Apotheken sind, die am Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Bestimmung im Belgischen Staatsblatt1;
der Öffentlichkeit noch zugänglich sind und vor Inkrafttreten des Gesetzes vom
Personen, die im Besitz des Befähigungsnachweises einer Hebamme sind, der aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom
Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 48 § 2, der an dem in Artikel 50 § 2 erwähnten Datum in Kraft tritt. Art. 56.1;
Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt.
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.