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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relat

Obsah (36)Artikel 7Artikel 21dArtikel 30§ 1§ 4Artikel 8Artikel 2Artikel 3Artikel 9Artikel 21bArtikel 18Artikel 19Artikel 21qArtikel 21tArtikel 21sArtikel 21oArtikel 21nArtikel 21u§ 2Artikel 22Artikel 24Artikel 35tArtikel 36Artikel 37Artikel 38Artikel 38tArtikel 38qArtikel 39Artikel 44oArtikel 45Artikel 46bArtikel 49Artikel 50Artikel 54bArtikel 11Artikel 35o

7 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir

firmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales Albert II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - du titre II de la loi du 6 août 1993Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/08/1993 pub. 04/06/2015 numac 2015000253 source service public federal

terieur Loi portant approbation et exécution de la Convention

ternationale portant création d'un fonds

ternational d'

demnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, faite à Bruxelles le 18 décembre 1971, et portant exécution des Protocoles à cette Convention, faits à Londres le 27 novembre 1992 et le 16 mai 2003. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 06/08/1993 pub. 18/12/1998 numac 1998015163 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation au developpement Loi portant assentiment à la Convention n° 148 concernant la protection des travailleurs contre les risques professionnels dus à la pollution de l'air, au bruit et aux vibrations sur les lieux de travail, adoptée à Genève le 20 juin 1977 par la Conférence

ternationale du travail lors de sa soixante-troisième session fermer portant des dispositions sociales et diverses, - du chapitre Ier de la loi du 22 février 1994 contenant certaines dispositions relatives à la Santé publique, . - de la loi du 6 avril 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/04/1995 pub. 29/05/2012 numac 2012000346 source service public federal

terieur Loi organisant la commission parlementaire de concertation prévue à l'article 82 de la Constitution et modifiant les lois coordonnées sur le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande fermer modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art

firmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales, en vue de la réglementation de l'exercice de la kinésithérapie, - de l'article 90 de la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions sociales, - des articles 169 à 173

clus de la loi du 29 avril 1996 portant des dispositions sociales, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'

térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - du titre II de la loi du 6 août 1993Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/08/1993 pub. 04/06/2015 numac 2015000253 source service public federal

terieur Loi portant approbation et exécution de la Convention

ternationale portant création d'un fonds

ternational d'

demnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, faite à Bruxelles le 18 décembre 1971, et portant exécution des Protocoles à cette Convention, faits à Londres le 27 novembre 1992 et le 16 mai 2003. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 06/08/1993 pub. 18/12/1998 numac 1998015163 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation au developpement Loi portant assentiment à la Convention n° 148 concernant la protection des travailleurs contre les risques professionnels dus à la pollution de l'air, au bruit et aux vibrations sur les lieux de travail, adoptée à Genève le 20 juin 1977 par la Conférence

ternationale du travail lors de sa soixante-troisième session fermer portant des dispositions sociales et diverses, - du chapitre Ier de la loi du 22 février 1994 contenant certaines dispositions relatives à la Santé publique, - de la loi du 6 avril 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/04/1995 pub. 29/05/2012 numac 2012000346 source service public federal

terieur Loi organisant la commission parlementaire de concertation prévue à l'article 82 de la Constitution et modifiant les lois coordonnées sur le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande fermer modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art

firmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales, en vue de la réglementation de l'exercice de la kinésithérapie, - de l'article 90 de la loi du 20 décembre 1995 portant des dispositions sociales, - des articles 169 à 173

clus de la loi du 29 avril 1996 portant des dispositions sociales. Art. 2.Notre Ministre de l'

térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 7 juillet 1997. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 1 DIENSTE DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS

  1. AUGUST 1993 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen IM NAMEN DES BELGISCHEN VOLKES Wir, im Rat versammelte Minister, Aufgrund der uns durch Artikel 79 der Verfassung zuerkannten Gewalt, Haben die Kammern das Folgende angenommen, und Wir, im Rat versammelte Minister, sanktionieren es: TITEL I - Soziale Angelegenheiten TITEL II - Volksgesundheit Art.33 - Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
  2. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags fest. » Art. 34 - § 1 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  3. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten sowie die Ausführungsmassnahmen, nach denen der Apotheker ein verordnetes Fertigarzneimittel durch ein anderes Fertigarzneimittel ersetzen kann, unter der Bedingung, dass ihre Wirkstoffe dieselben sind, der verordnende Arzt sich diesem Ersatz nicht ausdrücklich widersetzt und der Preis vorteilhafter für den Patienten ist.» 2.

Absatz 2 werden die Wörter «

diesen drei Punkten » durch die Wörter « gemäss Absatz 1 » ersetzt. § 2 - der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des

krafttretens von § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels fest. Art. 35 - Artikel 21quater § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1974, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags fest. » Art. 36 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags fest. » Art. 37 - Artikel 45 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1974, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen § 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Die

Artikel 7

§ 1, 21quater § 1 und 24 erwähnten Beträge dürfen auf höchstens 1.500 Franken festgelegt werden. Dieser Betrag wird dem

dex 114,20 angepasst und unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes vom

  1. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. » TITEL III - Pensionen Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  2. August 1993 Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen G. COEME Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten W. CLAES Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Wissenschaftspolitik J.-M. DEHOUSSE Der Minister des Aussenhandels und Minister der Europäischen Angelegenheiten R. URBAIN Der Minister der Pensionen F. WILLOCKX Der Minister des

nern, des Öffentlichen Dienstes und der Ausländerpolitik L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Der Minister der Landesverteidigung L. DELCROIX Der Minister des Haushalts M. OFFECIERS-VAN DE WIELE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Familien- und Behindertenpolitik B. ANSELME Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt M. DE GALAN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 2 22. FEBRUAR 1994 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen

bezug auf die Volksgesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom

  1. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen Abschnitt 1 - Schlaf- und Betäubungsmittel Artikel
  2. Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
  3. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann für die Verschreibung von Arzneimitteln, die Schlaf- oder Betäubungsmittel enthalten, sowie von psychotropen Stoffen, die eine Abhängigkeit bewirken können, die Benutzung besonderer Rezeptblocks auferlegen, deren Muster Er bestimmt; Er legt die Liste dieser Stoffe fest. Der König kann für die Abgabe dieser besonderen Rezeptblocks die Einnahme einer Vergütung vorsehen. » Art. 2.Artikel 38 § 1 desselben numerierten Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom
  4. Dezember 1974 und
  5. Dezember 1976, wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.5 werden die Wörter « von Artikel 20 und 21 » durch die Wörter « von Artikel 20 und 21 Absatz 1 und 2 » ersetzt.

  1. Es wird eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: «
  2. wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von tausend bis zu hunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer gegen die Bestimmungen der

Ausführung von Artikel 21 Absatz 3 ergangenen Königlichen Erlasse verstösst. » Abschnitt 2 - Krankenpflege und Heilhilfsberufe Art. 3.§ 1 - Artikel 21decies § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben numerierten Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  2. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund der Artikel 59bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 59ter § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen. » § 2 -

Artikel 21decies § 3 desselben numerierten Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20.

Dezember 1974, wird der Satz « die

Nr. 3 und 4 erwähnten Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministers, von dem sie abhängen, ernannt » durch folgende Bestimmung ersetzt: « die

Nr. 3 erwähnten Mitglieder werden aufgrund ihrer Bestimmung durch die betreffenden Exekutiven ernannt; die

Nr. 4 erwähnten Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministers, von dem sie abhängen, ernannt. » Art. 4.

Artikel 21duodecies desselben numerierten Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20.

Dezember 1974, wird ein § 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3bis - Die effektiven und Ersatzmitglieder werden für eine einmal verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. » Art. 5.§ 1 - Artikel 30 § 1 desselben numerierten Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1974, wird wie folgt abgeändert:
  2. Absatz 1 Nr.7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  3. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund der Artikel 59bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 59ter § 2 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen. »
  4. Zwischen Absatz 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die

Nr.6 und 7 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. » § 2 - Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben numerierten Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1974, wird wie folgt abgeändert:
  2. Die Wörter « oder beim Ministerium des Unterrichtswesens » werden gestrichen.
  3. Folgender Satz wird hinzugefügt: « Die

Artikel 30§ 1 Nr.7 bestimmten Beamten werden von der betreffenden Exekutive bestimmt.

» Art. 6.Artikel 50 § 2 desselben numerierten Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt wird ein Nationaler Rat für Hebammen eingesetzt, dessen Aufgabe darin besteht, eine Stellungnahme abzugeben über alle

die nationale Zuständigkeit fallenden Probleme der Hebammen. » Art. 7.Artikel 54bis desselben numerierten Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1985, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1wird das Datum « 1.

Januar 1986 » durch das Datum «

  1. September 1990 » ersetzt.
  2. Im ersten Satz von § 2 werden die Wörter «

nerhalb der vom König festgelegten Fristen » durch die Wörter «

nerhalb der vom König festgelegten Fristen und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten » ersetzt. KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom

  1. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Februar 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit, der Umwelt und der Sozialen Eingliederung J. SANTKIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet
  3. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 3

  1. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.78 vom
  2. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen im Hinblick auf die Regelung der Ausübung der Heilgymnastik ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einfügung

den Königlichen Erlass Nr. 78 eines Kapitels Ibis zur Regelung der Ausübung der Heilgymnastik Artikel 1.

den Königlichen Erlass Nr. 78 vom

  1. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. April 1973, 17.Dezember 1973,
  3. Dezember 1974,
  4. Dezember 1976 und
  5. Dezember 1977, durch den Königlichen Erlass vom
  6. Juni 1983, die Gesetze vom
  7. Mai 1985 und
  8. Dezember 1985, den Königlichen Erlass vom
  9. Dezember 1985, die Gesetze vom
  10. Dezember 1990 und
  11. Juni 1992, den Königlichen Erlass vom
  12. Novem- ber 1992 und die Gesetze vom
  13. August 1993 und
  14. Februar 1994, wird ein Kapitel Ibis (neu) mit dem Titel « Ausübung der Heilgymnastik » eingefügt. Art. 2.

denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 21bis - § 1 -

Abweichung von Artikel 2 § 1 und ohne den

diesem Artikel erwähnten Begriff der Heilkunde einzuschränken, darf niemand die Heilgymnastik ausüben, wenn er nicht

haber einer Zulassung ist, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellt hat. § 2 - Der König kann die Bedingungen und Regeln zur Erlangung, zur Aufrechterhaltung und zum Entzug der

§ 1erwähnten Zulassung festlegen.

Diese Zulassung kann nur dem

haber eines Diploms der Heilgymnastik, das an einer Universität oder nichtuniversitären Hochschule im Rahmen einer Vollzeitausbildung von mindestens vier Jahren erworben wurde, ausgestellt werden. § 3 - Niemand darf die Berufsbezeichnung eines Heilgymnasten führen, wenn er nicht

haber der

§ 1erwähnten Zulassung ist.

§ 4 - Illegale Ausübung der Heilgymnastik liegt vor, wenn eine Person, ohne aufgrund von § 1 dazu ermächtigt zu sein, folgende Handlungen gewohnheitsmässig verrichtet: 1. systematische Handlungen mit dem Ziel, Abhilfe zu schaffen bei Funktionsstörungen im Muskel- und Knochenbereich oder neurophysiologischer, respiratorischer, kardiovaskulärer und psychomotorischer Art, und zwar durch Anwendung einer der folgenden Therapieformen:

  1. a)Bewegungstherapie, die darin besteht, den Patienten mit oder ohne physikalische Unterstützung zu medizinischen Zwecken Bewegungen ausüben zu lassen,
  2. b)Massagetherapie, die darin besteht, beim Patienten Massagetechniken zu medizinischen Zwecken anzuwenden,
  3. c)physikalische Therapien, die darin bestehen, den Patienten zu medizinischen Zwecken physikalischen nicht

vasiven Reizen auszusetzen, wie z.B. elektrischem Strom, elektromagnetischen Strahlen, Ultraschall, Wärme und Kälte oder Balneotherapie; 2. Untersuchungen der Motorik des Patienten und Aufstellung einer Bilanz darüber mit dem Ziel, zur Aufstellung einer Diagnose durch einen Arzt oder zur Einleitung einer Behandlung beizutragen, die aus

Nr.1 erwähnten Handlungen besteht; 3. Planung und Ausarbeitung von Behandlungen, die aus

Nr.1 erwähnten Handlungen bestehen; 4. vor- und nachgeburtliche Gymnastik. § 5 - Der König kann die unter § 4 genannten Handlungen näher bestimmen. § 6 - Die aufgrund von § 1 zugelassenen Personen dürfen die Heilgymnastik nur bei Patienten anwenden, die aufgrund einer Verordnung an sie verwiesen werden, die eine aufgrund von Artikel 2 § 1 Absatz 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigte Person ausgestellt hat. Diese Verordnung muss schriftlich erfolgen. Sie gibt die vom Arzt erstellte Diagnose oder Elemente der Diagnose an sowie die verordnete(n) Leistung(en) und die Höchstanzahl Behandlungssitzungen beim Heilgymnasten. Mit dem Einverständnis des überweisenden Arztes kann der Heilgymnast Leistungen verrichten, die

der Verordnung nicht vermerkt sind, oder verordnete Leistungen nicht verrichten. Auf Antrag des überweisenden Arztes muss der Heilgymnast diesem einen Bericht über die Durchführung der Behandlung und über die erreichten Resultate zukommen lassen. » Art. 3.Ein wie folgt lautender Artikel 21ter wird

denselben Königlichen Erlass eingefügt: « Artikel 21ter - § 1 - Bei dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, wird ein Nationaler Rat der Heilgymnastik eingesetzt. § 2 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik hat die Aufgabe, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf seinen Antrag hin oder aus eigener

itiative, Stellungnahmen zu allen die Heilgymnastik betreffenden Fragen abzugeben. § 3 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik kann auch den Regierungen der Gemeinschaften auf deren Antrag hin Stellungnahmen zu allen das Studium und die Ausbildung der Heilgymnasten betreffenden Fragen abgeben. § 4 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik setzt sich zusammen aus:

  1. vierzehn Mitgliedern, die Heilgymnasten sind, die Heilgymnastik ausüben und eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben; mindestens vier dieser Mitglieder üben ihren Beruf seit mindestens zehn Jahren im Bereich des Universitäts- und nichtuniversitären Hochschulunterrichts für Heilgymnastik aus;
  2. sechs Mitgliedern, die aufgrund von Artikel 2 § 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigt sind und von denen drei Allgemeinmediziner sind und drei weitere verschiedene medizinische Fachgebiete vertreten, wobei einer von ihnen die physikalische Medizin praktiziert;
  3. zwei Beamten, die den Minister vertreten, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. Die

Nr. 3 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und sind für die Sekretariatsgeschäfte des Rates zuständig. Jedem Mitglied des Rates wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen entspricht. § 5 - Die effektiven und Ersatzmitglieder werden für eine einmal verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom König ernannt. Die

§ 4Nr.

1 und 2 erwähnten Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der betreffenden Personen vorgeschlagen werden. § 6 - Bei der erstmaligen Bildung des Nationalen Rates der Heilgymnastik können die Personen als Heilgymnasten angesehen werden, die vom Gesundheitspflegedienst des Landesinstituts für Kranken- und

validenversicherung auf Vorschlag des bei diesem

stitut arbeitenden Rates für die Zulassung von Heilgymnasten zugelassen sind. § 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Nationalen Rates der Heilgymnastik. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der effektiven Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten sind. Die Beschlüsse des Rates werden mit Dreiviertelmehrheit der

§ 4Nr.

1 und 2 erwähnten Mitglieder gefasst, unter der Bedingung, dass dieser Mehrheit mindestens zwei der

§ 4Nr.

2 genannten Personen angehören. » KAPITEL II - Andere Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 78

folge der Einfügung eines Kapitels Ibis Art. 4.§ 1 -

Artikel 7

§ 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter «

den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter «

den Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt. § 2 - Artikel 7 § 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Lehranstalt oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das erforderliche Diplom begründet. » Art. 5.§ 1 -

Artikel 8

§ 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « Die

Artikel 2

und

Artikel 3

erwähnten Fachkräfte » durch die Wörter « Die

Artikel 2, 3 und 21bis erwähnten Fachkräfte » ersetzt.

§ 2 -

Artikel 8

§ 1 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses werden zwischen den Wörtern « diese » und « Fachkräfte » die Wörter «

Artikel 2

und

Artikel 3erwähnten » eingefügt.

Art. 6.

Artikel 9

§ 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter «

den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter «

den Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt. Art. 7.§ 1 - Der heutige Text von Artikel 13 desselben Königlichen Erlasses bildet den § 1 dieses Artikels. § 2 - Artikel 13 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen § 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Jede

Artikel 21b

is erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die Fortsetzung oder Ergänzung einer

Artikel 21b

is § 4 erwähnten Handlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen

formationen medizinischer Art über den Patienten mitzuteilen. » Art. 8.

Artikel 18

§ 2 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter «

den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter «

den Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt. Art. 9.

Artikel 19

desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter «

Artikel 2

, 3 oder 4 » durch die Wörter «

Artikel 2, 3, 4 oder 21bis » ersetzt.

Art. 10.Kapitel Ibis « Ausübung der Krankenpflege » wird

Kapitel Iter

umnumeriert.

Art. 11.§ 1 - Artikel 21bis desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21quater umnumeriert.

§ 2 -

§ 1

desselben Artikels werden die Wörter «

Artikel 21t

er » durch die Wörter «

Artikel 21q

uinquies » und die Wörter «

Artikel 21q

uater » durch die Wörter «

Artikel 21sexies » ersetzt.

Art. 12.§ 1 - Artikel 21ter desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21quinquies umnumeriert.

§ 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt. Art. 13.§ 1 - Artikel 21quater desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21sexies umnumeriert.

§ 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt. Art. 14.§ 1 - Artikel 21quinquies desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21septies umnumeriert.

§ 2 -

den §§ 1 und 2 desselben Artikels werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt. Art. 15.Artikel 21sexies desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21octies umnumeriert.

Art. 16.§ 1 - Artikel 21septies desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21novies umnumeriert.

§ 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt. Art. 17.Artikel 21octies desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21decies umnumeriert.

Art. 18.§ 1 - Artikel 21novies desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21undecies umnumeriert.

§ 2 -

§ 2

desselben Artikels werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt. Art. 19.Artikel 21decies desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21duodecies umnumeriert.

Art. 20.§ 1 - Artikel 21undecies desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21terdecies umnumeriert.

§ 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21decies » durch die Wörter « 21duodecies » ersetzt. Art. 21.Artikel 21duodecies desselben Königlichen Erlasses wird

Artikel 21quaterdecies umnumeriert.

Art. 22.

Artikel 22Nr.

1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « und

den Artikeln 3, 4 und 21bis » durch die Wörter « und

den Artikeln 3, 4, 21bis und 21quater » ersetzt. Art. 23.

Artikel 24

desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « und

den Artikeln 3 und 4 » durch die Wörter « und

den Artikeln 3, 4 und 21bis » ersetzt. Art. 24.§ 1 -

Artikel 30§ 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird eine Nr.

5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5bis. zwei Heilgymnasten » § 2 - Im selben Absatz wird Nr. 5bis

Nr. 5ter umnumeriert. § 3 - Im selben § 1 Absatz 2 werden die Wörter « 5bis » durch die Wörter « 5ter » ersetzt. Art. 25.

Artikel 35t

er desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter «

den Artikeln 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis und 22 » durch die Wörter «

den Artikeln 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis, 21quater und 22 » ersetzt. Art. 26.§ 1 -

Artikel 36§ 2 desselben Königlichen Erlasses wird eine Nr.

7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 7bis. zwei Heilgymnasten » § 2 - Im selben § 2 wird Nr. 7bis

Nr. 7ter umnumeriert. Art. 27.

Artikel 37§ 1 Nr.

2 b) desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter «

Artikel 2

, 3 oder 4 » durch die Wörter «

Artikel 2, 3, 4 oder 21bis » ersetzt.

Im selben Artikel werden

§ 2Absatz 1 die Wörter « bis 7bis » durch die Wörter « bis 7ter » ersetzt.

Art. 28.§ 1 -

Artikel 38§ 1 Nr.

1 Absatz 1 und 4 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 2, 3, 4 oder 51 » durch die Wörter « 2, 3, 4, 21bis oder 51 » ersetzt. § 2 - Im selben § 1 Nr. 3 Absatz 2 werden die Wörter «

Artikel 2

, 3 oder 4 » durch die Wörter «

Artikel 2, 3, 4 oder 21bis » ersetzt.

§ 3 -

§ 2Nr.

2 desselben Artikels werden die Wörter «

den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 » durch die Wörter «

den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 und 21bis » ersetzt. Art. 29.

Artikel 38t

er desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21bis », « 21ter », « 21quater » und « 21sexies » jeweils durch die Wörter « 21quater », « 21quinquies », « 21sexies » beziehungsweise « 21octies » ersetzt. Art. 30.

Artikel 38q

uater desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21quinquies » und « 21septies » durch die Wörter « 21septies » beziehungsweise « 21novies » ersetzt. Art. 31.

Artikel 39Nr.

1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21bis » und « 21ter » durch die Wörter « 21quater » beziehungsweise « 21quinquies » ersetzt. Art. 32.

Artikel 44o

cties Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21quater » durch die Wörter « 21sexies » ersetzt. Art. 33.§ 1 -

Artikel 45

§ 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « , des Nationalen Rates der Heilgymnastik » zwischen die Wörter « des Nationalen Rates für Krankenpflege » und die Wörter « und des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe » eingefügt. § 2 -

§ 2

desselben Artikels werden die Wörter « 21quater » durch die Wörter « 21sexies » ersetzt. Art. 34.

Artikel 46b

is § 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21ter » und « 21duodecies » durch die Wörter « 21quinquies » beziehungsweise « 21quaterdecies » ersetzt. Art. 35.

denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 47 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 47 - § 1 - Über die

Ausführung von Artikel 21bis zu ergehenden Königlichen Erlasse wird im Ministerrat beraten. Sie werden von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, verabschiedet, nachdem er sich mit dem Nationalen Rat der Heilgymnastik und den Königlichen Akademien für Medizin beraten hat. Der Minister kann diese Stellungnahmen

nerhalb einer Zeitspanne anfordern, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben wurde. § 2 - Wenn ein

§ 1

erwähnter Königlicher Erlass von der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik abweicht, muss er zusammen mit einem Bericht an den König,

dem die Abweichungen zwischen dem Königlichen Erlass und der Stellungnahme gerechtfertigt werden, und dem Text der Stellungnahme veröffentlicht werden. » Art. 36.

Artikel 49

Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21ter » durch die Wörter « 21quinquies » ersetzt. Art. 37.

Artikel 50

§ 1 Absatz 2 und § 5 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21ter » durch die Wörter « 21quinquies » ersetzt. Art. 38.

Artikel 54b

is § 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt. KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 39.

Abweichung von Artikel 21bis § 2 Absatz 2 wird die

Artikel 21bis § 1 erwähnte Zulassung folgenden Personen auf deren Antrag hin gewährt: 1.

den vom Gesundheitspflegedienst des Landesinstituts für Kranken- und

validenversicherung zugelassenen Personen.Sie verfügen dazu über zwei Jahre ab dem Datum des

krafttretens der vorliegenden Bestimmung. Während dieser Übergangsperiode dürfen sie weiterhin die Heilgymnastik ausüben; 2. den Personen, die am 1.November 1996 bereits an einer Ausbildung

Heilgymnastik teilnehmen, für die nach einem Vollzeitunterricht von mindestens drei Studienjahren ein Hochschuldiplom

Heilgymnastik ausgestellt wird, unter der Bedingung, dass sie vor dem 1. November 2001

haber dieses Diploms sind. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den

  1. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 4 20. DEZEMBER 1995 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL II - Soziale Angelegenheiten TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit Art. 90 -

Artikel 11des Königlichen Erlasses Nr.

78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: «

Abweichung von Absatz 1 kann das Verschreiben bestimmter Arzneimittel bestimmten Gruppen von

habern besonderer Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 35ter vorbehalten werden, unabhängig davon, ob sie bestimmten medizinischen Diensten, anerkannt aufgrund der am

  1. Juli 1987 koordinierten Gesetze über die Krankenhäuser, angehören oder nicht. Der König bestimmt die Fälle und die Bedingungen, unter denen dieser Absatz zur Anwendung kommt. » Art. 91 - (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Dezember 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet
  3. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 5 MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 29. APRIL 1996 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL IV - Volksgesundheit KAPITEL I - Medizinisches Angebot und Evaluation Art. 169 -

Kapitel IIbis

des Königlichen Erlasses Nr.

78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird ein Artikel 35octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35octies - § 1- Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt wird eine « Planungskommission-Medizinisches Angebot » eingesetzt. § 2 - Die Aufgabe dieser Kommission besteht darin, - den Bedarf an medizinischem Angebot zu untersuchen, was die

Artikel 2

§ 1 und

Artikel 3erwähnten Berufe betrifft.

Bei der Bestimmung dieses Bedarfs muss der Entwicklung des Bedarfs im Bereich der medizinischen Pflege, der Qualität der Pflegeleistungen sowie der demographischen und soziologischen Entwicklung der betroffenen Berufe Rechnung getragen werden. Ein erster Bericht über den Bedarf, der Vorschläge für eine Gesamtzahl und deren Aufteilung

sbesondere auf die Gemeinschaften enthält, wird dem Minister der Volksgesundheit und dem Minister der Sozialen Angelegenheiten spätestens am 15. Mai 1996 vorgelegt; - stets die Auswirkung zu überprüfen, die die Bestimmung des Bedarfs auf den Zugang zum Studium der

Artikel 2

§ 1 und

Artikel 3

erwähnten Berufe hat; - dem Minister der Volksgesundheit und dem Minister der Sozialen Angelegenheiten jährlich einen Bericht vorzulegen über die Beziehung zwischen dem Bedarf an Trägern der

Artikel 35t

er erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen, dem Studium und dem Zugang zu den Praktika, die für den Erhalt dieser Berufsbezeichnungen erforderlich sind. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Planungskommission. Die Planungskommission kann die Hilfe von Sachverständigen

Anspruch nehmen. Ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit führt den Vorsitz der Planungskommission. Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem vom Minister bestimmten Beamten der Volksgesundheit wahrgenommen. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit die Aufgaben der Planungskommission auf die anderen

Artikel 35ter erwähnten Berufe ausweiten.

» Art. 170 -

dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Artikel 35novies mit folgendem Wortlaut eingefügt : « Art. 35novies - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und für die

Artikel 2

§ 1 und

Artikel 3erwähnten Berufe: 1.

legt der König nach Stellungnahme der Planungskommission die nach Gemeinschaften aufgeteilte Gesamtzahl Kandidaten fest, denen, nachdem sie das

Artikel 2

§ 1 und

Artikel 3

erwähnte Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der

Artikel 35ter erwähnten Zulassung sind;2.

legt der König die Kriterien für die Auswahl der Kandidaten im Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnungen fest, die Gegenstand der

Artikel 35ter erwähnten Zulassung sind.

§ 2 - Die

§ 1Nr.

1 erwähnte Massnahme: 1. kann frühestens Auswirkung haben nach einer Frist, die der Dauer des Studiums entspricht, das für die Erlangung der

Artikel 2

§ 1 und

Artikel 3erwähnten Diplome erforderlich ist;2.

wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausgesetzt, wenn

sbesondere aus dem

Artikel 35o

cties § 2 erwähnten Bericht der Planungskommission hervorgeht, dass der Bedarf der Gemeinschaft unter anderem aufgrund der von ihr getroffenen Massnahmen

bezug auf die Kontrolle des Angebots nicht überschritten wird. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Planungskommission auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten pro Gemeinschaft die Anzahl Kandidaten bestimmen, die Zugang zu den verschiedenen Berufsbezeichnungen oder Gruppen von besonderen Berufsbezeichnungen haben. § 4 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die

§§ 1

, 2 und 3 erwähnten Bestimmungen mit den notwendigen Anpassungen auf die anderen

Artikel 35ter erwähnten Berufe ausweiten.

» Art. 171 -

dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Artikel 35decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35decies - Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die

Artikel 2

§ 1 und

Artikel 3

erwähnten Fachkräfte die Regeln

bezug auf die Beendung der

Artikel 35ter erwähnten Zulassung festlegen.

» Art. 172 -

dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Artikel 35undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35undecies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten für die Träger einer

Artikel 35t

er erwähnten besonderen Berufsbezeichnung und nach dem von Ihm bestimmten Verfahren:

  1. die Mitwirkung an einem Programm zur Evaluation der medizinischen Berufsausübung auferlegen;
  2. die allgemeinen Regeln zur Evaluation der medizinischen Berufsausübung festlegen;
  3. Massnahmen zur Aussetzung der

Artikel 35t

er erwähnten Zulassung vorsehen, wenn die betreffenden Fachkräfte die

Nr.1 und 2 erwähnten Regeln nicht befolgen. » Art. 173 -

dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Artikel 35duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35duodecies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Normen

bezug auf den

halt und die funktionellen und strukturellen Aspekte der Berufsausübung der

Artikel 35ter erwähnten Fachkräfte festlegen.

Er kann Massnahmen zur Aussetzung der

Artikel 35t

er erwähnten Zulassung vorsehen, wenn die betreffenden Fachkräfte die erwähnten Normen nicht anwenden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den

  1. April 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE

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