8 SEPTEMBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 mars 1997 fixant les cours de perfectionnement, de recyclage ou de spécialisation
Artikel 1Nr.
2, 2 Nr. 2 und 3 Nr. 2; Aufgrund der Beteiligung der Regionen seit dem
- Oktober 1996; Aufgrund des Protokolls Nr. 96/07 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom
- Februar 1997 Erlässt: Einziger Artikel - Die Diplome, Brevets und Zeugnisse, die für die Zuteilung bestimmter Gehaltstabellen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom
- März 1995 zur Festlegung der Bedingungen in bezug auf das Dienstalter, die zusätzliche Ausbildung und die günstige Stellungnahme des Korpschefs im Hinblick auf die Zuteilung bestimmter Gehaltstabellen an Inhaber bestimmter Dienstgrade bei der Gemeindepolizei anerkannt werden, sind in der dem vorliegenden Erlass beigefügten Liste aufgeführt. Brüssel, den
- März 1997 J. VANDE LANOTTE Pour la consultation du tableau, voir image Brüssel, den
- März 1997 Der Minister des Innern, J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 2
- MÄRZ 1997 - Ministerieller Erlass über die Beihilfe zur teilweisen Deckung des Gehalts der Mitglieder der Gemeindepolizei aufgrund ihrer Teilnahme an gesetzlich vorgeschriebenen und als Zeiträume aktiven Dienstes geltenden beruflichen Ausbildungen Der Minister des Innern, Aufgrund der am 17.Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung,
Artikel 55bis 58; Aufgrund des Gesetzes vom 1.
August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Nr. 474 vom
- Oktober 1986 und Nr. 502 vom 31 Dezember 1986 und durch die Gesetze vom
- November 1987,
- Dezember 1989,
- Juli 1991,
- März 1994 und
- Dezember 1994; Aufgrund des Gesetzes vom
- März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 1994,
Artikel 69bis 72; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5.
September 1991 über bestimmten Gemeinden gewährte Zuschüsse als Beteiligung am Gehalt angehender Polizeibediensteter und anderer Mitglieder der Gemeindepolizei aufgrund ihrer Teilnahme an gesetzlich vorgeschriebenen und als Zeiträume aktiven Dienstes geltenden beruflichen Ausbildungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Juli 1993, 10.Juni 1994 und
- April 1995; Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- März 1997 Erlass : Artikel
- Den Gemeinden, die ihren Antrag ordnungsgemäss eingereicht haben, wird eine Beihilfe für jedes Mitglied des Gemeidepolizeikorps gewährt, das zwischen dem
- September 1995 und dem
- August 1996 an einem gesetzlich vorgeschriebenen und als Zeitraum aktiven Dienstes geltenden beruflichen Ausbildungslehrgang teilgenommen hat. Die Pauschalbeträge dieser Beihilfe werden folgendermassen festgelegt: 1.229 009 Franken für einen Grundausbildungslehrgang, 2.91 556 Franken für einen Ausbildungslehrgang zur Erlangung des Zeugnisses eines Polizeiinspektors, 3.96 763 Franken für einen Ausbildungslehrgang zur Erlangung des Brevets eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, 4.77 411 Franken für das erste oder zweite Jahr der Ausbildungskurse zur Erlangung des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei. Art. 2.Diese Ausgaben werden auf den spezifischen Artikel des Haushaltsplans angerechnet, der durch Artikel 1 § 2quater Absatz 2 des Gesetzes vom
- August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehen worden ist. Brüssel, den
- März 1997 J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Pour la consultation de la note de bas de page, voir image