MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 MAART 1995. Omzendbrief. - De vergoeding voor nacht-, zaterdag- en zondagprestaties en de vergoeding voor wachtprestaties aan huis verricht door bepaalde officieren van de gemeentepolitie en openbare brandweerdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 maart 1995 betreffende de vergoeding voor nacht-, zaterdag- en zondagprestaties en de vergoeding voor wachtprestaties aan huis verricht door bepaalde officieren van de gemeentepolitie en openbare brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 29 maart 1995), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Anlage 3. MÄRZ 1995 - Rundschreiben - Entschädigung für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit und Entschädigung für Heimbereitschaftsdienst im Hinblick auf bestimmte Offiziere der Gemeindepolizei und der öffentlichen Feuerwehrdienste An die Herren Provinzgouverneure Sehr geehrter Herr Gouverneur, nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 20.Juni 1994 (B.S. vom 12. Juli 1994) zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizeidienste beehre ich mich, Ihnen hiermit nähere Auskünfte zu erteilen über die weitere Gewährung der Entschädigung für den durch Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei verrichteten Bereitschaftsdienst, die in der Vergangenheit insbesondere durch das Rundschreiben POL 44 vom 22. Februar 1993 (B.S. vom 24. Februar 1993) geregelt war. Im vorgenannten Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 wird bestimmt, dass Korpschefs, Polizeikommissare sowie Korpschefs und Majore der öffentlichen Feuerwehrdienste keine Zulage für Arbeitsleistungen erhalten können, die sie an Samstagen, an Sonntagen und nachts erbringen. Die anderen Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und die Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei können hingegen eine Entschädigung für diese Arbeitsleistungen erhalten. Sofern in der lokalen Regelung sowohl die Gewährung einer Zulage für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit als auch die Gewährung eines Gehaltszuschlags vorgesehen sind, dann sind darin auch für jede Funktion die objektiven Kriterien festgelegt, aufgrund deren die betroffenen Personalmitglieder unter das eine oder das andere System fallen. Für die Bestimmung der Kriterien muss davon ausgegangen werden, dass das für die Funktion günstigere System Anwendung finden muss. Die Entschädigung für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit kann in gar keinem Fall gleichzeitig mit dem Gehaltszuschlag bezogen werden, der nach den Regeln des obengenannten Rundschreibens POL 44 für in der Kaserne beziehungsweise im Kommissariat oder zu Hause erbrachte Leistungen gewährt wird. Folglich können nur Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste und Gerichtspolizeioffiziere der Gemeindepolizei, auf die die Regelung bezüglich der Zulage für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeit nicht zur Anwendung kommt, wie in der Vergangenheit unter folgenden Bedingungen einen Gehaltszuschlag beziehen: 1. Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat beziehungsweise in der Feuerwehrkaserne In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. 4), kann obenerwähnten Offizieren, die tatsächlich Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat beziehungsweise in der Feuerwehrkaserne leisten, ein Gehaltszuschlag (siehe Nr. 3) gewährt werden. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass eine effektive Teilnahme an diesem Einsatzbereitschaftsdienst nicht in den Aufgabenbereich eines Korpschefs fällt. Zu seinen Aufgaben gehören nämlich hauptsächlich verwaltungsmässige Planung und Ausführung einerseits sowie die Leitung und Organisation des Korps andererseits. 2. Heimbereitschaftsdienst In Verwaltungen, in denen während des gesamten Jahres ein Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr organisiert wird (siehe Nr. 4), kann obenerwähnten Offizieren unter folgenden Bedingungen ein Gehaltszuschlag für den geleisteten Heimbereitschaftsdienst (siehe Nr. 3) gewährt werden: - Aufgrund objektiv überprüfbarer Kriterien muss feststehen, dass es der Gemeinde im Hinblick auf die Offiziere nicht möglich ist, rund um die Uhr einen Bereitschaftsdienst im Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne zu organisieren. - Der zu Hause geleistete Bereitschaftsdienst muss unter allen Umständen wirksam und effizient sein. - Besagte Offiziere müssen zusätzlich zu ihrem wöchentlich im Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne zu leistenden normalen Dienst von 38 Stunden regelmässig mittels eines Rufsystems Heimbereitschaftsdienst leisten. Im Rahmen der interkommunalen polizeilichen Zusammenarbeit ist nicht immer auszuschliessen, dass ein Korpschef in seiner Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier am Einsatzbereitschaftsdienst in Form von Heimbereitschaftsdienst teilnimmt. Gleiches gilt in ähnlichen Situationen auch für die Feuerwehrdienste. 3. Gehaltszuschlag Der Gehaltszuschlag, der für den im Kommissariat beziehungsweise in der Kaserne geleisteten Bereitschaftsdienst und für den geleisteten Heimbereitschaftsdienst gewährt werden kann, beträgt jährlich höchstens 85 294 F (Index 138,01). In der diesbezüglichen Regelung müssen die zuständigen Behörden insbesondere die Modalitäten der Gewährung dieses Gehaltszuschlags unter Berücksichtigung der Aufträge festlegen. Besagte Behörden müssen ein ausgewogenes System ausarbeiten, in dem der Art der verschiedenen Funktionen Rechnung getragen wird. Auf keinen Fall darf der Gehaltszuschlag gleichzeitig mit irgendeinem anderen Vorteil bezogen werden, der als Ausgleich für dieselben Arbeitsleistungen gewährt wird. 4. Einsatzbereitschaftsdienst
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