stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 10 januari 1996 tot wijziging van titel IV van boek I van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten, - van het koninklijk besluit van 18 juni 1996 tot wijziging van boek II van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Besluit : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk
bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koniklijk besluit van 10 januari 1996 tot wijziging van titel IV van boek I van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten, - van het koninklijk besluit van 18 juni 1996 tot wijziging van boek II van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 8 september
der Richtlinie 93/38/EWG vorgesehenen Massnahmen zu berücksichtigen, die aus Gründen der Chronologie nicht einbezogen werden konnten, als der Entwurf zur Untersuchung im Parlament vorlag. Bei diesen Massnahmen geht es zwar hauptsächlich um öffentliche Dienstleistungsaufträge, doch wird mit ihnen ebenfalls die Definition des öffentlichen Lieferauftrags angepasst. Diese Massnahmen werden aufgrund von Artikel 43 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ergriffen,
dem der König ermächtigt wird, die Pflichtbestimmungen des europäischen oder
ternationalen Rechts umzusetzen; die somit vorgenommenen Änderungen gelten jedoch nur im Rahmen dieser Ermächtigung, das heisst also für öffentliche Aufträge, deren Wert mindestens die Schwellenwerte der Richtlinien erreicht. Eine eingehendere Harmonisierung wird also eine neue gesetzgeberische Arbeit erfordern. Artikel 1 - Aufgrund von Artikel 43 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 kann der König die Massnahmen treffen, die zur Umsetzung der mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der mit den aufgrund dieses Vertrags getroffenen
ternationalen Massnahmen einhergehenden Pflichtbestimmungen erforderlich sind. Mit Artikel 1 soll Buch I Titel IV des neuen Gesetzes dahin gehend abgeändert werden, dass durch die Einfügung eines Kapitels III zusätzliche Bestimmungen über die den Bekanntmachungsvorschriften der Richtlinie 93/38/EWG unterworfenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge darin aufgenommen werden. Es handelt sich also um Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer zur Zeit einen Betrag von 16,4 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und einen Betrag von 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor erreicht. Wichtig ist Artikel 1
sofern, als damit für Bestimmungen, die
einem Gesetzestext vorkommen müssen, eine schnelle Umsetzung des am 14. Juni 1993 durch die Richtlinie 93/38/EWG eingeführten Abschnitts über Dienstleistungsaufträge möglich wird.Zur Erinnerung:
dieser Richtlinie sind die Bestimmungen der Richtlinie 90/531/EWG vom
einem einzigen Text koordiniert worden. Zu jener Zeit war das Verfahren zur Reform der Rechtsvorschriften über die öffentlichen Aufträge auf parlamentarischer Ebene allerdings zu weit fortgeschritten, um die auf europäischer Ebene verabschiedeten neuesten Massnahmen noch berücksichtigen zu können. Durch Artikel 1 wird es also möglich, die Rechtsvorschriften für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Bereichen, die früher ausgeschlossen waren, mit dem europäischen Recht
Übereinstimmung zu bringen, und dies bereits ab dem Tag seines
krafttretens. Diese Lösung bietet den Vorteil einer schnelleren Umsetzung, und den Gesetzgebenden Kammern wird ein Bericht über die angenommenen Massnahmen vorgelegt, so wie es
Dezember 1993 vorgeschrieben ist. Aus der Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes gehen jedoch auch einige Nachteile hervor. Die dem König erteilte Ermächtigung gilt
diesem Fall nur für die
den europäischen Richtlinien erwähnten öffentlichen Aufträge. Deshalb finden die Bestimmungen des durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses eingeführten Kapitels nur auf öffentliche Aufträge Anwendung, die die europäischen Schwellenwerte erreichen. Für öffentliche Aufträge, die diese Schwellenwerte nicht erreichen, gelten also weiterhin alle Bestimmungen von Buch I des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ohne jede Änderung. Daraus ergeben sich für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Bereichen, die vor kurzem noch ausgeschlossen waren, zwei Regelungen, die sich
einigen Punkten unterscheiden: Die eine Regelung besteht aus den ursprünglichen Bestimmungen des Gesetzes und gilt für öffentliche Aufträge, die unter den europäischen Schwellenwerten liegen; die andere Regelung besteht aus denselben Bestimmungen, doch diese sind durch das
eingeführte neue Kapitel III abgeändert worden und gelten für öffentliche Aufträge, die die europäischen Schwellenwerte erreichen. Praktisch gesehen sollte diese doppelte Regelung anhand einer nachträglichen Harmonisierung aufgehoben werden; bei einer solchen Vereinfachung muss das Gesetz vom 24. Dezember 1993 jedoch legislativ abgeändert werden. Zu den durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses
das Gesetz eingeführten Artikeln 41bis bis 41quinquies lässt sich folgendes sagen: - Artikel 41bis:
diesem Artikel wird die Definition der öffentlichen Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge für die
Die wesentliche, dem europäischen Recht entsprechende Abänderung besteht
der Einführung des Verweises auf die Kategorien der
Anlage 2 zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 erwähnten Dienstleistungen; diese Anlage gilt auch für öffentliche Aufträge
klassischen Sektoren. Als Folge der auf diese Weise eingeführten doppelten Regelung wird die Definition des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
des Gesetzes nur noch auf Aufträge Anwendung finden, die die europäischen Schwellenwerte nicht erreichen. Dies gilt auch für öffentliche Lieferaufträge, deren Definition mit der Definition der Richtlinie 93/38/EWG übereinstimmt.
diesem Artikel wird zudem der Begriff « Rahmenübereinkunft » für Dienstleistungen eingeführt, während sich die Rahmenübereinkunft im selben Artikel 27 dagegen nur auf Bauarbeiten oder Lieferungen bezog. - Artikel 41ter:
diesem Artikel wird wiederum für Dienstleistungsaufträge, die die europäischen Schwellenwerte erreichen, eine wichtige Bestimmung eingeführt, mit der Aufträge, die an ein mit einem öffentlichen Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder im Rahmen eines gemeinsamen Unternehmens,
dem mehrere öffentliche Auftraggeber und/oder mehrere Auftraggeber im Sinne des Gesetzes vereinigt sind, an einen dieser Auftraggeber beziehungsweise öffentlichen Auftraggeber oder an ein mit einem dieser Auftraggeber beziehungsweise öffentlichen Auftraggeber verbundenes Unternehmen vergeben werden, von der Anwendung der Richtlinie und des Gesetzes befreit werden. Mit diesem Text soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die
der Richtlinie bei der Bestimmung der öffentlichen Aufträge angenommene juristische Vorgehensweise je nach Mitgliedstaat und betroffenem Sektor unausgeglichene Folgen haben kann. Da öffentliche Aufträge Verträge sind, die zwischen zwei juristischen Personen abgeschlossen werden, ergibt sich daraus zum Beispiel, dass
tegrierte öffentliche Auftraggeber, die
der Lage sind, mit eigenen Mitteln eine breite Palette von Dienstleistungen zu erbringen, grundsätzlich weniger oft externe Dienstleistungen über Aufträge
Anspruch nehmen werden als anders strukturierte Behörden oder Einrichtungen, die dennoch wirtschaftlich miteinander vereinigt sind. Deshalb werden vertragliche Dienstleistungen, die den strengen Anforderungen von Artikel 41ter genügen, im Text nicht der Anwendung des Aufrufs zum Wettbewerb unterworfen, der aus der Richtlinie und dem Gesetz hervorgeht.
dieses Artikels wird vorgesehen, dass Artikel 38 des Gesetzes Anwendung auf die
formationen
bezug auf § 1 findet, anhand deren beurteilt werden soll, ob die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall tatsächlich vorliegen. So muss der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen der Europäischen Kommission Auskünfte über die Namen der betreffenden Unternehmer, die Art und den Wert der betreffenden Dienstleistungsaufträge und über sämtliche Angaben mitteilen können, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer den Anforderungen dieses Artikels genügen. - Artikel 41quater:
bezug auf die Fälle,
denen ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden kann, entspricht Artikel 39 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 nicht ganz den aus der Richtlinie hervorgehenden neuen Bestimmungen. An dieser Stelle sollte darauf hingewiesen werden: - dass die
1 Buchstabe
Buchstabe f) desselben Artikels vorgesehene Fall dagegen angepasst werden muss und diese Anpassung den Gegenstand des nachstehend erläuterten Artikels 2 bildet. Aufgrund von Artikel 41quater können die
4 des Gesetzes vorgesehenen Fälle von Verhandlungsverfahren nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge angewandt werden, die die europäischen Schwellenwerte erreichen. Sie stimmen nämlich nicht mit den Fällen der Richtlinie überein. - Artikel 41quinquies: Der
Dezember 1993 vorgesehene Ausnahmefall kommt auf die hier angesprochenen Dienstleistungen zur Anwendung. Dies gilt auch für die Artikel 20 und 21
bezug auf Wettbewerbe und für Artikel 36
bezug auf die allgemeinen Ausschliessungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Art. 2 - Mit dieser Bestimmung, die sich ebenfalls auf die dem König
Dezember 1993 erteilte Ermächtigung stützt, wird eine weitergehende Abänderung von Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) desselben Gesetzes
bezug auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Diese Bestimmung betrifft
der Tat auch die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen öffentlichen Bau- und Lieferaufträge; daher ist diese Abänderung nicht
das durch den oben erläuterten Artikel 1 für Dienstleistungen eingeführte Kapitel III aufgenommen worden. Der ursprüngliche Text von Buchstabe f) ist beibehalten worden. Er ist aber am Ende durch die Bestimmung des vorliegenden Artikels 2 ergänzt worden, um einer zusätzlichen Bedingung Rechnung zu tragen, die zwar nicht
der Richtlinie 90/531/EWG, wohl aber
der Richtlinie 93/38/EWG vorgesehen ist. Der ursprüngliche Text gilt also für sämtliche öffentlichen Aufträge ungeachtet des Schwellenwertes. Da die dem König durch Artikel 43 § 1 des Gesetzes erteilte Ermächtigung jedoch begrenzt ist, gilt die hier vorgenommene Abänderung nur für die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen Aufträge. Art. 3 - Mit Artikel 3 werden Artikel 39 § 2 des Gesetzes für die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge zwei zusätzliche Fälle hinzugefügt, wobei der eine den Wettbewerb und der andere die zusätzlichen Dienstleistungen betrifft. Art. 4 -
diesem Artikel wird bestimmt, dass der Tag des
krafttretens des vorliegenden Erlasses vom König festgelegt wird. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister J.-L. DEHAENE
sbesondere des Artikels 43; Aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
Anlage 2 zum Gesetz erwähnten Dienstleistungen für einen geschätzten Wert, der ohne Mehrwertsteuer mindestens die Beträge erreicht, die der König für die der europäischen Bekanntmachung unterworfenen öffentlichen Aufträge festgelegt hat, - Rahmenübereinkunft: eine Übereinkunft zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem oder mehreren Dienstleistungserbringern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen,
sbesondere
bezug auf den Preis und gegebenenfalls die
Aussicht genommene Menge. Art. 41ter - § 1 - Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten öffentlichen Dienstleistungsaufträge: 1. die ein öffentlicher Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, 2.die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere öffentliche Auftraggeber im Sinne von Buch I und Auftraggeber im Sinne von Buch II zur Durchführung der im vorliegenden Titel IV erwähnten Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber beziehungsweise öffentlichen Auftraggeber verbunden ist, vergibt. Diese Ausnahmebestimmung gilt nur, sofern mindestens achtzig Prozent des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre
der Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz
der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt. Unter « verbundenes Unternehmen » versteht man jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 - aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe
is erwähnten öffentlichen Aufträge findet diese Bestimmung Anwendung, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die
sbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift. » Art. 3.Artikel 39 § 2 des Gesetzes wird durch eine Nummer 5 und eine Nummer 6 ergänzt, die wie folgt lauten: «
dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt: - wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen
technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen - oder wenn diese zusätzlichen Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind.» Art. 4.Der König legt das Datum des
krafttretens des vorliegenden Erlasses fest. Art. 5.Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
besagtem Buch II erwähnte Tätigkeit beziehen, sowie auf Aufträge
bezug auf die Erzeugung von Elektrizität ausgedehnt. Im Gesetz hat man sich dafür entschieden, diese Aufträge nur den hauptsächlich aus den europäischen Richtlinien hervorgehenden Pflichtbestimmungen und nicht der gesamten Regelung für öffentliche Aufträge zu unterwerfen. Die Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die damals umgesetzt werden musste, galt nur für Bau- und Lieferaufträge.
der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die vorerwähnte Richtlinie seither ersetzt, wird der Anwendungsbereich der Pflichtbestimmungen ergänzt,
dem Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe ebenfalls mit einbezogen werden. Dieser Optik folgend wird aufgrund der
des Gesetzes vorgesehenen Ermächtigung im Entwurf eines Königlichen Erlasses Buch II des Gesetzes abgeändert, damit die Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG
bezug auf Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe darin aufgenommen werden. Es wird zudem vorgeschlagen, den Königlichen Erlass vom 26. Juli 1994 zur Ausführung von Buch II des Gesetzes aufzuheben und ihn durch einen neuen Erlass zu ersetzen,
dem Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe einbezogen sind. Im Anschluss an die Bemerkungen des Staatsrates muss hauptsächlich auf folgendes hingewiesen werden: - Der Klarheit halber ist die Struktur der Artikel 3 und 4 angepasst worden. - Mit den Abänderungen, vor allem im niederländischen Text, soll nicht die Tragweite von Buch II des Gesetzes geändert werden, sondern der Text lediglich so abgefasst werden, dass er möglichst genau mit dem Text der Richtlinie 93/38/EWG übereinstimmt. Daher ist im niederländischen Text des neuen Artikels 59 § 2 Nummer 3 des Gesetzes (Artikel 7 des Entwurfs) das Wort « verrichting » durch « projekt » ersetzt und der Text von 59 § 2 Nummer 4 an verschiedenen Stellen angepasst worden. -
stimmt die im Entwurf gegebene Definition des Dienstleistungsauftrags mit der
der Richtlinie 93/38/EWG gegebenen Definition überein, die ihrerseits von der ursprünglichen Definition
der Richtlinie 90/531/EWG abweicht. Bei erneuter Untersuchung hat sich also herausgestellt, dass der Text des Entwurfs beibehalten werden muss. Ein Dienstleistungsauftrag kann selbstverständlich Nebenarbeiten wie das Verlegen oder Anbringen umfassen. - Mit Artikel 8 wird
das Gesetz ein Artikel 60bis eingeführt, der besagt, dass die Artikel 59 und 60 nicht für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B des Gesetzes gelten.
der Richtlinie 93/38/EWG wird für Aufträge
bezug auf diese Dienstleistungen der Liste B nämlich nur die Pflicht vorgesehen, den Vorrang der europäischen Spezifikationen und europäischen Normen einzuhalten und eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens zu veröffentlichen. Deshalb muss auch präzisiert werden, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht für die Vergabe der hier gemeinten Dienstleistungsaufträge gelten.
des Gesetzes geht es
der Tat lediglich darum, die aus den europäischen Richtlinien und aus
ternationalen Abkommen hervorgehenden Pflichtbestimmungen umzusetzen. -
ist der französische Text abgeändert worden, um eine Nichtübereinstimmung zwischen dem französischen und dem niederländischen Text von Artikel 61 § 1 Absatz 1 des Gesetzes zu beheben und ausserdem den französischen Text mit demjenigen der Richtlinie 93/38/EWG
Einklang zu bringen.
bezug auf den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung des somit abgeänderten Buchs II empfiehlt der Staatsrat ferner
seinem diesbezüglichen Gutachten, diesen Entwurf zu einem Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli 1994 umzuarbeiten. Dadurch würde man über einen einzigen Text verfügen,
dem die Abänderungen und Ergänzungen im Verhältnis zur derzeitigen Regelung klar angegeben sind, wodurch sich etwaige Zweideutigkeiten und überflüssiges Suchen vermeiden liessen.
dieser Hinsicht muss darauf hingewiesen werden, dass man sich unter Berücksichtigung einer ständigen Besorgnis der betroffenen Kreise für die andere Lösung entschieden hat, um somit über einen koordinierten und entsprechend leichter anzuwendenden Text zu verfügen. Abgesehen vom Aspekt der Gesetzgebungstechnik sind
dieser komplexen Angelegenheit nämlich die Vorteile einer sofort einsetzbaren Lösung gegen die Abfassung eines Textes abzuwägen, mit dem nicht nur neue Artikel eingefügt, sondern auch die Hälfte der Artikel des Königlichen Erlasses vom
Ausführung von Artikel 63 § 1 des Gesetzes beschlossen worden ist. Aufträge von öffentlichen Unternehmen, die sich nicht auf deren Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz, sondern auf eine
des Gesetzes erwähnte Tätigkeit beziehen, unterliegen vorliegendem Erlass nur, wenn ihr geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens die
vorgesehenen Beträge erreicht, jedoch nur
dem Masse, wie sie nicht
den Anwendungsbereich des am 15. April 1994
Marrakesch geschlossenen Abkommens über öffentliche Aufträge fallen. Unter Berücksichtigung der
der Richtlinie 93/38/EWG vorgesehenen zweijährlichen Überprüfung belaufen sich diese Beträge zur Zeit für Bauaufträge auf 197 Millionen Franken, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung auf 15,7 Millionen Franken und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor auf 23,6 Millionen Franken. Geht es jedoch um Aufträge, die von dem am 15. April 1994
Marrakesch geschlossenen Abkommen über öffentliche Aufträge betroffen sind und die öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes und, im Bereich der Erzeugung von Elektrizität, andere öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 desselben Gesetzes (wie zum Beispiel die öffentliche Elektrizitätsgesellschaft) betreffen, sind die
belgischen Franken ausgedrückten Werte der Aufträge, ab denen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zur Anwendung kommen, verschieden, da
diesem Abkommen das Sonderziehungsrecht als Einheit gewählt worden ist und sein Gegenwert
belgischen Franken nicht mit dem der ECU übereinstimmt. Daraus ergibt sich, dass die Beträge für Aufträge im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes, die zu den
Nummer 2 des vorliegenden Erlasses aufgezählten Tätigkeiten gehören, höher liegen als die Beträge des vorangehenden Absatzes. Sie belaufen sich zur Zeit für Bauaufträge auf 208 Millionen Franken und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung auf 16,7 Millionen Franken. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister J.-L. DEHAENE
sbesondere des Artikels 65; Aufgrund der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes werden die Wörter « Bau- und Lieferaufträge » durch die Wörter « Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträge » ersetzt. Art. 3.Artikel 48 des Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Anlage 2 zum Gesetz erwähnten Dienstleistungen.Aufträge, die Dienstleistungen und Lieferungen umfassen, gelten als Lieferaufträge, wenn der Gesamtwert der Waren höher ist als der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen, - Wettbewerb: ein Verfahren, das dazu dient, einem Auftraggeber einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Auswahl zu verschaffen. Dieser Wettbewerb führt entweder zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags oder, nach einem Aufruf zum Wettbewerb, zur Auswahl eines oder mehrerer Projekte mit oder ohne Verteilung von Preisen an die Gewinner, wobei die vom König festgelegten Regeln zu beachten sind. » 3. Der Text des dritten Gedankenstrichs wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « - Rahmenübereinkunft: eine Übereinkunft zwischen einem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen,
sbesondere
bezug auf den Preis und gegebenenfalls die
Aussicht genommene Menge ».4. Die Texte des drittletzten Gedankenstrichs und des letzten Gedankenstrichs werden jeweils durch folgende Bestimmungen ersetzt: « - « offenes Verfahren »: ein Verfahren, bei dem alle
teressierten Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können, - « Verhandlungsverfahren »: ein Verfahren, bei dem der Auftraggeber ausgewählte Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer anspricht und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt.» Art. 4.Artikel 57 des Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nummer 1 und Nummer 2 werden die Wörter « Bau- und Lieferaufträge » durch die Wörter « Aufträge und Wettbewerbe » ersetzt;
Nummer 1 werden nach dem Wort « vergibt » die Wörter « beziehungsweise veranstaltet » hinzugefügt, und
Nummer 2 werden zwischen den Wörtern « vergeben » und « werden » die Wörter « beziehungsweise veranstaltet » eingefügt. 2.
Nummer 5 werden die Wörter « oder Wettbewerbe » nach dem Wort « Aufträge » hinzugefügt, die Wörter « Bauleistungen oder Lieferungen » durch die Wörter « Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe » ersetzt und zwischen den Wörtern « vergeben » und « werden » die Wörter « beziehungsweise veranstaltet » eingefügt.3. Es wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 7.Aufträge oder Wettbewerbe, die Auftraggeber zu anderen Zwecken als zur Durchführung der
vorliegendem Kapitel erwähnten Tätigkeiten vergeben beziehungsweise veranstalten, ». 4. Es wird eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 8.
erwähnten Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser öffentlichen Auftraggeber und/oder an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber beziehungsweise öffentlichen Auftraggeber verbunden ist, vergibt. Die unter Buchstabe a) und b) hier oben erwähnten Ausnahmefälle gelten, sofern mindestens achtzig Prozent des von diesem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre
der Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz
der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt. Unter « verbundenes Unternehmen » versteht man jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss dem Königlichen Erlass vom
§ 1 und § 2 Nummer 1 bis 8 und 10 und
erwähnten öffentlichen Auftraggeber aufgrund eines Alleinrechtes zugeteilt werden, das er aufgrund veröffentlichter Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geniesst, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entsprechen ». Art. 5.Artikel 58 des Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 58 - Die Auftraggeber teilen der Europäischen Kommission auf deren Verlangen Tätigkeiten, Waren und Dienstleistungen im Sinne der Artikel 56 und 57 Nummer 1, 2, 7 und 8 mit, die sie aufgrund des vorliegenden Titels als ausgeschlossen betrachten. Die Auskünfte bezüglich der Anwendung von Artikel 57 Nummer 8 umfassen:
bezug auf den Aufruf zum Wettbewerb zu beachten sind. § 2 - Aufträge können auch ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Verhandlungsverfahren vergeben werden: 1. im Fall eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags:
sbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift,
den offenen oder nicht offenen Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten, e) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenübereinkunft vergeben werden sollen, sofern diese Rahmenübereinkunft nach einem
im Fall eines Bau- oder Dienstleistungsauftrags: - bei zusätzlichen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die weder
dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer beziehungsweise den Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt: - wenn sich diese zusätzlichen Arbeiten beziehungsweise Dienstleistungen
technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für die Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder - wenn diese zusätzlichen Arbeiten beziehungsweise Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind;3. Im Fall eines Bauauftrags: - bei neuen Bauarbeiten, die
der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde.Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Bauabschnitt angegeben werden; 4. im Fall eines Lieferauftrags:
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen gleichartigen Verfahrens;5. im Fall eines Dienstleistungsauftrags: - wenn der betreffende Auftrag im Anschluss an einen Wettbewerb gemäss den einschlägigen Regeln an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss.Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen eingeladen. » Art. 8.Es wird ein Artikel 60bis mit folgendem Wortlaut
das Gesetz eingefügt: « Artikel 60bis - Die Artikel 59 und 60 finden keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B des Gesetzes. » Art. 9.
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes wird das Wort « öffentliche » vor dem Wort « Telekommunikationsnetze » gestrichen. Art. 10.Die Überschrift von Titel II von Buch I des Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Titel II - Durch öffentliche Unternehmen vergebene Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ». Art. 11.
Absatz 1 und 2 des Gesetzes werden die Wörter « Bau- und Lieferaufträge » durch die Wörter « Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe » ersetzt. Art. 12.Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die ab 1. Juli 1996 bekanntgegebenen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe sowie auf diejenigen, für die
Ermangelung einer Bekanntmachung der Beschluss, einen Auftrag zu vergeben, ab diesem Tag gefasst wird. Die vor diesem Datum bekanntgegebenen oder beschlossenen Aufträge und Wettbewerbe unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise des Beschlusses geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Art. 13.Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 1997. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.