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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité et de l'arrêt

15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité et de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifian

Artikel 6

derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, 2.

Artikel 7

derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, 3.

Artikel 8

Nr.3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, B - in Deutsch oder Französisch: 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 2.

Artikel 8Nr.

2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden. Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen Erklärung. § 3 - Der Druck des Titels der Rubriken auf der Vorderseite des Ausweises erfolgt:

  1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis » betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt von den beiden anderen Landessprachen und Englisch, 2.was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch. Art. 5.Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre ausgestellt werden, sind zehn Jahre gültig. Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis zweiundzwanzig Jahren ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig. Art. 6.§ 1 - Personalausweise werden erneuert:
  2. bei Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Gültigkeitszeiträume, 2.wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine andere Gemeinde verlegt,
  3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, 4.wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht,
  4. wenn der Ausweis beschädigt ist, 6.wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert. § 2 -

Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls beim Tode des Inhabers zurückgegeben werden. § 3 - Verlegt der Inhaber seinen Wohnort innerhalb der Gemeinde, muss er den Personalausweis binnen acht Tagen nach dem Wohnortswechsel bei der Gemeindeverwaltung vorlegen, um die neue Adresse auf dem Aufkleber eintragen zu lassen. § 4 - In dem in Paragraph 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss der Inhaber aufgrund von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister der Gemeindeverwaltung seines neuen Wohnortes binnen fünfzehn Tagen, nachdem er der Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, den Wohnortswechsel gemeldet hat, seinen Personalausweis vorlegen. § 5 - Bei Eheschliessung oder Auflösung der Ehe muss der Inhaber der Gemeindeverwaltung seinen Ausweis zwecks Abänderung der Rubrik des Aufklebers in bezug auf den Ehepartner vorlegen. § 6 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen. Art. 7.Stellt der Inhaber den Verlust oder die Vernichtung seines Personalausweises fest, muss er der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts oder der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriebehörde, ausgehend vom Ort der Feststellung des Verlustes oder der Vernichtung, dies unverzüglich melden. Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung ausgestellt, und gegebenenfalls wird der Gemeindepolizei des Hauptwohnorts des Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung übermittelt. Der Personalausweis wird erst nach Untersuchung der Umstände, unter denen der Personalausweis verloren oder vernichtet wurde, und gegen Aushändigung der Bescheinigung erneuert. Bei Verlust oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso vorgegangen wie bei Verlust oder Vernichtung des Personalausweises. Wird der verlorene Personalausweis wiedergefunden, bevor er erneuert worden ist, wird dies der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnorts gemeldet. Wird der Ausweis wiedergefunden, nachdem er erneuert worden ist, muss der wiedergefundene Ausweis zurückgegeben werden. Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise sein. Art. 8.Es ist anderen Personen als dem Standesbeamten oder seinem Beauftragten untersagt, Vermerke auf dem Aufkleber anzubringen. Art. 9.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, haben für die Verrichtungen in bezug auf Ausstellung und Ersetzung der Personalausweise Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen aufgezählten Informationen und auf die aufeinanderfolgenden Änderungen dieser Informationen. Art. 10.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für die Anlage und die Führung der in Artikel 12 erwähnten Datei zu benutzen. § 2 - Ist die in Paragraph 1 erwähnte Erkennungsnummer mit Einverständnis des Inhabers auf der Rückseite des Personalausweises eingetragen worden, ist die Benutzung der Nummer ausschliesslich den öffentlichen Behörden und Einrichtungen gestattet, die aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen dazu ermächtigt sind. Art. 11.Die Herstellung der Personalausweise wird einem Unternehmen anvertraut, das diese Arbeit unter der Aufsicht des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes ausführt. Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss für Sicherheit und Deontologie eingesetzt, dessen Mitglieder vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt und dessen Befugnisse wie folgt festgelegt werden: 1. Er sorgt dafür, dass alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf Identitätsdokumente eingehalten werden.2. Er kontrolliert die von diesem Unternehmen berechneten Preise durch Prüfung der Betriebskonten.3. Er unterbreitet dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes alle Vorschläge, die er in bezug auf die Sicherheit für nützlich hält und insbesondere hinsichtlich: - der Vertrauenswürdigkeit des Personals, - der Sicherheit der Gebäude, - der Unfehlbarkeit der angewandten Verfahren und Techniken, - der Bedingungen für die |$$|ADUbertragung nach aussen irgendeines Informationsteils gleich welcher Art in bezug auf den Herstellungsvorgang.4. Er untersucht alle Probleme, die den Schutz des Privatlebens gefährden könnten, und legt dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Massnahmen zur Beseitigung dieser Probleme zur Billigung vor.5. Er legt dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes seine Stellungnahme über die eventuelle Herstellung von Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken vor. Art. 12.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, führen zwecks Gewährleistung eines ständigen Inventars eine Personalausweisdatei, die folgende Informationen enthält: 1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, Sprache, die für den Ausweis beantragt wurde, und laufende Nummer dieses Ausweises, 2.für jeden ausgestellten Ausweis:

  1. a)Datum der Ausstellung, des Ablaufes und gegebenenfalls der Annullierung,
  2. b)Datum und Gemeinde der Aushändigung,
  3. c)laufende Nummer des Ausweises,
  4. d)Folgenummer (1., 2., 3. Ausweis usw.),
  5. e)Angabe, dass der Ausweis gültig, abgelaufen oder annulliert ist, und im letzten Fall die Begründung. § 2 - Die Informationen, die für die Fortschreibung der in § 1 erwähnten Datei erforderlich sind, werden dem Ministerium des Innern und des Öffentlichen Dienstes, Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, einerseits von den Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister, andererseits von dem mit der Herstellung der Personalausweise beauftragten Unternehmen übermittelt. Art. 13.§ 1 - Die Daten der in Artikel 12 erwähnten Datei sind den kommunalen Bevölkerungsdiensten zugänglich. Gemeinde- und Landpolizei, Gendarmerie und Gerichtspolizei dürfen ebenfalls auf diese Daten zugreifen, jedoch nicht auf die Erkennungsnummer des Bürgers beim Nationalregister der natürlichen Personen. Der in Absatz 1 erwähnte Zugriff erfolgt unter Aufsicht des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes. § 2 - Nur der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, sind befugt, anderen Verwaltungen oder Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von Personen überprüfen müssen, gegebenenfalls mitzuteilen, ob ein Ausweis gültig ist oder nicht; die Erkennungsnummer des Bürgers beim Nationalregister der natürlichen Personen darf jedoch nicht mitgeteilt werden. Art. 14.Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafbestimmungen werden Verstösse gegen die Artikel 1, 3 § 3, 6, 7 und 8 gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 1856 bestraft. Absatz 1 gilt nicht für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Art. 15.Der Königliche Erlass vom 26. Januar 1967 über die Personalausweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Juni 1981, bleibt für Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass entspricht, bis zur Erneuerung aller Personalausweise in Kraft. Dieses Datum wird vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes in einem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Erlass festgestellt. Art. 16.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Motril, den 29. Juli 1985 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Anlagen [Die deutsche Fassung der Anlagen (Muster 1, 2 und 3) ist im Belgischen Staatsblatt vom 7. September 1985, S 12816 bis 12818, veröffentlicht worden; Muster 3 ist danach durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 1996) abgeändert worden.] Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 2 23. APRIL 1986 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Juli 1985 über die Personalausweise BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel 3 und 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den reibungslosen Verlauf des zur Zeit laufenden Verfahrens zur Ausstellung der Personalausweise zu gewährleisten; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir Artikel 1. In Artikel 3 § 4 letzte Linie des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise wird das Wort « Blutgruppe » gestrichen. Art. 2.In Muster 3 Nr. 5 der Anlage zum selben Königlichen Erlass werden die Wörter « groupe sanguin », « bloedgroep », « Blutgruppe » gestrichen. Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1986 in Kraft. Art. 4.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 23. April 1986 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

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