derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, 2.
derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, 3.
Nr.3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, B - in Deutsch oder Französisch: 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 2.
2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden. Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen Erklärung. § 3 - Der Druck des Titels der Rubriken auf der Vorderseite des Ausweises erfolgt:
Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls beim Tode des Inhabers zurückgegeben werden. § 3 - Verlegt der Inhaber seinen Wohnort innerhalb der Gemeinde, muss er den Personalausweis binnen acht Tagen nach dem Wohnortswechsel bei der Gemeindeverwaltung vorlegen, um die neue Adresse auf dem Aufkleber eintragen zu lassen. § 4 - In dem in Paragraph 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss der Inhaber aufgrund von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister der Gemeindeverwaltung seines neuen Wohnortes binnen fünfzehn Tagen, nachdem er der Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, den Wohnortswechsel gemeldet hat, seinen Personalausweis vorlegen. § 5 - Bei Eheschliessung oder Auflösung der Ehe muss der Inhaber der Gemeindeverwaltung seinen Ausweis zwecks Abänderung der Rubrik des Aufklebers in bezug auf den Ehepartner vorlegen. § 6 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen. Art. 7.Stellt der Inhaber den Verlust oder die Vernichtung seines Personalausweises fest, muss er der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts oder der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriebehörde, ausgehend vom Ort der Feststellung des Verlustes oder der Vernichtung, dies unverzüglich melden. Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung ausgestellt, und gegebenenfalls wird der Gemeindepolizei des Hauptwohnorts des Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung übermittelt. Der Personalausweis wird erst nach Untersuchung der Umstände, unter denen der Personalausweis verloren oder vernichtet wurde, und gegen Aushändigung der Bescheinigung erneuert. Bei Verlust oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso vorgegangen wie bei Verlust oder Vernichtung des Personalausweises. Wird der verlorene Personalausweis wiedergefunden, bevor er erneuert worden ist, wird dies der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnorts gemeldet. Wird der Ausweis wiedergefunden, nachdem er erneuert worden ist, muss der wiedergefundene Ausweis zurückgegeben werden. Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise sein. Art. 8.Es ist anderen Personen als dem Standesbeamten oder seinem Beauftragten untersagt, Vermerke auf dem Aufkleber anzubringen. Art. 9.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, haben für die Verrichtungen in bezug auf Ausstellung und Ersetzung der Personalausweise Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen aufgezählten Informationen und auf die aufeinanderfolgenden Änderungen dieser Informationen. Art. 10.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für die Anlage und die Führung der in Artikel 12 erwähnten Datei zu benutzen. § 2 - Ist die in Paragraph 1 erwähnte Erkennungsnummer mit Einverständnis des Inhabers auf der Rückseite des Personalausweises eingetragen worden, ist die Benutzung der Nummer ausschliesslich den öffentlichen Behörden und Einrichtungen gestattet, die aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen dazu ermächtigt sind. Art. 11.Die Herstellung der Personalausweise wird einem Unternehmen anvertraut, das diese Arbeit unter der Aufsicht des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes ausführt. Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss für Sicherheit und Deontologie eingesetzt, dessen Mitglieder vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt und dessen Befugnisse wie folgt festgelegt werden: 1. Er sorgt dafür, dass alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf Identitätsdokumente eingehalten werden.2. Er kontrolliert die von diesem Unternehmen berechneten Preise durch Prüfung der Betriebskonten.3. Er unterbreitet dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes alle Vorschläge, die er in bezug auf die Sicherheit für nützlich hält und insbesondere hinsichtlich: - der Vertrauenswürdigkeit des Personals, - der Sicherheit der Gebäude, - der Unfehlbarkeit der angewandten Verfahren und Techniken, - der Bedingungen für die |$$|ADUbertragung nach aussen irgendeines Informationsteils gleich welcher Art in bezug auf den Herstellungsvorgang.4. Er untersucht alle Probleme, die den Schutz des Privatlebens gefährden könnten, und legt dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Massnahmen zur Beseitigung dieser Probleme zur Billigung vor.5. Er legt dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes seine Stellungnahme über die eventuelle Herstellung von Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken vor. Art. 12.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, führen zwecks Gewährleistung eines ständigen Inventars eine Personalausweisdatei, die folgende Informationen enthält: 1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, Sprache, die für den Ausweis beantragt wurde, und laufende Nummer dieses Ausweises, 2.für jeden ausgestellten Ausweis:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.