20 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail ALBERT II, Roi des Belges,
Artikel 7des Königlichen Erlasses vom 12.
August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. 2. In Ziffer 5.2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die Wörter «
Artikel 7des Königlichen Erlasses vom 12.
August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. Art. 18 - Artikel 54quater 7 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 1975, wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 835 derselben Ordnung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 1975, wird wie folgt abgeändert:
- In Nummer 3 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.1 » durch die Wörter « Artikel 54quater 3.1 und Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses vom
- August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt.
- In Nummer 6 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.3 » durch die Wörter « Artikel 54quater 3.3 und Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses vom
- August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt.
- In Nummer 8 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 » durch die Wörter «
Artikel 7
des Königlichen Erlasses vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. Art. 20 - Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt:
- a)Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich,
- b)Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Art. 21 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses und seiner Anlage bilden Titel VI Kapitel I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgender berschrift: « Titel VI: Arbeitsmittel Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen ». Art. 22 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 12. August 1993 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Anlage In den Artikeln 9 und 10 erwähnte Mindestvorschriften 1. Vorbemerkung Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten nach Massgabe der Bestimmungen der Artikel 9 und 10 in den Fällen, in denen mit dem betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist. 2. Für diese Anlage gelten als: 2.1. Gefahrenzone: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, 2.2. bei Benutzung eines Arbeitsmittels gefährdeter Arbeitnehmer: ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet, 2.3. Bedienungspersonal: der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständigen Arbeitnehmer. 3. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Mindestvorschriften 3.1. Die Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar sein und als solche identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden. Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen die Betätigungssysteme ausserhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein, dass ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann. Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen. Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in den Gefahrenzonen aufhalten. Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein sicheres System wie z.B. ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein. Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen beziehungsweise Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen. Die Betätigungssysteme müssen sicher sein. Störungen oder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen. 3.2. Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems möglich sein. Dies gilt auch: - für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, - für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes (zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.), sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann. Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb. 3.3. Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren Abschalten des gesamten Arbeitsmittels in bestmöglicher Frist ausgerüstet sein. Die Steuerung dieser Systeme muss sich in Reichweite des Bedienungspersonals befinden. Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur Inbetriebsetzung übergeordnet sein. Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden. 3.4. Die Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung versehen sein. 3.5. Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen sein. Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle versehen sein. 3.6. Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. 3.7. Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden. Werkzeuge von Werkzeugmaschinen, die der Zentrifugalkraft ausgesetzt sind, sind so zu befestigen, dass sie nicht herausgeschleudert werden können. 3.8. Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels Gefahr eines mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so müssen sie mit Schutzkappen oder mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen. Die Schutzkappen und Schutzeinrichtungen: - müssen stabil gebaut sein, - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, - müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben, - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken, - müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzkappen und Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. 3.9. Die Arbeits- beziehungsweise Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein. 3.10. Sehr heisse beziehungsweise sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass die Arbeitnehmer die betreffenden Teile berühren beziehungsweise ihnen gefährlich nahe kommen. 3.11. Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. 3.12. Ein Arbeitsmittel darf nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die es nicht geeignet ist. 3.13. Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden können. Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muss ausserhalb der Gefahrenzone erfolgen können. Während die Arbeitsmittel in Betrieb sind, ist es verboten: - sie zu reinigen oder sie zu reparieren, - Keile, Bolzen oder andere ähnliche Teile festzuziehen, sofern diese Arbeitsgänge Unfälle herbeiführen könnten oder auf oder nahe gefährlichen sich bewegenden Werkzeugteilen durchgeführt werden müssen. Es ist ebenfalls untersagt, gefährliche in Betrieb gesetzte Teile von Getrieben, Kraftmaschinen oder anderen Maschinen zu schmieren, es sei denn, die gewählten Verfahren bieten alle erwünschten Sicherheitsgarantien. Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten. 3.14. Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann. Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betroffenen Arbeitnehmer keiner Gefahr ausgesetzt sein. 3.15. Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und Kennzeichnungen versehen sein. 3.16. Für die Durchführung der Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die Arbeitnehmer sicheren Zugang zu allen dafür notwendigen Stellen haben, an denen ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss. 3.17. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels beziehungsweise durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, oder gegen schädliche Strahlungen ausgelegt werden. 3.18. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefährdung durch Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden. 3.19. Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der gefährdeten Arbeitnehmer gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem Strom ausgelegt werden. Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 12. August 1993 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1997. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE