dividuelle ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection
dividuelle, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 août 1995 relatif à l'utilisation des équipements de protection
dividuelle. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 10 février 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, J. VANDE LANOTTE MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 7. AUGUST 1995 - Königlicher Erlass über die Benutzung
dividueller Schutzausrüstungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze,
sbesondere des Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
sbesondere des Artikels 54quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
sbesondere des Artikels 3 § 1 abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit;
der Erwägung, dass die
der Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992
belgisches Recht umgesetzt werden musste; dass jeder weitere Aufschub die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates mit sich ziehen könnte; dass dies dringend vermieden werden muss; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie
der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom
dividueller Schutzausrüstung, nachstehend « ISA » genannt: jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer getragen oder festgehalten zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatz- oder Zubehörausrüstung. Nicht unter die
Absatz 1 Nr. 2 angegebene Definition fallen:
härenten Risiken feststellen und die geeigneten materiellen Massnahmen treffen, um sie zu verhüten. Können die Risiken nicht durch arbeitsorganisatorische Massnahmen, Methoden oder Verfahren oder durch kollektive technische Schutzmittel vermieden oder ausreichend begrenzt werden, und nur
diesem Fall, müssen ISA benutzt werden. Anlage I zum vorliegenden Erlass enthält eine Übersichtstabelle zur Ermittlung von Risiken im Hinblick auf die Verwendung von ISA. Art. 4.§ 1 - Hinsichtlich Konzeption und Konstruktion müssen die vor dem 1. Juli 1992
den Verkehr gebrachten ISA folgenden Vorschriften genügen:
den Verkehr gebrachten ISA folgenden Vorschriften genügen: a) den
erwähnten Vorschriften
den Verkehr gebrachten ISA den Vorschriften der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien über die Herstellung von ISA genügen, ausser wenn noch keine einschlägige Richtlinie festgelegt worden ist;
diesem Fall müssen sie den Vorschriften von § 1 oder den vor dem 1. Juli 1995 angewandten Regeln des Fachs genügen. § 4 - Die
den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Regeln des Fachs gelten als eingehalten, wenn der Hersteller der ISA diese gemäss den betreffenden bestehenden belgischen Normen oder bekannten ausländischen Normen hergestellt hat. Art. 5.§ 1 - Jede ISA muss
allen Fällen:
puncto Wohlbefinden und Gesundheit Rechnung tragen, d) dem Träger nach erforderlicher Anpassung passen. § 2 - Machen verschiedene Risiken das gleichzeitige Tragen mehrerer ISA notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber dem beziehungsweise den betreffenden Risiken gewährleistet sein. § 3 - Der Arbeitgeber bestimmt die Bedingungen, unter denen eine ISA verwendet werden muss,
sbesondere im Hinblick auf die Dauer ihres Einsatzes. Diese Bedingungen ergeben sich aus der Höhe des Risikos, der Häufigkeit der Aussetzung der Arbeitnehmer dem Risiko gegenüber und den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes jedes einzelnen Arbeitnehmers sowie aus den Leistungswerten der ISA. § 4 - Ausser
besonderen Ausnahmefällen dürfen ISA nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden. § 5 - ISA sind gemäss der Bedienungsanleitung zu benutzen. Art. 6.§ 1 - Vor der Auswahl einer ISA muss der Arbeitgeber eine Bewertung der
dividuellen Schutzausrüstung, die er benutzen möchte, vornehmen, um festzustellen,
wieweit sie den
Bei dieser Bewertung berücksichtigt der Arbeitgeber Personen, die gegebenenfalls an einer Behinderung oder einem Gebrechen leiden, so dass zum Beispiel der Notwendigkeit des Tragens von Korrekturgläsern oder orthopädischen Schuhen Rechnung getragen wird. Diese Bewertung umfasst:
Absatz 1 vorgesehene Bewertung muss bei Änderung der einzelnen Kriterien, nach denen sie vorgenommen wird, überprüft werden. § 2 - Um die
vorgesehene Bewertung zu erstellen und die Bedingungen für den Einsatz der ISA gemäss Artikel 5 § 3 zu bestimmen, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des Leiters des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des Arbeitsarztes ein. § 3 - Die Berichte und Kriterien, die dieser Bewertung zugrunde liegen, stehen den mit der Aufsicht beauftragten Beamten zur Verfügung. Art. 7.Unbeschadet des Vorrangs kollektiver Schutzausrüstungen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitnehmer bei der Ausführung der Tätigkeiten, die
der Liste
Anlage II zum vorliegenden Erlass aufgenommen sind, ISA zweckmässig tragen oder festhalten. Die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels beeinträchtigen keineswegs die Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber durch die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 auferlegt worden sind. Art. 8.Die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder -
dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung oder -
deren Ermangelung - die betreffenden Arbeitnehmer werden im voraus konsultiert und
Bewertung, Auswahl und Verwendung der ISA einbezogen,
sbesondere was Modalitäten, Bedingungen und Dauer ihrer Verwendung betrifft. Art. 9.§ 1 - Die Auswahl einer ISA wird vom Arbeitgeber aufgrund der
Jeder Kauf einer ISA ist Gegenstand eines Bestellscheins, auf dem angegeben ist, dass die ISA folgenden Vorschriften beziehungsweise Anforderungen genügen muss: a) den
erwähnten Vorschriften
bezug auf Konstruktion, b) Anforderungen, die zwar nicht unbedingt durch die vorerwähnten Vorschriften auferlegt worden sind, jedoch notwendig sind, um die
Der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder einer seiner Beigeordneten und der Arbeitsarzt beteiligen sich an den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bestellung. Eventuell lassen sie zusätzliche Anforderungen
puncto Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie wenn nötig andere fachkundige Personen zu Rate gezogen haben. Der Bestellschein wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze abgezeichnet. § 2 - Des weiteren wird für die
Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Anforderungen und die nicht durch die « CE »-Kennzeichnung abgedeckten Aspekte der ISA folgendes Verfahren angewandt: Bei der Lieferung händigt der Lieferant seinem Kunden eine Unterlage über die Einhaltung der bei der Bestellung formulierten Anforderungen
puncto Sicherheit und Hygiene aus. Vor jeglicher
betriebnahme ist der Arbeitgeber im Besitz eines Berichts,
dem die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses festgestellt wird. Der Bericht wird vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder von einem seiner Beigeordneten abgefasst, nachdem wenn nötig andere fachkundige Personen zu Rate gezogen wurden. Die Stellungnahme des Arbeitsarztes wird dem Bericht beim erstfolgenden Besuch des Arbeitsarztes im Unternehmen beigefügt. Unter fachkundigen Personen sind Personen zu verstehen, die nach Beurteilung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertreter ausreichende Erfahrung
diesem Bereich haben, um
völliger Kenntnis der Sachlage eine Meinung zu äussern. Der Arbeitgeber trägt Sorge dafür, dass fachkundige Personen vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze zu Rate gezogen werden. § 3 - Die
vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und Bescheinigungen stehen dem mit der Aufsicht beauftragten Beamten zur Verfügung. Die
vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder -
dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung mitgeteilt. § 4 - Die Bestimmungen von § 2 finden keine Anwendung auf: 1. ISA, die
Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 11.Juli 1961 über die Garantien
puncto Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, mit einem Zulassungszeichen, Prüfzeichen, Eichstempel oder Konformitätszeichen versehen sind, 2. die
erwähnten ISA, die
puncto Sicherheit und Hygiene einem Exemplar entsprechen, für das den
den Paragraphen 1 bis 3 gestellten Anforderungen bereits genügt wurde: zumindest was die Aspekte betrifft, die abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, angebracht
Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11.Juli 1961, oder durch eine
Anwendung der AASO erteilte Zulassung. Sie finden Anwendung für Erklärungen und Feststellungen
bezug auf die Beachtung der zusätzlich gestellten Bedingungen im Hinblick auf die Verwirklichung der
uater 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung und
bezug auf Aspekte, die nicht abgedeckt sind durch ein Zulassungszeichen, ein Prüfzeichen, einen Eichstempel oder ein Konformitätszeichen, angebracht
Anwendung eines Erlasses zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juli 1961, und auch nicht durch eine
Anwendung der AASO erteilte Zulassung. Diese Erklärungen und Feststellungen sind: - die
erwähnte Erklärung des Lieferanten - beziehungsweise der
erwähnte Bericht des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze. Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen, damit den Arbeitnehmern angemessene
formationen und gegebenenfalls Bedienungsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten ISA zur Verfügung stehen. Diese
formationen und Bedienungsanleitungen müssen zumindest folgende Angaben enthalten: - alle nützlichen
formationen über die verschiedenen Typen von ISA, die im Unternehmen beziehungsweise
der Einrichtung benutzt werden oder werden können, so dass die Arbeitnehmer sich gegebenenfalls an der
§ 1 erwähnten Bewertung beteiligen können, - Bedingungen für den Einsatz der ISA, - absehbare Störfälle, - Rückschlüsse aus der bei der Benutzung einer ISA gesammelten Erfahrung, - Risiken, gegen die die ISA den Arbeitnehmer schützen. Diese
formationen und Betriebsanleitungen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein. Für jede ISA muss es schriftliche Anweisungen geben, die für ihren Betrieb, ihre Benutzung, ihre
spektion und ihre Wartung erforderlich sind. Eine angepasste Schulung kann gegebenenfalls durchgeführt werden. Diese Anweisungen werden vom Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und vom Arbeitsarzt, jeder für seinen Bereich, unter Berücksichtigung der Anforderungen
puncto Sicherheit und Hygiene abgezeichnet und gegebenenfalls ergänzt. Art. 11.Grundsätzlich ist eine ISA für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Sie darf nur nacheinander von verschiedenen Arbeitnehmern benutzt werden, wenn sie bei jedem Benutzerwechsel sorgfältig entstaubt, gereinigt oder desinfiziert und, im Fall einer möglichen Verseuchung mit radioaktiven Stoffen, entseucht wird. Art. 12.Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern ISA kostenlos zur Verfügung zu stellen. Art. 13.Der Arbeitgeber muss auf eigene Kosten durch Wartung, Reinigung, Desinfizierung, Entseuchung,
standsetzung und rechtzeitigen Ersatz der ISA deren gutes Funktionieren gewährleisten. Reinigung, Desinfizierung und Entseuchung der ISA sind mittels angepasster physikalischer oder chemischer Mittel durchzuführen. Die Anwendung dieser Verfahren oder chemischen Mittel darf die Eigenschaften der ISA und ihre Leistungswerte nicht beeinträchtigen. Art. 14.Arbeitnehmer dürfen auf keinen Fall die durch den vorliegenden Erlass vorgeschriebenen ISA nach Hause mitnehmen. Diese müssen im Unternehmen, Dienst,
der Einrichtung oder auf der Baustelle, wo die Arbeitnehmer beschäftigt sind, bleiben oder nach dem Arbeitstag dorthin zurückgebracht werden. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden jedoch keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die mobilen Gruppen angehören oder an Orten beschäftigt sind, die von den Unternehmen, Diensten, Einrichtungen oder Baustellen, denen sie angeschlossen sind, entfernt sind, und die demzufolge nach ihrem Arbeitstag nicht regelmässig dorthin zurückkehren, sofern die von diesen Arbeitnehmern durchgeführten Arbeitsgänge keine Verseuchungsgefahr mit sich bringen. Art. 15.Arbeitnehmer müssen die ISA, über die sie gemäss den Vorschriften des vorliegenden Erlasses verfügen müssen, benutzen und die Anweisungen, die sie diesbezüglich erhalten haben, einhalten. Art. 16.§ 1 - Sicherheitsgurte und -geschirre, Halteleinen, Seile und andere Zubehörteile von nicht auf Dauer befestigten Haltevorrichtungen wie Kabel, Ketten, Haken, selbsthemmende oder energieabsorbierende Absturzschutzausrüstungen usw. sind einer Prüfung durch eine vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassene Einrichtung für die Kontrolle von Hebevorrichtungen unterworfen, und zwar: - vor ihrer
betriebnahme; dies findet jedoch keine Anwendung auf ISA, die mit der « CE »-Kennzeichnung versehen und nach dem 1. Juli 1992
den Verkehr gebracht worden sind, - mindestens alle zwölf Monate, - jedesmal, wenn ein Gurt oder Geschirr eine Person bei einem Absturz aufgefangen hat. § 2 - Die zugelassene Einrichtung erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen.
diesem Bericht wird
sbesondere angegeben, dass folgende Ausrüstungen aus dem Betrieb genommen werden müssen: - Gurte oder Geschirre, die keine ausreichenden Sicherheitsgarantien mehr bieten, - Halteleinen aus Kunstfasern, die eine bleibende Dehnung von dreissig Prozent oder mehr aufweisen. § 3 - Der Arbeitgeber muss den
erwähnten Bericht dem mit der Aufsicht beauftragten Beamten zur Verfügung halten. Art. 17.§ 1 - Artikel 41 Absatz 2 der AASO, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1960, wird aufgehoben. § 2 -
Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt II -
dividuelle Schutzmittel - der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom
Abweichung von Absatz 1 bleiben die Bestimmungen der Artikel 160 und 161 der AASO auf die vor dem 30. Juni 1995
den Verkehr gebrachten ISA, die nicht mit der « CE »-Kennzeichnung versehen sind, und auf die nach dem 30. Juni 1995
den Verkehr gebrachten ISA, für die kein Königlicher Erlass zur Umsetzung einer Europäischen Richtlinie hinsichtlich Konzeption und Konstruktion von ISA gilt, anwendbar. Art. 18.
Juni 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1993, werden die Wörter «
dividuellen oder » gestrichen. Art. 19.
Juni 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1993, werden die Wörter «
dividuelle oder » gestrichen. Art. 20.
uater 3.5 Absatz 1 derselben Ordnung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
uater 4 Absatz 1 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
dividuellen oder » gestrichen. Art. 22.Artikel 54quater 5 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Nummer 5.1 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
dividueller Schutzausrüstungen » ersetzt. 2.
Nummer 5.2 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
dividueller Schutzausrüstungen » ersetzt. Art. 23.
5 derselben Ordnung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. September 1991, werden
Nummer 5.1.2 und Nummer 5.2.4 die Wörter « der Bestimmungen der Artikel 169 und 170 » durch die Wörter « der Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 15 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung
dividueller Schutzausrüstungen » ersetzt. Art. 24.
2.5.9.3.2.2 Absatz 1 derselben Ordnung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
dividueller Schutzausrüstungen entsprechen » ersetzt. Art. 25.Artikel 835 derselben Ordnung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975 und den Königlichen Erlass vom 12. August 1993, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nummer 3 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.1 und Artikel 8.1 des Königlichen Erlasses vom
dividueller Schutzausrüstungen » ersetzt. 2.
Nummer 6 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.3 und Artikel 8.3 des Königlichen Erlasses vom
dividueller Schutzausrüstungen » ersetzt. 3.
Nummer 7 werden die Wörter « Artikel 54quater 3.4 » durch die Wörter « Artikel 54quater 3.4 und Artikel 8.4 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » ersetzt. 4.
Nummer 8 werden die Wörter « Artikel 54quater 4 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln » durch die Wörter « Artikel 54quater 4, Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung
dividueller Schutzausrüstungen » ersetzt. Art. 26.
2 derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1971, werden die Wörter «
dividueller oder kollektiver Schutzmittel » durch die Wörter «
dividueller oder kollektiver Schutzausrüstungen » ersetzt. Art. 27.Artikel 837 Buchstabe D derselben Ordnung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. März 1971, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « der
dividuellen Schutzmittel » werden durch die Wörter « der
dividuellen Schutzausrüstungen » ersetzt.2. Die Wörter « 148bis, 163, 168, 183ter » werden durch die Wörter « 148bis, 183ter und
den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung
dividueller Schutzausrüstungen » ersetzt. Art. 28.Folgende Personen sind mit der Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt: a)
genieure,
dustrieingenieure, technische
genieure und technische Kontrolleure der Technischen
spektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, b) Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete
spektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen
spektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Art. 29.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des vorliegenden Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VII Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel VII:
dividuelle Ausrüstung », 2.« Kapitel II:
dividuelle Schutzausrüstung ». Art. 30.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen Orten beschäftigt sind, wenn sie mit feuchten oder nassen Wänden
Berührung kommen, b) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder aussergewöhnlicher Kälte ausgesetzt sind, c)
Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer,
fektiöse Keime enthalten können (Säcke mit Knochen oder Hörnern, Ballen Rosshaar, Rohwolle oder Häute usw.), auf Kopf oder Schultern befördern,
Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken oder an anderen ähnlichen Orten beschäftigt sind, die durch Abfälle oder Rückstände irgendwelcher Stoffe beschmutzt oder von Ungeziefer befallen sind, e) Arbeitnehmer, die im Freien beschäftigt und Regen oder aussergewöhnlichen Temperaturen ausgesetzt sind, f)
Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer, g) Arbeitnehmer, die dem Fall von Stein, Material, Schutt oder anderer Gegenstände ausgesetzt sind, wie zum Beispiel
Steinbrüchen, Bau-, Montage- oder Abbruchstellen, Schiffswerften, Eisengiessereien, Stahlwerksanlagen, müssen einen Schutzhelm tragen.
Schlachthöfen, Schlachträumen, Brühräumen, Fleisch- und Fischkonservenfabriken, Darmverarbeitungsanlagen und im allgemeinen
allen Unternehmen,
denen Fleisch, Häute, Knochen, Hörner und andere Tierabfälle bearbeitet, behandelt oder verarbeitet werden, c) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass der vordere Teil ihres Körpers durch verwesliche oder
fizierte Stoffe oder Müll beschmutzt wird, wie zum Beispiel
Abdeckereien, Leichenschaudiensten, biologischen Laboren, Diensten für die Reinigung des Strassen- und Wegenetzes, Müllabfuhrdiensten, Diensten für die Entleerung von Abort- oder Güllegruben und
anderen Betrieben oder bei anderen Arbeiten, die ähnliche Beschmutzungsrisiken aufweisen, d) Arbeiten im Bereich der medizinischen,
dustriellen oder kommerziellen Röntgendurchleuchtung oder -aufnahme,
denen Geräte, die Röntgenstrahlen erzeugen, gebraucht werden,
Abwasserkanälen, Gruben, Grüften, Schächten, Zisternen, Grossbehältern, Sammelbecken, Teichen, Wasserläufen oder an ähnlichen Orten beschäftigt sind, wo Flüssigkeiten oder Schlamm auftreten,
Unternehmen, Betrieben und bei Arbeiten, so wie sie
Nr.3 Buchstabe a),
Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer,
Berührung kommen, b) Arbeitnehmer, die Gefahr laufen, dass ihre Hände mit
fizierten Tieren oder Tierkörpern, Tierabfällen oder genussuntauglichen tierischen Stoffen
Berührung kommen, wie zum Beispiel
Abdeckereien und biologischen Laboren, c) Arbeitnehmer, die
Leichenschaudiensten Leichen, Leichenstücke oder von Leichen stammende Stoffe handhaben,
Abwasserkanälen und anderen Abflussanlagen für Abwässer und Reststoffe Gullys und Anschlüsse mit der Hand reinigen oder andere Arbeitsgänge durchführen, bei denen die Hände mit den vorerwähnten Abwässern oder Reststoffen
Berührung kommen, f) Arbeitnehmer, die jede andere Arbeit durchführen, bei der die Hände mit Stoffen, die
fektiöse Keime enthalten können,
Berührung kommen, g)
Tiefkühlräumen beschäftigte Arbeitnehmer,
dustriellen oder kommerziellen Röntgendurchleuchtung oder -aufnahme,
denen Geräte, die Röntgenstrahlen erzeugen, gebraucht werden,
tensiven Lichtquellen, wie zum Beispiel
nen
manchen Öfen, oder von Stoffen, die zur Weissglut gebracht werden, wie zum Beispiel Stahl oder feuerflüssigem Glas, d) alle Arbeitsgänge, bei denen
frarotstrahlen oder Strahlen, die eine
tensive Wärmestrahlung erzeugen, benutzt werden,
des vorliegenden Erlasses angegebenen Umstände zu deren Benutzung verpflichten, b) Diese ISA müssen folgenden Bedingungen genügen: 1.Gurte und Geschirre sind gewöhnlich durch eine flexible Halteleine mit beschränkter Länge entweder mit einem Verankerungspunkt oder mit einer Haltevorrichtung zu verbinden, die an einem oder mehreren Verankerungspunkten festgemacht wird.
dividuellen Schutzausrüstungen verwenden, die der Arbeitgeber ihnen
ausreichender Zahl zur Verfügung stellt, wenn sie einem täglichen Geräuschpegel ausgesetzt sind, der höher als 85 dB (A) liegt oder liegen kann. Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe a) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung
bezug auf die Lärmbekämpfung auferlegt sind. 13. Schutzausrüstung gegen Schwingungen: Sind technische Mittel unzureichend oder unwirksam, um übermässige Schwingungen zu vermeiden, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ISA zur Verfügung. Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von den Verpflichtungen, die ihm durch die Vorschriften von Artikel 148decies 2.1 Buchstabe b) der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung
bezug auf die Bekämpfung von Schwingungen auferlegt sind. 14. Schutz gegen ionisierende Strahlungen:
: - Unternehmen, die natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte herstellen und behandeln, - Forschungs- oder Untersuchungslaboren und allen anderen Einrichtungen,
denen sich radioaktive Stoffe befinden, - Unternehmen, die Nadeln, Platten oder andere radioaktive Stoffe enthaltende Geräte montieren, - Unternehmen, die irgendwelche Gegenstände mit radioaktive Stoffe enthaltenden Leuchtfarben anstreichen, müssen Arbeitnehmer die nachstehend aufgeführten
dividuellen Schutzausrüstungen tragen, die ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden: 14.1. eine Schutzkleidung, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen sie eventuell mit radioaktiven Stoffen oder mit Stäuben, Gasen, Dämpfen, Rauch, Flüssigkeiten, Rückständen oder anderen Stoffen
Berührung kommen, die diese Stoffe enthalten können, 14.
denen radioaktive Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Produkte abgesetzt, gehandhabt oder benutzt werden, - Reinigung von Geräten, Behältern oder Gegenständen, die mit den vorerwähnten Stoffen oder Produkten oder mit Stoffen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind,
Berührung gekommen sind, 14.
Berührung kommen, die durch diese Stoffe oder Produkte verseucht worden sind, 14.6. angemessene Schutzbrillen oder Gesichtsschutzschilde oder -schirme, wenn Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, bei denen ihre Augen der Wirkung von Strahlungen ausgesetzt sind, und sofern die Verwendung dieser Schutzmittel
einem solchen Fall wirklich nützlich ist (zum Beispiel bei Betastrahlen oder einer sehr schwachen Strahlung), 14.
térieur, J. VANDE LANOTTE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.