nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 19/08/1997 pub. 16/09/1997 numac 1997000661 bron ministerie van binnenlandse zaken en ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Koninklijk besluit tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie sluiten tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie, opgemaakt door de Centrale
nst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 19/08/1997 pub. 16/09/1997 numac 1997000661 bron ministerie van binnenlandse zaken en ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Koninklijk besluit tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie sluiten tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 10 februari 1998. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über
Modalitäten der Bezuschussung der von den anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für
Gemeindepolizei veranstalteten Selektionsprüfungen und beruflichen Ausbildungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
Königlichen Erlasse Nr. 474 vom
Gesetze vom
Gewährung und Verwendung von Zuschüssen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende Feldhüter, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Ausbildung für den
nstgrad eines Polizeiinspektors und
Beförderung in
sen
nstgrad, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Königlichen Erlasse vom
Anwerbung und
Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,
Ernennungsbedingungen für
nstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und
Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den
nstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
es derzeit bei den Modalitäten der Bezuschussung der verschiedenen von den Polizeischulen erteilten Ausbildungen gibt, so schnell wie möglich ein Ende zu setzen; Dass
Polizeischulen und
Verwaltung des Ministeriums des Innern bei der Vorbereitung der Bezuschussungsakten durch eine solche Vielfältigkeit ziemlich in Verzug geraten und überlastet werden und dass dem abzuhelfen ist; Dass es ebenfalls angebracht ist,
Bezuschussungsmodalitäten in einem einzigen Verordnungstext zusammenzufassen; Dass es für das Ausbildungsjahr 1996-1997 wichtig ist, dass
Polizeischulen rechtzeitig von den neuen Bezuschussungsmodalitäten unterrichtet sind, damit sie ihre Bezuschussungsakte ordnungsgemäss einreichen können; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Gegenstand der Zuschüsse Artikel 1.Im Rahmen der Mittel,
im spezifischen Artikel des Haushaltplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § 2quater des Gesetzes vom
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren im Hinblick auf: -
Selektion der Anwärter auf den
nstgrad eines angehenden Polizeibediensteten und eines angehenden Feldhüters aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über
Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende Feldhüter, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Selektion der Anwärter auf den
nstgrad eines angehenden Polizeioffiziers aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über
Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,
Ernennungsbedingungen für
nstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und
Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den
nstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
berufliche Ausbildung der Anwärter auf den
nstgrad eines Polizeihilfsbediensteten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über
Anwerbung und
Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Kurzausbildung zum Polizeibediensteten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über
Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,
Ernennungsbedingungen für
nstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und
Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den
nstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
berufliche Ausbildung der Anwärter auf den
nstgrad eines Polizeibediensteten und eines Feldhüters aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.November 1983 über
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Ausbildung zum Polizeiinspektor aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über
Ausbildung für den
nstgrad eines Polizeiinspektors und
Beförderung in
sen
nstgrad, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Ausbildung zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über
Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,
Ernennungsbedingungen für
nstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und
Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den
nstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom
Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 über
Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei, 2. jeder anderen Einrichtung, der der Minister des Innern aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 über
Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei
Eigenschaft eines Ausbildungszentrums für
von ihm bestimmten Weiterbildungslehrgänge zuerkannt hat. KAPITEL II - Bedingungen für
Gewährung der Zuschüsse Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen Art. 2.Zur Erlangung des in Artikel 5 vorgesehenen Zuschusses muss der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren dem Minister des Innern vor dem 15. Oktober eines jeden Jahres einen Bericht über
Anzahl Bewerber zukommen lassen,
seit dem
Zusammensetzung des Lehrkörpers mit dem Lebenslauf jedes Lehrers und Assistenten des Lehrers und der Begründung für ihre Bestimmung, c) den Stundenplan für
Kurse, d)
Regeln für
Zusammensetzung des Prüfungsauschusses, e)
zur Absolvierung der Ausbildung erforderlichen Mindestnoten. Meldet der Minister des Innern sich nicht vor Anfang des Ausbildungslehrgangs, gilt der Kursus als gebilligt; 2. dem Minister des Innern nach Abschluss jedes Ausbildungslehrgangs spätestens am 15.Oktober des Bezugsjahrs einen Bericht mit folgenden Auskünften zukommen lassen: a) der Zahl der Auszubildenden,
ordnungsgemäss für den Ausbildungslehrgang eingeschrieben worden sind,
Kurse regelmässig besucht haben und an den Prüfungen zum Abschluss der Ausbildung teilgenommen haben,
Weiterbildung betrifft, einer Aufstellung der Einkommen und Ausgaben,
für jeden der veranstalteten Lehrgänge getätigt worden sind;3. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des Innern bestimmt werden. Art. 4.
Nichteinhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bedingungen bringt den Verlust der Zuschüsse mit sich. KAPITEL III - Berechnung der Zuschüsse Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen Art. 5.Der Betrag des Zuschusses für
Veranstaltung der Eignungs- und Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete, angehende Feldhüter oder angehende Polizeioffiziere errechnet sich aufgrund der Anzahl Bewerber,
an den Eignungs- und Selektionsprüfungen teilgenommen haben. Der Zuschuss beläuft sich pro Bewerber auf: 1. 450 Franken für den Selektionstest in bezug auf
körperliche Leistung, 2.750 Franken für
schriftliche Selektionsprüfung,
mündliche Selektionsprüfung. Art. 6.Der Betrag
ses Zuschusses darf höchstens zweimal für denselben Bewerber gewährt werden. Art. 7.
Zuschüsse für
Veranstaltung von Eignungs- und Selektionsprüfungen werden mit den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem
Prüfungen abgeschlossen worden sind. Sie werden jedoch mit den Mitteln des darauffolgenden Haushaltsjahres ausgezahlt, wenn
Prüfungen nach dem 30. September abgeschlossen worden sind. Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen Art. 8.Der Betrag des Zuschusses für
Veranstaltung beruflicher Ausbildungen errechnet sich aufgrund der Anzahl eingeschriebener Auszubildender,
Kurse regelmässig besucht und an den Prüfungen teilgenommen haben. a) Was
Ausbildung zum Polizeihilfsbediensteten betrifft, wird ein Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und
Kurse besucht haben; in
sem Fall beläuft sich der Zuschuss pro Auszubildenden auf 25.000 Franken. b) Was
Kurzausbildung zum Polizeibediensteten betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden auf 55.000 Franken festgelegt, sofern der Ausbildungslehrgang mindestens 200 Stunden umfasst. c) Was
Ausbildung zum Polizeibediensteten und zum Feldhüter betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden auf 95.000 Franken festgelegt, wobei
Dauer der Probezeit in einem Polizeikorps nicht einbegriffen ist. d) Was
Ausbildung zum Polizeiinspektor und
Ausbildung zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, betrifft, wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und
Kurse besucht haben;in
sem Fall beläuft sich der Zuschuss pro Auszubildenden auf 60.000 Franken. e) Was
Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: 1.110.000 Franken, wenn
Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden über 1.000 liegt, 2. 75.000 Franken, wenn
Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden zwischen 701 und 1.000 liegt, 3. 65.000 Franken, wenn
Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden zwischen 500 und 700 liegt, 4. 55.000 Franken, wenn
Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden unter 500 liegt. Zudem wird jedes Jahr ein Zuschuss von einer Million Franken pro anerkanntes Trainings- und Ausbildungszentrum als Beihilfe für
Betriebskosten gewährt, sofern mindestens 20 Auszubildende ordnungsgemäss für
se Ausbildung eingeschrieben worden sind und an den Prüfungen teilgenommen haben. f) Was
Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: 1.20.000 Franken, wenn
Anzahl erteilter Unterrichtsstunden mindestens 80 beträgt, 2. 12.000 Franken, wenn
Anzahl erteilter Unterrichtsstunden zwischen 40 und 80 liegt, 3. im Verhältnis zur Anzahl erteilter Unterrichtsstunden, zu 300 Franken
Stunde, wenn
Anzahl erteilter Unterrichtsstunden unter 40 liegt.
Anzahl Unterrichtsstunden,
berücksichtigt werden, wird vom Minister des Innern festgelegt. Nicht berücksichtigt werden
Stunden Praktika, fakultative Übungen und Konferenzen sowie
Nachhilfe- oder Lernstunden. Vom Betrag des auf
se Weise errechneten Zuschusses werden
erhobenen Einschreibegebühren abgezogen. Sollte der Betrag des Zuschusses
gemäss Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe c berücksichtigten Ausgaben überschreiten, wird der Betrag des Zuschusses bis zur anerkannten Ausgabenhöhe vermindert. Art. 9.
Beträge der Zuschüsse sind an den Verbraucherpreisindex, Grundlage 1981 = 100, des Monats des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gebunden.
se Beträge werden aufgrund des Verbraucherpreisindexes angepasst, der am Jahrestag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gilt. Der Betrag des gewährten Zuschusses wird gegebenenfalls auf das nächste Tausend nach unten abgerundet. Der Zuschuss wird mit den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem der Lehrgang abgeschlossen worden ist, sofern
ser Lehrgang vor dem 30. September abgeschlossen war. KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen Art. 10.
gemäss den Artikeln 5 und 8 errechneten Beträge der Zuschüsse werden gegebenenfalls im Verhältnis zum Betrag der Mittel verringert,
für das Bezugsjahr im spezifischen Artikel des Haushaltsplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § 2quater des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen worden ist. Art. 11.Nach Stellungnahme der Finanzinspektion legt der Minister des Innern oder sein Beauftragter
Beträge zurück,
notwendig sind zur Deckung der in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zugunsten von Trainings- und Ausbildungszentren. Art. 12.Der Minister des Innern oder sein Beauftragter und der Inspektionsdienst des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen können zu jeder Zeit auf einfaches Verlangen an Ort und Stelle alle Unterlagen einsehen, mit denen nachgewiesen wird, dass
Bedingungen für den Anspruch auf Zuschüsse eingehalten worden sind. KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 13.Im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1988 über
Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende Feldhüter werden folgende Artikel aufgehoben:
Königlichen Erlasse vom
Art. 14.Im Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über
Anwerbung und
Ernennung des Polizeihilfsbediensteten werden folgende Artikel aufgehoben:
April
Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter werden folgende Artikel aufgehoben:
März 1987, 4.Artikel 12, 5. Artikel 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16.März 1987, 6.
Art. 16.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über
Ausbildung für den
nstgrad eines Polizeiinspektors und
Beförderung in
sen
nstgrad werden folgende Artikel aufgehoben:
Art. 17.Im Königlichen Erlass vom
Art. 18.Im Königlichen Erlass vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über
Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,
Ernennungsbedingungen für
nstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und
Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den
nstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei werden folgende Artikel aufgehoben:
Königlichen Erlasse vom 20.März 1995 und vom 10. April 1995, 4.
bis 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 5.
und 41, 6.
April
Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei werden
Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE
Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.