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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997 tot regeling van de subsidiëring

Obsah (10)Artikel 7bArtikel 9bArtikel 10Artikel 13bArtikel 8bArtikel 6bArtikel 36Artikel 40Artikel 41bArtikel 4

10 FEBRUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 19/08

nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 19/08/1997 pub. 16/09/1997 numac 1997000661 bron ministerie van binnenlandse zaken en ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Koninklijk besluit tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie sluiten tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie, opgemaakt door de Centrale

nst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 augustus 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 19/08/1997 pub. 16/09/1997 numac 1997000661 bron ministerie van binnenlandse zaken en ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Koninklijk besluit tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie sluiten tot regeling van de subsidiëringsmodaliteiten van de selectieproeven en de beroepsopleidingen georganiseerd door de erkende trainings- en opleidingscentra voor de gemeentepolitie. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 10 februari 1998. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über

Modalitäten der Bezuschussung der von den anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für

Gemeindepolizei veranstalteten Selektionsprüfungen und beruflichen Ausbildungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über

Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch

Königlichen Erlasse Nr. 474 vom

  1. Oktober 1986 und Nr. 502 vom
  2. Dezember 1986 und durch

Gesetze vom

  1. November 1987,
  2. Dezember 1989,
  3. Juli 1991,
  4. März 1994 und
  5. Dezember 1994; Aufgrund des Gesetzes vom
  6. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom
  7. Dezember 1994, insbesondere der Artikel 69 bis einschliesslich 72; Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 227; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. April 1968 zur Organisation und Koordinierung der Kontrolle über

Gewährung und Verwendung von Zuschüssen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über

Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. März 1987,
  2. Juni 1994 und 10.April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Dezember 1988 über

Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende Feldhüter, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. September 1991, 20.März 1995 und
  2. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Juli 1989 über

Ausbildung für den

nstgrad eines Polizeiinspektors und

Beförderung in

sen

nstgrad, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Juni 1991,
  2. Juni 1993,
  3. Oktober 1994,
  4. März 1995 und
  5. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Januar 1991,
  2. Juni 1993,
  3. Oktober 1994 und
  4. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über

Anwerbung und

Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Januar 1991, 7.Juni 1993,
  2. Juni 1994 und
  3. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über

Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,

Ernennungsbedingungen für

nstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und

Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den

nstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Februar 1993,
  2. März 1995 und
  3. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. April 1995 über

Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom

  1. August 1996 und vom
  2. März 1997; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  3. November 1996 und vom
  4. Mai 1997; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es notwendig ist, der Vielfältigkeit,

es derzeit bei den Modalitäten der Bezuschussung der verschiedenen von den Polizeischulen erteilten Ausbildungen gibt, so schnell wie möglich ein Ende zu setzen; Dass

Polizeischulen und

Verwaltung des Ministeriums des Innern bei der Vorbereitung der Bezuschussungsakten durch eine solche Vielfältigkeit ziemlich in Verzug geraten und überlastet werden und dass dem abzuhelfen ist; Dass es ebenfalls angebracht ist,

Bezuschussungsmodalitäten in einem einzigen Verordnungstext zusammenzufassen; Dass es für das Ausbildungsjahr 1996-1997 wichtig ist, dass

Polizeischulen rechtzeitig von den neuen Bezuschussungsmodalitäten unterrichtet sind, damit sie ihre Bezuschussungsakte ordnungsgemäss einreichen können; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Gegenstand der Zuschüsse Artikel 1.Im Rahmen der Mittel,

im spezifischen Artikel des Haushaltplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § 2quater des Gesetzes vom

  1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen worden ist, werden folgenden Einrichtungen Zuschüsse gewährt:
  2. den aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.November 1983 über

Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren im Hinblick auf: -

Selektion der Anwärter auf den

nstgrad eines angehenden Polizeibediensteten und eines angehenden Feldhüters aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1988 über

Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende Feldhüter, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. September 1991,
  2. März 1995 und
  3. April 1995, -

Selektion der Anwärter auf den

nstgrad eines angehenden Polizeioffiziers aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über

Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,

Ernennungsbedingungen für

nstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und

Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den

nstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Februar 1993,
  2. März 1995 und
  3. April 1995, -

berufliche Ausbildung der Anwärter auf den

nstgrad eines Polizeihilfsbediensteten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über

Anwerbung und

Ernennung des Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Januar 1991,
  2. Juni 1993,
  3. Juni 1994 und
  4. April 1995, -

Kurzausbildung zum Polizeibediensteten aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über

Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,

Ernennungsbedingungen für

nstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und

Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den

nstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Februar 1993,
  2. März 1995 und
  3. April 1995, -

berufliche Ausbildung der Anwärter auf den

nstgrad eines Polizeibediensteten und eines Feldhüters aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.November 1983 über

Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. März 1987,
  2. Juni 1994 und
  3. April 1995, -

Ausbildung zum Polizeiinspektor aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über

Ausbildung für den

nstgrad eines Polizeiinspektors und

Beförderung in

sen

nstgrad, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Juni 1991,
  2. Juni 1993,
  3. Oktober 1994,
  4. März 1995 und
  5. April 1995, -

Ausbildung zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Januar 1991,
  2. Juni 1993,
  3. Oktober 1994 und
  4. April 1995, -

Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über

Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,

Ernennungsbedingungen für

nstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und

Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den

nstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Februar 1993,
  2. März 1995 und
  3. April 1995, -

Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 über

Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei, 2. jeder anderen Einrichtung, der der Minister des Innern aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 über

Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei

Eigenschaft eines Ausbildungszentrums für

von ihm bestimmten Weiterbildungslehrgänge zuerkannt hat. KAPITEL II - Bedingungen für

Gewährung der Zuschüsse Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen Art. 2.Zur Erlangung des in Artikel 5 vorgesehenen Zuschusses muss der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren dem Minister des Innern vor dem 15. Oktober eines jeden Jahres einen Bericht über

Anzahl Bewerber zukommen lassen,

seit dem

  1. Oktober des vorangehenden Jahres an den Eignungs- und Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete und angehende Feldhüter und an denjenigen für angehende Polizeioffiziere teilgenommen haben. Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen Art. 3.Zur Erlangung des in Artikel 8 vorgesehenen Zuschusses muss der Organisationsträger der anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren:
  2. dem Minister des Innern mindestens einen Monat vor Veranstaltung eines Ausbildungslehrgangs folgende Unterlagen zur Billigung vorlegen: a) das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, b)

Zusammensetzung des Lehrkörpers mit dem Lebenslauf jedes Lehrers und Assistenten des Lehrers und der Begründung für ihre Bestimmung, c) den Stundenplan für

Kurse, d)

Regeln für

Zusammensetzung des Prüfungsauschusses, e)

zur Absolvierung der Ausbildung erforderlichen Mindestnoten. Meldet der Minister des Innern sich nicht vor Anfang des Ausbildungslehrgangs, gilt der Kursus als gebilligt; 2. dem Minister des Innern nach Abschluss jedes Ausbildungslehrgangs spätestens am 15.Oktober des Bezugsjahrs einen Bericht mit folgenden Auskünften zukommen lassen: a) der Zahl der Auszubildenden,

ordnungsgemäss für den Ausbildungslehrgang eingeschrieben worden sind,

Kurse regelmässig besucht haben und an den Prüfungen zum Abschluss der Ausbildung teilgenommen haben,

  1. b)der Identität der eingeschriebenen Auszubildenden und dem Polizeikorps, dem sie angehören,
  2. c)was

Weiterbildung betrifft, einer Aufstellung der Einkommen und Ausgaben,

für jeden der veranstalteten Lehrgänge getätigt worden sind;3. sich der Inspektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des Innern bestimmt werden. Art. 4.

Nichteinhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bedingungen bringt den Verlust der Zuschüsse mit sich. KAPITEL III - Berechnung der Zuschüsse Abschnitt I - Eignungs- und Selektionsprüfungen Art. 5.Der Betrag des Zuschusses für

Veranstaltung der Eignungs- und Selektionsprüfungen für angehende Polizeibedienstete, angehende Feldhüter oder angehende Polizeioffiziere errechnet sich aufgrund der Anzahl Bewerber,

an den Eignungs- und Selektionsprüfungen teilgenommen haben. Der Zuschuss beläuft sich pro Bewerber auf: 1. 450 Franken für den Selektionstest in bezug auf

körperliche Leistung, 2.750 Franken für

schriftliche Selektionsprüfung,

  1. 1.250 Franken für den psychotechnischen Selektionstest,
  2. 750 Franken für

mündliche Selektionsprüfung. Art. 6.Der Betrag

ses Zuschusses darf höchstens zweimal für denselben Bewerber gewährt werden. Art. 7.

Zuschüsse für

Veranstaltung von Eignungs- und Selektionsprüfungen werden mit den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem

Prüfungen abgeschlossen worden sind. Sie werden jedoch mit den Mitteln des darauffolgenden Haushaltsjahres ausgezahlt, wenn

Prüfungen nach dem 30. September abgeschlossen worden sind. Abschnitt II - Berufliche Ausbildungen Art. 8.Der Betrag des Zuschusses für

Veranstaltung beruflicher Ausbildungen errechnet sich aufgrund der Anzahl eingeschriebener Auszubildender,

Kurse regelmässig besucht und an den Prüfungen teilgenommen haben. a) Was

Ausbildung zum Polizeihilfsbediensteten betrifft, wird ein Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und

Kurse besucht haben; in

sem Fall beläuft sich der Zuschuss pro Auszubildenden auf 25.000 Franken. b) Was

Kurzausbildung zum Polizeibediensteten betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden auf 55.000 Franken festgelegt, sofern der Ausbildungslehrgang mindestens 200 Stunden umfasst. c) Was

Ausbildung zum Polizeibediensteten und zum Feldhüter betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden auf 95.000 Franken festgelegt, wobei

Dauer der Probezeit in einem Polizeikorps nicht einbegriffen ist. d) Was

Ausbildung zum Polizeiinspektor und

Ausbildung zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, betrifft, wird der Zuschuss nur gewährt, sofern mindestens fünfzehn Auszubildende ordnungsgemäss eingeschrieben worden sind und

Kurse besucht haben;in

sem Fall beläuft sich der Zuschuss pro Auszubildenden auf 60.000 Franken. e) Was

Ausbildung zum Offizier der Gemeindepolizei betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: 1.110.000 Franken, wenn

Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden über 1.000 liegt, 2. 75.000 Franken, wenn

Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden zwischen 701 und 1.000 liegt, 3. 65.000 Franken, wenn

Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden zwischen 500 und 700 liegt, 4. 55.000 Franken, wenn

Anzahl vorgesehener Unterrichtsstunden unter 500 liegt. Zudem wird jedes Jahr ein Zuschuss von einer Million Franken pro anerkanntes Trainings- und Ausbildungszentrum als Beihilfe für

Betriebskosten gewährt, sofern mindestens 20 Auszubildende ordnungsgemäss für

se Ausbildung eingeschrieben worden sind und an den Prüfungen teilgenommen haben. f) Was

Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei betrifft, wird der Zuschuss pro Auszubildenden wie folgt festgelegt: 1.20.000 Franken, wenn

Anzahl erteilter Unterrichtsstunden mindestens 80 beträgt, 2. 12.000 Franken, wenn

Anzahl erteilter Unterrichtsstunden zwischen 40 und 80 liegt, 3. im Verhältnis zur Anzahl erteilter Unterrichtsstunden, zu 300 Franken

Stunde, wenn

Anzahl erteilter Unterrichtsstunden unter 40 liegt.

Anzahl Unterrichtsstunden,

berücksichtigt werden, wird vom Minister des Innern festgelegt. Nicht berücksichtigt werden

Stunden Praktika, fakultative Übungen und Konferenzen sowie

Nachhilfe- oder Lernstunden. Vom Betrag des auf

se Weise errechneten Zuschusses werden

erhobenen Einschreibegebühren abgezogen. Sollte der Betrag des Zuschusses

gemäss Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe c berücksichtigten Ausgaben überschreiten, wird der Betrag des Zuschusses bis zur anerkannten Ausgabenhöhe vermindert. Art. 9.

Beträge der Zuschüsse sind an den Verbraucherpreisindex, Grundlage 1981 = 100, des Monats des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gebunden.

se Beträge werden aufgrund des Verbraucherpreisindexes angepasst, der am Jahrestag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gilt. Der Betrag des gewährten Zuschusses wird gegebenenfalls auf das nächste Tausend nach unten abgerundet. Der Zuschuss wird mit den Mitteln des Haushaltsjahres ausgezahlt, in dem der Lehrgang abgeschlossen worden ist, sofern

ser Lehrgang vor dem 30. September abgeschlossen war. KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen Art. 10.

gemäss den Artikeln 5 und 8 errechneten Beträge der Zuschüsse werden gegebenenfalls im Verhältnis zum Betrag der Mittel verringert,

für das Bezugsjahr im spezifischen Artikel des Haushaltsplans verfügbar sind, der in Anwendung von Artikel 1 § 2quater des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in den Haushaltsplan des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingetragen worden ist. Art. 11.Nach Stellungnahme der Finanzinspektion legt der Minister des Innern oder sein Beauftragter

Beträge zurück,

notwendig sind zur Deckung der in Artikel 1 erwähnten Zuschüsse zugunsten von Trainings- und Ausbildungszentren. Art. 12.Der Minister des Innern oder sein Beauftragter und der Inspektionsdienst des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen können zu jeder Zeit auf einfaches Verlangen an Ort und Stelle alle Unterlagen einsehen, mit denen nachgewiesen wird, dass

Bedingungen für den Anspruch auf Zuschüsse eingehalten worden sind. KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 13.Im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1988 über

Veranstaltung der Selektionsprüfung für angehende Polizeibedienstete oder angehende Feldhüter werden folgende Artikel aufgehoben:

  1. Artikel 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995,
  2. Artikel 4, 3.Artikel 5, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. September 1991 und vom
  2. März 1995,
  3. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. September 1991,
  5. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 6.

Artikel 7bis und 7ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995.

Art. 14.Im Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über

Anwerbung und

Ernennung des Polizeihilfsbediensteten werden folgende Artikel aufgehoben:

  1. Artikel 6 Nr.2 bis Nr. 4,
  2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995,
  3. Artikel 9, 4.

Artikel 9bis und 9ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.

April

  1. Art. 15.Im Königlichen Erlass vom
  2. November 1983 über

Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter werden folgende Artikel aufgehoben:

  1. Artikel 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995,
  2. Artikel 8, 3.

Artikel 10und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16.

März 1987, 4.Artikel 12, 5. Artikel 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16.März 1987, 6.

Artikel 13bis und 13ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995.

Art. 16.Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über

Ausbildung für den

nstgrad eines Polizeiinspektors und

Beförderung in

sen

nstgrad werden folgende Artikel aufgehoben:

  1. Artikel 2 Nr.2, 4 und 5,
  2. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 3.

Artikel 8bis und 8ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995.

Art. 17.Im Königlichen Erlass vom

  1. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, werden folgende Artikel aufgehoben:
  2. Artikel 2 Nr.2, 4 und 5,
  3. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 3.

Artikel 6bis und 6ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995.

Art. 18.Im Königlichen Erlass vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über

Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei,

Ernennungsbedingungen für

nstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und

Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den

nstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei werden folgende Artikel aufgehoben:

  1. Artikel 25 Nr.3, 4 und 5,
  2. Artikel 34, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995,
  3. Artikel 35, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom 20.März 1995 und vom 10. April 1995, 4.

Artikel 36

bis 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.April 1995, 5.

Artikel 40

und 41, 6.

Artikel 41bis und 41ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.

April

  1. Art. 19.Im Königlichen Erlass vom
  2. April 1995 über

Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei werden

Artikel 4bis einschliesslich 9 aufgehoben.

Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE

Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1998. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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