terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 19 août 1997 déterminant les conditions auxquelles le Ministre de l'
térieur est autorisé à faire effectuer temporairement par la gendarmerie des prestations contre paiement au profit des communes, - de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités de paiement des prestations d'utilité publique effectuées par la gendarmerie, - de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités relatives aux demandes et au paiement des missions de police administrative présentant un caractère exceptionnel effectuées par la gendarmerie, - de l'arrêté royal du 14 septembre 1997 fixant les modalités relatives aux missions de police administrative remplies par la police communale pour lesquelles une rétribution peut être perçue, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 19 août 1997 déterminant les conditions auxquelles le Ministre de l'
térieur est autorisé à faire effectuer temporairement par la gendarmerie des prestations contre paiement au profit des communes, - de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités de paiement des prestations d'utilité publique effectuées par la gendarmerie, - de l'arrêté royal du 19 août 1997 fixant les modalités relatives aux demandes et au paiement des missions de police administrative présentant un caractère exceptionnel effectuées par la gendarmerie, - de l'arrêté royal du 14 septembre 1997 fixant les modalités relatives aux missions de police administrative remplies par la police communale pour lesquelles une rétribution peut être perçue. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 10 février 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 1 MINISTERIUM DES
NERN 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen der Minister des
nern ermächtigt ist, die Gendarmerie gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden erbringen zu lassen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der vorliegende Entwurf eines Erlasses, den Wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen festzulegen, unter denen der Minister des
nern bestimmten Gemeinden Leistungen anrechnen darf, die die Gendarmerie zugunsten dieser Gemeinden erbringt.Damit wird der Zweck verfolgt, dass die Gendarmerie gegen Bezahlung defizitäre Gemeindepolizeikorps zeitweilig verstärken kann. Mit diesem Erlass kommt also Artikel 54bis des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 (Parlamentsdokumente, Kammer, O.S., 1995-96, 208/1, 21), zur Ausführung.
werden die Leistungen
Sachen « bürgernahe Polizeiarbeit » aufgeführt. Der Staatsrat rät, diesen Begriff genauer zu beschreiben. Nun, mit dem Begriff « bürgernahe Polizeiarbeit » ist die Durchführung der auf die Bevölkerung ausgerichteten polizeilichen Aufgaben gemeint. Dieser Begriff stimmt ebenfalls mit dem Begriff « polizeiliche Grundkomponente » überein, so wie er im Rundschreiben IPZ 1 vom 5. Dezember 1995 - Richtlinien für die Aufteilung des Staatsgebiets
terpolizeizonen nach Provinzen Belgisches Staatsblatt vom
wird der Anwendungsbereich auf kleinere Gemeinden (mit höchstens 8.000 Einwohnern) beschränkt.
diesen Gemeinden lässt sich ein Defizit nämlich schnell spüren.
wird der
halt der einschlägigen Vereinbarungen festgelegt.
der Beschreibung der Leistungen wird jedesmal eindeutig erklärt, wie sich der
terne Dienst für die zur Verfügung gestellten Gendarmen gestalten wird. Sollte diese Beschreibung unzureichend oder unvollständig sein, wird der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse die Ausführungsmodalitäten vorschreiben müssen, die diese Gendarmen werden einhalten müssen.
diesem Artikel wird zudem die Laufzeit der Vereinbarungen auf zwei Jahre festgelegt. Diese Frist sollte eigentlich ausreichen, um den betreffenden Gemeinden die Möglichkeit zu bieten, ihr Defizit auszugleichen. Artikel 6 entspricht den Gesetzesbestimmungen über das Weisungsrecht, das
den Artikeln 6 und 8 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und
Dezember 1957 über die Gendarmerie vorgesehen ist. Mit der Spezifizierung des
ternen Dienstes (siehe Artikel 4), den zusätzlichen Vorschriften des Bürgermeisters und den neuen Möglichkeiten, die durch das Gesetz vom
nern J. VANDE LANOTTE 19. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen der Minister des
nern ermächtigt ist, die Gendarmerie gegen Bezahlung zeitweilig Leistungen zugunsten der Gemeinden erbringen zu lassen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie,
sbesondere des Artikels 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom
nerhalb einer Frist von höchstens einem Monat erbeten wird; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 1997, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Leistungen »: Leistungen
Sachen bürgernahe Polizeiarbeit, einschliesslich der zusätzlichen Leistungen administrativer und logistischer Art, die die Gendarmerie
Ausführung von Artikel 54bis des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie gegen Bezahlung zeitweilig zugunsten der Gemeinden erbringt. Art. 2.Jede Gemeinde mit höchstens achttausend Einwohnern, die nicht über ein Polizeikorps verfügt, dessen Personalbestand den
Anwendung von Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes erlassenen Bestimmungen entspricht, weil es im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende mindestens sechs Monate voneinander liegende Ausschreibungen keine erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gegeben hat, kann einen Antrag an den Minister des
nern richten, damit die Gendarmerie Leistungen zugunsten der Gemeinde erbringt. Art. 3.Ist der Minister des
nern der Ansicht, dem Antrag stattgeben zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie,
seinem Namen und gemäss seinen Richtlinien mit der antragstellenden Gemeinde eine Vereinbarung zu treffen,
der die zugunsten dieser Gemeinde zu erbringenden Leistungen und die Modalitäten ihrer Vergütung beschrieben werden. Art. 4.§ 1 - Die
Ausführung von Artikel 3 zu treffende Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben:
die Zuständigkeit und unter die Verantwortlichkeit der Gendarmerie.
bezug auf den
ternen Dienst und die Erbringung der Leistungen. Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. Art. 8.Unser Minister des
nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 2
sbesondere des Artikels 70bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom
nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. § 1 - Der Kommandant der Gendarmerie oder die von ihm bestimmte Gendarmeriebehörde veranschlagt die Kosten der
Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnten gemeinnützigen Leistungen. § 2 - Bei der Fakturierung der Leistungen werden folgende Kosten berücksichtigt:
Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet. Art. 2.Die Bezahlung der Leistungen erfolgt ausschliesslich per Überweisung auf ein Bankkonto der zentralen Buchführungsabteilung der Gendarmerie. Art. 3.Zwischen dem Kommandanten der Gendarmerie beziehungsweise der von ihm bestimmten Gendarmeriebehörde und demjenigen, dem die Leistungen zugute kommen, wird eine schriftliche Vereinbarung aufgestellt, die mindestens folgende Angaben
bezug auf die Bezahlung der zu erbringenden Leistungen umfasst:
Art. 4.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. Art. 5.Unser Minister des
nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 3
sbesondere des Artikels 70bis § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
der Erwägung, dass viele
is § 2 des Gesetzes über die Gendarmerie erwähnte Aufträge ab Beginn der Fussballsaison am 8. August 1997 ohne Zweifel ausgeführt werden müssen;
der Erwägung, dass es demzufolge dringend notwendig ist, die Modalitäten der Beantragung und der Bezahlung dieser Leistungen eindeutig festzulegen; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen richten die juristischen Personen ihre Anträge
bezug auf die Ausführung aussergewöhnlicher verwaltungspolizeilicher Aufgaben, die
Dezember 1957 über die Gendarmerie vorgesehen sind, an den Minister des
nern. Dabei geben sie die Rechtsgrundlage für ihren Antrag an. Art. 2.Ist der Minister des
nern der Ansicht, dem Antrag stattgeben zu können, beauftragt er den Kommandanten der Gendarmerie,
seinem Namen und gemäss seinen Richtlinien einen Entwurf einer Vereinbarung nach Absprache mit der antragstellenden juristischen Person aufzustellen. Art. 3.Der
Ausführung von Artikel 2 aufzustellende Entwurf einer Vereinbarung umfasst mindestens folgende Angaben:
Absatz 1 erwähnten Kosten, die anlässlich der Vorbereitung der Leistungen tatsächlich entstanden sind, angerechnet. Art. 5.Der
erwähnte Entwurf einer Vereinbarung unterliegt dem vorherigen Einverständnis des Ministers des Haushalts. Nach dessen Einverständnis legt der Kommandant der Gendarmerie im gegenseitigen Einvernehmen mit der antragstellenden juristischen Person den Tag des
krafttretens der Vereinbarung fest. Art. 6.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der Minister des
nern die Erbringung der Leistungen bis zur Begleichung der Schulden einstellen. Art. 7.Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. Art. 8.Unser Minister des
nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 4
sbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
nern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel
dividuum oder juristische Person) ausgeführt werden, einen besonderen Aufwand an Personal oder Material erfordern und als solche vom Gemeinderat beschrieben werden, 2.Aufgaben, die ausgeführt werden, weil eine Privatperson die Aufgaben, zu deren Erfüllung sie sich
einer vorherigen Vereinbarung mit dem Bürgermeister verpflichtet hatte, nicht oder nur teilweise ausgeführt hat. Art. 2.Die Privatpersonen richten ihre Anträge
bezug auf die
des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge an die vom Gemeinderat bestimmte Behörde. Art. 3.Der Gemeinderat legt für die Aufgaben, die er als verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung
Anwendung von Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erhoben werden kann, beschreibt, ebenfalls den für diese Aufgabe einzusetzenden Personalbestand, die bei der Fakturierung anzurechnenden Kosten, das Material und die unbeweglichen Güter, die eventuell benutzt werden, sowie die Zahlungsmodalitäten, das heisst Häufigkeit, Fristen und Zahlungsverfahren, fest. Art. 4.§ 1 - Unbeschadet des § 2 dieses Artikels bestimmt der Bürgermeister,
welchen Fällen vor der Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und einer Privatperson getroffen werden muss, durch die letztere sich verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Diese Vereinbarung tritt ausser Kraft, wenn sie nicht vom Gemeinderat
der darauffolgenden Sitzung bestätigt wird. § 2 - Die Sicherheit bei einem Fussballspiel, an dem ein Klub einer der zwei höchsten Divisionen teilnimmt, wird als eine Angelegenheit betrachtet, für die vor der Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufgaben eine Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und dem Heimklub getroffen werden muss. Art. 5.Die
Ausführung von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses aufgestellte Vereinbarung umfasst neben den Aufgaben, die die Privatperson erfüllen muss, mindestens folgende Angaben: 1. die Beschreibung der
Nr.2 des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge und des dafür erforderlichen Personalbestands,
des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge werden unter anderem folgende Kosten berücksichtigt: 1. die Personalkosten, das heisst Gehälter, Zulagen und Entschädigungen, die den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei zu zahlen sind, die für die Ausführung der
des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge eingesetzt worden sind, 2.die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einsetzung von Personalmitgliedern und der Benutzung von Material, 3. die Kosten für Benutzung, Verbrauch und Abschreibung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Rahmen der
des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge von der Gemeindepolizei eingesetzt worden sind. § 2 - Konnten die
des vorliegenden Erlasses erwähnten verwaltungspolizeilichen Aufträge aus Gründen, die der Gemeindepolizei nicht zugeschrieben werden können, nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, werden die
Paragraph 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Kosten, die tatsächlich anlässlich der Vorbereitung dieser Aufträge entstanden sind, angerechnet. Art. 7.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen kann der Minister des
nern die Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufträge bis zur Begleichung der Schulden einstellen. Art. 8.Vorliegender Erlass wird mit 1. August 1997 wirksam. Art. 9.Unser Minister des
nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 14. September 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, J. VANDE LANOTTE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.