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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de la police

Obsah (4)Artikel 9Artikel 24Artikel 2Artikel 3

13 MARS 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de la police communale et de l'arrêté royal du

struction pour la police communale ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de la police communale, de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'

struction pour la police communale, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'

térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de la police communale; de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'

struction pour la police communale. Art. 2.Notre Ministre de l'

térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 13 mars 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 1 MINISTERIUM DES

NERN 11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der Gemeindepolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes,

sbesondere des Artikels 227; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung

diese Dienstgrade,

sbesondere des Artikels 9 Nr. 3 Absatz 1, 2 und 5 und Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juni 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei,

sbesondere des Artikels 24 Nr. 1; Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter nur noch Bestimmungen über die Grundausbildung enthalten sind; Dass der Titel dieses Königlichen Erlasses somit keineswegs mehr mit dem

halt des Königlichen Erlasses übereinstimmt; Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann; Dass es aus diesem Grund angebracht ist, die verbleibenden Artikel des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter

einem neuen Königlichen Erlass mit einem passenden Titel zusammenzufügen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. Dezember 1996; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  2. April 1997; Aufgrund des Protokolls Nr. 97/17 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom
  3. Juli 1997; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der Gemeindepolizei

engem Zusammenhang mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Modalitäten der Bezuschussung der von den anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei veranstalteten Selektionsprüfungen und beruflichen Ausbildungen und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei steht; Dass es aus Gründen der Kohärenz erforderlich ist, dass der Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der Gemeindepolizei gleichzeitig mit den beiden anderen Entwürfen von Erlassen

Kraft tritt, damit keine Lücken entstehen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. September 1997, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des

nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Das Zeugnis eines Bediensteten der Gemeindepolizei oder eines Feldhüters wird Personen ausgestellt, die an einer Ausbildung

einem Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben. Bei den Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei handelt es sich um diejenigen, die vom Minister des

nern gemäss dem Königlichen Erlass vom

  1. Oktober 1997 über die Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei anerkannt worden sind. Art. 2.Der Organisationsträger des Trainings- und Ausbildungszentrums muss:
  2. einen Lehrgang veranstalten, der aus zwei Teilen besteht: Teil I Die Anzahl Stunden dieses Teils und ihre Aufteilung nach den verschiedenen Fächern entsprechen denjenigen der Ausbildung des Polizeihilfsbediensteten im Sinne von Artikel 6 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom
  3. Dezember 1990 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des Polizeihilfsbediensteten. Teil II Dieser Teil besteht aus mindestens 700 Stunden und umfasst

sbesondere: A - Juristische Ausbildung (200 Stunden): a) Einführung

das Recht,

  1. b)Strafrecht,
  2. c)Strafprozessordnung,
  3. d)Zivilrecht,
  4. e)Grundbegriffe des öffentlichen Rechts und des Verwaltungsrechts: Verfassung, Provinzialgesetz, neues Gemeindegesetz,
  5. f)Sondergesetze,
  6. g)Rechtsvorschriften über die Gemeindepolizei und Gesetz über das Polizeiamt; B - Allgemeine und sozialpsychologische Ausbildung (150 Stunden):
  7. a)Berufspflichten und Menschenrechte,
  8. b)Angewandte Psychologie,
  9. c)Gesellschaftliche Bildung,
  10. d)Polizeiwesen,
  11. e)Beistand an Opfer; C - Fachtechnische und praktische Ausbildung (200 Stunden):
  12. a)Praktische und taktische Übungen für Polizisten,
  13. b)Schiessübungen; D - Leibeserziehung und Selbstverteidigung (150 Stunden). Zu den im Rahmen des zweiten Teils der Ausbildung erteilten Kursen wird zugelassen, wer die Prüfungen am Ende des ersten Teils absolviert hat. Mitglieder der Gemeindepolizei, die das aufgrund von Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 ausgestellte Zeugnis über die Absolvierung der Ausbildung eines Polizeihilfsbediensteten besitzen, werden ebenfalls direkt zu den im vorangehenden Absatz erwähnten Kursen zugelassen; 2. dem Minister des

nern vor Beginn jedes Lehrgangs den Zeitplan für die Kurse und Prüfungen mitteilen;

  1. mindestens einmal pro Jahr einen Tageslehrgang veranstalten;dies gilt nicht für die Provinzen, deren Einwohnerzahl bei der letzten zehnjährlichen Volkszählung unter einer Million lag;
  2. sich der

spektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des

nern festgelegt werden. Art. 3.Die Anwesenheit bei den Kursen dieser gesetzlich vorgeschriebenen beruflichen Ausbildung und die Teilnahme an den Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt. Art. 4.Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des vorliegenden Erlasses veranstalteten Prüfungen melden, welches auch immer das Trainings- und Ausbildungszentrum sein mag. Art. 5.Der Königliche Erlass vom

  1. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. März 1987,
  3. Juni 1994,
  4. April 1995,
  5. August 1997 und den Königlichen Erlass vom
  6. April 1995 über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei, wird aufgehoben. Art. 6.

Artikel 9Nr.

3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung

diese Dienstgrade, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juni 1994, werden die Wörter « Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die Wörter « Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom
  3. Oktober 1997 über die Grundausbildung der Gemeindepolizei » ersetzt. Art. 7.

Artikel 9Nr.

3 Absatz 2 und 5 und Nr. 4 desselben Königlichen Erlasses vom

  1. Oktober 1986 werden die Wörter « vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  2. November 1983 » durch die Wörter « vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  3. Oktober 1997 » ersetzt. Art. 8.

Artikel 24Nr.

1 des Königlichen Erlasses vom

  1. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei werden die Wörter « dem Königlichen Erlass vom
  2. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die Wörter « dem Königlichen Erlass vom
  3. Oktober 1997 über die Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei » ersetzt. Art. 9.Unser Minister des

nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des

nern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 2 11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes,

sbesondere des Artikels 227; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. März 1987,
  3. Juni 1994, 10.April 1995 und
  4. August 1997; Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom
  5. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  6. August 1997, sowohl Bestimmungen über die Anerkennung der Trainings- und Ausbildungszentren als auch Bestimmungen über die Grundausbildung der Gemeindepolizei enthalten sind; Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann; Dass es aus diesem Grund angebracht ist, diesen Königlichen Erlass

zwei verschiedene Königliche Erlasse aufzuteilen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 1996; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei der Provinz Flämisch-Brabant schnellstmöglich anerkannt werden muss; Dass

dieser Provinz

der Tat ein dringender Bedarf daran besteht, über ein eigenes Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei zu verfügen; Dass gemäss der aktuellen Regelung die Veranstaltung einer Grundausbildung eine Bedingung für die Anerkennung als Trainings- und Ausbildungszentrum ist; Dass es nach der aktuellen Regelung folglich nicht möglich ist, dieses Zentrum anzuerkennen, da es

absehbarer Zeit keine Grundausbildung veranstalten wird; Dass aus diesem Grund die Gewährleistung einer Grundausbildung von der Anerkennung als Trainings- und Ausbildungszentrum getrennt werden muss; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des

nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel

  1. Der König kann höchstens ein Trainings- und Ausbildungszentrum pro Provinz schaffen oder anerkennen. Nur diese Zentren können die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Ausbildung veranstalten. Art. 2.Ein Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei muss folgende Bedingungen erfüllen, um anerkannt zu werden:
  2. einen oder mehrere Lehrgänge gemäss den einschlägigen Königlichen Erlassen veranstalten, 2.über ausreichende

frastrukturen für die Durchführung der Ausbildungen verfügen oder verfügen können, 3. bei der Zusammensetzung des Lehrkörpers darauf achten, dass die Lehrbeauftragten im Hinblick auf die Fächer, die sie unterrichten werden, über ausreichende theoretische Kenntnisse und genügend Berufserfahrung verfügen, 4.sich der

spektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des

nern festgelegt werden. Art. 3.Dem Antrag auf Anerkennung muss folgendes beigefügt werden:

  1. a)eine ausführliche Begründung für die Schaffung des Zentrums,
  2. b)die Statuten und die Geschäftsordnung des Zentrums,
  3. c)eine Liste der Ausbildungen, die veranstaltet werden, und für jede dieser Ausbildungen das ausführliche Programm der Kurse und Prüfungen,
  4. d)die Modalitäten

bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der Prüfungen,

  1. e)die Zusammensetzung des Lehrkörpers,
  2. f)die Regeln für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  3. g)die für die Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Mindestnoten. Art. 4.Bei Nichteinhaltung einer der

Artikel 2aufgeführten Bedingungen kann die Anerkennung zurückgezogen werden.

Der Minister des

nern kann die Anerkennung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zurückziehen, nachdem er den Organisationsträger des Zentrums angehört hat. Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung darf nicht vor Ablauf der laufenden Ausbildungslehrgänge wirksam werden. Art. 5.Die Anerkennung der Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. August 1997, anerkannt worden sind, wird hiermit bestätigt. Art. 6.Die Artikel 1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom
  3. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. August 1997, werden aufgehoben. Art. 7.

Artikel 3Nr.

1 des Königlichen Erlasses vom

  1. April 1995 über die Bezuschussung der Weiterbildung der Mitglieder der Gemeindepolizei werden die Wörter « aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter » durch die Wörter « aufgrund der Artikel 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom
  3. Oktober 1997 über die Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei » ersetzt. Art. 8.Unser Minister des

nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des

nern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, J. VANDE LANOTTE

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