struction pour la police communale ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de la police communale, de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'
struction pour la police communale, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif à la formation de base de la police communale; de l'arrêté royal du 11 octobre 1997 relatif aux centres d'entraînement et d'
struction pour la police communale. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 13 mars 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 1 MINISTERIUM DES
NERN 11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der Gemeindepolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes,
sbesondere des Artikels 227; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung
diese Dienstgrade,
sbesondere des Artikels 9 Nr. 3 Absatz 1, 2 und 5 und Nr. 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
sbesondere des Artikels 24 Nr. 1; Aufgrund der Tatsache, dass im Königlichen Erlass vom 7. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter nur noch Bestimmungen über die Grundausbildung enthalten sind; Dass der Titel dieses Königlichen Erlasses somit keineswegs mehr mit dem
halt des Königlichen Erlasses übereinstimmt; Dass dies Anlass zur Verwirrung geben kann; Dass es aus diesem Grund angebracht ist, die verbleibenden Artikel des Königlichen Erlasses vom 7. November 1983 über die Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter
einem neuen Königlichen Erlass mit einem passenden Titel zusammenzufügen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
engem Zusammenhang mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Modalitäten der Bezuschussung der von den anerkannten Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei veranstalteten Selektionsprüfungen und beruflichen Ausbildungen und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei steht; Dass es aus Gründen der Kohärenz erforderlich ist, dass der Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Grundausbildung der Gemeindepolizei gleichzeitig mit den beiden anderen Entwürfen von Erlassen
Kraft tritt, damit keine Lücken entstehen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. September 1997, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Das Zeugnis eines Bediensteten der Gemeindepolizei oder eines Feldhüters wird Personen ausgestellt, die an einer Ausbildung
einem Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben. Bei den Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei handelt es sich um diejenigen, die vom Minister des
nern gemäss dem Königlichen Erlass vom
sbesondere: A - Juristische Ausbildung (200 Stunden): a) Einführung
das Recht,
nern vor Beginn jedes Lehrgangs den Zeitplan für die Kurse und Prüfungen mitteilen;
spektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des
nern festgelegt werden. Art. 3.Die Anwesenheit bei den Kursen dieser gesetzlich vorgeschriebenen beruflichen Ausbildung und die Teilnahme an den Prüfungen werden Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt. Art. 4.Niemand darf sich mehr als dreimal zu den aufgrund des vorliegenden Erlasses veranstalteten Prüfungen melden, welches auch immer das Trainings- und Ausbildungszentrum sein mag. Art. 5.Der Königliche Erlass vom
3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1986 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung
diese Dienstgrade, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
3 Absatz 2 und 5 und Nr. 4 desselben Königlichen Erlasses vom
1 des Königlichen Erlasses vom
nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 2 11. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Trainings- und Ausbildungszentren für die Gemeindepolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes,
sbesondere des Artikels 227; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
zwei verschiedene Königliche Erlasse aufzuteilen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 1996; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei der Provinz Flämisch-Brabant schnellstmöglich anerkannt werden muss; Dass
dieser Provinz
der Tat ein dringender Bedarf daran besteht, über ein eigenes Trainings- und Ausbildungszentrum für die Gemeindepolizei zu verfügen; Dass gemäss der aktuellen Regelung die Veranstaltung einer Grundausbildung eine Bedingung für die Anerkennung als Trainings- und Ausbildungszentrum ist; Dass es nach der aktuellen Regelung folglich nicht möglich ist, dieses Zentrum anzuerkennen, da es
absehbarer Zeit keine Grundausbildung veranstalten wird; Dass aus diesem Grund die Gewährleistung einer Grundausbildung von der Anerkennung als Trainings- und Ausbildungszentrum getrennt werden muss; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Juni 1997, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel
frastrukturen für die Durchführung der Ausbildungen verfügen oder verfügen können, 3. bei der Zusammensetzung des Lehrkörpers darauf achten, dass die Lehrbeauftragten im Hinblick auf die Fächer, die sie unterrichten werden, über ausreichende theoretische Kenntnisse und genügend Berufserfahrung verfügen, 4.sich der
spektion unterwerfen, deren Modalitäten vom Minister des
nern festgelegt werden. Art. 3.Dem Antrag auf Anerkennung muss folgendes beigefügt werden:
bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der Prüfungen,
Der Minister des
nern kann die Anerkennung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zurückziehen, nachdem er den Organisationsträger des Zentrums angehört hat. Der Beschluss zum Entzug der Anerkennung darf nicht vor Ablauf der laufenden Ausbildungslehrgänge wirksam werden. Art. 5.Die Anerkennung der Trainings- und Ausbildungszentren für Gemeindepolizisten und Feldhüter, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom
1 des Königlichen Erlasses vom
nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 mars 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, J. VANDE LANOTTE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.