und 2 erwähnten Steuern und Gebühren, ausgenommen
1 erwähnten Steuern und Gebühren, sind in Form von Steuermarken zu zahlen. Davon betroffene Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich die erforderlichen Steuermarken in Belgien besorgen oder besorgen lassen.
1 erwähnten Steuern und Gebühren sind auf folgende Art und Weise zu zahlen: 1. 1 000 Franken an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Antragstellers, 2.350 Franken in Form von Steuermarken. Die verschiedenen Behörden sind befugt, die Steuern und Gebühren einzunehmen. Art. 4.
1 bis 4 und Buchstabe B Nr. 1 bis 4 erwähnten Beträge werden um die Hälfte reduziert, sofern die Zulassung für eine Tätigkeit beantragt und ausgestellt wird,
einer anderen Provinz bereits Gegenstand einer Zulassung ist. Gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, sollte der Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies gilt auch bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung oder Erlaubnis und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die sich die Zulassung oder Erlaubnis bezieht. Sie sind für Zulassungen oder Erlaubnisse, die ein und denselben Gegenstand betreffen, nur ein einziges Mal zu zahlen. Eine Änderung der auf der Zulassungsbescheinigung oder dem Erlaubnisschein angegebenen Adresse ist nicht kostenpflichtig, sofern die neue Adresse innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Ausstellungsbehörde liegt. Bei Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis muss nur die Differenz zwischen dem bei der ursprünglichen Beantragung und Ausstellung dieses Dokuments gezahlten Betrag und dem für die neue Beantragung und neue Ausstellung des gewünschten Dokuments geschuldeten Betrag gezahlt werden. Für die Registrierung im Zusammenhang mit dem Feuerwaffenbesitz und die Ausstellung einer Waffenbesitz-erlaubnis oder Registrierungsbescheinigung gemäss Artikel 18 des Erlasses wird keine Steuer oder Gebühr erhoben. Art. 5.§ 1 -
1 und 3 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen bei der Ausstellung eines Erlaubnis- oder Waffenscheins an:
1, 4 und 5 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn genehmigten Wachunternehmen und internen Wachdiensten ein Erlaubnisschein ausgestellt wird.
3 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn Personalmitgliedern genehmigter Wachunternehmen und interner Wachdienste, die vom Minister des Innern eine Sondergenehmigung zum Besitz von Waffen oder Munition erhalten haben, ein Waffenschein ausgestellt wird.
1 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn einem in den Königlichen Erlassen vom
5 und 6 und Buchstabe B Nr. 5 und 6 erwähnten Steuern und Gebühren für die Beantragung und Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für das Führen eines Museums für oder einer Sammlung von Verteidigungs- oder Kriegswaffen oder Munition für diese Waffen entfallen für einen in § 1 Absatz 4 erwähnten Dienst der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, die Schule für Kriminologie und Kriminalistik, das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie und jede von der zuständigen Behörde für die Ausbildung der Mitglieder vorerwähnter Dienste zugelassene Anstalt. Art. 6.Der Königliche Erlass vom
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