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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997 tot bepaling van het bedrag van

16 MAART 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 september 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 16/09/1

Artikel 1

und 2 erwähnten Steuern und Gebühren, ausgenommen

Artikel 2Nr.

1 erwähnten Steuern und Gebühren, sind in Form von Steuermarken zu zahlen. Davon betroffene Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich die erforderlichen Steuermarken in Belgien besorgen oder besorgen lassen.

Artikel 2Nr.

1 erwähnten Steuern und Gebühren sind auf folgende Art und Weise zu zahlen: 1. 1 000 Franken an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Antragstellers, 2.350 Franken in Form von Steuermarken. Die verschiedenen Behörden sind befugt, die Steuern und Gebühren einzunehmen. Art. 4.

Artikel 1Buchstabe A Nr.

1 bis 4 und Buchstabe B Nr. 1 bis 4 erwähnten Beträge werden um die Hälfte reduziert, sofern die Zulassung für eine Tätigkeit beantragt und ausgestellt wird,

einer anderen Provinz bereits Gegenstand einer Zulassung ist. Gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, sollte der Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies gilt auch bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung oder Erlaubnis und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die sich die Zulassung oder Erlaubnis bezieht. Sie sind für Zulassungen oder Erlaubnisse, die ein und denselben Gegenstand betreffen, nur ein einziges Mal zu zahlen. Eine Änderung der auf der Zulassungsbescheinigung oder dem Erlaubnisschein angegebenen Adresse ist nicht kostenpflichtig, sofern die neue Adresse innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Ausstellungsbehörde liegt. Bei Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis muss nur die Differenz zwischen dem bei der ursprünglichen Beantragung und Ausstellung dieses Dokuments gezahlten Betrag und dem für die neue Beantragung und neue Ausstellung des gewünschten Dokuments geschuldeten Betrag gezahlt werden. Für die Registrierung im Zusammenhang mit dem Feuerwaffenbesitz und die Ausstellung einer Waffenbesitz-erlaubnis oder Registrierungsbescheinigung gemäss Artikel 18 des Erlasses wird keine Steuer oder Gebühr erhoben. Art. 5.§ 1 -

Artikel 2Nr.

1 und 3 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen bei der Ausstellung eines Erlaubnis- oder Waffenscheins an:

  1. ein Mitglied der Staatsanwaltschaft, das von seinem Korpschef ordnungsgemäss dazu befugt ist, eine Verteidigungsfeuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen, 2.einen Untersuchungsrichter, der berechtigt ist, eine Verteidigungsfeuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen,
  2. das Personal der Sicherheitsdienste der NATO und der Europäischen Union.

Artikel 2Nr.

1, 4 und 5 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn genehmigten Wachunternehmen und internen Wachdiensten ein Erlaubnisschein ausgestellt wird.

Artikel 2Nr.

3 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn Personalmitgliedern genehmigter Wachunternehmen und interner Wachdienste, die vom Minister des Innern eine Sondergenehmigung zum Besitz von Waffen oder Munition erhalten haben, ein Waffenschein ausgestellt wird.

Artikel 2Nr.

1 erwähnten Steuern und Gebühren entfallen, wenn einem in den Königlichen Erlassen vom

  1. August 1991 und
  2. September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht erwähnten Mitglied eines Dienstes der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, das von der für diesen Dienst zuständigen Behörde ordnungsgemäss dazu befugt ist, mit einer zu der Kategorie Verteidigungsfeuerwaffen gehörenden Dienstwaffe einen Schiessstand zu besuchen oder an Wettbewerben im Sportschiessen teilzunehmen, ein Erlaubnisschein zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe, beschränkt auf den Erwerb von Munition, ausgestellt wird. § 2 -

Artikel 1Buchstabe A Nr.

5 und 6 und Buchstabe B Nr. 5 und 6 erwähnten Steuern und Gebühren für die Beantragung und Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für das Führen eines Museums für oder einer Sammlung von Verteidigungs- oder Kriegswaffen oder Munition für diese Waffen entfallen für einen in § 1 Absatz 4 erwähnten Dienst der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, die Schule für Kriminologie und Kriminalistik, das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie und jede von der zuständigen Behörde für die Ausbildung der Mitglieder vorerwähnter Dienste zugelassene Anstalt. Art. 6.Der Königliche Erlass vom

  1. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom
  2. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren wird aufgehoben. Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 8.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  3. September 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart
  4. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE

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