Obsah (4)
Artikel 209Artikel 30Artikel 83Artikel 184loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux et de dispositions légales modificatives de cette loi ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Do
Artikel 209
- In Artikel 3 des Gesetzes vom 24.
werden die Wörter « Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und Verbände, zu denen sie zusammengeschlossen sind, » durch die Wörter « Vereinigungen und Verbände zur Bekämpfung von Tierkrankheiten » ersetzt. Art. 210 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9bis - Bei ernsthafter Seuchengefahr kann der König den Minister ermächtigen, alle Massnahmen zur Bekämpfung einer im vorliegenden Kapitel erwähnten Tierseuche bis zur Tilgung der Seuche zu ergreifen. Er kann bestimmen, dass in diesem Fall der Minister Betriebe, Güter und Personen anfordern kann, Tiere abschlachten oder töten lassen kann und ihre Bestimmung und Verarbeitung festlegen kann. » Art. 211 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 18bis - Der König kann die Bedingungen bestimmen, die Besitzer, Transporteure, Kaufleute, Bearbeiter und Verarbeiter von Tieren und tierischen Erzeugnissen im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten erfüllen müssen, insbesondere was die Betriebsformen, die hygienischen Vorkehrungen und die Ausrüstung, die gesundheitliche Sicherheit und die Handelspraktiken betrifft. Er kann die Tätigkeiten der in Absatz 1 erwähnten Personen einer Zulassung unterwerfen und die Bedingungen für den Entzug der Zulassung festlegen. » Art. 212 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 21 - Im Fall eines Verstosses können die in Artikel 20 erwähnten Bediensteten der Behörde die Tiere oder Güter beschlagnahmen, die den Gegenstand der Straftat bilden oder dazu gedient haben beziehungsweise dazu bestimmt waren, die Straftat zu begehen. Betrifft die Beschlagnahme Tiere, für die der Schlachtungs- oder Tötungsbefehl nicht ausgeführt worden ist, oder betrifft die Beschlagnahme Tiere, die den Gegenstand eines Verstosses bilden und eine von den Bediensteten der Behörde festgestellte Verseuchungsgefahr darstellen, können diese Bediensteten sie unverzüglich abschlachten oder töten lassen. In diesen Fällen können sie die Entschädigungen für die Schlachtung beziehungsweise Tötung verweigern und den Verantwortlichen mit den Kosten belasten. Sofern die von den Bediensteten der Behörde festgelegten gesundheitlichen beziehungsweise hygienischen Voraussetzungen es zulassen, können beschlagnahmte Tiere oder Güter an den Eigentümer zurückgegeben werden, wobei dieser nur gemäss den Anordnungen der Bediensteten der Behörde und nachdem er einen Betrag, der dem von einem Sachverständigen geschätzten Wert entspricht, bei der Gerichtskanzlei hinterlegt hat, darüber verfügen kann, oder sie können von den Bediensteten der Behörde verkauft werden, die in diesem Fall den Erlös aus dem Verkauf bei besagter Gerichtskanzlei hinterlegen werden. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem über die Straftat befunden worden ist, nimmt der erhaltene Betrag die Stelle der beschlagnahmten Tiere oder Güter ein, sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen. » Art. 213 - In Artikel 32 § 2 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen vorgenommen:
- In Artikel 32 § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Text ersetzt: « Ziel des Fonds ist es, sich zu beteiligen an der Vorfinanzierung oder Finanzierung der Entschädigungen, Subventionen, Investitionsankäufe, Vorschüsse und anderen Leistungen in bezug auf die Bekämpfung von Tierkrankheiten und die Verbesserung der Hygiene, der Gesundheit und der Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse. »
- Artikel 32 § 2 Absatz 2 Nr.2 wird aufgehoben,
- In Artikel 32 § 2 werden zwischen Absatz 4 und Absatz 5 neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Pflichtbeiträge können aufgrund der mit den Tieren oder den Betrieben einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden. Ein Teil der Pflichtbeiträge kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, die bei der Eintreibung und bei der Zuführung der Beiträge zum Fonds entstehen. Die Pflichtbeiträge können für jedes Tier erhoben werden, das gehalten, vermarktet, transportiert, geschlachtet, verarbeitet oder ausgeführt wird. Sie können pauschal oder im Verhältnis zum Wert der Tiere oder Tierkörper festgelegt werden. Sie können auch für jeden Betrieb erhoben werden, der Tiere oder tierische Erzeugnisse hält, vermarktet, transportiert, schlachtet, verarbeitet oder ausführt. In diesem Fall können sie pauschal oder im Verhältnis zur Grösse des Betriebs festgelegt werden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Motril (Spanien), den
- Dezember 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister des Verkehrswesens J.-L. DEHAENE Der Minister des Mittelstands M. WATHELET Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten M. EYSKENS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Der Minister des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens M. COLLA Der Minister des Öffentlichen Dienstes R. LANGENDRIES Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Mittelstand P. MAINIL Der Staatssekretär für Landwirtschaft P. DE KEERSMAEKER Die Staatssekretärin für Gesellschaftliche Emanzipation Frau M. SMET Die Staatssekretärin für Pensionen Frau L. DETIEGE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 3 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
- JULI 1991 - Gesetz zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL VI KAPITEL I Landwirtschaft I.Abänderung des Gesetzes vom 24.
Artikel 30
- In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 24.
, abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 1990, werden die Absätze 12 und 13 durch folgende Absätze ersetzt: « Wird der Pflichtbeitrag zu Lasten von Personen eingenommen, die Tiere beziehungsweise tierische Erzeugnisse verarbeiten, transportieren, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, kann der König nach Stellungnahme des Rates des Fonds durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass der Pflichtbeitrag ganz oder teilweise auf die Erzeuger überwälzt wird. Er kann ebenfalls die Modalitäten dieser Überwälzung für jede Stufe zwischen Verarbeitung und Erzeugung sowie die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen und der Kaufunterlagen bestimmen. Er kann bestimmen, dass diese Überwälzung bei der Preisbildung zwischen den Parteien anlässlich der Erbringung von Dienstleistungen und/oder anlässlich des Verkaufs von Tieren oder tierischen Erzeugnissen stattfindet. Die in Kapitel VI des vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen finden Anwendung auf Personen: - die den Pflichtbeitrag nicht bezahlen oder den gesamten Pflichtbeitrag nicht rechtzeitig bezahlen oder - die die Modalitäten der Überwälzung und die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen oder Kaufunterlagen nicht einhalten oder den Pflichtbeitrag überwälzen, ohne dass diese Überwälzung erlaubt ist, oder - die sich den Durchsuchungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde widersetzen oder die wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen, um den Bestimmungen über die Pflichtbeiträge und über die Modalitäten der Überwälzung und die Modalitäten der Aufstellung der Rechnungen oder der Kaufunterlagen zu entgehen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Institutionellen Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des « Ministère de l'Education nationale » Ph. MOUREAUX Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, beauftragt mit der Umstrukturierung des « Ministerie van Onderwijs » W. CLAES Der Minister des Verkehrswesens J.-L. DEHAENE Der Minister der Justiz und des Mittelstands M. WATHELET Der Minister des Haushalts H. SCHILTZ Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten M. EYSKENS Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Der Minister des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens M. COLLA Der Minister des Öffentlichen Dienstes R. LANGENDRIES Der Minister der Pensionen G. MOTTARD Der Staatssekretär für Mittelstand P. MAINIL Der Staatssekretär für Landwirtschaft P. DE KEERSMAEKER Die Staatssekretärin für Finanzen Frau W. DEMEESTER-DE MEYER Die Staatssekretärin für Pensionen Frau L. DETIEGE Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten J. DUPRE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 4 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
- AUGUST 1993 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen IM NAMEN DES BELGISCHEN VOLKES Wir, im Rat versammelte Minister, Aufgrund der uns durch Artikel 79 der Verfassung zuerkannten Gewalt, Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir, im Rat versammelte Minister, sanktionieren es: TITEL VI Verschiedene Bestimmungen KAPITEL VI Landwirtschaft Abschnitt 2 Abänderungen des Gesetzes vom 24.
Artikel 83
- Artikel 32 § 2 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 24.
, abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 1990, wird wie folgt ergänzt: « und in bezug auf die Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse sowie die Ausführung der Massnahmen, die diese Organisation ergänzen. » Art. 84 - In Artikel 32 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 1990, wird die Nummer 2 mit folgendem Wortlaut wieder eingefügt: «
- die Gebühren und Abgaben, die erhoben werden zur Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse sowie zur Ausführung der Massnahmen, die diese Organisation ergänzen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- August 1993 Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen G. COEME Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten W. CLAES Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Wissenschaftspolitik J.-M. DEHOUSSE Der Minister des Aussenhandels und Minister der Europäischen Angelegenheiten R. URBAIN Der Minister der Pensionen F. WILLOCKX Der Minister des Innern, des Öffentlichen Dienstes und der Ausländerpolitik L. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Der Minister der Landesverteidigung L. DELCROIX Der Minister des Haushalts Frau M. OFFECIERS-VAN DE WIELE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten, und der Familien- und Behindertenpolitik B. ANSELME Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. DE GALAN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 5 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
- DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL IX VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN KAPITEL VII Landwirtschaft Abschnitt 1 Abänderungen des Gesetzes vom 24.
Artikel 184
- Artikel 9bis des Gesetzes vom 24.
, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 1990, wird wie folgt ersetzt: « Art. 9bis - Der König kann die Liste der Krankheiten festlegen, für die der Minister bei ernsthafter Seuchengefahr und bis zur Tilgung der Seuche ermächtigt ist, alle Bekämpfungsmassnahmen zu ergreifen, einschliesslich der Anforderung von Betrieben, Gütern und Personen, der Schlachtung oder Tötung von Tieren und der Festlegung der Bestimmung von Tieren, tierischen Erzeugnissen oder anderen Gegenständen, sowie gegebenenfalls die Bedingungen bestimmen, unter denen er dazu ermächtigt ist. » Art. 185 - In Artikel 32 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
- Dezember 1990,
- Juli 1991 und
- August 1993, werden folgende Abänderungen vorgenommen:
- In Absatz 1 zweiter Satz wird zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnisse » und « in bezug auf » folgender Text eingefügt: « sowie in bezug auf die Aufspürung und Kontrolle der Anwesenheit von Rückständen verbotener oder unerwünschter Substanzen.»
- Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: «
- die Gebühren und Steuern, die erhoben werden zur Ausführung der Jahresprogramme im Rahmen des Fonds, zur Ausführung der Kontrollen über den Verkehr und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse sowie zur Ausführung der Massnahmen, die diese Organisation ergänzen. »
- Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 6.die Bezahlung der Probeentnahmen oder gegebenenfalls der Untersuchungen, die in Artikel 7 des Gesetzes vom
- Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren vorgesehen sind und durch oder für Rechnung des Ministeriums der Landwirtschaft vorgenommen werden. »
- Es werden zwischen Absatz 7 und Absatz 8 neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Königlichen Erlasse über die Pflichtbeiträge werden aufgehoben, wenn sie nicht im Laufe des Jahres nach dem ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch den Gesetzgeber bestätigt worden sind. Der Königliche Erlass vom
- Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- April 1989,
- November 1990 und
- April 1993, wird, was nationale Tiere betrifft, mit 1.Januar 1988 bestätigt. Was eingeführte Tiere betrifft, werden die ab dem
- Januar 1988 in Anwendung des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1987 gezahlten Pflichtbeiträge den Gläubigern zurückgezahlt, die den Beweis erbringen, dass die von ihnen gezahlten Pflichtbeiträge eingeführte Tiere betrafen, dass diese Pflichtbeiträge nicht auf den Erzeuger überwälzt worden sind oder dass ihre Überwälzung annulliert worden ist und dass sie die gesamten Pflichtbeiträge für nationale Tiere gezahlt haben. Der Königliche Erlass vom
- Juni 1993 über die Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden, wird ab dem Tag seines Inkrafttretens bestätigt. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den Betrag der Gebühren und Steuern sowie die Modalitäten ihrer Eintreibung. »
- In Absatz 8 werden die Wörter « und des Gesetzes vom 15.Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren » zwischen den Wörtern « des vorliegenden Gesetzes » und « ergangenen Erlasse » eingefügt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen E. DI RUPO Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 6 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
- DEZEMBER 1995 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL IV Verschiedene Bestimmungen KAPITEL VII Landwirtschaft Artikel 63 - In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 24.
, abgeändert durch die Gesetze vom
- Dezember 1990,
- Juli 1991, 6.August 1993 und
- Dezember 1994, werden zwischen Absatz 10 und Absatz 11 folgende Absätze eingefügt: « Wenn ein Zahlungspflichtiger die im vorliegenden Artikel erwähnten Pflichtbeiträge, Gebühren oder Steuern nicht zahlt, selbst wenn die Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, werden die in den Artikeln 12, 13, 15 und 18bis des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 3 des Gesetzes vom
- März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei erwähnten Zulassungen beziehungsweise Genehmigungen und gegebenenfalls die Ausstellung von Bescheinigungen in Anwendung von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes und von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom
- März 1975 ausgesetzt ab dem fünfzehnten Werktag, der demjenigen der Inverzugsetzung per Einschreiben folgt. Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes wiedergegeben. Die Wirksamkeit der vorerwähnten Massnahme endet von Rechts wegen am Werktag nach demjenigen, an dem die zu zahlenden Pflichtbeiträge, Gebühren und Steuern effektiv dem Konto des Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung gutgeschrieben worden sind. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Pensionen M. COLLA Der Minister der Landwirtschaft K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE