Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge auszuführen. Durch diesen Artikel wird der König in der Tat ermächtigt, öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
§ 1 Buchstabe
dieser Artikel 223 § 1 Buchstabe b) Anwendung findet, dem Fortschritt nicht angepasst worden ist. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Erlasses wurde in Erwägung gezogen, den Anwendungsbereich von Artikel 1 durch Angabe der neuesten einschlägigen Verordnungsbestimmung zu verdeutlichen, das heisst für Waren diejenigen anzugeben, die in der zweiten Kategorie der Anlage zum Königlichen Erlass vom
Kontrolle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr abzielt, was nicht notwendigerweise ganz mit dem hier gemeinten Anwendungsbereich übereinstimmt. Die Grundprinzipien des Gesetzes gelten, selbst wenn in dem durch vorliegenden Erlass gedeckten Bereich für bestimmte Aufträge ausschliesslich nationale Unternehmen angesprochen werden dürfen, sofern sie in der Lage sind, die Güter und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, unter wettbewerbsfähigen Bedingungen herzustellen beziehungsweise zu erbringen, oder wenn in dieser Hinsicht ein interessantes industrielles und technologisches Potential vorliegt. Artikel 1.Dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses liegt der Gedanke zugrunde, für spezifisch militärische Lieferungen und Dienstleistungen nur so begrenzt wie möglich von den allgemeinen Regeln, die sich aus Buch I Titel II des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 und seinem Ausführungserlass vom 8. Januar 1996 ergeben, abzuweichen. Somit gilt diese Regelung vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses. So unterliegen die hier erwähnten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 223 § 1 Buchstabe
an den Auftrag gebundenen Gegenleistungen und seinen gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen gewählten Zuschlagskriterien genehmigen. Diese Gewichtung wird nach Absprache zwischen dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und dem für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt. Jede im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Auftragsbekanntmachung muss angeben, ob der Auftrag Gegenstand von industriellen Gegenleistungen ist. In § 4 und in den folgenden Paragraphen werden Modalitäten eingeführt, damit die Beurteilung der Angebote für Lieferungen oder Dienstleistungen und die Beurteilung des Teils in bezug auf industrielle Gegenleistungen klar getrennt werden. Zuerst muss jeder Submittent sein Angebot für die zu erwerbenden Lieferungen oder Dienstleistungen einerseits und das für industrielle Gegenleistungen anderseits in getrennten Briefumschlägen einreichen, die gleichzeitig an den öffentlichen Auftraggeber gesandt beziehungsweise bei ihm abgegeben werden. Die Umschläge mit den Angeboten für industrielle Gegenleistungen werden ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen Minister übermittelt. Der für die Vergabe des Auftrags zuständige Minister beurteilt danach die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und anschliessend im Hinblick
Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit Ausnahme der industriellen Gegenleistungen. Er informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die Submittenten, deren Angebot als ordnungsmässig betrachtet wird, denn nur bei diesen Angeboten können die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht geprüft werden. Bei Angebotsaufrufen können die Submittenten um Erläuterungen gebeten werden; diese dürfen jedoch weder zu einer Änderung des Angebots noch zu Verhandlungen mit dem Submittenten führen, was bei Verhandlungsverfahren dagegen zugelassen ist. Im Text von § 5 wird vorgesehen, dass die betreffenden Minister das Datum festlegen, bis zu dem bei Angebotsaufrufen Erläuterungen zum Angebot erteilt werden können und bei Verhandlungsverfahren Angebote geändert werden können. Mit dieser Bestimmung soll das Ende der von den betreffenden Ministern getrennt vorgenommenen Verrichtungen genau festgelegt werden. Die Prüfung der Angebote für industrielle Gegenleistungen muss zu einer mit Gründen versehenen Klassifizierung dieser verschiedenen Angebote führen, die dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister übermittelt wird. Obwohl die Prüfungsverfahren von beiden Ministern völlig getrennt geführt worden sind, muss der zuständige Minister einen mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags fassen. In diesem Beschluss muss dem Ergebnis der Beurteilungen beider Ministerien Rechnung getragen werden. Dieser Beschluss zur Auftragsvergabe wird dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt. Art. 3.Artikel 3 umfasst eine Bestimmung, nach der der öffentliche Auftraggeber im allgemeinen verpflichtet ist, bei Verhandlungsverfahren die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ein Angebot abzugeben. Diese schriftliche Aufforderung umfasst die in diesem Artikel erwähnten Angaben und Auskünfte. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den ausgewählten Bewerbern ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben. Die Einführung transparenterer Regeln im Stadium der Angebotseinreichung für die hier erwähnten Aufträge lässt andere Bestimmungen und insbesondere Artikel 17 des Gesetzes unberührt. Art. 4.Gemäss Artikel 4 kann die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der in den Verordnungs- und Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen führen. Art. 5.In diesem Artikel wird vorgesehen, dass der für die Wirtschaft zuständige Minister sich von einem Rat für industrielle Gegenleistungen beistehen lassen kann. Gemäss den Empfehlungen des Zentralen Wirtschaftsrats und unter Berücksichtigung der Unvereinbarkeitsprobleme, die sich für bestimmte Mitglieder eines solchen Rats stellen können, kann dieser nicht punktuell über individuelle Akten in bezug auf konkrete Aufträge konsultiert werden. Jedoch wird der Rat dafür zuständig sein können, Stellungnahmen über die allgemeinen Linien im Rahmen der Politik der Gegenleistungen abzugeben. Art. 6.Gemäss diesem Artikel finden die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge Anwendung
im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge; das bedeutet, dass jede Abweichung von diesen Bestimmungen durch den spezifischen Charakter des betreffenden Auftrags gerechtfertigt sein muss. Diese Bestimmung gilt unbeschadet anderer Regeln, die eventuell im Rahmen eines internationalen Abkommens, das sich auf Artikel 3 § 1 des Gesetzes stützt, vorgesehen sind. Der Vertrag in bezug
Ausführung industrieller Gegenleistungen kann spezifische Ausführungsregeln umfassen, die entweder im Sonderlastenheft oder im Vertrag, sowie er abgeschlossen wird, genauer beschrieben werden. Dies kann sich besonders als erforderlich erweisen, wenn die Gegenleistungen nicht direkt, sondern nur indirekt mit der Ausführung des Liefer- oder Dienstleistungsauftrags zusammenhängen. Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET 6. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 223 § 1 Buchstabe b); Aufgrund des Gesetzes vom
öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
§ 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. Vorbehaltlich dessen, was im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, unterliegen diese öffentlichen Aufträge Buch I Titel II des Gesetzes vom
Untersuchung, Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion von Lieferungen oder Dienstleistungen, die vorrangig hochtechnologischer Art sein müssen. Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in bezug auf industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem Vergabeverfahren mindestens einen der Beträge erreichen, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
an den Auftrag gebundenen Gegenleistungen im Sonderlastenheft angegeben werden. Das Einverständnis des Ministerrats aufgrund von § 1 bezieht sich ebenfalls
ses Kriterium und seinen gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien für den betreffenden Auftrag. Überdies muss jede im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachung über einen Auftrag, der Gegenstand von industriellen Gegenleistungen ist, dies angeben. § 4 - Der Submittent reicht sein Angebot für Lieferungen und Dienstleistungen einerseits und sein Angebot für industrielle Gegenleistungen andererseits in getrennten definitiv versiegelten Briefumschlägen ein, die gleichzeitig auf- oder abgegeben werden. Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen bei Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen Minister übermittelt. § 5 - Der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständige Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und
Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums in bezug auf industrielle Gegenleistungen. Er informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. Letzterer Minister prüft die Angebote für industrielle Gegenleistungen der
se Weise ausgewählten Submittenten und beurteilt sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Zu diesem Zweck kann er je nach Vergabeverfahren die Submittenten auffordern, ihre Angebote zu erläutern oder darüber zu verhandeln. Der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständige Minister und der für die Wirtschaft zuständige Minister legen im gemeinsamen Einvernehmen das Datum fest, bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen Erläuterungen erteilt und bei Verhandlungsverfahren Änderungen vorgenommen werden können. Binnen einer Höchstfrist von dreissig Tagen ab diesem Datum übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister die Angebote für industrielle Gegenleistungen, für die er eine mit Gründen versehene gewichtete Klassifizierung festlegt. § 6 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister vergeben. Art. 3.Wenn bei einem Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 §§ 2 und 3 des Gesetzes der geschätzte Wert des öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer mindestens die in Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen Beträge erreicht und mehrere Bewerber ausgewählt werden, werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote abzugeben. Die Aufforderung umfasst mindestens: 1. das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die zusätzlichen Anlagen, 2.gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können sowie die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 3. die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.einen Hinweis
eventuell beizufügenden Unterlagen,
im vorliegenden Erlass erwähnten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 des Gesetzes. Der Vertrag über die Ausführung industrieller Gegenleistungen kann jedoch Gegenstand von spezifischen Ausführungsregeln sein, die im Vertrag oder im Sonderlastenheft genau beschrieben werden. Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.