23 AVRIL 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 1998 relatif à la protection des animaux pendant l'abattage ou la mise à mort ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 1998 relatif à la protection des animaux pendant l'abattage ou la mise à mort, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 1998 relatif à la protection des animaux pendant l'abattage ou la mise à mort. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 23 avril 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 16. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1993, insbesondere des Kapitels VI; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991 und 6. August 1993; Aufgrund der Richtlinie 93/119/EG des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in bezug auf den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung zu ergreifen, aus der Verpflichtung hervorgeht, der Richtlinie 96/119/EG innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen; Auf Vorschlag Unseres Minsters der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. § 1 - Der vorliegende Erlass gilt für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung. § 2 - Dieser Erlass gilt nicht: 1. für die mit der Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, durchgeführten wissenschaftlich-technischen Versuche in bezug auf die in § 1 erwähntenVerfahren, 2.für Wild. Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Schlachthof »: eine Einrichtung oder Anlage, die zur gewerbsmässigen Schlachtung von in Artikel 5 § 1 erwähnten Tieren genutzt wird, einschliesslich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von Tieren, 2.« Verbringen » « Verbringung »: das Entladen von Tieren und ihre Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen, 3. « Unterbringen » « Unterbringung »: das Halten von Tieren in den von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen, 4.« Ruhigstellen » « Ruhigstellung »: die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt beziehungsweise getötet werden können, 5. « Betäuben »« Betäubung »: jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt, 6.« Töten » « Tötung »: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, 7. « Schlachten » « Schlachtung »: das Herbeiführen des Todes eines Tieres durch Entbluten, 8.« Geflügel »: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner, Laufvögel (Ratites) und jedes andere gezüchtete Federwild, 9. « Eintagsküken »: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch nicht gefüttert ist;Moschusenten dürfen jedoch gefüttert sein. Art. 3.Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben. KAPITEL II - Anforderungen für Schlachthöfe Art. 4.Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben. Art. 5.§ 1 - Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen, Geflügel und Zuchtwild, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind: 1. gemäss Kapitel I der Anlage zu verbringen und erforderlichenfalls unterzubringen, 2.gemäss Kapitel II der Anlage ruhigzustellen, 3. gemäss Kapitel III der Anlage vor dem Schlachten zu betäuben oder unmittelbar zu töten, 4.gemäss Kapitel IV der Anlage zu entbluten. § 2 - Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach § 1 Nr. 3 nicht. § 3 - Für Schlachthöfe, die über eine Abweichung aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 1bis des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1994, verfügen, sind die Bestimmungen von § 1 Nr. 1 nicht anwendbar. Art. 6.§ 1 - Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung sind so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung beziehungsweise Tötung entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gewährleistet wird. § 2 - Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und -geräte zu verwahren. Diese müssen vom Betreiber des Schlachthofs regelmässig überprüft und sachgerecht gewartet werden. Art. 7.Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen des vorliegenden Erlasses auf humane und effiziente Weise auszuführen. Der Betreiber des Schlachthofs vergewissert sich, dass obenerwähnte Personen über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügen. KAPITEL III - Schlachten und Töten ausserhalb von Schlachthöfen Art. 8.§ 1 - Für die Schlachtung von in Artikel 5 § 1 genannten Tieren ausserhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von Artikel 5 § 1 Nr. 2, 3 und 4. § 2 - Die Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen kommen nicht zur Anwendung auf die ausserhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum Eigenverbrauch vorgenommene Schlachtung oder Tötung von Geflügel, Zuchtwild, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern die Tiere, wenn es sich um Schweine, Schafe, Ziegen und um paarhufiges Zuchtwild handelt, zuvor betäubt wurden. Art. 9.§ 1 - Die Notschlachtung beziehungsweise Tötung von in Artikel 5 § 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Kapitel V der Anlage durchzuführen. § 2 - Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäss Kapitel VI der Anlage zu töten. § 3 - Überzählige Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäss Kapitel VII der Anlage zu töten. Art. 10.Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier in einem Notfall unverzüglich getötet werden muss. Art. 11.Zur Schlachtung bestimmte verletzte oder kranke Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden, wenn sie nicht verbracht werden können, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Leiden zugefügt werden. KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 12.Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass abändern, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Art. 13.Der Königliche Erlass vom 28. Juni 1929 über die Bedingungen des Transports und der Schlachtung von Vieh und von Zug- oder Reittieren ist aufgehoben. Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 15.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 1998 KAPITEL I - Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der Tiere in Schlachthöfen A. Allgemeine Anforderungen 1. Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen.Diejenigen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb waren, müssen dieser Anforderung spätestens am 1. Januar 1999 nachgekommen sein. 2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie möglich zu entladen.Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu gewährleisten. 3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, dass sie sich gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen.Waren sie hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre Abkühlung zu sorgen. 5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.6. Tiere, die während des Transports beziehungsweise nach ihrer Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere sind unverzüglich notzuschlachten.Ist dies nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller zum Notschlachtungsraum zu transportieren. B. Anforderungen in bezug auf Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden 1. Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer aufweisen.Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen den Boden berühren und eine möglichst geringe Neigung haben. Die Neigung darf nicht grösser als 20 % sein. 2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in Angst oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und dass sie nicht stürzen.Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen. 3. Die Tiere sind behutsam zu treiben.Die Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden und ihr Herdentrieb ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur kurz verwendet werden. Elektrische Treibstöcke dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden und nur, sofern die Stromstösse nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen können. Elektrische Treibstöcke dürfen nur am Hinterviertelmuskel angesetzt werden. 4. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stossen.Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fusstritte versetzt werden. 5. Vor der Schlachtung müssen die Tiere sich während eines ausreichenden Zeitraums ausruhen können.Dieser Zeitraum darf für müde oder erregte Tiere nicht kürzer als vierundzwanzig Stunden sein. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz geführt werden. 6. Unbeschadet der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr.1 und 1bis des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1994, zugelassenen Abweichungen müssen die Schlachthöfe über genügend Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten. 7. Über die Anforderungen in sonstigen Rechtsvorschriften hinaus müssen die Stallungen verfügen: - über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei Berührung nicht verletzen können, - über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt.Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen, - über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein, - gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen, - falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben. 8. Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen.Die Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind. 9. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen.Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in angemessenen Abständen weiter mässig mit Futter zu versorgen. 10. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof verbleiben, sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, dass sie sich leicht niederlegen können.Werden die Tiere nicht angebunden, müssen sie ungestört fressen können. C. Anforderungen in bezug auf Tiere, die in Containern angeliefert werden 1. Transportcontainer mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestossen werden.Sie sind, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell zu be- und entladen. 2. Tiere, die in Containern mit perforierten oder nachgebenden Böden angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit besonderer Vorsicht zu entladen.Gegebenenfalls sind sie einzeln auszuladen. 3. Tiere, die in Containern transportiert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten;anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäss Kapitel I Buchstabe B Nr. 9 zu tränken und zu füttern. KAPITEL II - Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten 1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so dass vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung oder Quetschungen vermieden werden. Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhigzustellen, so dass Schmerzen, Leiden und Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. 2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben beziehungsweise Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen.Geflügel und Kaninchen können dagegen aufgehängt werden, sofern geeignete Massnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann. Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall als Aufhängung. 3. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.4. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen. KAPITEL III - Betäuben und Töten von Tieren mit Ausnahme von Pelztieren A. Betäuben: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen. Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach ermöglicht ist. 1. Bolzenschuss
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