7 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 maart 1998Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 30/03/1998 p
Artikel 7§ 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Dezember 1997; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Dezember 1997; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es zur Wahrung einer angemessenen Kohärenz erforderlich ist, dass die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes zum selben Zeitpunkt wie die anderen lokalen Behörden des deutschen Sprachgebietes ebenfalls Anspruch erheben können auf eine Gehaltssubvention im Rahmen der Programme für beruflichen Übergang; dass die Wallonische Regierung durch Erlass vom
- November 1997 die Gewährung einer Gehaltssubvention an die anderen lokalen Behörden des deutschen Sprachgebietes bereits zur Ausführung bringt; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
- Januar 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
- « Arbeitgeber »: die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 2.« Arbeitnehmer »: die Personen, die im Rahmen der Programme für beruflichen Übergang eingestellt worden sind und alle Bestimmungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 7§ 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang einhalten, 3. « Zulassungsnachweis »: eine Unterlage, mit der die Billigung des Programms für beruflichen Übergang, so wie es in Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 7§ 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang erwähnt ist, bescheinigt wird. Art. 2.Sofern die Bedingungen der Artikel 3 und 4 des vorliegenden Erlasses erfüllt sind und im Rahmen der im Haushaltsplan des Ministeriums des Innern vorgesehenen Mittel hat der Arbeitgeber für jeden eingestellten Arbeitnehmer Anrecht auf eine Beteiligung von höchstens: - 14 000 Franken pro Monat, wenn der Arbeitnehmer zumindest für die Hälfte der normalen Arbeitszeit beschäftigt wird, - 20 000 Franken pro Monat, wenn der Arbeitnehmer zumindest für 3/4 der normalen Arbeitszeit beschäftigt wird. Diese Beträge werden im Verhältnis zu der Anzahl Kalendertage, an denen Leistungen erbracht werden, berechnet. Die Beteiligung ist jedoch auf den Nettolohn begrenzt, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat Anrecht hat, verringert um den in Artikel 131quater des Königlichen Erlasses vom
- November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Betrag. Art. 3.Der Arbeitgeber hat nur Anrecht auf die in Artikel 2 erwähnte Beteiligung, wenn für den Arbeitnehmer eine Entlohnung vorgesehen wird, die der Gehaltstabelle entspricht, die der Arbeitgeber für das gleiche oder ein gleichwertiges Amt zuerkennt, einschliesslich des Urlaubsgeldes, der Jahresendzulage und der anderen Zulagen und Vorteile, die beim Arbeitgeber Anwendung finden. Art. 4.Der Arbeitgeber kann die in Artikel 2 erwähnte Beteiligung erhalten, wenn er dem Ministerium des Innern, Dienst Finanzen, folgende Belege übermittelt: - Zulassungsnachweis, - Bescheinigung über die Zahlung der Entlohnung des Arbeitnehmers, einschliesslich der Zahlung aller gesetzlichen Abzüge zugunsten der sozialen Sicherheit und des Berufssteuervorabzugs. Die in Artikel 2 erwähnte Beteiligung wird im Monat nach Erhalt aller Belege gezahlt. Art. 5.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- März
- ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK