der Verfassung erwähnt sind; durch die anderen Artikel werden Angelegenheiten geregelt,
Art. 2.Vorliegendes Gesetz ist auf Kaufleute anwendbar. Art. 3.Alle in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Entscheidungen des Handelsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Unbeschadet der Anwendung des Konkursgesetzes kann gegen Entscheidungen des Gerichts Beschwerde eingelegt werden gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die im Gerichtsgesetzbuch vorgesehen sind. Wird durch vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Entscheidungen auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, laufen die Fristen ab dem Tag der Veröffentlichung. Die Artikel 50 Absatz 2, 55 und 56 des Gerichtsgesetzbuches sind nicht anwendbar auf
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Klagen und Zustellungen. Art. 4.Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben. Wird durch vorliegendes Gesetz die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgeschrieben, gilt diese unbeschadet von Artikel 17 § 2 als Notifizierung. TITEL II - Datenerfassung Art. 5.Nützliche Informationen und Angaben in bezug auf Kaufleute mit Zahlungsschwierigkeiten, die den Fortbestand ihres Unternehmens gefährden können, einschliesslich der in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels erfassten Informationen und Angaben werden in der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich der Kaufmann seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, fortgeschrieben. Der Prokurator des Königs und der betreffende Kaufmann können jederzeit vor Ort von den so erfassten Daten Kenntnis nehmen. Letzterer ist berechtigt, ihn betreffende fehlerhafte Informationen berichtigen zu lassen. Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten kann das Gericht die erfassten Daten ebenfalls öffentlichen oder privaten Einrichtungen mitteilen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen mit Schwierigkeiten zu helfen. Art. 6.Spätestens am zehnten Tag jedes Monats müssen die Einnehmer des Registrierungsamtes eine Liste der im Laufe des vorherigen Monats registrierten Proteste in bezug auf akzeptierte Wechsel und Eigenwechsel an den Präsidenten des Handelsgerichts, in dessen Bereich die Proteste erhoben worden sind, schicken. Diese Liste umfasst folgende Angaben:
Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen sind, verfolgen die Situation der Schuldner, die sich in Schwierigkeiten befinden, und können von Amts wegen untersuchen, ob diese die Bedingungen für den Vergleich erfüllen. In den Handelsuntersuchungskammern wird entweder ein Richter am Handelsgericht oder ein Handelsrichter mit der Untersuchung beauftragt. Ist der Richter der Ansicht, dass ein Schuldner die Bedingungen für die Gewährung des Vergleichs erfüllt, wird dieser ordnungsgemäss vorgeladen und angehört, damit er alle Informationen über den Stand seiner Geschäfte und über Sanierungsmassnahmen und Vergleichs- oder Liquidationsvorschläge erhält. Die Vorladung wird auf Betreiben des Greffiers an den Wohn- oder Gesellschaftssitz des Kaufmanns gerichtet. Die Untersuchung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Schuldner erscheint persönlich, gegebenenfalls in Begleitung von Personen seiner Wahl. Ferner steht es dem Richter frei, von Amts wegen alle Daten, die für den Vergleich nötig sind, zu erfassen. Er kann alle Personen, deren Vernehmung er für erforderlich hält, anhören und die Vorlage aller nützlichen Unterlagen anordnen. Der Schuldner kann alle anderen Unterlagen seiner Wahl vorlegen. § 2 - Dem Prokurator des Königs und dem Schuldner können jederzeit die so erfassten Daten und der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Bericht mitgeteilt werden. Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten kann das Gericht ebenfalls den öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen mit Schwierigkeiten zu helfen, die erfassten Daten mitteilen. Spätestens am zehnten Tag jedes Monats wird dem Prokurator des Königs auf Betreiben des Greffiers eine Liste der Untersuchungen, die aufgrund des vorliegenden Artikels eingeleitet worden sind, übermittelt. Hat der Richter die Untersuchung der Situation des Schuldners beendet, erstellt er einen Bericht, in dem die bei dieser Untersuchung verrichteten Handlungen und seine Schlussfolgerungen enthalten sind. Dieser Bericht wird den erfassten Daten beigefügt. § 3 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, dass dieser in Konkurs geraten ist, leitet die Handelsuntersuchungskammer die Sache unverzüglich an den Prokurator des Königs weiter, der die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen kann. Der Richter, der die Untersuchung durchgeführt hat, darf am Konkursverfahren nicht teilnehmen. Abschnitt 2 - Antrag auf gerichtlichen Vergleich Art. 11.§ 1 - Der Schuldner, der den Vergleich beantragt, richtet einen Antrag ans Handelsgericht. Er fügt seinem Antrag folgende Unterlagen bei: 1. eine Darlegung der Gegebenheiten, auf die sein Antrag gestützt ist und aus der hervorgeht, dass
erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 2.eine Zwischenbilanz seiner Aktiva und Passiva, eine Ergebnisrechnung und eine Simulation der buchhalterischen Entwicklung, die sich mindestens auf die sechs folgenden Monate bezieht,
Art. 14.Das Gericht entscheidet spätestens fünfzehn Tage nach Einreichung des Antrags oder nach Zustellung der Ladung über den Antrag. Art. 15.§ 1 - Sind
festgelegten Bedingungen erfüllt, liegt offensichtlich keinerlei böser Glaube vor und ist es auf der Grundlage einer vorläufigen Beurteilung möglich, den Fortbestand des Unternehmens vollständig oder teilweise zu sichern, gewährt das Gericht einen vorläufigen Aufschub für einen Beobachtungszeitraum von höchstens sechs Monaten. Das Gericht bestimmt in seiner Entscheidung einen oder mehrere Aufschubkommissare. Hat das Gericht nicht anders entschieden, können die Kommissare individuell alle Handlungen verrichten, die für die Ausführung ihrer gemeinsamen Aufträge erforderlich oder nützlich sind. Das Gericht kann entscheiden, dass der Schuldner keine Verwaltungs- oder Verfügungshandlungen ohne Erlaubnis des Aufschubkommissars verrichten darf. Verstösst der Schuldner gegen diese Vorschrift, können diese Handlungen den Gläubigern gegenüber nicht wirksam gemacht werden. § 2 - Wird der Vergleichsantrag abgelehnt, kann das Gericht im selben Urteil den Konkurs des Schuldners aussprechen, nachdem es den Schuldner insbesondere in bezug auf die Konkursbedingungen angehört hat. § 3 - Ist ein Verantwortlicher eines Unternehmens offensichtlich bösen Glaubens, kann der Richter den vorläufigen Aufschub dennoch gewähren, sofern ausreichend gewährleistet ist, dass dieser Verantwortliche von der Leitung ausgeschlossen wird. Art. 16.Im Urteil zur Gewährung eines vorläufigen Aufschubs werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Schuldforderungen binnen der zu diesem Zweck festgesetzten Frist anzumelden. Im Urteil werden ebenfalls Ort, Tag und Uhrzeit der Entscheidung über die Gewährung eines definitiven Aufschubs angegeben. Art. 17.§ 1 - Das Urteil zur Gewährung des vorläufigen Aufschubs wird auf Betreiben des Greffiers des Handelsgerichts binnen fünf Tagen nach seinem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und in zwei auf regionaler Ebene vertriebenen Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht. Im Auszug stehen folgende Angaben:
folge der Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit entstehen, bezwecken, bleiben während des Beobachtungszeitraums wirkungslos. Vorliegende Bestimmungen beeinträchtigen nicht anderslautende Bestimmungen besonderer Gesetze, die anwendbar sind, ob Ansprüche mehrerer Gläubiger zusammentreffen oder nicht. Art. 29.§ 1 - Während des Zeitraums, in dem der vorläufige Aufschub angewandt wird, erstellt der Schuldner einen Sanierungs- oder Zahlungsplan, der aus einem beschreibenden und einem bestimmenden Teil zusammengesetzt ist. Er fügt diesen Plan der in Artikel 18 erwähnten Aufschubakte bei. Gegebenenfalls hilft der vom Gericht bestimmte Aufschubkommissar dem Schuldner bei der Erstellung des Plans. § 2 - Im beschreibenden Teil des Plans werden die Lage des Unternehmens und die Schwierigkeiten, auf die es stösst, beschrieben. § 3 - Der bestimmende Teil des Sanierungs- oder Zahlungsplans enthält Massnahmen, die für die Abfindung der Gläubiger zu treffen sind. In diesem Teil werden ebenfalls die Kredite, die für die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens unentbehrlich sind, und die Mittel, die das Unternehmen für seine Sanierung nötig hat, angegeben. Im Plan werden die vorgeschlagenen Zahlungsfristen und Schuldnachlässe angegeben. In diesem Plan können die Umwandlung von Schulden in Aktien und die differenzierte Begleichung bestimmter Kategorien von Schulden, insbesondere aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art, vorgesehen werden. Ferner können in diesem Plan auch eine Massnahme zur Neuverteilung der Zinszahlungen und die vorrangige Anrechnung realisierter Mittel auf den Hauptbetrag der Forderung vorgesehen werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 30 werden im Plan nicht bezahlte bewegliche Güter angegeben, die aufgrund einer Klausel, durch die die Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung des Preises aufgeschoben wird, zurückgefordert werden können. Sollten
teressen des Unternehmens es erfordern, können jedoch im Plan Güter angegeben werden, die der nicht bezahlte Eigentümer nicht zurückfordern kann. Erfordern die Rettung des Unternehmens und die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten eine Verringerung der Lohnsumme, wird ein sozialer Umstrukturierungsplan vorgesehen. Gegebenenfalls können in diesem Plan Entlassungen vorgesehen werden. Bei Erstellung dieses Plans werden die Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals angehört. Wird eine Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens in Erwägung gezogen, wird dies ebenfalls im Plan vermerkt. Art. 30.Sofern im Plan vorgesehen wird, dass Zinsen an den nicht bezahlten Verkäufer, der Anspruch auf eine Klausel zur Aufschiebung der Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung des Preises hat, an die Hypothekengläubiger, Pfandgläubiger und besonders bevorrechtigten Gläubiger und an die Steuerverwaltung entrichtet werden, und sofern die Zahlungen oder Rückzahlungen nicht länger als achtzehn Monate aufgeschoben werden, kann der Richter den Plan ebenfalls für diesen Verkäufer oder diese Gläubiger ohne deren individuelle Zustimmung für verbindlich erklären, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3. Beweisen dieser Verkäufer beziehungsweise diese Gläubiger, dass ihr Eigentum oder ihre Sicherheit eine beträchtliche Wertminderung erleidet oder erleiden kann, kann der Richter ihnen unter Berücksichtigung der Höhe der Schuldforderung zusätzliche Sicherheiten als Ausgleich gewähren. Sind
Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und ist im Plan dennoch ein Aufschub diesem Verkäufer und diesen Gläubigern gegenüber vorgesehen oder wird ihre jetzige oder zukünftige Lage ungeachtet der Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen durch den Plan geändert, so müssen sie ihre ausdrückliche Zustimmung zu diesem Plan geben. Gegebenenfalls werden die Zustimmungserklärungen dem Plan bei seiner Hinterlegung bei der Kanzlei beigefügt. Die Ersetzung von Verwaltungsratsmitgliedern oder Geschäftsführern oder jede Änderung oder Einschränkung ihrer Befugnisse kann nur nach Beratung und Erlaubnis der Haupt-, Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung, die zu diesem Zweck vom Aufschubkommissar einberufen wird, im Plan vorgesehen werden. Abschnitt 4 - Definitiver Aufschub Art. 31.An dem gemäss Artikel 16 festgesetzten Tag hört das Gericht den Schuldner, die Gläubiger und den Aufschubkommissar an. Art. 32.Gläubiger, die ihre Schuldforderungen angemeldet haben, erhalten auf Betreiben des Greffiers eine individuelle Notifizierung mit dem Vermerk, dass der Plan untersucht wird und dass sie ihn vor Ort bei der Gerichtskanzlei einsehen können. Ihnen wird ebenfalls mitgeteilt, dass sie in der Sitzung ihre Anmerkungen zu dem vorgeschlagenen Plan entweder schriftlich oder mündlich mitteilen können und dass über diesen Plan abgestimmt werden muss. Das Gericht kann bestimmen, dass Bürgen und andere Personen, die persönliche Sicherheiten geleistet haben, ebenfalls diese Notifizierung erhalten und auf dieselbe Art und Weise ihre Anmerkungen machen können. Ungeachtet der Anwendung von Artikel 30 können nur Gläubiger, für die im Plan ein Aufschub vorgesehen wird, an der Abstimmung teilnehmen. Der Aufschubkommissar informiert den Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals über den Inhalt des Plans. Art. 33.Spätestens fünfzehn Tage nach Anhörung der Betreffenden entscheidet das Gericht, ob ein definitiver Aufschub oder die vorgeschlagene Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens erlaubt werden kann. Erlaubt das Gericht den definitiven Aufschub nicht, kann es im selben Urteil den Konkurs des Schuldners aussprechen, nachdem es ihn insbesondere über die Konkursbedingungen angehört hat. Die Entscheidung des Gerichts wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Art. 34.Das Gericht kann den definitiven Aufschub billigen, wenn es mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist, der Schuldner die erforderlichen Sicherheiten für eine ehrliche Betriebsführung bietet und mehr als die Hälfte der Gläubiger, die ihre Schuldforderung angemeldet haben, an der Abstimmung teilgenommen haben und wertmässig mehr als die Hälfte der Schuldforderungen vertreten, zugestimmt haben. Der gewährte Aufschub darf jedoch nicht mehr als vierundzwanzig Monate ab der gerichtlichen Entscheidung betragen. Das Gericht kann jedoch unter denselben Bedingungen wie die,
Absatz 1 vorgesehen sind, den gewährten Aufschub einmal um höchstens zwölf Monate verlängern. Art. 35.Durch die Billigung des Gerichts wird der Plan für alle betroffenen Gläubiger zwingend vorbehaltlich der Anpassungen, die unter Berücksichtigung der Entscheidungen über die angefochtenen Schuldforderungen vorgenommen werden. Der Gläubiger, der seine Schuldforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist angemeldet hat, ist durch den definitiven Aufschub gebunden. Einer verspäteten Anmeldung der Schuldforderung wird nur Folge geleistet, sofern hierdurch der gebilligte Plan nicht beeinträchtigt wird. Der Schuldner wird durch die vollständige Ausführung des Plans vollständig und definitiv von allen darin angeführten Schuldforderungen befreit, sofern es im Plan nicht ausdrücklich anders festgelegt ist. Der Zahlungsaufschub kommt weder den Mitschuldnern noch den Bürgen des Schuldners zugute. Art. 36.Der Aufschubkommissar übt die Aufsicht und Kontrolle über die Ausführung des Plans und des Vergleichs aus. Mindestens alle sechs Monate und auf jeden Antrag des Gerichts erstattet der Aufschubkommissar dem Gericht Bericht über die Ausführung des Plans und des Vergleichs. Dieser Bericht wird der Aufschubakte beigefügt. Art. 37.§ 1 - Stellt der Aufschubkommissar fest, dass der ganze Plan oder ein Teil des Plans nicht ausgeführt wird, kann er in seinem Bericht an das Gericht die Widerrufung des Aufschubs beantragen. Jeder Gläubiger kann die Widerrufung des Aufschubs beantragen, wenn er keine Abfindung für seine Schuldforderungen gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die im Plan bestimmt sind, erhält oder wenn er nachweist, dass er eine solche Abfindung nicht erhalten wird. § 2 - Das Gericht kann den Zahlungsaufschub widerrufen, wenn der ganze Plan oder ein Teil des Plans nicht ausgeführt wird, nachdem es den Aufschubkommissar, den Schuldner und die Bürgen, die sich für die Gewährleistung der vollständigen oder teilweisen Ausführung des Plans verbürgt haben, angehört hat. Durch die Widerrufung des Zahlungsaufschubs werden die Bürgen nicht von ihren Pflichten befreit. § 3 - Bei Widerrufung des Aufschubs kann das Gericht im selben Urteil den Konkurs des Schuldners aussprechen, nachdem es ihn insbesondere über die Konkursbedingungen angehört hat. Art. 38.Im Interesse des Unternehmens kann das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Aufschubkommissars seine Zustimmung zu Änderungen des Plans geben, die der Ausführung des Plans förderlich sind. Der Schuldner oder der Aufschubkommissar werden angehört. Können die Rechte der Gläubiger, die vom Sanierungsplan betroffen sind, durch die Änderung beeinträchtigt werden, ist Artikel 34 Absatz 1 anwendbar. Sofern ein betroffener Gläubiger den Bestimmungen des Plans nicht vorher gemäss Artikel 34 zugestimmt hat, kann das Gericht auf Antrag dieses Gläubigers ebenfalls beschliessen, den Plan zu ändern, sofern dieser Gläubiger nachweist, dass er durch die Ausführung des Plans ernsten Schwierigkeiten ausgesetzt werden kann. Eine Entscheidung zur Änderung des Plans kann erst nach Bericht des Aufschubkommissars und nach Anhörung des Schuldners und des betreffenden Gläubigers getroffen werden. Können die Rechte der anderen Gläubiger, die vom Sanierungsplan betroffen sind, durch die Änderung beeinträchtigt werden, ist Artikel 34 Absatz 1 anwendbar. Art. 39.Das Urteil zur Widerrufung oder Änderung des Plans wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Art. 40.Einen Monat vor Ablauf der Aufschubfrist erstellt der Aufschubkommissar einen Schlussbericht über die Ausführung des Plans. Auf Antrag des Aufschubkommissars spricht das Gericht nach Anhörung des Schuldners, der auf Betreiben des Greffiers mindestens acht Tage vor der Sitzung vorgeladen worden ist, das Ende des Aufschubs aus und entlastet den Aufschubkommissar. Das Urteil, mit dem das Ende des Aufschubs ausgesprochen wird, wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Verweigert das Gericht den Aufschub oder widerruft es ihn, kann es den Aufschubkommissar nach Anhörung des Schuldners entlasten. KAPITEL III - Übertragung des Unternehmens Art. 41.Das Gericht kann dem Aufschubkommissar erlauben, die Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens vorzunehmen, wenn diese Übertragung zur Befriedigung der Gläubiger beiträgt oder wenn sie die Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und eines bestimmten Beschäftigungsvolumens ermöglicht. Der Aufschubkommissar sorgt dafür, dass die Entscheidung zur Veräusserung einer Tätigkeit auf angemessene Weise bekanntgemacht wird. Jeder Person ist es erlaubt, einen Vorschlag zur Übernahme beim Aufschubkommissar einzureichen. Der Aufschubkommissar untersucht die Vorschläge unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung einer lebensfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit und die Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer Befriedigung der Gläubiger. Er bespricht die eingereichten Vorschläge mit den zuständigen Verwaltungsorganen des Unternehmens und den Arbeitnehmervertretern. Er kann beschliessen, eingehendere Unterredungen mit einer beziehungsweise mehreren Personen, die einen Übernahmevorschlag eingereicht haben, zu führen, um einen Konsens mit den Arbeitnehmern zu erzielen. In diesem Rahmen achtet er ebenfalls auf die Wahrung der rechtmässigen Interessen der Gläubiger. Nach Abschluss dieses Verfahrens legt der Aufschubkommissar dem Gericht einen Vorschlag zur vollständigen Übertragung oder Teilübertragung des Unternehmens zur Billigung vor. Bevor das Gericht entscheidet, hört es diesbezüglich eine Vertretung der Betriebsleitung und der Arbeitnehmer an. Schlägt der Aufschubkommissar die Übertragung des gesamten Unternehmens vor, kann das Gericht diesen Vorschlag nur billigen, sofern mehr als die Hälfte der Gläubiger, die ihre Schuldforderung angemeldet haben, an der Abstimmung teilgenommen haben und wertmässig mehr als die Hälfte der Schuldforderungen vertreten, zugestimmt hat. Art. 42.Die Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens kann einen der Teile des Sanierungs- oder Zahlungsplans bilden. Art. 43.Wird der Zahlungsaufschub gemäss Artikel 37 § 3 widerrufen, bleibt diese Widerrufung wirkungslos für die bereits erfolgte Übertragung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens. KAPITEL IV - Konkursverfahren Art. 44.Wird während des Vergleichsverfahrens ein Konkursverfahren gegen den Schuldner eingeleitet, werden die Gläubiger, die vom Aufschub betroffen sind, für den Teil, den sie noch nicht erhalten haben, in diesem Verfahren berücksichtigt; unbeschadet der in folgendem Absatz vorgesehenen Rechte treffen ihre Ansprüche mit denen der neuen Gläubiger zusammen. Handlungen, die der Schuldner während des Vergleichsverfahrens unter Mitarbeit, mit Erlaubnis oder mit Unterstützung des Aufschubkommissars verrichtet, werden im Falle des Konkurses als Handlungen des Konkursverwalters angesehen; Schulden, die während des Vergleichsverfahrens gemacht werden, gelten als Masseschulden. Art. 45.In den Fällen,
den Artikeln 24, 33 und 37 vorgesehen sind, und wenn es sich um eine juristische Person handelt, kann das Gericht anordnen, dass der Aufschubkommissar die Haupt-, Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung dieser juristischen Person einberuft, wobei deren Auflösung auf der Tagesordnung steht. KAPITEL V - Strafbestimmungen Art. 46.Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 100 Franken bis zu 500 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird der Schuldner belegt:
Handelsangelegenheiten spezialisiert sind. » Art. 50.Artikel 205 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
der Liste des Instituts der Betriebsrevisoren eingetragen sind, 2. Buchprüfer,
der Liste des Instituts der Buchprüfer eingetragen sind.» Art. 51.Artikel 574 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
Kapitel IV (sic, zu lesen ist: Kapitel III) des Gesetzes über den gerichtlichen Vergleich erwähnt sind. » Art. 53.In Artikel 631 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 2 - Das Handelsgericht, das für die Gewährung des gerichtlichen Vergleichs zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Schuldner am Tag der Einleitung des gerichtlichen Vergleichs seinen Wohnsitz oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Gesellschaftssitz hat. Hat der Schuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seine Hauptniederlassung hat. Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Gericht bleibt für alle Verrichtungen, die im Gesetz über den gerichtlichen Vergleich und im Konkursgesetz vorgesehen sind, für die gesamte Dauer dieser Verrichtungen zuständig. » Art. 54.In Artikel 764 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 erwähnte Mitteilung verzichten, wenn sie feststellen, dass der Verwaltungsrat bereits über die zu treffenden Massnahmen beraten hat. Sind die Kommissare innerhalb eines Monats ab der Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung nicht von der Beratung des Verwaltungsrates über die Massnahmen unterrichtet worden, die getroffen oder in Erwägung gezogen werden, um den Fortbestand des Unternehmens während eines angemessenen Zeitraums zu gewährleisten, oder sind sie der Ansicht, dass durch diese Massnahmen der Fortbestand des Unternehmens nicht während eines angemessenen Zeitraums gewährleistet werden kann, können sie dem Präsidenten des Handelsgerichts ihre Feststellungen mitteilen. In diesem Fall ist Artikel 458 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar. Ist kein Kommissar bestellt und können schwerwiegende und übereinstimmende Begebenheiten den Fortbestand des Unternehmens gefährden, muss der Verwaltungsrat ebenfalls über die Massnahmen beraten, die getroffen werden sollten, um den Fortbestand des Unternehmens während eines angemessenen Zeitraums zu gewährleisten. » Art. 59.Artikel 77 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 1978, 5. Dezember 1984, 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Geht aus der Bilanz ein Verlustvortrag oder aus der Ergebnisrechnung ein Verlust des Geschäftsjahres während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren hervor, müssen die Verwalter die Anwendung der buchhalterischen Kontinuitätsregeln im Bericht rechtfertigen. » B) In Absatz 8 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: «
Absatz 4 letzter Satz und Absatz 5 erwähnten Angaben müssen jedoch im Anhang zum Jahresabschluss angeführt werden. » Art. 60.Die Gesetze über den gerichtlichen Vergleich, koordiniert durch den Erlass des Regenten vom
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.