← België

Wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd bij het koninklijk besluit van 16 maart 1968 tot coördinatie van de wetten betreffende

Obsah (5)Art. 14Art. 15Art. 17Art. 33Art. 35

Wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd bij het koninklijk besluit van 16 maart 1968 tot coördinatie van de wetten betreffende de politie over het wegverkeer (Belgisch Staatsblad

Art. 14des G.

vom

  1. Juli 1990 (B.S. vom
  2. November 1990)] Art. 35.[Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet und sich dabei im Zustand der Trunkenheit oder in einem ähnlichen Zustand befindet, der unter anderem auf den Genuss von Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist.] [Art. 35 nacheinander ersetzt durch Art. 14 des G. vom
  3. Juli 1976 (B.S. vom
  4. November 1976)

Art. 15des G.

vom

  1. Juli 1990 (B.S. vom
  2. November 1990)] Art. 36.[Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu 5.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer nach einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2 oder Artikel 35 innerhalb von drei Jahren erneut gegen eine dieser Bestimmungen verstösst. Bei erneuter Rückfälligkeit innerhalb von drei Jahren ab der zweiten Verurteilung können die vorerwähnten Gefängnis- und Geldstrafen verdoppelt werden.] [Art. 36 ersetzt durch Art. 16 des G. vom
  3. Juli 1990 (B.S. vom
  4. November 1990)] Art. 37.[Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer
  5. eine Person, die offensichtlich unter strafbarem Alkoholeinfluss steht oder sich allem Anschein nach in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, dazu anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten;
  6. einer Person, die offensichtlich unter strafbarem Alkoholeinfluss steht oder sich allem Anschein nach in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, ein Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder ein Reittier anvertraut.] [Art. 37 nacheinander ersetzt durch Art. 15 des G. vom
  7. Juli 1976 (B.S. vom
  8. November 1976)

Art. 17des G.

vom

  1. Juli 1990 (B.S. vom
  2. November 1990)] KAPITEL IV - Entziehung der Fahrerlaubnis Abschnitt I - Als Strafe ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis Art. 38.[§ 1 - Der Richter kann die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs aussprechen,
  3. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 33 § 1, 34 § 2 oder 35 erfolgt;
  4. wenn die Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls, den der Täter persönlich verschuldet hat, erfolgt und wegen Tötung oder Verletzung ausgesprochen wird;
  5. wenn die Verurteilung wegen eines in Artikel 29 erwähnten schweren Verstosses erfolgt;
  6. wenn die Verurteilung wegen irgendeines Verstosses gegen das vorliegende Gesetz und die in dessen Ausführung ergangenen Verordnungen erfolgt und der Schuldige im Jahr vor dem Verstoss dreimal aus dem gleichen Grund verurteilt worden ist;
  7. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Artikel 30 § 1 oder 48 Nr.2 erfolgt. Die Entziehungen aufgrund des vorliegenden Paragraphen werden für mindestens acht Tage und höchstens fünf Jahre ausgesprochen; sie können jedoch für eine Dauer von mehr als fünf Jahren oder für immer ausgesprochen werden, wenn der Schuldige in den drei Jahren vor den in Nr. 1 und 5 erwähnten Verstössen wegen einer dieser Verstösse verurteilt worden ist. § 2 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von acht Tagen oder mehr oder für immer aussprechen, wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 33 § 2 oder 48 Nr. 1 erfolgt. § 3 - Der Richter kann die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an die Bedingung knüpfen, eine oder mehrere der nachstehenden Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden zu haben:
  8. eine theoretische Prüfung;
  9. eine praktische Prüfung;
  10. eine ärztliche Untersuchung;
  11. eine psychologische Untersuchung. Die in dem vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Prüfungen und Untersuchungen sind nicht anwendbar auf die Inhaber eines ausländischen Führerscheins, die die vom König zur Erlangung eines belgischen Führerscheins festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.] [Abgeändert durch Art. 5 des G. vom
  12. Juni 1975 (B.S. vom
  13. Juni 1975), § 3 hinzugefügt durch Art. 16 des G. vom
  14. Juli 1976 (B.S. vom
  15. November 1976) und Art.38 ganz ersetzt durch Art. 18 des G. vom
  16. Juli 1990 (B.S. vom
  17. November 1990)] Art. 39.Wenn infolge des Zusammentreffens mehrerer Verstösse die durch die vorliegenden koordinierten Gesetze vorgesehenen Freiheits- und Geldstrafen nicht ausgesprochen werden, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis dennoch unter den darin bestimmten Bedingungen ausgesprochen. Art. 40.Jede als Strafe ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis tritt am fünften Tag ab dem Datum der Benachrichtigung des Verurteilten durch die Staatsanwaltschaft in Kraft. Art. 41.[...] [Art. 41 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom
  18. Juli 1990 (B.S. vom
  19. November 1990)] Abschnitt II - Wegen körperlicher Unfähigkeit ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis Art.
  20. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis muss ausgesprochen werden, wenn anlässlich einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Strassenverkehrspolizei oder wegen eines Verkehrsunfalls, den der Täter persönlich verschuldet hat, der Schuldige für körperlich unfähig befunden wird, [ein Motorfahrzeug] zu führen; in diesem Fall wird die Entziehung der Fahrerlaubnis entweder für immer oder für eine der wahrscheinlichen Dauer der Unfähigkeit entsprechende Frist ausgesprochen, je nachdem ob die Unfähigkeit sich als bleibend oder vorübergehend erweist. [Art. 42 abgeändert durch Art. 20 des G. vom
  21. Juli 1990 (B.S. vom
  22. November 1990)] Art.
  23. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit des Führers tritt ungeachtet jeglicher Beschwerde mit der Verkündung des Beschlusses in Kraft, wenn dieser Beschluss kontradiktorisch ergangen ist, und mit der Zustellung des Beschlusses, wenn dieser Beschluss durch Versäumnisurteil ergangen ist. Art. 44.Jeder, dem die Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit entzogen worden ist, kann nach zwei Jahren die Aufhebung der Entziehung beantragen, wenn die Unfähigkeit beendet ist. Der Antrag wird eingereicht durch eine an die Staatsanwaltschaft gerichtete Ladung vor das Rechtsprechungsorgan, das die Entziehung ausgesprochen hat. Gegen die Entscheidung dieses Rechtsprechungsorgans kann keine Berufung eingelegt werden. Wird der Antrag zurückgewiesen, kann er vor Ablauf einer Zeitspanne von zwei Jahren ab dem Datum der Zurückweisung nicht erneuert werden. Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen bei Entziehung der Fahrerlaubnis Art. 45.[Der Richter kann die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Fahrzeugklassen beschränken, die er gemäss den vom König aufgrund von Artikel 26 erlassenen Bestimmungen angibt. Die Entziehung muss sich jedoch zumindest auf die Fahrzeugklasse beziehen, zu der das Fahrzeug gehört, mit dem der Verstoss, der zur Entziehung geführt hat, begangen worden ist.] [Art. 45 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  24. Juli 1990 (B.S. vom
  25. November 1990)] Art. 46.[§ 1 - Jeder, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ist verpflichtet, dem Greffier des Rechtsprechungsorgans, das den Beschluss ausgesprochen hat, folgende Dokumente vorzulegen oder zukommen zu lassen: im Falle einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs: den für das Führen dieses Fahrzeugs ausgestellten Führerschein; in den anderen Fällen: den durch Königlichen Erlass vom
  26. Januar 1967 vorgesehenen Personalausweis oder das gleichwertige Dokument. Der Inhaber eines zu Schulungszwecken ausgestellten Dokuments ist verpflichtet, dem Greffier dieses Dokument zusammen mit dem obenerwähnten Personalausweis vorzulegen oder zukommen zu lassen. Diese Formalität muss ungeachtet jeglicher Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen ab dem Datum, an dem der Verurteilte gemäss Artikel 40 von der Staatsanwaltschaft benachrichtigt worden ist, erfolgen oder, im Fall einer wegen körperlicher Unfähigkeit ausgesprochenen Entziehung, innerhalb von vier Tagen ab der Verkündung des Beschlusses, wenn dieser Beschluss kontradiktorisch ergangen ist, oder innerhalb von vier Tagen ab der Zustellung, wenn dieser Beschluss durch Versäumnisurteil ergangen ist; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht einbegriffen. § 2 - Auf dem vorgelegten Dokument wird der Gerichtsbeschluss, durch den die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird, deren Dauer sowie die aufgrund von Artikel 38 § 3 auferlegte Prüfung beziehungsweise Untersuchung vermerkt. Diese Angaben werden auf beiden Dokumenten vermerkt, die von der in § 1 Absatz 2 erwähnten Person vorgelegt werden. § 3 - Das anstelle des Führerscheins ausgestellte gleichwertige Dokument wird gemäss den Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 26 ergangenen Erlasse vom Greffier an die Behörde zurückgesandt, die es für gültig erklärt hat. § 4 - Der Führerschein wird in der Gerichtskanzlei aufbewahrt, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf alle Fahrzeugklassen bezieht, für die der Führerschein ausgestellt worden ist. § 5 - Je nach Fall vermerkt der Greffier auf dem Führerschein, dem Personalausweis oder dem gleichwertigen Dokument jeden Beschluss, durch den die Entziehung endgültig beendet wird, sowie den günstigen Verlauf der aufgrund von Artikel 38 § 3 auferlegten Prüfung beziehungsweise Untersuchung. § 6 - Der Führerschein wird vom Greffier zurückgegeben,
  27. wenn die Entziehung beendet ist, vorausgesetzt der Inhaber hat den Anforderungen der auferlegten Prüfung beziehungsweise Untersuchung entsprochen;
  28. wenn der Inhaber eines ausländischen Führerscheins das Staatsgebiet verlässt. § 7 - Die aufgrund vorliegenden Artikels eingetragenen Vermerke werden auch auf jedem später auszustellenden Dokument eingetragen, ausgenommen bei Tilgung der Verurteilungen, Rehabilitierung oder Amnestie. § 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen des § 1 werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat und einer Geldstrafe von 10 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldstrafe herabgesetzt werden, wobei sie jedoch nicht weniger als 1 Franken betragen darf. Die Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr nach einem früheren auf Strafe lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 17 des G. vom
  29. Juli 1976 (B.S. vom
  30. November 1976)] Art. 47.[Jeder, dem nach dem
  31. Mai 1965 die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und dem eine praktische oder theoretische Prüfung oder eine ärztliche oder psychologische Untersuchung auferlegt worden ist, darf, wenn der Zeitraum dieser Entziehung zu Ende ist, ein Kraftfahrzeug einer der Klassen, auf die sich der Beschluss der Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht, nur führen unter der Bedingung, dass er den Anforderungen der auferlegten Prüfung beziehungsweise Untersuchung genügt hat. Der König bestimmt die Organisation und die Modalitäten dieser Prüfung beziehungsweise Untersuchung und legt den Satz der Gebühren fest, die zugunsten des Staates oder der zugelassenen Einrichtungen zu erheben sind, um deren Kosten zu decken.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 18 des G. vom
  32. Juli 1976 (B.S. vom
  33. November 1976)] Art. 48.[Mit einer Gefängnisstrafe von [fünfzehn Tagen] bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 500 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer
  34. trotz der gegen ihn ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrzeug, ein Luftfahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet;
  35. ohne den Anforderungen der auferlegten Prüfung beziehungsweise Untersuchung genügt zu haben, ein Motorfahrzeug der Klasse führt, auf die sich der Beschluss der Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet.] [Art. 48 ersetzt durch Art. 19 des G. vom
  36. Juli 1976 (B.S. vom
  37. November 1976) und abgeändert durch Art. 24 des G. vom
  38. Juli 1990 (B.S. vom
  39. November 1990)] Art. 49.[Wer wissentlich jemandem, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ein Motorfahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken anvertraut, wird mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 Franken bestraft.] Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Personalmitglieder einer zugelassenen Fahrschule, die einen ordnungsgemäss eingeschriebenen Schüler begleiten, der sich auf die aufgrund der Artikel 23 Nr. 2 oder 38 auferlegte praktische Prüfung vorbereitet.] [Art. 49 ersetzt durch Art. 20 des G. vom
  40. Juli 1976 (B.S. vom
  41. November 1976); Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 des G. vom
  42. Juli 1990 (B.S. vom
  43. November 1990)] KAPITEL VII - Stillegung und Einziehung der Fahrzeuge Art. 50.§ 1 - Der Richter kann die zeitweilige Stillegung des Fahrzeugs in allen Fällen anordnen, in denen die zeitweilige Entziehung der Fahrerlaubnis als Strafe ausgesprochen wird, vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum des Urhebers der Straftat ist oder für einen Zeitraum, der mindestens der Stillegungsdauer entspricht, nur ihm zur Verfügung steht. Die Dauer dieser Stillegung darf die Dauer der zeitweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht überschreiten. § 2 - Er kann die Einziehung des Fahrzeugs anordnen, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis für immer oder für mindestens sechs Monate ausgesprochen wird, vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum des Urhebers der Straftat ist. Art. 51.Die zeitweilige Stillegung und die Einziehung des Fahrzeugs können ebenfalls innerhalb der in Artikel 50 vorgesehenen Grenzen angeordnet werden:
  44. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 33, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs diese Straftat entweder provoziert oder geduldet hat;
  45. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 32 oder Artikel 49, wenn die gegen den Führer ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis in Anwendung von Artikel [38 § 1 Nr.5 oder § 2 wegen Verstosses gegen Artikel 48 Nr. 1] ausgesprochen worden ist. [Niederl. Text abgeändert durch Art. 21 des G. vom
  46. Juli 1976 (B.S. vom
  47. November 1976), Nr. 2 abgeändert durch Art. 26 des G. vom
  48. Juli 1990 (B.S. vom
  49. November 1990)] Art. 52.In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wird die Einziehung des Fahrzeugs wegen Verstosses gegen vorliegende koordinierte Gesetze nur in den in vorliegendem Kapitel bestimmten Fällen angeordnet. Art. 53.Im Fall einer zeitweiligen Stillegung wird das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden versiegelt oder angekettet. Art. 54.Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung überlässt, obwohl er weiss, dass Stillegung oder Einziehung des Fahrzeugs angeordnet worden ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. KAPITEL VIII - Sofortiger Entzug des Führerscheins oder der Schulungslizenz Art. 55.[Der Führerschein oder das gleichwertige Dokument kann sofort entzogen werden:
  50. in den in Artikel 60 §§ 3 und 4 erwähnten Fällen;
  51. wenn der Führer die Flucht ergriffen hat, um den zweckdienlichen Feststellungen zu entgehen;
  52. wenn bei dem Unfall, der allem Anschein nach auf einen schweren Fehler des Führers zurückzuführen ist, eine andere Person schwer verletzt oder getötet worden ist;
  53. wenn dem Führer oder der Person, die ihn zu Schulungszwecken begleitet, die Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse, zu der das benutzte Fahrzeug gehört, entzogen worden ist;
  54. wenn der Führer einen der vom König eigens bestimmten, in Artikel 29 erwähnten Verstösse begangen hat. Wenn der Führer in den Fällen, die in den in Nr. 1 oder 4 aufgeführten Bestimmungen erwähnt sind, zu Schulungszwecken von einer Person begleitet wird, kann dieser Begleitperson sofort der Führerschein entzogen werden. Der sofortige Führerscheinentzug wird entweder vom Prokurator des Königs oder, wenn die Straftat in den Zuständigkeitsbereich des Kriegsgerichts fällt, vom Militärauditor angeordnet. Er kann jedoch lediglich vom Generalprokurator beim Appellationshof oder vom Generalauditor beim Militärgerichtshof angeordnet werden, wenn die Tat in den Zuständigkeitsbereich einer dieser beiden Gerichtshöfe fällt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die den Entzug angeordnet hat, ist der Führer oder die Begleitperson, wie in den Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 erwähnt, verpflichtet, seinen beziehungsweise ihren Führerschein oder das gleichwertige Dokument abzugeben, wenn die Polizei oder die Gendarmerie ihn beziehungsweise sie dazu auffordert. Wird das Dokument nicht abgegeben, kann die Staatsanwaltschaft seine Beschlagnahme anordnen. Die Polizei oder die Gendarmerie teilt dem Betreffenden mit, welche Staatsanwaltschaft den Führerscheinentzug angeordnet hat.] [Art. 55 ganz ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  55. Juli 1976 (B.S. vom
  56. November 1976);die beiden letzten Abs. danach ersetzt durch Art. 4 des G. vom
  57. Februar 1984 (B.S. vom
  58. April 1984); schliesslich ganz ersetzt durch Art. 27 des G. vom
  59. Juli 1990 (B.S. vom
  60. November 1990)] Art. 56.[Der Führerschein oder das gleichwertige Dokument kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers von der Staatsanwaltschaft, die den Entzug angeordnet hat, zurückgegeben werden. Der Führerschein oder das gleichwertige Dokument muss zurückgegeben werden:
  61. nach fünfzehn Tagen, es sei denn, die Behörde, die den Entzug angeordnet hat, verlängert diese Zeitspanne um eine neue Frist von fünfzehn Tagen, nachdem sie den Betreffenden oder seinen Rechtsbeistand auf deren Antrag vorher angehört hat;dieser Beschluss kann einmal erneuert werden;
  62. wenn der Richter keine Entziehung der Fahrerlaubnis verkündet;
  63. wenn der Inhaber eines ausländischen Führerscheins, der den vom König festgelegten Bedingungen, um einen belgischen Führerschein zu erlangen, nicht entspricht, das Staatsgebiet verlässt.] [Art. 56 ganz ersetzt durch Art. 23 des G. vom
  64. Juli 1976 (B.S. vom
  65. November 1976);Abs. 1 danach abgeändert durch Art. 5 des G. vom
  66. Februar 1984 (B.S. vom
  67. April 1984); schliesslich ganz ersetzt durch Art. 28 des G. vom
  68. Juli 1990 (B.S. vom
  69. November 1990)] Art. 57.[Spricht der Richter die Entziehung der Fahrerlaubnis aus, wird der Führerschein oder das gleichwertige Dokument bei der Gerichtskanzlei abgegeben, damit gemäss Artikel 46 §§ 2 bis 6 vorgegangen wird. Wenn eine zeitweilige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird, wird der Zeitabschnitt, während dessen der Führerschein oder das gleichwertige Dokument in Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 entzogen worden ist, auf die Dauer der Entziehung angerechnet, unter Abzug der Perioden dieses Zeitraums, während deren der Verurteilte inhaftiert ist.] [Art. 57 abgeändert durch Art. 7 des G. vom
  70. Juni 1975 (B.S. vom
  71. Juni 1975); danach ersetzt durch Art. 24 des G. vom
  72. Juli 1976 (B.S. vom
  73. November 1976)] Art. 58.Verstösse gegen die Bestimmungen von [Artikel 55 letzter Absatz] werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu einem Monat und einer Geldstrafe von 10 bis zu 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldstrafe herabgesetzt werden, wobei sie nicht weniger als einen Franken betragen darf. Die Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr nach einem früheren auf Strafe lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt. [Art. 58 abgeändert durch Art. 25 des G. vom
  74. Juli 1976 (B.S. vom
  75. November 1976)] [KAPITEL IX - Alkoholeinfluss: Atemtest, Atemanalyse und zeitweiliges Fahrverbot] [Überschrift von Kapitel IX ersetzt durch Art.29 des G. vom
  76. Juli 1990 (B.S. vom
  77. November 1990)] Art. 59.[§ 1 - Die Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs und des Militärauditors, das Personal der Gendarmerie sowie die Beamten und Bediensteten der Gemeindepolizei können
  78. dem mutmasslichen Urheber eines Verkehrsunfalls oder jeder Person, die dazu beigetragen haben könnte, diesen Unfall zu verursachen, selbst wenn sie Opfer ist, 2.jeder Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet,
  79. jeder Person, die sich dazu anschickt, an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen, einen Atemtest auferlegen, der darin besteht, in ein Gerät zu blasen, das dazu dient, den Alkoholgehalt in der ausgeatmeten Alveolarluft zu ermitteln. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde können unter denselben Umständen ohne vorherigen Atemtest eine Atemanalyse auferlegen, die darin besteht, in ein Gerät zu blasen, das die Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft misst. § 3 - Auf Ersuchen der unter § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen, denen eine Atemanalyse auferlegt worden ist, wird sofort eine zweite und, wenn die Differenz zwischen diesen beiden Resultaten höher ist als die in den vom König erlassenen Genauigkeitsvorschriften, eine dritte Analyse vorgenommen. Wenn die eventuelle Differenz zwischen zwei von diesen Resultaten nicht höher ist als die in obenerwähnten Genauigkeitsvorschriften vorgesehene Differenz, wird dem tiefsten Resultat Rechnung getragen. Wenn die Differenz höher ist, wird davon ausgegangen, dass die Atemanalyse nicht hat vorgenommen werden können. § 4 - Die für den Atemtest und die Atemanalyse benutzten Geräte müssen gemäss den vom König erlassenen Bestimmungen auf Kosten der Hersteller, Importeure oder Verteiler, die die Zulassung beantragen, zugelassen werden; der König kann ausserdem besondere Modalitäten zur Benutzung dieser Geräte festlegen.] [§ 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 26 des G. vom
  80. Juli 1976 (B.S. vom
  81. November 1976); Art. 59 ganz ersetzt durch Art. 30 des G. vom
  82. Juli 1990 (B.S. vom
  83. November 1990)] Art. 60.[§ 1 - Eine Atemanalyse wird vorgenommen, wenn der Atemtest eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt. § 2 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder eine Person zu Schulungszwecken begleitete, für eine Dauer von drei Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn
  84. bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 und weniger als 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird;
  85. die Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann und der Atemtest eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 und weniger als 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt. § 3 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder eine Person zu Schulungszwecken begleitete, für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, wenn
  86. bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird;
  87. die Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann und der Atemtest eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt;
  88. der Atemtest oder die Atemanalyse verweigert wird. § 4 - Wenn der Atemtest oder die Atemanalyse aus einem anderen Grund als dem der Verweigerung nicht vorgenommen werden kann und die Person, die ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder eine andere Person zu Schulungszwecken begleitete, sich allem Anschein nach in dem in Artikel 34 § 2 oder in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet, ist es ihr für eine Dauer von sechs Stunden ab der Feststellung untersagt, an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten. § 5 - Bevor der Person gestattet wird, aufs neue ein Fahrzeug oder ein Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr in den in den §§ 3 und 4 erwähnten Fällen eine weitere Atemanalyse oder ein weiterer Atemtest auferlegt. Wird bei dieser Atemanalyse oder diesem Atemtest eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen oder verweigert es der Betreffende, sich der Analyse oder dem Test zu unterwerfen, wird das Verbot zu führen oder zu begleiten für eine Dauer von sechs Stunden ab der neuen Atemanalyse, dem neuen Atemtest oder der Verweigerung verlängert. Wird bei der Atemanalyse oder dem Atemtest jedoch eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,22 und weniger als 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen, wird das Verbot zu führen oder zu begleiten für eine Dauer von drei Stunden ab der erneuten Analyse oder dem erneuten Test verlängert. Die Artikel 59 § 3 und 63 sind nicht anwendbar. § 6 - Die Bestimmungen vorliegenden Artikels stehen der Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen über die Unterdrückung der öffentlichen Trunkenheit nicht im Wege. § 7 - Die Bediensteten der in Artikel 59 § 1 erwähnten Behörde sind mit der Anwendung vorliegenden Artikels beauftragt.] [Art. 60 ersetzt durch Art. 8 des G. vom
  89. Juni 1975 (B.S. vom
  90. Juni 1975); danach ersetzt durch Art. 27 des G. vom
  91. Juli 1976 (B.S. vom
  92. November 1976); schliesslich ersetzt durch Art. 31 des G. vom
  93. Juli 1990 (B.S. vom
  94. November 1990)] Art. 61.[Wer dem in Artikel 60 erwähnten Fahrverbot unterworfen ist, ist verpflichtet, auf Ersuchen der Polizei oder der Gendarmerie den Führerschein oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, für die Dauer des Fahrverbots abzugeben. Wenn die Abgabe nicht sofort erfolgen kann oder die Person, der das Fahrverbot auferlegt wurde, nicht verpflichtet ist, Inhaber eines Führerscheins oder eines gleichwertigen Dokuments zu sein, wird das Fahrzeug oder das Reittier, das sie führte oder sich zu führen anschickte, auf ihre Kosten und auf ihr Risiko einbehalten.] [Nach Ablauf der in Artikel 60 erwähnten Frist wird der Führerschein oder das gleichwertige Dokument nicht zurückgegeben, wenn Artikel 55 zur Anwendung kommt.] [Art. 61 ersetzt durch Art. 9 des G. vom
  95. Juni 1975 (B.S. vom
  96. Juni 1975); danach ersetzt durch Art. 28 des G. vom
  97. Juli 1976 (B.S. vom
  98. November 1976); schliesslich ergänzt durch Art. 32 des G. vom
  99. Juli 1990 (B.S. vom
  100. November 1990)] TITEL V - ÖFFENTLICHE KLAGE UND ZIVILKLAGE KAPITEL I - Ermittlung und Feststellung der Straftaten Abschnitt I - Befugte Bedienstete Art. 62.Beamte und Bedienstete der Behörde, die von der Regierung mit der Überwachung der Ausführung vorliegender koordinierter Gesetze beauftragt sind, stellen die Verstösse gegen diese Gesetze und gegen die Verordnungen über die Strassenverkehrspolizei durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von acht Tagen ab dem Datum der Feststellung der Straftaten zugesandt. Bei Verstössen gegen Verordnungsbestimmungen, die ein Höchstladegewicht für Fahrzeuge vorschreiben, können die vorerwähnten Beamten und Bediensteten sowie alle Gerichtspolizeioffiziere die Führer verpflichten, das festgestellte Übergewicht abzuladen. Bei Weigerung seitens des Führers wird das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden oder der für ihn verantwortlichen Personen einbehalten. Abschnitt II - Blutprobe Art. 63.[§ 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde müssen die in Nr. 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen verpflichten, sich von einem dazu angeforderten Arzt eine Blutprobe entnehmen zu lassen, wenn
  101. der Atemtest einen Alkoholgehalt von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt und eine Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann;
  102. weder der Atemtest noch die Atemanalyse vorgenommen werden konnten und die betreffende Person sich allem Anschein nach in dem in Artikel 34 § 2 oder in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. § 2 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen den in Nr. 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt eine Blutprobe entnehmen, wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § 3 erhaltenen Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist. § 3 - Steht der in Artikel 34 § 2 Nr. 1 erwähnte Verstoss fest, hat die untersuchte Person die Kosten der Blutprobe und der Blutanalyse zu tragen.] [Art. 63 ersetzt durch Art. 10 des G. vom
  103. Juni 1975 (B.S. vom
  104. Juni 1975)

Art. 33des G.

vom

  1. Juli 1990 (B.S. vom
  2. November 1990)] Art. 64.Artikel 44bis §§ 3 und 4 der Strafprozessordnung ist auf die in Artikel 63 vorgesehene Blutprobe anwendbar. [KAPITEL II - Eventuelle Löschung der öffentlichen Klage durch Zahlung eines Geldbetrags Art. 65.§ 1 - Bei Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verordnungen kann entweder sofort oder in einer vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden, insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der Zuwiderhandelnde einverstanden ist. Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss vorgesehene Geldstrafe zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht überschreiten darf, sowie die Erhebungsmodalitäten werden vom König festgelegt. Die Beamten und Bediensteten, die zu einer der vom König bestimmten Kategorien gehören und persönlich vom Generalprokurator beim Appellationshof dazu bestellt werden, sind mit der Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung getroffenen Massnahmen beauftragt. § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu erheben. Die Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei der Post erfolgt ist. § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen Geldstrafe und der eventuellen Gerichtskosten hinterlegen. Die Höhe des zu hinterlegenden Betrags sowie dessen Erhebungsmodalitäten werden vom König festgelegt. Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung des Betrags und bis zum Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs oder, in Ermangelung dessen, während sechsundneunzig Stunden ab der Fesstellung des Verstosses einbehalten. Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs anordnen. Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs innerhalb der nächsten beiden Werktage zugestellt. Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Eigentümer Träger der Kosten und des Risikos für sein Fahrzeug. Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zu einer Verurteilung des Betreffenden,
  3. wird der erhobene oder hinterlegte Betrag mit den dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und der ausgesprochenen Geldstrafe verrechnet;der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet;
  4. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil angeordnet, dass die Verwaltung der Domänen bei nicht erfolgter Zahlung der Geldstrafe und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt;dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. Der Verkaufsertrag wird mit den dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und der ausgesprochenen Geldstrafe verrechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet. § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der erhobene oder hinterlegte Betrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs fallen dem Staat zu. Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der erhobene oder hinterlegte Betrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. § 6 - Bei Anwendung von Artikel 166 der Strafprozessordnung wird der erhobene Betrag mit dem von der Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag verrechnet, und der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet. § 7 - Der hinterlegte Betrag wird zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist. § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 der Strafprozessordnung erwähnten Personen begangen worden ist.] [Kapitel II ersetzt durch Art. 6 des G. vom
  5. Februar 1984 (B.S. vom
  6. April 1984)] KAPITEL III - Schadenersatz Art.
  7. Die durch die vorliegenden koordinierten Gesetze eingeführten Strafen werden unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden Schadenersatzes angewandt. KAPITEL IV - Für Geldstrafen zivilrechtlich verantwortliche Personen Art. 67.Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für den Schadenersatz und die Kosten verantwortlich sind, haften ebenfalls für die Geldstrafe. [Ihnen gleichgestellt wird der Vormund für Straftaten, die seine nicht verheirateten und mit ihm lebenden Mündel begangen haben.] [Zweiter Satz ersetzt durch Art. 41 enthalten in Art. 4 des G. vom
  8. Juli 1976 (B.S. vom
  9. September 1976)] KAPITEL V - Verjährung Art. 68.[Die öffentliche Klage infolge eines Verstosses gegen das vorliegende Gesetz sowie seine Ausführungserlasse verjährt nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum, an dem der Verstoss begangen wurde; für Verstösse gegen die Artikel 30 § 1, 33, 34 § 2 und 35 beträgt diese Frist jedoch drei Jahre ab dem Datum, an dem der Verstoss begangen wurde.] [Art. 68 ersetzt durch Art. 29 des G. vom
  10. Juli 1976 (B.S. vom
  11. November 1976)

Art. 35des G.

vom

  1. Juli 1990 (B.S. vom
  2. November 1990)]

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.