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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 1996 tot uitvoering van de artikelen

10 NOVEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 1996Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 23/

Artikel 2

§ 1 des vorliegenden Erlasses wird das Pensionsalter für weibliche Berechtigte festgelegt auf: - 61 Jahre, wenn die Ruhestandspension frühestens am

  1. Juli 1997 und spätestens am
  2. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 62 Jahre, wenn die Ruhestandspension frühestens am
  3. Januar 2000 und spätestens am
  4. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 63 Jahre, wenn die Ruhestandspension frühestens am
  5. Januar 2003 und spätestens am
  6. Dezember 2005 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 64 Jahre, wenn die Ruhestandspension frühestens am
  7. Januar 2006 und spätestens am
  8. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt. Art. 4 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 2 § 1 und 3 des vorliegenden Erlasses und unbeschadet der Bestimmungen von § 3 des vorliegenden Artikels kann die Pension nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden vorzeitig einsetzen. Das gewählte Datum des Einsetzens der Pension darf weder vor dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem der Betreffende seinen Antrag eingereicht hat, noch vor dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem er das Alter von 60 Jahren erreicht, liegen. § 2 - Die Möglichkeit, gemäss § 1 eine Vorruhestandspension zu erhalten, ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 35 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund des vorliegenden Erlasses, aufgrund des Gesetzes vom
  9. Juli 1990, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste oder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen anwendbaren belgischen Regelung oder aufgrund jeder anderen belgischen gesetzlichen Regelung Pensionsansprüche begründen können. Die in Absatz 1 erwähnten Kalenderjahre werden je nach Fall unter der Bedingung berücksichtigt, dass:
  10. in der Regelung für Selbständige: - die Jahre vor 1957 einen Pensionsanspruch eröffnen können, - die Jahre nach 1956 mindestens zwei Quartale umfassen, die einen Pensionsanspruch eröffnen können, 2.in der Regelung für Lohnempfänger oder in anderen Regelungen die Pensionsansprüche sich auf eine Beschäftigung beziehen, die mindestens der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht. Erstreckt die Beschäftigung sich nicht über ein vollständiges Kalenderjahr, ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Kalenderjahr mindestens die der vorerwähnten Mindestbeschäftigungsdauer entsprechende Dauer umfasst. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und des Paragraphen 3 werden die Perioden berücksichtigt, während deren der Betreffende seine berufliche Laufbahn unterbrochen hat, um ein Kind zu erziehen, dass jünger als sechs Jahre ist. Diese Perioden werden jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie einen Pensionsanspruch aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen eröffnen können. Die im vorliegenden Absatz erwähnten Perioden und die entsprechenden Perioden, die einen Pensionsanspruch aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen eröffnen, dürfen jedoch nur bis zu einer maximalen Dauer von 36 vollständigen Monaten berücksichtigt werden. Der König kann Bedingungen festlegen, denen die im vorliegenden Absatz erwähnten Perioden entsprechen müssen, um berücksichtigt zu werden. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und des Paragraphen 3 werden folgende Perioden nicht berücksichtigt: - aufgrund der Artikel 3ter, 7, 75, 76, 77, 78 und 79 des Königlichen Erlasses vom
  11. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angerechnete oder zuerkannte Perioden, - aufgrund des Artikels 33 des Königlichen Erlasses vom
  12. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Selbständige gleichgesetzte Perioden, - entsprechende Perioden in anderen belgischen Pensionsregelungen. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
  13. besondere Regeln im Fall einer gemischten Laufbahn festlegen, 2.Anwendungsmodalitäten bestimmen, wenn die Beschäftigung sich nicht über ein vollständiges Kalenderjahr erstreckt,
  14. festlegen, was unter einer Beschäftigung, die der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht, zu verstehen ist. §

§ 2

Absatz 1 wird die Zahl 35 ersetzt durch: - 20 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1997 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 22 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 1998 und spätestens am 1. Dezember 1998 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 24 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 1999 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 26 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2000 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 28 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 2001 und spätestens am 1. Dezember 2001 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 30 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 2002 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 32 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2003 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen, - 34 für Vorpensionen, die frühestens am 1. Januar 2004 und spätestens am 1. Dezember 2004 tatsächlich und zum erstenmal einsetzen. § 4 - In Abweichung von § 1 setzt die Ruhestandspension jedoch frühestens am ersten Tag des Monats nach demjenigen ein, in dem der Empfänger einer vertraglichen Frühpension das Pensionsalter von 65 Jahren erreicht. Während der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden setzt die Ruhestandspension des weiblichen Empfängers einer vertraglichen Frühpension jedoch frühestens am ersten Tag des Monats nach demjenigen ein, in dem die Betreffende das für diese Perioden festgelegte Pensionsalter erreicht. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen bestimmen, unter denen ähnliche Vorteile, die von einem Arbeitgeber in Ausführung eines individuellen Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, gewährt werden, mit der vorerwähnten vertraglichen Frühpension gleichgesetzt werden. KAPITEL III - Pensionsberechnung Abschnitt 1 - Ruhestandspension Art. 5 - § 1 - Das Anrecht auf Ruhestandspension wird pro Kalenderjahr erworben im Verhältnis eines Bruchteils der in den Artikeln 7, 8 und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne, die

  1. a)bis zu 75 Prozent berücksichtigt werden für Arbeitnehmer, deren Ehepartner: - jede berufliche Tätigkeit mit Ausnahme der durch den König erlaubten Tätigkeiten eingestellt hat, - keine der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr.50 erwähnten Entschädigungen oder Gelder bezieht, - keine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder als solche geltenden Leistungen bezieht, die aufgrund des vorliegenden Erlasses, aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste oder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen anwendbaren belgischen Regelung, aufgrund jeder anderen belgischen gesetzlichen Regelung, aufgrund einer Regelung eines fremden Landes oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung zuerkannt werden,
  2. b)bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden für andere Arbeitnehmer. Der jedem Kalenderjahr entsprechende Bruch hat als Zähler die Einheit und als Nenner die Zahl 45. Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die Kalenderjahre, die Anrecht auf die vorteilhafteste Pension geben, in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 kann ein Arbeitnehmer, der mindestens zwanzig Jahre gewöhnlich und hauptsächlich als Bergarbeiter beschäftigt war, eine Ruhestandspension erhalten, die im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung als Bergarbeiter gewährt wird. §

§ 1

Absatz 2 kann ein Arbeitnehmer eine Ruhestandspension im Verhältnis von einem Vierzigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung als Seemann erhalten. § 4 - Für den in § 2 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem § 3 zur Anwendung kommen bis zur Anzahl vorteilhaftester Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 40 und dem Produkt der Multiplikation der Anzahl Jahre Beschäftigung als Bergarbeiter mit 1,333 entspricht. Umfasst dieses Resultat den Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunterliegende Einheit abgerundet. Für die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem für Beschäftigungsjahre, die nicht gemäss diesen Paragraphen berücksichtigt werden, § 1 zur Anwendung kommen bis zur Anzahl vorteilhaftester Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 45 und dem Produkt der Multiplikation der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Anzahl Beschäftigungsjahre mit 1,5 oder 1,125 entspricht, je nachdem ob es sich um eine Beschäftigung als Bergarbeiter oder als Seemann handelt. Umfasst dieses Resultat den Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunterliegende Einheit abgerundet. § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 kann der Arbeitnehmer, der mindestens 168 Monate Dienst zur See unter belgischer oder luxemburgischer Flagge nachweist und im Pool der Seeleute eingeschrieben ist, eine Ruhestandspension erhalten, die gewährt wird im Verhältnis von einem Vierzehntel pro Jahr der als Seemann erhaltenen Löhne, die sich auf die vierzehn vorteilhaftesten Jahre beziehen und nach der in § 1 vorgesehenen Unterscheidung zu 75 Prozent oder 60 Prozent berücksichtigt werden. Der Betrag dieser Ruhestandspension wird um ein Fünfundvierzigstel pro Kalenderjahr, für das er eine Pension aufgrund einer anderen Regelung erhält, verringert oder, wenn es vorteilhafter für ihn ist, um den Betrag letzterer Pension. Diese Reduzierung wird jedoch nicht angewandt, wenn die Pension aufgrund der anderen Regelung für eine Nebenbeschäftigung, so wie sie vom König bestimmt wird, gewährt wird. Die Dauer der Dienste zur See wird anhand der Eintragungen in der Musterrolle bestimmt. Bei Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der Betreffende keinen Pensionsanspruch aufgrund der Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erheben. § 6 - Der Betrag der Ruhestandspension eines Lohnempfängers, der nicht dreissig, jedoch mindestens fünfundzwanzig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptsächlich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt war, wird um einen Zuschlag erhöht. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die er erhalten hätte, wenn er tatsächlich dreissig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptsächlich im Untertagebau der vorerwähnten Unternehmen beschäftigt gewesen wäre, und dem Gesamtbetrag der Ruhestandspensionen oder der als solche geltenden Leistungen, auf die er aufgrund einer oder mehrerer der in § 1 Absatz 1 Buchstabe

  1. a)erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann. Der König bestimmt die Berechnungsweise der Referenzpension. § 7 - Der Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit,
  2. a)der gewöhnlich als Arbeiter, Angestellter oder Bergarbeiter in einem an Belgien grenzenden Land beschäftigt war - unter der Bedingung, dass er seinen Hauptwohnort in Belgien behalten hat und im Prinzip jeden Tag dorthin zurückkehrte - oder
  3. b)der im Ausland als Arbeiter oder Angestellter für Perioden von jeweils weniger als einem Jahr von einem Arbeitgeber dieses Landes beschäftigt worden ist, um eine saisonbedingte Lohnarbeit oder eine damit gleichgesetzte Arbeit zu verrichten - unter der Bedingung, dass er seinen Hauptwohnort in Belgien behalten hat und seine Familie weiterhin dort gewohnt hat - kann eine Ruhestandspension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die er erhalten hätte, wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als Lohnempfänger in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Pension, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. § 8 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Buchstabe
  4. a)verhindert der Anspruch, den einer der Ehepartner auf eine oder mehrere Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen oder auf als solche geltende Leistungen hat, die aufgrund einer oder mehrerer belgischen Regelungen, die nicht die Regelungen für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute und Lohnempfänger sind, aufgrund einer ausländischen Regelung oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt werden, nicht die Gewährung an den anderen Ehepartner einer in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe
  5. a)des vorliegenden Artikels berechneten Pension, insofern der Gesamtbetrag der obenerwähnten Pensionen und der als solche geltenden Vorteile des erstgenannten Ehepartners kleiner ist als die Differenz zwischen den Beträgen der Ruhestandspension des anderen Ehepartners, jeweils berechnet in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe
  6. b)des vorliegenden Artikels. In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der obenerwähnten Pensionen und der als solche geltenden Leistungen jedoch vom Betrag der Ruhestandspension des anderen Ehepartners abgezogen. § 9 - Eine Pension unter 500 Franken im Jahr wird nicht zuerkannt. Dieser Betrag ist an den Index 114,20 gebunden und variiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Art. 6 - § 1 - In Abweichung von Artikel 5 § 1 Absatz 2 wird die Zahl 45 für weibliche Berechtigte ersetzt durch die Zahl: - 41, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 42, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 43, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 44, wenn die Ruhestandspension frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt. § 2 - Der König kann für weibliche Berechtigte die in Artikel 5 § 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Koeffizienten anpassen, damit sie in Übereinstimmung mit den in § 1 erwähnten Zahlen gebracht werden. Abschnitt 2 - Die Hinterbliebenenpension Art. 7 - § 1 - Wenn der Ehepartner vor dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension gestorben ist, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 Prozent der Ruhestandspension, die dem Ehepartner in Anwendung des vorliegenden Erlasses zuerkannt worden wäre und die zu dem in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe
  7. a)des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Satz berechnet wird. Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptsächlicher Beschäftigung vor 1955, das für die Pensionsberechnung berücksichtigt werden kann, wird jedoch einem Pauschallohn von 85.500 Franken Rechnung getragen. Der für jedes Kalenderjahr zuerkannte Bruch hat als Zähler die Einheit und als Nenner die Anzahl Kalenderjahre, die in der Periode liegen, die am 1. Januar des Jahres des zwanzigsten Geburtstages beginnt und am 31. Dezember des Todesjahres endet, wobei der Nenner dieses Bruches nicht höher als 45 sein darf. Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die durch den Nenner ausgedrückte Zahl ist, werden die Kalenderjahre, die Anrecht auf die vorteilhafteste Pension geben, in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt. Wenn die Ruhestandspension gemäss Artikel 5 § 2 auf der Grundlage der Laufbahn eines in Artikel 5 § 6 erwähnten Arbeitnehmers berechnet wird, wird die Hinterbliebenenpension um einen Zuschlag erhöht. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen der Hinterbliebenenpension, die gewährt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich dreissig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptsächlich im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung gearbeitet hätte, und dem Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpension oder der als solche geltenden Leistungen, auf die der hinterbliebene Ehepartner aufgrund einer oder mehrerer der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe
  8. a)erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann. Für die Berechnung der Ruhestandspension gemäss Artikel 5 §§ 2 und 3 wird der gemäss Absatz 3 bestimmte Bruch berücksichtigt, wenn es vorteilhafter für den hinterbliebenen Ehepartner ist. Die Summe der in Artikel 5 §§ 1, 2 und 3 erwähnten Brüche wird auf die Einheit begrenzt. Wenn der Ehemann vor dem 1. Januar des Jahres seines 21. Geburtstages stirbt, entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als Grundlage zur Berechnung der Hinterbliebenenpension dient:
  9. a)64.125 Franken, wenn der überlebende Ehepartner nachweist, dass sein Ehepartner während eines Kalenderjahres vor 1955 im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 50 gewöhnlich und hauptsächlich beschäftigt war oder dass er zum Zeitpunkt seines Todes im Sinne dieses Erlasses beschäftigt war,
  10. b)75 Prozent des Betrags der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr.50 erwähnten Löhne des verstorbenen Ehepartners, die sich auf das vorteilhafteste Kalenderjahr vor dem Tod beziehen, wenn die unter Buchstabe
  11. a)erwähnte Berechnungsweise nicht angewandt werden kann oder weniger vorteilhaft ist. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn der überlebende Ehepartner eine andere Hinterbliebenenpension oder eine als solche geltende Leistung bezieht. Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gewährte Hinterbliebenenpension ist begrenzt auf das Produkt der Multiplikation des Bruches, der zur Berechnung der Hinterbliebenenpension als Grundlage gedient hat, mit dem Betrag der Ruhestandspension, die der Ehepartner erhalten hätte, wenn er an seinem Todestag das Alter von 65 Jahren erreicht hätte und den Nachweis einer gewöhnlichen und hauptsächlichen Beschäftigung als Lohnempfänger während 45 Jahren erbracht hätte, und die zu dem in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe
  12. a)vorgesehenen Satz berechnet wird. Diese Referenzpension wird pro Kalenderjahr berechnet im Verhältnis von einem Fünfundvierzigstel:
  13. a)der tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne, die für die Berechnung der Hinterbliebenenpension berücksichtigt worden sind, insofern sie sich auf Jahre gewöhnlicher und hauptsächlicher Beschäftigung beziehen,
  14. b)des in Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr.50 vorgesehenen Pauschallohns für eine Anzahl Jahre, die der Differenz zwischen 45 und der unter Buchstabe
  15. a)erwähnten Anzahl Jahre entspricht. Die Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 und 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors sind auf diese Referenzpension nicht anwendbar. § 2 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension gestorben ist, entspricht die Hinterbliebenenpension unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 3 80 Prozent des Betrags der Ruhestandspension, die ihm gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 oder aufgrund des vorliegenden Erlasses gewährt worden ist, berechnet zu dem in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe
  16. a)des vorliegenden Erlasses festgelegten Satz und ohne dass gegebenenfalls die Reduzierung wegen Vorzeitigkeit angewandt wird. Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptsächlicher Beschäftigung vor 1955 wird jedoch ein Pauschallohn, der einheitlich auf 85.500 Franken festgelegt ist, berücksichtigt. Dieser Lohn wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Bestimmungen aufgewertet. § 3 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension gestorben ist und diese zum erstenmal vor dem 1. Januar 1968 eingesetzt hat, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 Prozent der dem Ehepartner als Arbeiter, Angestellter und Seemann gewährten Pension, berechnet wie für die in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe
  17. a)des vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitnehmer und ohne dass die Reduzierung wegen Vorzeitigkeit angewandt wird. Eine Hinterbliebenenpension, die auf der Grundlage einer Ruhestandspension für eine Beschäftigung als Bergarbeiter berechnet wird, entspricht jedoch einem Bruchteil von 52.200 Franken, der mit dem Bruchteil der Ruhestandspension als Bergarbeiter, die dem verstorbenen Ehepartner gewährt wurde, übereinstimmt. Der Betrag dieser Hinterbliebenenpension wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Bestimmungen aufgewertet. § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient, dem Betrag der Ruhestandspension, den der Ehepartner erhalten hätte, wenn er bis zum Einsetzen der Hinterbliebenenpension seine Pension bezogen hätte. Der überlebende Ehepartner kann die Rechte ausüben, die der verstorbene Ehepartner hätte geltend machen können. § 5 - Für die Berechnung der Hinterbliebenenpension, die dem überlebenden Ehepartner eines Arbeitervertreters bei der Inspektion der Steinkohlebergwerke gewährt werden kann, wird den Perioden der Beschäftigung des verstorbenen Ehepartners in dieser Eigenschaft, die für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension zu Lasten des Staates berücksichtigt werden, nicht Rechnung getragen. § 6 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen und für die in Artikel 5 § 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte Tätigkeit kann der überlebende Ehepartner des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenpension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Hinterbliebenenpension, die er erhalten würde, wenn die Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Pension, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. § 7 - Für männliche Berechtigte wird in § 1 Absatz 3 des vorliegenden Artikels die Zahl 45 ersetzt durch: - 41, wenn die Hinterbliebenenpension frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 42, wenn die Hinterbliebenenpension frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 43, wenn die Hinterbliebenenpension frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt, - 44, wenn die Hinterbliebenenpension frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt. Der König bestimmt die Berechnungsweise der in § 1 Absatz 10 und 11 des vorliegenden Artikels erwähnten Referenzpension, die sich auf Hinterbliebenenpensionen für männliche Berechtigte bezieht, für die die Hinterbliebenenpensionen frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal einsetzt. KAPITEL IV - Mindestanrecht pro Laufbahnjahr Art. 8 - § 1 - Wenn der zum Datum des Einsetzens der Pension aufgewertete Lohn, gegebenenfalls umgerechnet in einen Betrag, der einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht, unter 509.916 Franken pro Jahr liegt, wird die Pension für das betreffende Jahr, für das eine Beschäftigung nachgewiesen wird, die mindestens der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht, auf der Grundlage dieses Betrags berechnet, insofern der Berechtigte: 1. eine Beschäftigung als Lohnempfänger für mindestens 15 Kalenderjahre nachweist und diese Beschäftigung für jedes Jahr mindestens der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht und 2.keinen Anspruch auf eine Pension von mehr als 525.000 Franken beziehungsweise 420.000 Franken pro Jahr hat, je nachdem ob die Pension in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Buchstabe
  18. a)oder Buchstabe
  19. b)des vorliegenden Erlasses berechnet worden ist. Diese Beträge werden im Verhältnis zum berücksichtigten Laufbahnbruch berechnet. Der im vorhergehenden Absatz erstgenannte Betrag wird im Verhältnis zu der nachgewiesenen Beschäftigungsdauer berechnet. § 2 - Die Bestimmung der Anzahl der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kalenderjahre erfolgt nach Anwendung von Artikel 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50. § 3 - Die Anwendung des Mindestanrechts pro Laufbahnjahr darf nicht zur Folge haben, dass die gewährte Pension je nach Fall den einen oder anderen in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Betrag übersteigt. § 4 - Im Fall einer Revision der Pension bleiben die in § 1 erwähnten, zum Datum des Einsetzens der Revision aufgewerteten Beträge anwendbar, die am Datum des ersten Einsetzens der Pension in Kraft waren. § 5 - Der in § 1 Absatz 1 erwähnte Betrag entspricht dem Zwölffachen des an den Index 161,71 (Basis 1981) gebundenen garantierten durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens von 42.493 Franken, so wie es festgelegt ist in Artikel 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. Mai 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. Mai 1975 und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens, für allgemeinverbindlich erklärt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 1989. Dieser Betrag wird jedesmal angepasst, wenn der in Artikel 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 vom 2. Mai 1988 erwähnte Betrag erhöht wird oder wenn infolge der Festlegung eines neuen durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens mit intersektorieller Tragweite eine Erhöhung eintritt und durch Königlichen Erlass für allgemeinverbindlich erklärt wird. Die Anpassung wird am ersten Tag des zwölften Monats nach dieser Abänderung wirksam. § 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Pensionen, die aufgrund der Artikel 3ter, 7, 75, 76, 77, 78 und 79 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger gewährt werden. § 7 - Der König kann: 1. bestimmen, was unter einer Beschäftigung, die der Hälfte einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht, zu verstehen ist, 2.andere als die in § 6 erwähnten Perioden bestimmen, die nicht berücksichtigt werden dürfen, 3. bestimmen, wie die Arbeitszeitregelung nachgewiesen wird, 4.bestimmen, wie der in § 1 Absatz 1 erwähnte Betrag von 509.916 F im Verhältnis zur nachgewiesenen Beschäftigungsdauer festgelegt wird, 5. in bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Bestimmung der Beschäftigungsdauer besondere Regeln für die Hinterbliebenenpension festlegen. § 8 - Die in § 1 erwähnten Beträge sind an den Index 405,55 (Basis 1966) gebunden und entwickeln sich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. § 9 - Der König kann nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes, der jährlich eine Beurteilung dieses Mindestanrechtssystems vornimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen abändern. KAPITEL V - Halbzeitpension Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugunsten der Berechtigten, die das Alter von 60 Jahren erreicht haben, eine Halbzeitpensionsregelung einführen, wobei Er die Gewährungs- und Berechnungsmodalitäten festlegt. KAPITEL VI - Sonstige Bestimmungen Art. 10 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Die in Absatz 3 erwähnten Beträge werden jedes zweite Jahr angepasst. Zu diesem Zweck bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Aufwertungskoeffizienten auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung entweder von Artikel 6 oder von Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit zur Festlegung der Höchstgrenzen im Bereich der Lohnkostenentwicklung gefasst wird. » Art. 11 - Artikel 29 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 50 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Um die Pensionen an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands zu binden, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss Modalitäten, die Er bestimmt, den Betrag der Pension für von Ihm bestimmte Pensionen oder Kategorien von Pensionierten aufwerten. » Art. 12 - § 1 - Für die Berechnung der Pensionen, die tatsächlich und zum erstenmal ab 1. Juli 1997 einsetzen, und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 29bis §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 werden die in diesen Bestimmungen erwähnten Löhne und Beträge mit einem Aufwertungskoeffizienten, der wie folgt festgelegt ist, multipliziert: 1955.. 1,877560 1956.. 1,819341 1957.. 1,762928 1958.. 1,708263 1959.. 1,655294 1960.. 1,603967 1961.. 1,554232 1962.. 1,506038 1963.. 1,459339 1964.. 1,414089 1965.. 1,370241 1966.. 1,327753 1967.. 1,286582 1968.. 1,246688 1969.. 1,208031 1970.. 1,170573 1971.. 1,134276 1972.. 1,099105 1973.. 1,065024 1974.. 1,032000 1975.. 1,000000 Für die Jahre 1955 bis einschliesslich 1974 erhält man diese Aufwertungskoeffizienten, indem man den Basisaufwertungskoeffizienten für das Jahr 1974, das heisst 1,032000, in die n-te Potenz mit Abrundung auf das Millionstel erhebt, wobei n je nach berücksichtigtem Jahr pro Einheit in absteigender Reihenfolge von 20 für das Jahr 1955 bis 1 für das Jahr 1974 variiert. § 2 - Für die Berechnung der Pensionen, die tatsächlich und zum erstenmal ab dem 1. Januar der Jahre 1998 bis 2005 einsetzen, wird der in § 1 erwähnte Basisaufwertungskoeffizient für das Jahr 1974 jedesmal für jedes dieser erwähnten Jahre des Einsetzens der Pension um 4 Tausendstel verringert und danach in die gemäss § 1 Absatz 2 festgelegte Potenz erhoben. Art. 13 - Artikel 25 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausser in Fällen und unter Bedingungen, die der König bestimmt, sind die Ruhestands- und die Hinterbliebenenpension nur auszahlbar, wenn der Berechtigte keine berufliche Tätigkeit ausübt und weder eine Entschädigung wegen Krankheit, Invalidität oder ungewollter Arbeitslosigkeit in Anwendung von belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit noch eine Leistung wegen Laufbahnunterbrechung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen, noch eine im Rahmen einer vertraglichen Frühpension gewährte zusätzliche Entschädigung bezieht. » TITEL II - Garantiertes Einkommen für Betagte Art. 14 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein garantiertes Einkommen wird Männern und Frauen gewährt, die mindestens fünfundsechzig Jahre alt sind und die die Bedingungen erfüllen, die durch vorliegendes Gesetz festgelegt werden. » Art. 15 - Artikel 11 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Gewährung des garantierten Einkommens wird ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der dem Datum des Einreichens des Antrags folgt, und frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem fünfundsechzigsten Geburtstag des Antragstellers folgt. » Art. 16 - Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 1969 wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 4 - Für Empfänger eines garantierten Einkommens, dessen Gewährung vor dem 1. Juli 1997 wirksam geworden ist, und für Personen, für die die Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger oder in der Regelung für Selbständige tatsächlich und zum erstenmal vor dem 1. Juli 1997 eingesetzt hat, bleiben die Artikel 1 und 11 des vorerwähnten Gesetzes, so wie sie vor ihrer Abänderung lauteten, anwendbar. § 5 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 des vorliegenden Gesetzes wird den Frauen ein garantiertes Einkommen gewährt, die die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen und die: 1. 61 Jahre alt sind, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1. Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 2. 62 Jahre alt sind, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1. Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 3. 63 Jahre alt sind, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 4. 64 Jahre alt sind, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird. § 6 - In Abweichung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes wird das garantierte Einkommen für Frauen ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der dem Datum des Einreichens des Antrags folgt, und frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der: 1. dem einundsechzigsten Geburtstag folgt, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1.Juli 1997 und spätestens am 1. Dezember 1999 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 2. dem zweiundsechzigsten Geburtstag folgt, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1.Januar 2000 und spätestens am 1. Dezember 2002 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 3. dem dreiundsechzigsten Geburtstag folgt, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1.Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird, 4. dem vierundsechzigsten Geburtstag folgt, wenn das garantierte Einkommen frühestens am 1.Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 tatsächlich und zum erstenmal wirksam wird. » TITEL III - Krankengeld und Invaliditätsentschädigung Art. 17 - In Artikel 108 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. vom ersten Tag des Monats an, der dem Monat folgt, im Laufe dessen er das in Artikel 2 oder 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen bestimmte Pensionsalter erreicht, » Art. 18 - In Artikel 109 des am 14. Juli 1994 koordinierten vorerwähnten Gesetzes werden die Wörter « dem sechzigsten Lebensjahr » durch die Wörter « Erreichen des in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen bestimmten Pensionsalters » ersetzt. TITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Art. 20 - Unser Minister der Pensionen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 1998. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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