ternationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, der am
Belgien anwendbar sind. KAPITEL II - Erfindungspatent Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes wird unter dem Namen « Erfindungspatent », nachstehend Patent genannt, ein ausschliessliches und zeitweiliges Nutzungsrecht für jede Erfindung erteilt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Art. 3 - § 1 - Als Erfindungen im Sinne von Artikel 2 werden insbesondere nicht angesehen:
§ 3 erwähnten Unterlagen werden bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. Art. 7 - § 1 - Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. § 2 - Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne von § 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren. Abschnitt 2 - Recht auf Erhalt eines Erfindungspatents Art. 8 - Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, dessen Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat. Im Verfahren vor dem Amt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das Patent geltend zu machen. Art. 9 - § 1 - Ist entweder für eine Erfindung, die dem Erfinder oder seinen Rechtsnachfolgern entwendet worden ist, oder unter Verstoss gegen eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung ein Patent beantragt worden, kann die geschädigte Person unbeschadet aller anderen Rechte oder Klagen verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr übertragen wird. § 2 - Hat die geschädigte Person nur Anspruch auf einen Teil der Anmeldung oder des erteilten Patents, kann sie gemäss § 1 verlangen, dass die Anmeldung oder das erteilte Patent ihr als Mitinhaber übertragen wird. § 3 -
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ansprüche müssen spätestens zwei Jahre nach Patenterteilung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der Patentinhaber zum Zeitpunkt der Patenterteilung oder des Patenterwerbs wusste, dass er keinen Anspruch auf das Patent hatte. § 4 - Die Einreichung einer Klage wird in das Register eingetragen. Der rechtskräftig gewordene Beschluss über die Klage oder jede andere Beendigung des Verfahrens wird ebenfalls eingetragen. Diese Eintragungen erfolgen auf Antrag des Klägers oder jedes Interessehabenden auf Betreiben des Greffiers des Rechtsprechungsorgans, bei dem die Sache anhängig gemacht worden ist. Art. 10 - § 1 - Geht eine Patentanmeldung oder ein Patent aufgrund einer in Artikel 9 § 4 erwähnten Klage vollständig auf einen anderen Inhaber über, erlöschen Lizenzen und andere Rechte durch Eintragung des Berechtigten in das Register. § 2 - Hat vor Eintragung der Einreichung einer Klage
haberschaft einer Patentanmeldung oder eines Patents vor ein Schiedsgericht gebracht wird. Art. 12 - Der Erfinder hat das Recht, im Patent als Erfinder genannt zu werden; er kann sich einem solchen Vermerk aber auch widersetzen. Abschnitt 3 - Erteilung des Erfindungspatents Art. 13 - Wer ein Erfindungspatent erhalten will, muss eine Anmeldung einreichen. Diese Anmeldung muss den Bedingungen und Formen genügen, die durch vorliegendes Gesetz und vom König festgelegt werden. Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III des vorliegenden Gesetzes kann die Einreichung der Patentanmeldung beim Amt entweder persönlich oder auf dem Postweg erfolgen. Sie kann ebenfalls persönlich bei den vom König zu diesem Zweck bestimmten öffentlichen Diensten des Königreichs erfolgen. In einem Protokoll, das kostenlos entweder von dem zu diesem Zweck vom Minister bestimmten Beamten oder vom befugten Beamten des öffentlichen Dienstes erstellt wird, wird jede Einreichung mit Vermerk von Datum und Uhrzeit des Empfangs der Schriftstücke festgestellt. Erfolgt die Einreichung persönlich, wird dieses Protokoll vom Hinterleger unterzeichnet. Art. 15 - § 1 - Die Patentanmeldung muss folgende Unterlagen enthalten:
der Anmeldung oder in den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist. § 4 - Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart. § 5 - Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der Patentanmeldung für die Anwendung von Artikel 5 §§ 2 und 3 gilt. § 6 -
anspruchnahme jedes Prioritätsrechts ist gebührenpflichtig; die Gebühr ist innerhalb einer Frist und gemäss Modalitäten, die vom König festgelegt werden, zu entrichten. § 7 - Die Nichtbeachtung der durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen, Voraussetzungen und Modalitäten führt von Rechts wegen zum Verlust des Prioritätsrechts für die betroffene Patentanmeldung. Art. 20 - § 1 - Genügt die Patentanmeldung den in Artikel 16 festgelegten Bedingungen, aber nicht den sonstigen Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen, kann der Anmelder die Anmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Frist gegen Zahlung einer Gebühr anpassen. Bei Ablauf der Frist wird die nicht angepasste Anmeldung zurückgewiesen. § 2 - Die aus der Patentanmeldung hervorgehenden Rechtsfolgen gelten als null und nichtig, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen oder durch rechtskräftig gewordene Entscheidung zurückgewiesen worden ist. Die vorliegende Bestimmung beeinträchtigt nicht die Bestimmungen der Pariser Übereinkunft in bezug auf die Erlangung des Prioritätsrechts. Art. 21 - § 1 - Für die Patentanmeldung wird ein Recherchenbericht über die Erfindung erstellt. § 2 - Der Recherchenbericht wird von einer vom König bestimmten zwischenstaatlichen Organisation erstellt. Dieser Bericht wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und gegebenenfalls der Zeichnungen erstellt. Er enthält Angaben über den Stand der Technik, die für die Beurteilung der Neuheit der Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden können. § 3 - Der Anmelder hat eine Recherchengebühr innerhalb der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, zu entrichten. § 4 - Das Amt weist den Anmelder auf den nahenden Ablauf der Frist, in der er die Recherchengebühr entrichten muss, und auf die Folgen bei Nichtzahlung der Gebühr hin. Eine Abschrift dieses Hinweises wird dem Niessbraucher, dem Pfandgläubiger oder Pfändenden und dem Lizenznehmer, die im Register eingetragen sind, vom Amt zugesendet. Eine Abschrift des Hinweises sendet das Amt ebenfalls der Person, deren Klage auf Anspruch auf die Patentanmeldung im Register eingetragen worden ist, zu. In Abweichung von den Bestimmungen von § 3 des vorliegenden Artikels darf der Anspruchsteller die Recherchengebühr innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten Frist entrichten. Entrichtet der Patentanmelder ebenfalls diese Gebühr, erstattet das Amt dem Anspruchsteller die von ihm entrichtete Gebühr. Bei Ablehnung oder Aufgabe der Klage auf Anspruch kann der Anspruchsteller, der die Recherchengebühr entrichtet hat, die Erstattung dieser Gebühr weder beim Amt noch beim Patentanmelder einfordern, wenn dieser Patentanmelder die Gebühr nicht entrichtet hat. Hinweise und Abschriften werden vom Amt an die letztbekannte Adresse der Interessehabenden gesendet. Nichtzusendung oder Nichterhalt dieser Hinweise und Abschriften führt nicht zur Befreiung von der Zahlung der Recherchengebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist; es kann sich weder vor Gericht noch gegenüber dem Amt darauf berufen werden. § 5 - Das Amt notifiziert dem Patentanmelder den Recherchenbericht; der Anmelder kann eine neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung einreichen. Die neue Fassung der Patentansprüche darf die Tragweite der Patentanmeldung nicht erweitern. Auf Antrag kann der Anmelder, der eine neue Fassung der Patentansprüche eingereicht hat, vom Amt die Erlaubnis erhalten, die Beschreibung abzuändern, jedoch nur um die Elemente herauszunehmen, die mit den neuen Patentansprüchen nicht mehr übereinstimmen. § 6 - Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Erstellung des Recherchenberichts und die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung. § 7 - Fällt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 oder des Gesetzes vom 4. August 1955, kann das durch vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren unbeschadet der Anwendung von Artikel 22 § 2 Absatz 3 erst ab Aufhebung des Erfindungsgeheimnisses eingeleitet werden. § 8 - Der König kann beschliessen, dass, wenn im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent vor Ablauf der Frist für die Entrichtung der in § 3 erwähnten Recherchengebühr ein Recherchenbericht vorgelegt wurde, der durch eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte zwischenstaatliche Organisation erstellt worden ist und der sich auf eine Erfindung bezieht, die einer Erfindung entspricht, für
Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden kann. § 9 - Auf Antrag des Anmelders, der dem Amt innerhalb der in § 3 erwähnten Frist zugesendet wird, unterwirft das Amt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) des Zusammenarbeitsvertrags erwähnten Recherche internationaler Art. Diese Recherche gilt als eine in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Recherche über die Erfindung. Die Einreichung des Antrags ist gebührenpflichtig. Art. 22 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 39 § 3 wird die Erfüllung der für die Erteilung des Patents vorgeschriebenen Formalitäten durch einen Ministeriellen Erlass sanktioniert. Dieser Erlass bildet das Patent. § 2 - Der Erlass ergeht so schnell wie möglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine durch die Pariser Übereinkunft vorgesehene Priorität gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität,
der Prioritätserklärung angegeben ist. Der Anmelder kann beantragen, dass der Erlass ergeht, sobald die für die Patenterteilung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. Die vorhergehenden Absätze des vorliegenden Paragraphen sind ebenfalls anwendbar, wenn der Anmelder, dessen Erfindung unter die Bestimmungen des Gesetzes vom
anspruchnahme des in der Pariser Übereinkunft erwähnten Prioritätsrechts. Art. 24 - Das in Artikel 2 erwähnte ausschliessliche Recht wird wirksam ab dem Tag, an dem das Patent für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Art. 25 - § 1 - Der Minister legt die Modalitäten für die Führung des Registers fest. In der Sammlung werden die Registereintragungen vermerkt. Das Register kann von der Öffentlichkeit im Amt eingesehen werden. § 2 - Das Amt veröffentlicht die Patente vollständig. Wesentliche Teile der Patente werden ebenfalls in der Sammlung veröffentlicht. Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Sammlung abonniert werden kann. Abschnitt 4 - Rechte und Verpflichtungen aus dem Erfindungspatent und der Anmeldung eines Erfindungspatents Art. 26 - Der Schutzbereich des Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen werden jedoch zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen. Ist ein Verfahren Gegenstand des Patents, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Art. 27 - § 1 - Das Patent beinhaltet das Recht, jeder Drittperson, die nicht die Zustimmung des Patentinhabers hat, zu verbieten:
Buchstabe
des Abkommens vom 7.Dezember 1944 über
ternationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates als Belgien betreffen, auf den die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden sind. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in Belgien in Verkehr gebracht wurde. Art. 29 - Der Patentanmelder kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Drittperson verlangen, die zwischen dem Datum, an dem entweder die Patentanmeldung auf Antrag des Anmelders der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder der interessehabenden Drittperson eine Abschrift dieser Patentanmeldung übermittelt wurde, und dem Datum der Patenterteilung die Erfindung auf eine Weise benutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Patents verboten wäre.
Absatz 1 erwähnte Abschrift muss vorher vom Direktor des Amtes oder von seinem Beauftragten beglaubigt werden. In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien wird die Entschädigung vom Gericht festgelegt, das ferner Massnahmen auferlegen kann, die es für die Wahrung der Interessen des Patentanmelders und der Drittperson als notwendig erachtet. Der Schutzbereich der Patentanmeldung wird durch die zuletzt beim Amt eingereichten Patentansprüche bestimmt. Nach Patenterteilung kann die Drittperson die entrichtete Entschädigung zurückfordern, insofern die Schlussfassung der Patentansprüche die Tragweite der ursprünglichen Patentansprüche einschränkt. Der Niessbraucher der Patentanmeldung kann sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berufen. Wird die Patentanmeldung auf einen an den Minister gerichteten Antrag hin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wird dies in das Register eingetragen. Die Klage auf Entschädigung und die Klage auf Erstattung verjähren in fünf Jahren ab Ende der Nutzung der Erfindung beziehungsweise dem Datum der Patenterteilung. Art. 30 - § 1 - Wer auf belgischem Staatsgebiet die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, vor dem Datum der Patentanmeldung oder der Priorität eines Patents in gutem Glauben benutzt oder besessen hat, hat das Recht, ungeachtet des Patents die Erfindung für eigene Zwecke zu benutzen. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis von der Person, die das in § 1 erwähnte Recht besitzt, in Belgien in Verkehr gebracht wurde. § 3 - Die durch vorliegenden Artikel zuerkannten Rechte können nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den sie gebunden sind. Art. 31 - § 1 - Der Minister kann gemäss den Artikeln 32 bis 34 eine Lizenz zur Nutzung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen:
Anwendung von Artikel 31 erteilten Zwangslizenzen sind keine ausschliesslichen Lizenzen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 31 § 1 Nr. 1 Absatz 2 gibt
Anwendung von dieser Nr. 1 erteilte Lizenz dem Lizenznehmer nur das Recht, die patentierte Erfindung durch eine seriöse und fortgesetzte Herstellung in Belgien zu verwerten. Der Minister legt die Frist fest, in der eine derartige Herstellung erfolgen muss, die im übrigen die vollständige Anwendung des im Patent gegebenenfalls beanspruchten Verfahrens voraussetzt. Die Zwangslizenz kann zeitlich begrenzt oder auf nur einen Teil der Erfindung beschränkt werden, wenn diese die Herstellung anderer Erzeugnisse ermöglicht als derjenigen, die für die Erfüllung des in Artikel 31 § 1 erwähnten Bedarfs notwendig sind. Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer ausser bei Abweichungen, die durch den Erteilungserlass vorgesehen sind, den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. § 3 -
Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 2 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung der abhängigen patentierten Erfindung unentbehrlich ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der vorerwähnten Verwertung zu. Paragraph 2 Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist auf die Zwangslizenz anwendbar. Der Patentinhaber, dem die Zwangslizenz auferlegt wird, kann sich seinerseits eine Lizenz für das Patent erteilen lassen, auf das derjenige, der die Zwangslizenz beantragt hat, sich berufen hat, wenn die zwei Erfindungen sich auf eine gleiche Industrie beziehen. Art. 33 - § 1 - In den in Artikel 31 § 1 erwähnten Fällen erteilt der Minister die Zwangslizenzen auf Antrag. § 2 - Der Minister übermittelt den Antrag dem Ausschuss für Zwangslizenzen, damit dieser die Betroffenen anhört, wenn möglich zwischen ihnen schlichtet und anderenfalls dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags abgibt. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme die Akte dieser Sache bei. Der Minister entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird, und notifiziert den Betroffenen seinen Beschluss per Einschreiben. § 3 - In dem in Artikel 31 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird der Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Gültigkeit, noch dessen bemerkenswertes technisches Interesse anfechtet. Die Tatsache, dass der Inhaber des früheren Patents die Abhängigkeit des Patents desjenigen, der die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für letzteren von Rechts wegen die Erlaubnis,
seinem eigenen Patent beschriebene Erfindung und die sogenannte dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber des früheren Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu können. Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des abhängigen Patents vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan eingeleitet hat oder veranlasst, dass derjenige, der die Lizenz beantragt, binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, vor Gericht geladen wird. Die Anfechtung in bezug auf das bemerkenswerte technische Interesse des abhängigen Patents setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei dem Gericht stellt, das wie im Verfahren der einstweiligen Verfügung tagt. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden. Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Frist schliesst das Recht des Inhabers des dominierenden Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. Art. 34 - § 1 - Binnen vier Monaten nach Notifizierung der Entscheidung schliessen der Patentinhaber und derjenige, der die Lizenz beantragt hat, eine schriftliche Vereinbarung über ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen ab. Der Minister wird hiervon in Kenntnis gesetzt. In Ermangelung einer Vereinbarung innerhalb der obenerwähnten Frist werden die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen von dem wie im Verfahren der einstweiligen Verfügung tagenden Gericht auf Ladung der zuerst handelnden Partei festgelegt. Der Greffier übermittelt dem Minister sofort eine Abschrift des Endurteils. § 2 - Der Minister erteilt die Lizenz durch einen mit Gründen versehenen Erlass. Die Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse werden in das Register eingetragen. Der Erlass wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. Art. 35 - § 1 - Im Zentralen Wirtschaftsrat wird ein Ausschuss für Zwangslizenzen eingesetzt, der als Auftrag hat, die ihm aufgrund der Artikel 33, 36, 37 und 38 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen. Der Ausschuss setzt sich neben dem Präsidenten aus acht Mitgliedern zusammen, die vom Minister ernannt werden. Sechs Mitglieder werden in gleicher Anzahl bestimmt auf Vorschlag:
vorhergehendem Absatz erwähnten Bediensteten ermächtigt, alle in diesem Zusammenhang nützlichen Unterlagen zusammenzutragen. Sie können ausserdem alle Personen anhören, die ihnen nützliche Informationen geben können. Haussuchungen dürfen jedoch nur von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam und nur mit der vorhergehenden Erlaubnis des Kommissar-Berichterstatters durchgeführt werden. Diese Bediensteten unterliegen bei der Ausführung der ihnen vom Kommissar-Berichterstatter anvertrauten Aufgaben seiner Aufsicht. § 3 - Der Kommissar-Berichterstatter hinterlegt seinen Bericht zusammen mit seiner Stellungnahme beim Ausschuss für Zwangslizenzen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme erst ab, nachdem er den Patentinhaber und gegebenenfalls die Person, die eine Zwangslizenz beantragt oder erhalten hat, angehört hat. Ein Anwalt oder eine Person, die der Ausschuss eigens für jede Sache zulässt, kann diesen Personen beistehen oder sie vertreten. Der Ausschuss hört auch Sachverständige und Personen an, deren Anhörung er als nützlich erachtet. Er kann den Kommissar-Berichterstatter beauftragen, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen. Mindestens einen Monat vor dem Datum der Sitzung des Ausschusses benachrichtigt der Sekretär per Einschreiben die Personen, die im Laufe dieser Sitzung angehört werden müssen. In dringenden Fällen wird die Frist um die Hälfte verkürzt. § 4 - Vorsätzliche Verhinderung oder Behinderung der Ausführung des Auftrags, der dem Kommissar-Berichterstatter oder den in § 2 Absatz 10 des vorliegenden Artikels erwähnten Bediensteten durch das vorliegende Gesetz anvertraut ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von 26 F bis 10 000 F oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Falsche Erklärungen werden mit denselben Strafen belegt. Als Personen, die die Ausführung des Auftrags vorsätzlich ver- oder behindern, werden unter anderem Personen betrachtet: 1. die sich weigern, beantragte Informationen oder Unterlagen mitzuteilen, 2.die wissentlich falsche Informationen oder Unterlagen mitteilen. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausschluss des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die durch vorliegenden Paragraphen erwähnten Straftaten anwendbar. § 5 - Die Kosten für den Betrieb des Ausschusses für Zwangslizenzen gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Zentralen Wirtschaftsrates. Art. 36 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers können Beschlüsse über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidiert werden, insofern neue Elemente aufgetreten sind. Die Behörde, von der der Beschluss ausging, ist befugt, ihn zu revidieren, und das anzuwendende Verfahren entspricht dem Verfahren zur Fassung des Beschlusses, der Gegenstand der Revision ist. Art. 37 - § 1 - Auf Antrag des Patentinhabers entzieht der Minister die Zwangslizenz, wenn aus einem rechtskräftig gewordenen Urteil hervorgeht, dass der Lizenznehmer sich gegenüber dem Patentinhaber einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hat oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. § 2 - Auf Antrag jedes Interessehabenden kann der Minister die Zwangslizenz, die aufgrund fehlender Verwertung erteilt wurde, entziehen, wenn der Lizenznehmer nach Ablauf der vom Minister für die Verwertung festgelegten Frist die Erfindung nicht durch eine seriöse und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet hat. § 3 - Der Minister legt dem Ausschuss für Zwangslizenzen die Entziehungsbeschlüsse zwecks Stellungnahme vor. Der Entzug erfolgt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. In diesem Beschluss wird gegebenfalls der Grund vermerkt, weshalb von der Stellungnahme des Ausschusses abgewichen wurde. Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. Art. 38 - Der Inhaber einer Zwangslizenz kann mit der Lizenz verbundene Rechte nur zusammen mit dem Teil des Betriebs oder des Handelsgeschäfts, der mit der Verwertung der Lizenz betraut ist, durch Übertragung oder Unterlizenz an Drittpersonen übertragen. Artikel 45 ist entsprechend anwendbar. Art. 39 - § 1 - Das Patent erlischt nach Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, unter Vorbehalt der Zahlung der in Artikel 40 erwähnten Jahresgebühren. § 2 - Unter Vorbehalt der Zahlung der Jahresgebühren erlischt das Patent jedoch nach Ende des sechsten Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, wenn der Anmelder
§ 3 vorgesehene Recherchengebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet oder gegebenenfalls wenn er dem Amt den in Artikel 21 § 8 erwähnten Recherchenbericht nicht vor Ablauf dieser Frist übermittelt. In dem in Artikel 21 § 7 vorgesehenen Fall und insofern der Patentanmelder nicht von der in Artikel 22 § 2 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und insofern das Erfindungsgeheimnis mehr als sechs Jahre nach dem Anmeldetag aufgehoben wird, erlischt die Patentanmeldung unter Vorbehalt der Zahlung der Jahresgebühren nach Ablauf der für die Zahlung der Recherchengebühr vorgesehenen Frist, wenn diese Gebühr noch nicht entrichtet wurde. Art. 40 - § 1 - Für jede Patentanmeldung oder jedes Patent sind im Hinblick auf ihre beziehungsweise seine Aufrechterhaltung ab dem dritten Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr muss im voraus entrichtet werden. Ihre Zahlung wird am letzten Tag des Monats des Jahrestags der Patentanmeldung fällig. Mehr als sechs Monate vor Fälligkeitstermin kann die Jahresgebühr nicht gültig entrichtet werden. Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr noch entrichtet werden:
Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel ist vor Eintragung der Notifizierung Dritten gegenüber wirksam, die Rechte nach dem Datum der rechtsgeschäftlichen Übertragung beziehungsweise des Wechsels erworben haben, bei Erwerb dieser Rechte jedoch von der Übertragung beziehungsweise dem Wechsel Kenntnis hatten. Art. 45 - § 1 - Eine Patentanmeldung oder ein Patent kann ganz oder teilweise Gegenstand von vertraglichen Lizenzen für das ganze oder einen Teil des Königreichs sein. Es gibt ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenzen. Sie müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 2 - Die Rechte aus der Patentanmeldung oder dem Patent können gegen einen Lizenznehmer geltend gemacht werden, der eine der aufgrund von § 1 auferlegten Grenzen seiner Lizenz überschreitet. § 3 - Artikel 44 § 5 ist anwendbar auf die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent. § 4 - Die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent und jede Änderung in der in folgendem Absatz erwähnten Erklärung müssen dem Amt notifiziert werden. Diese Notifizierung erfolgt durch Einreichung einer von den Parteien unterzeichneten Erklärung. Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieser Erklärung und legt den Betrag der Gebühr fest, die vor Eintragung der Erklärung in das Register einzunehmen ist. § 5 - Die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent und jede Änderung in der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Erklärung ist erst nach Eintragung der Erklärung oder der Änderungserklärung in das Register und nur in den Grenzen, die aus den vorerwähnten Erklärungen hervorgehen, dem Amt und Drittpersonen gegenüber wirksam. Artikel 44 § 6 zweiter Satz ist anwendbar. § 6 - Die Übertragung einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. Sie muss dem Amt notifiziert werden. Artikel 44 §§ 3 bis 6 ist entsprechend anwendbar auf die Lizenzübertragung. Art. 46 - § 1 - Der Niessbrauch beziehungsweise die Verpfändung einer Patentanmeldung oder eines Patents müssen dem Amt notifiziert werden. § 2 - Artikel 44 §§ 3 bis 6 ist entsprechend anwendbar auf
vorhergehendem Absatz erwähnten dinglichen Rechte. Art. 47 - Die Pfändung einer Patentanmeldung oder eines Patents erfolgt gemäss dem für Mobiliarpfändung vorgesehenen Verfahren. Eine beglaubigte Abschrift der Pfändungsurkunde muss dem Amt vom pfändenden Gläubiger notifiziert werden; die Pfändung wird in das Register eingetragen. Die Pfändung führt dazu, dass spätere Änderungen, die vom Inhaber an den Rechten aus einer Patentanmeldung oder einem Patent vorgenommen werden, dem Pfändenden gegenüber nicht wirksam gemacht werden können. Art. 48 - Von Drittpersonen erworbene Rechte an einer Patentanmeldung bleiben dem Patent gegenüber wirksam, das infolge dieser Anmeldung erteilt wird. Abschnitt 6 - Nichtigkeit des Erfindungspatents Art. 49 - § 1 - Das Patent wird vom Gericht für nichtig erklärt:
Verletzung des Patents hergestellt wurden, und der Instrumente und Mittel, die speziell für diese Herstellung bestimmt waren. Gegebenenfalls bewilligt es eine Summe, die dem Preis der bereits verkauften Gegenstände entspricht. Art. 54 - Die Klage auf Verletzung verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Verletzung begangen wurde. KAPITEL III - Vertretung vor dem Amt Art. 55 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 ist niemand verpflichtet, sich auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt von einem zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. § 2 - Natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch tatsächliche Niederlassung in Belgien haben, müssen auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt von einem zugelassenen Vertreter vertreten werden und durch ihn handeln, ausser für die Einreichung einer Patentanmeldung, wenn der Patentanmelder sie selbst einreicht. § 3 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 57 § 1 können natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder tatsächlicher Niederlassung in Belgien auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht bedarf. Der König kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer in vorliegendem Paragraphen erwähnten juristischen Person auch für andere juristische Personen mit tatsächlicher Niederlassung in Belgien, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. § 4 - Sonderbestimmungen über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, können vom König festgelegt werden. Art. 56 - § 1 - Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Amt kann auf dem Gebiet des Patentwesens nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung bestimmter internationaler Akte auf dem Gebiet des Patentwesens sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ebenfalls auf Einreichungen von Patentanmeldungen anwendbar, die gemäss diesen internationalen Akten erfolgt sind, und auf alle anderen Handlungen, die sich auf diese Anmeldungen oder die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten Patente beziehen. Art. 57 - § 1 - Ein zugelassener Vertreter darf im Bereich des Patentwesens vor dem Amt nicht durch einen seiner Angestellten handeln, es sei denn, dieser Angestellte ist selbst zugelassener Vertreter. Ist jedoch ein solcher Vertreter beauftragt, eine Patentanmeldung einzureichen, darf das Einreichungsprotokoll von einem seiner Angestellten mit Vollmacht unterzeichnet werden, wenn die Einreichung persönlich erfolgt. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels gilt die Zahlung der Gebühren über ein Finanzinstitut als direkt von der Person ausgeführt, die diesem Institut den Zahlungsauftrag erteilt hat. Art. 58 - Jede unter Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 55 bis 57 beim Amt vorgenommene Handlung ist von Rechts wegen nichtig. Zu Unrecht gezahlte Gebühren werden unter Abzug eines Zehntels erstattet. Art. 59 - Beim Amt wird ein Register geschaffen, in dem alle zugelassenen Vertreter eingetragen sind,
den in Artikel 56 erwähnten Angelegenheiten die Vertretung der natürlichen oder juristischen Personen vor dem Amt gewährleisten. Der König bestimmt die Vermerke, die im Register der zugelassenen Vertreter aufgenommen werden müssen, und die Modalitäten der Führung dieses Registers. Art. 60 - § 1 - Nur natürliche Personen können in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:
dem Minister eine Stellungnahme zu Beschlüssen abzugeben, die er in bezug auf die Eintragung in oder die Streichung aus dem Register der zugelassenen Vertreter fassen muss. Art. 62 - Der Ausschuss besteht aus zwei Abteilungen. Die eine entscheidet in französischer Sprache, die andere in niederländischer Sprache. Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses und legt die Modalitäten der in Artikel 60 § 1 Nr. 7 erwähnten Prüfung fest. Ein Mitglied der französischen Abteilung muss seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten eingetragen. Art. 63 - Der Antrag auf Eintragung in das Register der zugelassenen Vertreter wird an den Minister gerichtet. Dieser übermittelt ihn dem Ausschuss zwecks Stellungnahme. Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt. Erfüllt der Antragsteller die gestellten Bedingungen, lässt der Minister ihn im Monat nach Empfang der Stellungnahme in das Register der zugelassenen Vertreter eintragen. Erfüllt der Antragsteller diese Bedingungen nicht, lehnt der Minister den Antrag innerhalb derselben Frist ab. In beiden Fällen setzt der Minister den Betreffenden unverzüglich hiervon in Kenntnis. Der Beschluss, durch den der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, und der Beschluss, durch den er den Antrag ablehnt, müssen mit Gründen versehen sein. Art. 64 - § 1 - In Abweichung von Artikel 60 kann jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat und die nachweist, dass sie vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels mindestens fünf Jahre in Belgien regelmässig und zufriedenstellend als selbständiger Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens, als Verantwortlicher des Patentdienstes eines Betriebs oder als befugter Mitarbeiter auf dem Gebiet des Patentwesens einer der vorerwähnten Personen tätig war, auf ihren Antrag und nach Stellungnahme des in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausschusses vom Minister in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden, ohne andere Eintragungsbedingungen als die durch Artikel 60 § 1 Nr. 2 bis 4 festgelegten Bedingungen erfüllen zu müssen. Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat und die nachweist, dass sie vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels im Ausland regelmässig und zufriedenstellend tätig war - als selbständiger Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens, der von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtschutz eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zugelassen ist, - als Verantwortlicher des Patentdienstes eines Betriebs, der seinen Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften hat, - als befugter Mitarbeiter auf dem Gebiet des Patentwesens einer der vorerwähnten Personen - oder als ein mit Fragen in bezug auf Erfindungspatente beauftragtes Mitglied einer zwischenstaatlichen Organisation, die aufgrund eines internationalen Abkommens eingesetzt wurde, bei dem Belgien Vertragspartei ist, kann diese Tätigkeit für höchstens zwei Jahre geltend machen, als wäre sie in Belgien ausgeübt worden. § 2 - In Abweichung von Artikel 60 kann jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat und ihre Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter beim Europäischen Patentamt zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels nachweist, auf ihren Antrag und nach Stellungnahme des in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausschusses vom Minister in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden, ohne andere Eintragungsbedingungen erfüllen zu müssen als infolge eines in Artikel 163 § 2 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Antrags in der vorerwähnten Liste eingetragen zu sein, insofern diesem Antrag eine Bescheinigung der befugten belgischen Behörde beigefügt war. § 3 - Im Hinblick auf die Prüfung der Anträge auf Eintragung in das Register der zugelassenen Vertreter,
Anwendung der beiden vorhergehenden Paragraphen eingereicht werden, wird für die Dauer dieser Prüfung ein Ausschuss beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten eingesetzt. Der Ausschuss besteht aus zwei Abteilungen. Die eine entscheidet in französischer Sprache, die andere in niederländischer Sprache. Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses. Ein Mitglied der französischen Abteilung muss seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten eingetragen. § 4 - Eintragungsanträge und diesbezügliche Unterlagen müssen dem Minister spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels per Einschreiben zugesendet werden. Der Minister übermittelt sie dem Ausschuss zwecks Prüfung und Stellungnahme. Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt. Erfüllt der Antragsteller die gestellten Bedingungen, lässt der Minister ihn im Monat nach Empfang der Stellungnahme in das Register der zugelassenen Vertreter eintragen. Erfüllt der Antragsteller diese Bedingungen nicht, lehnt der Minister den Antrag innerhalb derselben Frist ab. In beiden Fällen setzt der Minister den Betreffenden unverzüglich hiervon in Kenntnis. Der Beschluss, durch den der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, und der Beschluss, durch den er den Antrag ablehnt, müssen mit Gründen versehen sein. Art. 65 - Jede im Register der zugelassenen Vertreter eingetragene Person kann beim Minister die Streichung ihres Namens aus diesem Register beantragen. Art. 66 - Aus dem Register der zugelassenen Vertreter wird der Name der Person gestrichen: 1. die verstorben ist oder sich in einem Zustand der Unfähigkeit befindet, wie in Artikel 69 erwähnt, 2.
Anwendung von Artikel 63 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen war und
1 und 3 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des internationalen Abkommens oder die Gegenseitigkeit nicht mehr geltend machen kann,
dieses Artikels erwähnt sind, 3.
Anwendung von Artikel 64 § 1 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen war und ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat oder entmündigt oder unter gerichtlichen Beistand gestellt worden ist, 4.
Anwendung von Artikel 64 § 2 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen war und von Rechts wegen aus der Liste der zugelassenen Vertreter beim Europäischen Patentamt gestrichen worden ist aus einem der in der Regel 102 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen erwähnten Gründe oder weil sie Gegenstand einer Disziplinarmassnahme gewesen ist,
Anwendung von Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c) des vorerwähnten Übereinkommens getroffen wurde,
4 erwähnte Disziplinarmassnahme nicht mehr wirksam ist oder wenn die Frist der in Anwendung von Artikel 66 Nr. 5 bis 7 getroffenen Streichungsmassnahme abgelaufen ist. Art. 68 - In den in Artikel 66 erwähnten Fällen, mit Ausnahme des Todes, oder wenn aufgrund von Artikel 67 eine neue Eintragung beantragt wird, holt der Minister die vorherige Stellungnahme des Zulassungsausschusses ein. Dieser Ausschuss setzt den Betreffenden mindestens zwanzig Tage im voraus per Einschreiben von der Sitzung in Kenntnis, in der die Sache überprüft wird. Ein Anwalt oder ein zugelassener Vertreter kann dem Betreffenden beistehen oder ihn vertreten. Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt. Die Beschlüsse zur Streichung und zur Ablehnung einer Neueintragung und die Beschlüsse, in denen der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, müssen mit Gründen versehen sein. Der Minister setzt den Betreffenden unverzüglich von seinem Beschluss zur Streichung, zur Neueintragung oder zur Ablehnung einer solchen Eintragung in Kenntnis. Er lässt im Monat nach Empfang der Stellungnahme je nach Fall die Streichung oder die Neueintragung vornehmen. Art. 69 - Stirbt ein zugelassener Vertreter oder ist es ihm unmöglich, seine Vertretungstätigkeit auszuüben, können die ihm beim Amt anvertrauten Aufträge während sechs Monaten von einem anderen zugelassenen Vertreter ausgeübt werden, ohne dass dieser ein Mandat nachweisen muss. Art. 70 - Das Register der zugelassenen Vertreter wird beim Amt hinterlegt, wo jeder Interessehabende es einsehen kann. Die Liste der zugelassenen Vertreter wird jährlich im Belgischen Staatsblatt und in der Sammlung veröffentlicht. Jede Abänderung, die im Laufe des Jahres erfolgt, wird ebenfalls darin veröffentlicht. KAPITEL IV - Sonstige Bestimmungen Art. 71 - § 1 - Der König bestimmt Höhe, Frist und Modalitäten für die Zahlung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind. § 2 - Wenn das Amt Sonderleistungen auf dem Gebiet des Patentwesens erbringt, kann der König eine Abgabe vorsehen, deren Höhe, Zahlungsfrist und -modalitäten Er bestimmt. Der Betrag der Zusatzabgabe darf in keinem Fall über fünftausend Franken hinausgehen. § 3 - Für Personen, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und deren Einkommen aufgrund von Artikel 79 des Einkommensteuergesetzbuches nicht besteuert wird, kann der König eine Ermässigung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Er bestimmt, vorsehen. Eine Ermässigung kann nicht für eine Erfindung gewährt werden, die offensichtlich nicht patentfähig ist. § 4 - Der König bestimmt die Fälle, in denen zu Unrecht entrichtete Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben ganz oder teilweise zurückgezahlt werden können. Art. 72 - Die Zahlung der Gebühren und Abgaben - mit Ausnahme der Jahresgebühr -, die durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind oder deren Einziehung durch vorliegendes Gesetz erlaubt ist, gilt als gültig, wenn sie in Höhe des am Zahlungstag geltenden Betrags ausgeführt wurde. Die Zahlung der Jahresgebühr gilt nur dann als gültig, wenn sie im Betrag erfolgt ist, der an dem in Artikel 40 § 1 festgelegten Fälligkeitstermin gültig ist. Ändert der Betrag dieser Gebühr und ist die vor Inkrafttreten des neuen Betrags erfolgte Zahlung unzureichend, so gilt diese Zahlung nur als gültig ausgeführt, wenn sie innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten ab Fälligkeitstag bis zur Höhe des am Fälligkeitstag einforderbaren Betrags ergänzt wird; in diesem Fall wird keine Zuschlagsgebühr eingezogen. Eingezogene Gebühren und Abgaben werden vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht zurückgezahlt. Art. 73 - § 1 - Die Gerichte erster Instanz erkennen über Klagen in bezug auf Patente, egal wie hoch der Betrag dieser Klage ist. Jede Klage in bezug auf eine Patentverletzung und zugleich auf damit zusammenhängenden unlauteren Wettbewerb wird ausschliesslich vor das Gericht erster Instanz gebracht. § 2 - Ausschliesslich das Gericht, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Amtsbereich die Patentverletzung oder die Verwertung stattgefunden hat, oder auf Wunsch des Klägers das Gericht, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Amtsbereich der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder Wohnort hat, ist befugt, über Klagen in bezug auf Patentverletzungen oder auf die Festlegung der in der Artikel 29 erwähnten Entschädigung zu erkennen. § 3 - Die Ladung zur Sache muss auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem in vorhergehendem Pargraphen erwähnten Gericht eingereicht werden. § 4 - Ausschliesslich das Gericht, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Amtsbereich der Beklagte oder einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder Wohnort hat, ist befugt, zu erkennen über: 1. Klagen auf Anspruch auf eine Patentanmeldung oder ein Patent, 2.Klagen auf Festlegung der gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Zwangslizenzen für Patente, 3. Klagen auf Nichtigkeitserklärung eines Patents, 4.Streitfälle über Verträge zur rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Patentanmeldung oder eines Patents, 5. Streitfälle über Verträge zur Erteilung einer Nutzungslizenz für eine Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung oder eines Patents ist, und Streitfälle über Verträge zur rechtsgeschäftlichen Übertragung von solchen Lizenzen, 6.
Januar 1955 erwähnten Streitfälle über patentierte Erfindungen und über das diesbezügliche Know-how, wenn
diesem Artikel vorgesehene Schlichtung nicht erfolgreich war. § 5 - Hat der Beklagte weder Wohnsitz noch Wohnort in Belgien, kann die Klage vor dem Gericht am Sitz des Appellationshofes, in dessen Amtsbereich der Kläger seinen Wohnsitz oder Wohnort hat, eingereicht werden. § 6 - Jede mit den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen im Widerspruch stehende Vereinbarung ist von Rechts wegen nichtig. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verhindern jedoch nicht, dass Streitfälle über das Eigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent, über die Gültigkeit oder die Verletzung eines Patents oder über die Festlegung der in Artikel 29 erwähnten Entschädigung und Streitfälle über Patentlizenzen, die keine Zwangslizenzen sind, vor Schiedsgerichte gebracht werden. Art. 74 - Die Greffiers der Höfe oder Gerichte, die einen Entscheid oder ein Urteil aufgrund des vorliegenden Gesetzes erlassen, übermitteln dem Amt im Monat nach der Urteilsverkündung unentgeltlich eine Abschrift des Entscheids oder des Urteils. Dieselbe Verpflichtung obliegt auch den Schiedsgerichten. Art. 75 - § 1 - In Artikel 6 des Gesetzes vom
erwähnt sind, wenn die Zahlung von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeführt wird, die ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat.» Art. 2 - In Artikel 56 desselben Gesetzes wird § 1 aufgehoben, und die Bestimmung von § 2 wird einziger Absatz. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
landversorgung erteilt wird, ».
landversorgung erteilt wird. » 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für Topographien von Halbleitererzeugnissen, so wie sie in der Richtlinie 87/54 des Rates vom 16.Dezember 1986 festgelegt sind, können
den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Lizenzen nur erteilt werden, insofern sie dazu dienen, einer Praktik entgegenzutreten, von der nach einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgelegt wurde, dass sie wettbewerbsbeschränkend ist. » Art. 4 - Artikel 33 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Anwendung von Artikel 31 § 1 Nr. 2 erteilten Lizenzen nur gemeinsam mit dem abhängigen Patent übertragbar sind. » Art. 7 - Artikel 71 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Er bestimmt, zugunsten von natürlichen Personen ermässigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates entweder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind, wenn ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in Artikel 131 und folgende des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt ist. Gegebenenfalls werden Einkünfte in ausländischer Währung in Belgische Franken zum Mittelkurs der betreffenden Währung umgerechnet. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 novembre 1998. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.