wet van 10 april 1995Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/1995 pub. 17/04/2013 numac 2013000222 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de herverdeling van de ar
§ 1Nr.
1 » durch die Wörter «
bis » ersetzt. Art. 10 - In Artikel 20 desselben Gesetzes werden die Wörter «
§ 1Nr.
1 » durch die Wörter «
bis » und die Wörter «
§ 1Nr.
2 » durch die Wörter «
ter » ersetzt. Art. 11 - In Artikel 21 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder Artikel 10 § 1 Nr. 1 » durch die Wörter « oder Artikel 10bis » ersetzt. Art. 12 - Artikel 27 §§ 2 und 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Die Artikel 9 § 3, 10quater § 2 und 12 § 1 sind, insofern sie sich auf die Freistellung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit beziehen, bis zum
- Dezember 1999 einschliesslich anwendbar. Die Provinzen, Gemeinden und anderen Verwaltungsbehörden, auf die die Kapitel II und III von Titel III aufgrund von Artikel 14 für anwendbar erklärt worden sind, können bestimmen, dass laufenden Perioden freiwilliger Viertagewoche ab dem
- Januar 2000 von Amts wegen ein Ende gesetzt wird. Ab dem
- Januar 2000 darf weder von dem Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit noch von dem Recht auf die freiwillige Viertagewoche, noch von dem Recht auf die in Artikel 12 § 2 erwähnten Massnahmen Gebrauch gemacht werden. Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 werden die am
- Dezember 1999 laufenden Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche weiterhin durch das vorliegende Gesetz geregelt. § 3 - Die in § 2 erwähnten Daten können durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ersetzt oder gestrichen werden. » Art. 13 - Es wird bei Provinzen, Gemeinden und anderen Verwaltungsbehörden, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die freiwillige Viertagewoche eingeführt haben, davon ausgegangen, dass diese von ihnen in Anwendung von Artikel 10bis §§ 1 und 2 des Gesetzes vom
- April 1995, so wie durch das vorliegende Gesetz abgeändert, eingeführt worden ist. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE