Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen vorgeschriebenen Bücher; diese Register werden vom Greffier geschlossen, der ihren Stand feststellt; oder wiederum ein Schreiben mit den Gründen, weshalb er diese Schriftstücke nicht hinterlegen kann. Die Bilanz enthält den im Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen erwähnten Stand der Aktiva und Passiva und die Auflistung und Bewertung aller beweglichen und unbeweglichen Güter des Schuldners, den Stand der Schuldforderungen und Schulden, die Gewinn- und Verlusttabelle, die letzte ordnungsgemäss abgeschlossene Ergebnisrechnung und die Ausgabentabelle; sie muss vom Schuldner für richtig bescheinigt, datiert und unterzeichnet sein. Der Greffier bestätigt am Fuss des Geständnisses des Kaufmanns und der beigefügten Schriftstücke das Datum ihrer Abgabe bei der Kanzlei und händigt auf Verlangen eine Empfangsbestätigung aus. Die Abgabe anderer den Konkurs betreffender Schriftstücke bei der Kanzlei wird auf dieselbe Weise festgestellt, ohne dass eine andere Hinterlegungsurkunde abzufassen ist. Art. 11 - Mit dem Konkurseröffnungsurteil bestellt das Handelsgericht unter seinen Mitgliedern, Präsident ausgenommen, einen Konkursrichter. Das Handelsgericht bestimmt je nach Umfang des Konkurses einen oder mehrere Konkursverwalter. Gegebenenfalls ordnet es einen Lokaltermin für den Konkursrichter, die Konkursverwalter und den Greffier an. Es ordnet den Konkursgläubigern an, ihre Schuldforderungen binnen einer Frist von höchstens dreissig Tagen ab dem Konkurseröffnungsurteil bei der Kanzlei anzumelden, und es ordnet
Im selben Urteil werden Ort, Tag und Uhrzeit für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen bestimmt. Dieser Zeitpunkt wird so gewählt, dass mindestens fünf und höchstens dreissig Tage zwischen Ablauf der für die Anmeldung der Schuldforderungen gewährten Frist und Abschluss des Protokolls über die Prüfung liegen. Art. 12 - Es wird davon ausgegangen, dass der Konkursschuldner seine Zahlungen ab dem Konkurseröffnungsurteiloder ab seinem Tod, wenn das Konkursverfahren nach seinem Tod eröffnet wird, einstellt. Das Gericht kann die Zahlungseinstellung nicht auf ein früheres Datum festlegen, es sei denn, ernsthafte und objektive Begebenheiten weisen unzweifelhaft darauf hin, dass die Zahlungen vor dem Urteil eingestellt worden sind; diese Begebenheiten müssen im Urteil vermerkt werden. Wird der Konkursschuldner auf Betreiben der Konkursverwalter oder werden der Konkursschuldner und der Konkursverwalter auf Betreiben eines Interessehabenden geladen, kann das Gericht durch ein späteres Urteil beschliessen, das Datum der Zahlungseinstellung zu ändern. Im Urteil werden die Angaben vermerkt, auf deren Grundlage das Gericht das Datum der Zahlungseinstellung bestimmt hat. Ein Antrag zwecks Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung auf einen anderen Zeitpunkt als den, der durch das Konkurseröffnungsurteil oder ein späteres Urteil bestimmt wird, ist später als sechs Monate nach dem Konkurseröffnungsurteil nicht mehr zulässig, unbeschadet jedoch der Rechtsmittel, die gegen das Konkurseröffnungsurteil eingelegt werden können. Durch das Urteil darf das Datum der Zahlungseinstellung nicht auf ein Datum festgelegt werden, das mehr als sechs Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil liegt, ausser wenn dieses Urteil den Konkurs einer mehr als sechs Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil aufgelösten juristischen Person betrifft, deren Liquidation abgeschlossen ist oder nicht, und wenn Indizien dafür bestehen, dass diese mit der Absicht durchgeführt wird oder worden ist, den Gläubigern zu schaden. In diesem Fall kann das Datum der Zahlungseinstellung auf den Tag des Auflösungsbeschlusses festgelegt werden. Art. 13 - Das Konkurseröffnungsurteil wird dem Konkursschuldner auf Betreiben der Konkursverwalter zugestellt. Die Zustellungsurkunde enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit neben dem Text der Artikel 14 und 15 die Aufforderung, bei Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen zu erscheinen und dort gegebenenfalls zu erfahren, auf welches Datum beziehungsweise welche Daten der Konkursrichter die Verhandlung über die beanstandeten Schuldforderungen festlegt. Art. 14 - Jedes Konkurseröffnungsurteil oder jedes Urteil zur Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung ist einstweilen und auf der Urschrift ab der Verkündung vollstreckbar. Gegen
Absatz 1 vorgesehenen Urteile können die nicht erschienenen Parteien Einspruch und
teressehabenden, die nicht Partei gewesen sind, Dritteinspruch erheben. Einspruch ist nur zulässig, wenn er binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung des Urteils erhoben wird. Dritteinspruch ist nur zulässig, wenn er binnen fünfzehn Tagen nach Veröffentlichung der Urteilsauszüge im Belgischen Staatsblatt erhoben wird. Die Frist, um gegen
Absatz 1 erwähnten Urteile Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der in Artikel 38 erwähnten Veröffentlichung des Auszugs im Belgischen Staatsblatt oder, wenn die Berufung vom Konkursschuldner eingelegt wird, fünfzehn Tage ab Zustellung des Urteils. Art. 15 - Berufung, Einspruch oder Dritteinspruch gegen das Konkurseröffnungsurteil oder das Urteil, durch das die Konkurseröffnung abgewiesen wird, wird ohne Verzug verhandlungsbereit gemacht. Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird die Sache anberaumt, um binnen einem Monat nach dem Antrag auf Festlegung des Gerichtstermins verhandelt zu werden. KAPITEL II - Folgen des Konkurses Art. 16 - Ab dem Tag des Konkurseröffnungsurteils wird dem Konkursschuldner von Rechts wegen die Verwaltung der Gesamtheit seiner Güter entzogen, sogar derer, die ihm zufallen könnten, während er sich im Konkurs befindet. Alle Zahlungen, Geschäfte und Handlungen des Konkursschuldners und Zahlungen an den Konkursschuldner, die ab diesem Tag vorgenommen werden, sind der Masse gegenüber nicht wirksam.
3 dieses Artikels erwähnten Güter, die der Pfändungsschuldner für seinen Beruf unbedingt braucht, werden von der Konkursmasse ausgeschlossen und stehen weiterhin unter der Verwaltung und zur Verfügung des Konkursschuldners. Von der Konkursmasse werden auch Beträge, Summen und Zahlungen ausgeschlossen, die der Konkursschuldner ab Eröffnung des Konkursverfahrens erhält, sofern sie aufgrund der Artikel 1409 bis 1412 des Gerichtsgesetzbuches oder aufgrund besonderer Gesetze unpfändbar sind. Von der Konkursmasse werden auch Entschädigungen ausgeschlossen, die dem Konkursschuldner für den Ersatz eines personengebundenen Schadens gewährt werden, der durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist. Art. 17 - Folgende Handlungen beziehungsweise Rechte sind der Masse gegenüber nicht wirksam, wenn der Schuldner sie von dem Zeitpunkt an, den das Gericht als Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bestimmt hat, vorgenommen hat:
einer von der Generalversammlung des Handelsgerichts aufgestellten Liste eingetragen sind. In der in Absatz 1 erwähnten Liste können nur Rechtsanwälte aufgenommen werden, die im Anwaltsverzeichnis einer belgischen Anwaltskammer eingetragen sind, eine besondere Ausbildung genossen haben und Garantien hinsichtlich der Fachkenntnis im Bereich der Liquidationsverfahren bieten. In der Liste wird für jeden Eingetragenen ebenfalls vermerkt, für welche Konkurse er bereits als Konkursverwalter bestimmt worden ist. Auf jeden Fall werden in der Liste der Name des Konkursschuldners, das Datum der Bestimmung des Konkursverwalters und gegebenenfalls das Datum, an dem sein Auftrag geendet hat, vermerkt. Die Liste kann kostenlos eingesehen werden. Jede andere Person, die die Ausbildungsbedingungen erfüllt und
Absatz 2 vorgesehenen Garantien bietet, kann wegen besonderer Fachkenntnisse als Konkursverwalter hinzugezogen werden, wenn es aufgrund der Art und des Umfangs des Konkurses erforderlich ist. Der König bestimmt, wie Bewerber beim Gericht vorgeschlagen werden, und die Fristen, die bei der Prüfung der Bewerbungen einzuhalten sind. Der König kann ebenfalls die Bedingungen in bezug auf Ausbildung und Fachkenntnisse im Bereich der Liquidationsverfahren näher bestimmen. Art. 28 - Gegen jeden Beschluss, mit dem eine Eintragung in eine Liste der Konkursverwalter verweigert oder eine Eintragung gestrichen wird, kann beim Appellationshof Berufung eingelegt werden. Auf Antrag des Betreffenden findet die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses. Der Hof ordnet gegebenenfalls die Eintragung in die Liste an. Art. 29 - Eine Person,
der Liste erscheint, kann auf eigenen Antrag von der Generalversammlung des Handelsgerichts gestrichen werden. Die Generalversammlung streicht auch Personen von der Liste, die nicht mehr als Rechtsanwalt im Anwaltsverzeichnis einer belgischen Anwaltskammer eingetragen sind. Eine Person kann auch in Ausführung eines auf Ladung der Staatsanwaltschaft gefällten Urteils von der Liste gestrichen werden. Auf Antrag des Betreffenden findet die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Art. 30 - Bei Amtsantritt legen die bestimmten Konkursverwalter vor dem Konkursrichter einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes. Ich schwöre, den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu erfüllen. » « Ik zweer getrouwheid aan de Koning, gehoorzaamheid aan de Grondwet en aan de wetten van het Belgische volk. Ik zweer mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk te zullen vervullen. » « Je jure fidélité au Roi, obéissance à la Constitution et aux lois du Peuple belge. Je jure d'accomplir ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité. » Art. 31 - Das Handelsgericht kann den Konkursrichter jederzeit durch ein anderes seiner Mitglieder ersetzen und die Konkursverwalter oder einen der Konkursverwalter ersetzen oder ihre Anzahl erhöhen oder verringern. Konkursverwalter, deren Ersetzung in Erwägung gezogen wird, werden vorher gerufen und nach Bericht des Konkursrichters in der Ratskammer angehört. Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Das Urteil, durch das die Ersetzung eines Konkursverwalters angeordnet wird, wird diesem auf Betreiben des Greffiers notifiziert. Es wird auf Betreiben des Greffiers des Handelsgerichts binnen fünf Tagen nach seinem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Eine Abschrift des Urteils wird auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt. Art. 32 - Wenn ein Konkursverwalter wegen eines Interessenkonflikts nicht weiter amtieren kann, beantragt er durch einen an das Handelsgericht gerichteten Antrag die Bestimmung eines Ad-hoc-Konkursverwalters. Das Gericht entscheidet nach Bericht des Konkursrichters. Wenn ein Ad-hoc-Konkursverwalter zur Ersetzung des ordentlichen Konkursverwalters bestimmt wird, muss er die Annahme seines Auftrags schriftlich bestätigen. Bei Beendigung seines Auftrags erstellt der Ad-hoc-Konkursverwalter einen Bericht über seine Tätigkeiten und lässt er seine Kostenaufstellung und sein Honorar vom Handelsgericht festsetzen, das nach Anhörung des Konkursrichters und des ordentlichen Konkursverwalters entscheidet. Der ordentliche Konkursverwalter nimmt die Kostenaufstellung und das Honorar des Ad-hoc-Konkursverwalters als Kosten des Konkurses in seiner Schlussabrechnung auf. Art. 33 - Das Honorar der Konkursverwalter wird je nach Umfang und Schwierigkeit ihres Auftrags bestimmt. Es darf nicht ausschliesslich in einer im Verhältnis zu den realisierten Aktiva stehenden Vergütung ausgedrückt werden. Die Regeln und die Gebührenordnung in bezug auf die Festsetzung des Honorars werden vom König bestimmt. Der König bestimmt die Leistungen und Kosten, die durch das Honorar gedeckt werden. Der König kann auch bestimmen, welche Kosten separat vergütet werden und auf welche Weise sie festgesetzt werden. Jedem Honorarantrag wird eine ausführliche Auflistung der zu vergütenden Leistungen beigefügt. Auf Antrag der Konkursverwalter und auf gleichlautende Stellungnahme des Konkursrichters kann der Richter einen Kosten- und einen Honorarvorschuss festlegen. Ausser unter besonderen Umständen darf die Gesamtsumme der Kosten- und Honorarvorschüsse drei Viertel des Betrags nicht überschreiten, der nach den vom König bestimmten Vergütungsregeln festgelegt wird. In keinem Fall darf ein Honorarvorschuss festgesetzt werden, wenn die Konkursverwalter
Art. 34 - Die Konkursverwalter händigen dem Konkursrichter im Laufe des sechsten und des zwölften Monats des ersten Jahres der Konkursliquidation einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses aus. Dieser Bericht enthält insbesondere die Angabe der Einnahmen, der Ausgaben, der Verteilungen und dessen, was noch zu liquidieren ist, und wird zur Konkursakte gelegt. Der Stand der Streitfälle in bezug auf die Schuldforderungen wird ebenfalls näher angegeben. Ab dem zweiten Jahr der Liquidation muss der ausführliche Bericht nur noch jährlich dem Konkursrichter ausgehändigt und zur Konkursakte gelegt werden. Art. 35 - Der Konkursrichter ist insbesondere damit beauftragt, die Verrichtungen, die Verwaltung und die Liquidation des Konkurses zu beaufsichtigen und beschleunigen; er erstattet auf der Sitzung Bericht über alle Streitfälle, die durch den Konkurs entstanden sind, vorbehaltlich der in Absatz 6 vorgesehenen Ausnahme; er ordnet dringende Massnahmen an, die für die Sicherstellung und Aufbewahrung der Güter der Masse erforderlich sind, und führt den Vorsitz der Versammlungen der Konkursgläubiger. Bei Verhinderung des Konkursrichters ordnet der Präsident des Gerichts seine Ersetzung an. Wenn der Konkursrichter über die durch den Konkurs entstandenen Streitfälle Bericht erstattet, kann er nicht den Sitz einnehmen. Der Konkursrichter kann ausserhalb seines Bezirks alle zu seinem Auftrag gehörenden Handlungen vornehmen, wenn er der Meinung ist, es sei aufgrund der Ernsthaftigkeit oder Dringlichkeit des Falls erforderlich. Beschlüsse des Konkursrichters werden mit Gründen versehen und sind einstweilen vollstreckbar. Gegen diese Beschlüsse kann vor Gericht Beschwerde eingelegt werden. Der Konkursrichter muss keinen Bericht über Streitfälle in bezug auf zu passivierende Schuldforderungen erstatten. Art. 36 - Der Prokurator des Königs kann bei allen Verrichtungen des Konkurses anwesend sein, jederzeit die Konkursakte zu Rate ziehen und die Bücher und Schriftstücke des Konkursschuldners einsehen, seine Lage prüfen und sich von den Konkursverwaltern alle Informationen geben lassen, die er für nützlich hält. Art. 37 - Gegen Urteile in Konkurssachen, die keine Konkurseröffnungsurteile und keine Urteile zur Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung sind, kann gemäss dem Gerichtsgesetzbuch Beschwerde eingelegt werden. Diese Urteile sind einstweilen vollstreckbar. Gegen folgende Urteile kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden:
gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift der aufgrund der Artikel 41 § 2 und 43 Absatz 3 gefällten Beschlüsse, 4.das Protokoll über den Lokaltermin und das in Artikel 43 vorgesehene Inventar, 5. das Protokoll über die Prüfung der Schuldforderungen, 6.
die von den Konkursverwaltern aufgestellten Berichte und Verteilungspläne,
den Artikeln 34 und 52 vorgesehen sind, 8.die vom Konkursrichter gefällten schriftlichen Beschlüsse, 9. die Liste der Vergleiche und der diesbezüglichen Homologierungen,
Jeder Interessehabende kann die Akte kostenlos einsehen und gegen Entrichtung von Kanzleigebühren eine Kopie dieser Akte erhalten. Art. 40 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie den in Artikel 30 vorgesehenen Eid vor dem Konkursrichter abgelegt haben. Sie verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters unter Aufsicht des Konkursrichters. Art. 41 - § 1 - Erforderlichenfalls fordern die Konkursverwalter sofort die Anlegung von Siegeln auf
Die Siegel können auf Lager, Kontore, Kassen, Portefeuilles, Bücher, Magnetträger, insbesondere Datenträger, bewegliche Güter und Sachen des Konkursschuldners angelegt werden. Bei Konkurs einer Gesellschaft, in der alle oder ein Teil der Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Schulden haften, werden die Siegel gegebenenfalls nicht nur am Sitz der Gesellschaft, sondern auch am Wohnsitz jedes gesamtschuldnerisch gebundenen Gesellschafters angelegt. § 2 - Die Konkursverwalter können entweder durch Antrag oder durch eine vom Greffier beurkundete mündliche Erklärung den Konkursrichter darum bitten, die Anlegung von Siegeln anzuordnen. Art. 42 - Die Artikel 1010 Absatz 1, 1011, 1013 und 1015 erster Satz des Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf den Lokaltermin. Art. 43 - Die Konkursverwalter stellen ab ihrem Amtsantritt unter Aufsicht des Konkursrichters unverzüglich das Inventar der Güter des Konkursschuldners auf, der anwesend oder ordnungsgemäss geladen ist. Der Konkursrichter unterzeichnet das Inventar. Das unterzeichnete Inventar wird bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt, um zu der Konkursakte gelegt zu werden. Im Inventar wird jedes der in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Güter separat beschrieben. Die Konkursverwalter können sich mit Erlaubnis des Konkursrichters bei der Aufstellung des Inventars, bei der Schätzung der Gegenstände, bei der Aufbewahrung der Aktiva und bei ihrer Realisierung unter ihrer Verantwortung von denjenigen helfen lassen, die sie für geeignet halten. Art. 44 - Ist ein Konkursverfahren nach dem Tod eröffnet worden, bevor das Inventar aufgestellt worden ist, oder ist der Konkursschuldner gestorben, bevor mit dem Inventar begonnen worden ist, wird das Inventar unverzüglich im Beisein oder nach ordnungsgemässer Ladung der Erben nach den in Artikel 43 vorgeschriebenen Modalitäten aufgestellt. Art. 45 - Nach Aufstellung des Inventars werden Waren, Gelder, Geschäftspapiere, Forderungstitel, bewegliche Güter und Sachen des Schuldners den Konkursverwaltern anvertraut, die am Fusse des besagten Inventars erklären, dass sie sie entgegennehmen. Die Konkursverwalter können dem Konkursschuldner oder einem der Leiter der in Konkurs geratenen Gesellschaft die Aktensammlung anvertrauen. Wenn nötig, wird sie ihnen auf ihren Antrag hin und gegen Empfangsbestätigung zurückgegeben. Können die Konkursverwalter die Aktensammlung nicht zurückgeben, sind sie verpflichtet, sie während zehn Jahren nach Eröffnung des Konkursverfahrens aufzubewahren, es sei denn, dieses ist zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben, in welchem Fall sie die Aktensammlung bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Aufhebung des Konkursverfahrens aufbewahren müssen. Die Konkursverwalter müssen Akten, die sie nach dem Konkurs zusammengestellt haben, gemäss den der Anwaltschaft eigenen Bestimmungen aufbewahren. Art. 46 - Die Konkursverwalter beschliessen unverzüglich nach ihrem Amtsantritt, ob sie die vor dem Datum des Konkurseröffnungsurteils geschlossenen Verträge, denen durch dieses Urteil kein Ende gesetzt wird, weiter ausführen oder nicht. Die Partei, die den Vertrag mit dem Konkursschuldner geschlossen hat, kann die Konkursverwalter auffordern, diesen Beschluss binnen fünfzehn Tagen zu fassen. Ist keine Fristverlängerung vereinbart worden oder fassen die Konkursverwalter keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass der Vertrag ab Ablauf dieser Frist von den Konkursverwaltern gekündigt worden ist; die Schuldforderung in bezug auf den Schadenersatz, der dem Vertragspartner aufgrund der Nichtausführung eventuell geschuldet wird, wird in die Masse aufgenommen. Beschliessen die Konkursverwalter, den Vertrag auszuführen, hat der Vertragspartner zu Lasten der Masse Anrecht auf die Ausführung der Verbindlichkeit, insoweit sie Leistungen betrifft, die nach dem Konkurs erbracht werden. Art. 47 - Auf Antrag der Konkursverwalter oder jedes Interessehabenden kann das Gericht nach Bericht des Konkursrichters und nach Anhörung der Konkursverwalter und der Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - einer Abordnung des Personals erlauben, dass die Handelsgeschäfte des Konkursschuldners vorläufig ganz oder teilweise von den Konkursverwaltern oder unter Aufsicht der Konkursverwalter von dem Konkursschuldner oder von einem Dritten fortgesetzt werden, sofern die Belange der Gläubiger dem nicht im Wege stehen. Auf Antrag der Konkursverwalter oder jedes Interessehabenden und nach Bericht des Konkursrichters kann das Gericht diese Massnahme jederzeit ändern oder widerrufen. Unmittelbar nach dem Konkurseröffnungsurteil können die Konkursverwalter nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaften oder, in deren Ermangelung, mit dem anwesenden Personal im Interesse der Masse und in Erwartung des in Anwendung von Absatz 1 zu fassenden Beschlusses des Gerichts die Fortsetzung der Handelsgeschäfte erlauben. Art. 48 - Mit Erlaubnis des Konkursrichters können die Konkursverwalter dem Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und seiner Familie den Hausrat und die Sachen abgeben, die für den Eigenverbrauch notwendig sind. Die Konkursverwalter stellen ein Inventar dieser Gegenstände auf. Mit Erlaubnis des Konkursrichters können sie dem Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und seiner Familie auch Lebensunterhalt gewähren. Beanstandungen in bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels sind durch Antrag an das Gericht zu richten. Art. 49 - Die Konkursverwalter können - auch bei Anfechtung des Konkurseröffnungsurteils - mit Erlaubnis des Konkursrichters unverzüglich die Aktiva veräussern, die schnellem Verderb oder schneller Wertminderung ausgesetzt sind. Art. 50 - An den Konkursschuldner gerichtete Briefe oder Berichte werden den Konkursverwaltern übergeben und von ihnen geöffnet; ist der Konkursschuldner anwesend, wohnt er ihrer Öffnung bei. Briefe und Berichte, die nicht ausschliesslich die Handelstätigkeit des Konkursschuldners betreffen, werden vom Konkursverwalter an die vom Konkursschuldner angegebene Adresse weitergeleitet oder dort mitgeteilt. Nach Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen kann der Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, den Konkursrichter um Erlaubnis bitten, an ihn gerichtete Briefe und Berichte persönlich zu öffnen. Bei Verweigerung muss der Konkursrichter seinen Beschluss gemäss Artikel 35 mit Gründen versehen. Art. 51 - Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern ermittelt und gegen Quittung beigetrieben. Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Verkäufen und Beitreibungen werden binnen acht Tagen nach Einnahme bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Der Konkursrichter kann jedoch auf Antrag hin den Konkursverwaltern erlauben, zur Finanzierung der laufenden Geschäfte einen beschränkten Betrag auf einem Bankkonto aufzubewahren. Der Konkursrichter legt in seinem Beschluss den Höchstbetrag fest, den die Konkursverwalter auf dem Konto aufbewahren dürfen. Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung von Artikel 31 die handelsüblichen Zinsen für die Summen, die sie nicht eingezahlt haben. Art. 52 - Die Zahlung der den Gläubigern zugeteilten Beträge wird von den Konkursverwaltern auf Vorlage eines mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen und zu der Konkursakte gelegten Verteilungsplans vorgenommen. Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel 33, geschuldet werden, und ihre Kosten und Auslagen werden ihnen auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen Aufstellung gezahlt. Summen, die bei Aufhebung des Konkursverfahrens nicht verteilt werden konnten, werden zugunsten der betroffenen Gläubiger bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Art. 53 - Der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft folgen allen Einladungen, die sie entweder vom Konkursrichter oder von den Konkursverwaltern erhalten, und geben ihnen alle erforderlichen Auskünfte. Der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft müssen den Konkursverwaltern jeden Adressenwechsel mitteilen. Ansonsten gelten die Einladungen als gültig, wenn sie an die letzte Adresse gerichtet werden, die der Betreffende den Konkursverwaltern mitgeteilt hat. Art. 54 - Die Konkursverwalter bestellen den Konkursschuldner, um in seinem Beisein die Bücher und Geschäftspapiere festzustellen und abzuschliessen. Art. 55 - Der Konkursrichter darf den Konkursschuldner, seine Arbeitnehmer und jede andere Person sowohl in bezug auf die Prüfung der Bücher und Buchungen als auch auf Ursachen und Umstände des Konkurses anhören. Art. 56 - Wenn ein Konkursverfahren gegen einen Kaufmann nach seinem Tode eröffnet wird oder wenn der Konkursschuldner nach Eröffnung des Konkursverfahrens stirbt, können seine Erben bei allen Konkursverrichtungen erscheinen oder sich vertreten lassen. Art. 57 - Die Konkursverwalter sind ab ihrem Amtsantritt auf persönliche Haftung verpflichtet, alle Handlungen zur Wahrung der Rechte des Konkursschuldners gegen seine Schuldner vorzunehmen. Sie sind auch verpflichtet, die Eintragung der Hypotheken an unbeweglichen Gütern der Schuldner des Konkursschuldners zu verlangen, wenn der Konkursschuldner sie nicht verlangt hat. Ausserdem sind sie verpflichtet, die Eintragung der unbeweglichen Güter des Konkursschuldners, die ihnen bekannt sind, vornehmen zu lassen. Die Konkursverwalter lassen die Eintragungen auf den Namen der Masse vornehmen; sie fügen ihrer hypothekarischen Urkunde eine Abschrift des Konkurseröffnungsurteils als Nachweis für ihre Bestellung bei. Art. 58 - Die Konkursverwalter können mit Erlaubnis des Konkursrichters nach ordnungsgemässer Ladung des Konkursschuldners über alle die Masse betreffenden Streitfälle, selbst wenn sie Immobiliarklagen oder -rechte betreffen, Vergleiche schliessen. Wenn der Vergleich Immobiliarrechte betrifft oder wenn der Wert seines Gegenstands unbestimmt ist oder 500.000 Franken übersteigt, wird der Vergleich erst verbindlich, nachdem er nach Bericht des Konkursrichters vom Gericht homologiert worden ist. Der Konkursschuldner wird für die Homologierung geladen. In Streitfällen, durch die der Konkurs betroffen ist, können die Konkursverwalter ebenfalls mit Erlaubnis des Handelsgerichts und nach ordnungsgemässer Ladung des Konkursschuldners der Gegenpartei den Entscheidungseid zuschieben. Art. 59 - Die Konkursverwalter können sich an den Konkursschuldner wenden, damit er ihnen bei ihrer Geschäftsführung hilft und Auskünfte gibt. Der Konkursschuldner bestimmt die Bedingungen für seine Arbeit. Art. 60 - Bei jedem Konkurs müssen die Konkursverwalter dem Konkursrichter binnen zwei Monaten nach ihrem Amtsantritt einen Schriftsatz oder kurzen Bericht über die vermutliche Lage des Konkurses, seine hauptsächlichen Ursachen und Umstände und die Merkmale, die er aufweist, übermitteln. Der Konkursrichter lässt dem Prokurator des Königs unverzüglich den Schriftsatz mit seinen Anmerkungen zukommen. Ist er ihm nicht binnen der vorgeschriebenen Frist übermittelt worden, informiert er den Prokurator des Königs darüber und teilt ihm die vom Konkursverwalter angegebenen Ursachen für die Verspätung mit. Art. 61 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft wegen einer in den Artikeln 489, 489bis oder 489ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden, setzt der Prokurator des Königs den Konkursrichter und die Konkursverwalter unverzüglich davon in Kenntnis. KAPITEL IV - Anmeldung und Prüfung der Schuldforderungen Art. 62 - Um bei einer Verteilung berücksichtigt zu werden oder um irgendein Vorrecht auszuüben, müssen die Gläubiger spätestens an dem durch das Konkurseröffnungsurteil bestimmten Tag die Anmeldung ihrer Schuldforderungen mit ihren Forderungstiteln bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegen. Der Greffier händigt auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus. Die Gläubiger werden durch die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und durch ein Rundschreiben, das die Konkursverwalter an sie richten, sobald die Gläubiger bekannt sind, darauf hingewiesen. In diesem Rundschreiben werden Ort, Tag und Uhrzeit angegeben, die für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen festgelegt worden sind. Art. 63 - In der Anmeldung jedes Gläubigers werden Identität, Beruf und Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, kommerzielle Haupttätigkeit, Identität und Gesellschaftssitz, Höhe und Grund der Schuldforderung, mit ihr verbundene Vorrechte, Hypotheken oder Pfandrechte und Forderungstitel, aus dem sie hervorgeht, vermerkt. Diese Anmeldung endet mit einer Erklärung mit folgendem Wortlaut: « Ich erkläre hiermit auf Ehre und Gewissen, dass meine Schuldforderung aufrichtig und wahrheitsgetreu ist »; oder « J'affirme en honneur et conscience que ma créance est sincère et véritable »; oder « Ik verklaar in eer en geweten dat deze schuldvordering waar en oprecht is ». Sie wird vom Gläubiger oder in seinem Namen von einem Bevollmächtigten unterzeichnet; in letzterem Fall wird die Vollmacht der Anmeldung beigefügt, und sie muss die Höhe der Schuldforderung angeben und die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebene Erklärung enthalten. Art. 64 - Unbeschadet der Anwendung der internationalen Verträge enthält die Anmeldung des Gläubigers, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, Bestimmung des Wohnsitzes im Bereich des Gerichts, das den Konkurs ausgesprochen hat. Hat er keinen Wohnsitz bestimmt, können alle an ihn gerichteten Zustellungen und Mitteilungen bei der Kanzlei des Gerichts erfolgen. Art. 65 - Die Prüfung der Schuldforderungen wird von den Konkursverwaltern im Beisein oder nach ordnungsgemässer Ladung des Konkursschuldners vorgenommen. Die Forderungstitel werden anhand der Bücher und Geschäftspapiere des Konkursschuldners geprüft. Der Konkursschuldner wird auch über die Konkursliquidation angehört. Art. 66 - Nach Anmeldung jeder Schuldforderung bis zum Tag, der für die Verhandlung über die Streitfälle, die sie hervorruft, festgelegt worden ist, kann der Konkursrichter selbst von Amts wegen anordnen, dass der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter oder jede Person, die Auskünfte geben kann, persönlich erscheint. Er erstellt ein Protokoll über ihre Aussagen. Er kann auch anordnen, dass der Gläubiger seine Bücher vorlegt, oder aufgrund einer Anordnung zur Untersuchung dieser Bücher fordern, dass ihm daraus ein vom Richter des Ortes ausgefertigter Auszug ausgehändigt wird. Art. 67 - Nach Beendigung der Prüfung der Schuldforderungen erstellen die Konkursverwalter ein Protokoll darüber, das von ihnen selbst, vom Konkursrichter und vom Greffier unterzeichnet wird. Art. 68 - Auf der Sitzung, die für den Abschluss des Prüfungsprotokolls bestimmt worden ist, teilen die Konkursverwalter auf Antrag jedes Interessehabenden jede angemeldete Schuldforderung und ihre eventuelle Bestreitung mit. Der Konkursrichter verweist Streitfälle in bezug auf nicht angenommene Schuldforderungen an das Gericht und legt Datum und Uhrzeit für die Verhandlung fest. Bestreiten die Konkursverwalter die Höhe einer angemeldeten Schuldforderung oder ein geltend gemachtes Vorrecht, setzen sie unverzüglich die betroffenen Gläubiger per Einschreiben davon in Kenntnis; der Einschreibebrief enthält die Ladung, um am Tag und zu der Uhrzeit oder gegebenenfalls an den Tagen und zu den Uhrzeiten, die vom Konkursrichter für die Verhandlung festgelegt worden sind, vor Gericht zu erscheinen. Art. 69 - Der Konkursschuldner und die Gläubiger können entweder auf der Sitzung für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen oder später gegen die vorgenommenen und vorzunehmenden Prüfungen Einwände vorbringen. Später vorgebrachte Einwände müssen den Konkursverwaltern und dem Gläubiger, dessen Schuldforderung bestritten wird, binnen einer Frist von einem Monat nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen oder binnen einer Frist von einem Monat nach der späteren Annahme einer Schuldforderung, wenn diese erst nach Abschluss des Prüfungsprotokolls angenommen worden ist, durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt werden. Diese Gerichtsvollzieherurkunde enthält Ladung der Konkursverwalter und des Gläubigers sowie des Konkursschuldners vor Gericht, damit über die Liquidation der Schuldforderung, gegen die Einwände vorgebracht worden sind, entschieden wird. Art. 70 - An dem für die Verhandlung über die Streitfälle festgelegten Tag entscheidet das Gericht ohne vorherige Ladung, wenn möglich durch ein einziges Urteil, über alle Streitfälle. Das Urteil wird nach Anhörung der Konkursverwalter, des Konkursschuldners und der Einwände vorbringenden Gläubiger und anmeldenden Gläubiger, sofern sie erscheinen, gefällt. Gegen das Urteil kann kein Einspruch erhoben werden. Streitfälle, die nicht unverzüglich zur Beratung gestellt werden, werden getrennt und unter Zurückstellung aller anderen Sachen nach dem gewöhnlichen Verfahren weiterbehandelt. Art. 71 - Bei der Kanzlei wird unter der Verantwortung des Greffiers für jeden Konkurs eine in Kolonnen aufgeteilte Tabelle geführt, die für jede angemeldete Schuldforderung folgende Angaben enthält: 1. laufende Nummer, 2.Identität, Beruf und Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, kommerzielle Haupttätigkeit, Identität und Gesellschaftssitz des Gläubigers, der seine Schuldforderung und seine Forderungstitel hinterlegt hat, 3. Höhe der angemeldeten Schuldforderung, 4.vom Gläubiger beanspruchte Vorzugsrechte und Hypotheken, 5. Aufnahme oder Bestreitung, 6.Zusammenfassung und Datum des Beschlusses über den Streitfall, 7. andere Informationen, deren Mitteilung an Interessehabende nützlich sein kann. Art. 72 - Bekannte oder unbekannte Gläubiger, die es versäumt haben, ihre Schuldforderungen binnen der durch das Konkurseröffnungsurteil festgelegten Frist anzumelden oder zu bestätigen, werden bei den Verteilungen nicht berücksichtigt. Bis zu der in Artikel 79 erwähnten Versammlung haben säumige Gläubiger das Recht, auf Aufnahme zu klagen, ohne dass bereits angeordnete Verteilungen wegen ihrer Klage ausgesetzt werden können. Sie haben nur Anspruch auf eine Dividende auf die noch nicht verteilten Aktiva; Kosten und Ausgaben, die durch Prüfung und Aufnahme ihrer Schuldforderungen entstehen, gehen zu ihren Lasten. Das Recht, auf Aufnahme zu klagen, verjährt in drei Jahren ab dem Konkurseröffnungsurteil, ausser für Schuldforderungen, die im Rahmen einer während der Liquidation fortgesetzten oder erhobenen Interventions- oder Gewährleistungsklage festgestellt werden. Das Recht, auf Aufnahme einer Schuldforderung zu klagen, die während der Liquidation von einem anderen Gericht als dem Konkursgericht festgestellt wird, verjährt in sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Endurteil rechtskräftig wird. KAPITEL V - Summarisches Verfahren zur Aufhebung des Konkursverfahrens Art. 73 - Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt befunden wird, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter nach ordnungsgemässer Ladung des Konkursschuldners per Gerichtsschreiben, das den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, die Aufhebung des Konkursverfahrens aussprechen. In diesem Fall können die Gläubiger wieder individuell Klage gegen die Person und die Güter des Konkursschuldners erheben, es sei denn, das Gericht hat den Konkursschuldner für entschuldbar erklärt. Wenn befunden wird, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, setzt der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens dem Bestehen der juristischen Person unverzüglich ein Ende, ausser bei Entschuldbarkeit. Artikel 180 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ist anwendbar. Die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Masse kann nur ausgesprochen werden, wenn festgestellt wird, dass die Konkursverwalter alles Mögliche getan haben, um den Arbeitnehmern die gesetzlich vorgesehenen Sozialdokumente auszuhändigen. Das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Masse ausgesprochen wird, wird auf Betreiben der Konkursverwalter auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Das Urteil ordnet gegebenenfalls Rechnungslegung durch die Konkursverwalter an. Das Handelsgericht erkennt über diesbezügliche Streitfälle. Der König kann das Verfahren zur Hinterlegung später auftretender Aktiva und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva festlegen. Art. 74 - Die Vollstreckung des in Anwendung von Artikel 73 verkündeten Aufhebungsurteils wird während eines Monates ab dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ausgesetzt. KAPITEL VI - Konkursliquidation Art. 75 - § 1 - Sobald alle Schuldforderungen durch ein - selbst angefochtenes - vollstreckbares Urteil endgültig angenommen oder abgewiesen worden sind, nehmen die Konkursverwalter die Konkursliquidation vor. Der Konkursrichter lädt den Konkursschuldner vor, um ihn im Beisein der Konkursverwalter über die bestmögliche Realisierung der Aktiva anzuhören. Darüber wird ein Protokoll erstellt. Die Konkursverwalter lassen unter Aufsicht des Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 51 und 52 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen Güter verkaufen, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner zu laden. Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf
vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm zustehenden Rechte Vergleiche schliessen. § 2 - Nach ordnungsgemässer Ladung des Konkursschuldners per Gerichtsschreiben, das den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, können die Konkursverwalter das Handelsgericht um die Erlaubnis bitten, ab dem Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen oder ab irgendeinem späteren Datum den Konkurs nach den weiter oben bestimmten Modalitäten zu liquidieren. Das Gericht entscheidet nach Bericht des Konkursrichters. § 3 - Sind die Gläubiger oder der Konkursschuldner der Meinung, dass ihre Rechte durch einen geplanten Verkauf von Aktiva gefährdet sind, können sie gemäss dem Verfahren für einstweilige Verfügungen die Bestimmung eines Ad-hoc-Konkursverwalters beantragen. Dieser kann das Handelsgericht bitten, den Verkauf, der die Rechte der Betroffenen offensichtlich gefährdet, zu verbieten. § 4 - Auf Antrag der Konkursverwalter kann das Gericht im Rahmen der Konkursliquidation die Übertragung eines aktiven Unternehmens nach vertraglich festgelegten Modalitäten homologieren; zwecks Einhaltung dieser Modalitäten können die Konkursverwalter oder nach Aufhebung des Konkursverfahrens jeder Interessehabende gerichtlich vorgehen. Art. 76 - Der Konkursrichter kann jederzeit eine Gläubigerversammlung oder eine Versammlung bestimmter Gläubiger einberufen. Ausserdem wird drei Jahre nach dem Konkurseröffnungsurteil, und zwar frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach dem Jahrestag dieses Urteils, eine Gläubigerversammlung unter dem Vorsitz des Konkursrichters abgehalten, um den Bericht der Konkursverwalter über die Entwicklung der Liquidation anzuhören. Nachher kann diese Versammlung auf Antrag eines Gläubigers vom Konkursrichter einberufen werden. Der Konkursrichter ordnet die Einladung der im Konkurs eingetragenen Gläubiger an und bestimmt Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung. Dieser Beschluss wird auf Betreiben des Greffiers mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann jedoch mit Erlaubnis des Konkursrichters durch ein Rundschreiben an die eingetragenen Gläubiger ersetzt werden. Der Konkursschuldner wird ordnungsgemäss zu dieser Versammlung geladen und kann dort über die Entwicklung der Liquidation angehört werden. Die versammelten Gläubiger können mit einfacher Mehrheit die Konkursverwalter beauftragen, über einen festen Preis für die Gesamtheit oder einen Teil der noch nicht abgewickelten Rechte oder Ansprüche zu verhandeln und sie zu veräussern. Art. 77 - Der Konkursrichter ordnet gegebenenfalls eine Verteilung an die Gläubiger an und bestimmt ihre Höhe. Jede Zahlung, die auf Befehl oder mit Erlaubnis des Konkursrichters vorgenommen wird, hat die Entlastung der Konkursverwalter zur Folge. Art. 78 - Gibt es Gläubiger, deren binnen der vorgeschriebenen Frist angemeldete und bestätigte Schuldforderungen Anlass zu Streitfällen gegeben haben, in denen noch nicht endgültig entschieden worden ist, wird keine Verteilung vorgenommen, bevor der Teil, der ihren Schuldforderungen entspricht, wie sie angemeldet und bestätigt worden sind, nicht zurückgelegt worden ist. Art. 79 - Wenn die Konkursliquidation beendet ist, werden die Gläubiger und der Konkursschuldner auf Anordnung des Konkursrichters, die er nach Einsicht in die Rechnungen der Konkursverwalter erlassen hat, von den Konkursverwaltern geladen. Die vereinfachte Rechnung der Konkursverwalter, in der Höhe der Aktiva, Kosten und Honorar der Konkursverwalter, Masseschulden und Verteilung an die verschiedenen Kategorien Gläubiger vermerkt sind, wird dieser Ladung beigefügt. In dieser Versammlung wird die Rechnung besprochen und abgeschlossen. Die Gläubiger geben ihre Meinung über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners. Der Rechnungssaldo ist Gegenstand einer letzten Verteilung. Wenn die definitive Rechnung einen positiven Saldo aufweist, steht dieser von Rechts wegen dem Konkursschuldner zu. Art. 80 - Nach Bericht des Konkursrichters ordnet das Gericht die Aufhebung des Konkursverfahrens an, nachdem es gegebenenfalls in den Streitfällen in bezug auf die Rechnung entschieden und die Rechnung erforderlichenfalls berichtigt hat. Der Konkursrichter teilt dem Gericht in der Ratskammer die Beratung der Gläubiger über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners mit und erstattet Bericht über die Umstände des Konkurses. Das Gericht beschliesst, ob der Konkursschuldner entschuldbar ist oder nicht. Gegen den Beschluss über die Entschuldbarkeit kann binnen einem Monat ab der Veröffentlichung individuell von den Gläubigern oder binnen einem Monat ab Notifizierung des Aufhebungsurteils vom Konkursschuldner Dritteinspruch erhoben werden. Das Gericht kann beschliessen, dass das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens angeordnet wird, auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Dieses Urteil muss veröffentlicht werden, wenn das Gericht den Konkursschuldner für entschuldbar erklärt. Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens endet der Auftrag der Konkursverwalter, ausgenommen für das, was die Ausführung der Aufhebung betrifft, und geht eine allgemeine Entlastung einher. Art. 81 - Konkursschuldner oder in Konkurs geratene juristische Personen, deren Verwalter wegen Verstoss gegen Artikel 489ter des Strafgesetzbuches, wegen Diebstahl, Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind, und Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder andere Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet haben, können nicht für entschuldbar erklärt werden. Art. 82 - Wenn der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt worden ist, kann er nicht mehr von seinen Gläubigern verfolgt werden. Wenn der Konkursschuldner nicht für entschuldbar erklärt worden ist, erlangen die Gläubiger das Recht wieder, individuell ihre Ansprüche auf seine Güter geltend zu machen. Art. 83 - Der gemäss Artikel 80 ausgesprochene Beschluss der Unentschuldbarkeit einer in Konkurs geratenen juristischen Person setzt ihrem Bestehen unverzüglich ein Ende. Artikel 180 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ist anwendbar. Der König kann das Verfahren zur Hinterlegung später auftretender Aktiva und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva festlegen. KAPITEL VII - Kategorien Gläubiger und ihre Rechte Abschnitt I - Mitschuldner und Bürgen Art. 84 - Inhaber von Verbindlichkeiten, die vom Konkursschuldner und von anderen in Konkurs geratenen Mitschuldnern gesamtschuldnerisch eingegangen, indossiert oder gesichert worden sind, werden bei den Verteilungen in allen Massen berücksichtigt und erscheinen dort für den Nennwert ihrer Schuldforderung, bis sie vollständig bestritten ist. Art. 85 - Für Konkurse von Mitschuldnern besteht kein gegenseitiges Regressrecht aufgrund gezahlter Dividenden, ausser wenn die Summe der Dividenden aus diesen Massen den Betrag der Schuldforderung - Hauptsumme und Nebenleistungen - überschreitet; in diesem Fall steht dieser Überschuss den Schuldnern, für die sich die anderen verbürgt haben, nach der Reihenfolge der Verbindlichkeiten zu. Art. 86 - Wenn der Inhaber von Verbindlichkeiten, die vom Konkursschuldner mit anderen Mitschuldnern gesamtschuldnerisch eingegangen worden sind oder für die eine Bürgschaft geleistet worden ist, vor dem Konkurs einen Vorschuss auf seine Schuldforderung erhalten hat, wird er nur unter Abzug dieses Vorschusses in die Masse aufgenommen und behält er für den noch geschuldeten Betrag seine Rechte gegenüber den Mitschuldnern oder dem Bürgen. Art. 87 - Der Mitschuldner oder der Bürge, der die Teilzahlung vorgenommen hat, erscheint in der Masse für alles, was er zur Entlastung des Konkursschuldners gezahlt hat. Abschnitt II - Pfandgläubiger und Gläubiger mit Vorzugsrecht auf bewegliche Güter Art. 88 - Die Konkursverwalter können mit Erlaubnis des Konkursrichters jederzeit ein Pfand zugunsten der Konkursmasse einlösen, indem sie die Schuld begleichen. Art. 89 - Lösen die Konkursverwalter das Pfand nicht ein und verkauft der Gläubiger es zu einem Preis, der die Schuldforderung überschreitet, wird der Überschuss von den Konkursverwaltern eingetrieben. Beträgt der Preis weniger als die Schuldforderung, erscheint der Pfandgläubiger für den Restbetrag als nicht bevorrechtigter Gläubiger in der Masse. Art. 90 - Für
April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Arbeitnehmer werden die Entlohnung, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bestimmt ist, und
der Entlohnung einbegriffenen Entschädigungen, die denselben Personen wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geschuldet werden, ob das Arbeitsverhältnis nun vor oder nach Eröffnung des Konkursverfahrens geendet hat, unter die bevorrechtigten Schuldforderungen aufgenommen, und zwar mit demselben Rang und in Höhe derselben Beträge wie das Vorzugsrecht, das denselben Personen durch Artikel 19 Nr. 3bis des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 zuerkannt wird. Abschnitt III - Rechte der Hypothekengläubiger und der Gläubiger mit Vorzugsrecht auf unbewegliche Güter Art. 91 - Wenn die Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter vor oder gleichzeitig mit der des Preises der beweglichen Güter erfolgt, treten die bevorrechtigten Gläubiger oder Hypothekengläubiger, die aus dem Preis der unbeweglichen Güter nicht ganz befriedigt worden sind, nach Verhältnis dessen, was ihnen noch geschuldet wird, zusammen mit den nicht bevorrechtigten Gläubigern für die Gelder an, die der nicht gesicherten Masse zukommen, sofern ihre Schuldforderungen jedoch unter Einhaltung der weiter oben festgelegten Formen bestätigt und geprüft worden sind. Art. 92 - Wenn vor der Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter eine oder mehrere Verteilungen von Geldern vorgenommen werden, nehmen die Gläubiger mit Vorzugsrecht auf die unbeweglichen Güter und die Hypothekengläubiger nach Verhältnis des Gesamtbetrags ihrer Schuldforderung daran teil, unbeschadet der weiter unten beschriebenen Aussonderung. Art. 93 - Nach Verkauf der unbeweglichen Güter und Festsetzung des Rangverhältnisses zwischen Hypothekengläubigern und bevorrechtigten Gläubigern erhalten diejenigen von ihnen, die angesichts des Preises der unbeweglichen Güter für die Gesamtheit ihrer Schuldforderung einen günstigen Rang haben, den ihnen als Hypothekengläubiger zukommenden Betrag nur unter Abzug der Beträge, die sie aus der nicht gesicherten Masse erhalten haben. Auf diese Weise abgezogene Beträge bleiben nicht in der hypothekarisch gesicherten Masse, sondern werden ausgesondert und fallen in die nicht gesicherte Masse zurück. Art. 94 - Für Hypothekengläubiger, die bei der Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter nur für einen Teil einen günstigen Rang haben, wird wie folgt vorgegangen. Ihre Rechte in der nicht gesicherten Masse werden nach Verhältnis des Betrags, der ihnen nach Festsetzung des Rangverhältnisses in bezug auf die unbeweglichen Güter noch geschuldet wird, endgültig festgelegt, und was sie bei früheren Verteilungen über den festgelegten Betrag hinaus erhalten haben, wird vom Betrag, der ihnen als Hypothekengläubiger zugeteilt wird, abgezogen und fliesst zur nicht gesicherten Masse zurück. Art. 95 - Hypothekengläubiger, die keinen günstigen Rang haben, werden als nicht bevorrechtigte Gläubiger betrachtet und als solche behandelt, was die Folgen aller Verrichtungen in bezug auf die nicht gesicherte Masse betrifft. Abschnitt IV - Folgen des Konkurses eines der Ehepartner für den anderen Art. 96 - Die Konkursverwalter können ohne das vorherige Einverständnis des Ehepartners des Konkursschuldners oder die gerichtliche Ermächtigung,
den Artikeln 215 § 1, 1418 und 1420 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben sind, die beweglichen und unbeweglichen Güter sowohl aus dem Sondergut des in Konkurs geratenen Ehepartners als auch aus dem Gesamtgut verkaufen. Art. 97 - Wird der eheliche Güterstand der Ehepartner nach Eröffnung und vor Aufhebung des Konkursverfahrens aufgelöst, können sich weder der Ehepartner des Konkursschuldners noch die Konkursverwalter auf die im Ehevertrag bestimmten Vorteile berufen. Art. 98 - Vom Konkursschuldner bei der Ausübung seines Berufes eingegangene gemeinsame Schulden, die durch die Konkursliquidation nicht beglichen worden sind, können nicht auf das Sondergut des Ehepartners des Konkursschuldners beigetrieben werden. KAPITEL VIII - Verteilung an die Gläubiger Art. 99 - Der Betrag der Aktiva des Konkursschuldners abzüglich der Kosten und Ausgaben der Konkursverwaltung, des dem Konkursschuldner und seiner Familie gewährten Lebensunterhalts und der den bevorrechtigten Gläubigern gezahlten Beträge wird unter alle Gläubiger nach Verhältnis ihrer Schuldforderungen verteilt. KAPITEL IX - Verkauf der unbeweglichen Güter des Konkursschuldners Art. 100 - Ist vor Verkündung des Konkurseröffnungsurteils keine Enteignung der unbeweglichen Güter eingeleitet worden, sind einzig die Konkursverwalter befugt, den Verkauf vorzunehmen. Der Konkursrichter ordnet den Verkauf auf Antrag der Konkursverwalter oder eines Hypothekengläubigers an.
des Gerichtsgesetzbuches vorgeschriebenen Formen sind einzuhalten. Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf den ersteingetragenen Hypothekengläubiger; dieser kann nach Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen das hypothekarisch belastete Gut gemäss den Bestimmungen der Artikel 1560 bis 1626 des Gerichtsgesetzbuches verkaufen lassen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag der Konkursverwalter, nachdem es den ersteingetragenen Hypothekengläubiger per Gerichtsschreiben geladen hat, die Aussetzung der Vollstreckung für eine Höchstdauer von einem Jahr ab Eröffnung des Konkursverfahrens anordnen, wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist und sofern eine Realisierung des hypothekarisch belasteten Gutes erwartet werden kann, die die Hypothekengläubiger nicht benachteiligt. Gehören unbewegliche Güter bei Gütertrennung dem Konkursschuldner und seinem Ehepartner, kann das Handelsgericht unter Berücksichtigung der Rechte des anderen Ehepartners, der ordnungsgemäss geladen worden ist, den Verkauf dieser ungeteilten Güter anordnen. In diesem Fall kann der Verkauf nur auf Antrag der Konkursverwalter stattfinden. Ist die Immobiliarpfändung beim Hypothekenamt eingetragen, können die Konkursverwalter sie jederzeit einstellen, indem sie mit Erlaubnis des Handelsgerichts nach Ladung des Konkursschuldners die gepfändeten unbeweglichen Güter unter Einhaltung derselben Formen verkaufen lassen. In diesem Fall sorgen sie dafür, dass dem Pfändungsgläubiger und dem Konkursschuldner mindestens acht Tage vor dem Verkauf Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs notifiziert werden. Gleiches wird allen eingetragenen Gläubigern binnen derselben Frist am Wohnsitz, den sie in der Eintragungsurkunde bestimmt haben, zugestellt. KAPITEL X - Rückforderung Art. 101 - Durch den Konkurs wird das Recht des Eigentümers auf Rückforderung der im Besitz des Schuldners befindlichen Güter nicht beeinträchtigt. Dennoch können bewegliche Güter, die mit einer Klausel zur Aufschiebung der Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung des Preises verkauft worden sind, aufgrund dieser Klausel nur beim Schuldner zurückgefordert werden, sofern diese spätestens bei Lieferung der Güter schriftlich vereinbart worden ist. Ausserdem müssen sich die Güter in natura beim Schuldner befinden. So dürfen sie nicht durch Verbindung unbeweglich geworden oder mit einem anderen beweglichen Gut vermischt worden sein. Zur Vermeidung des Verfalls muss die Rückforderungsklage vor Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen erhoben werden. Art. 102 - Bei Konkurs kann der Eigentümer noch nicht bezahlter Handelspapiere und anderer noch nicht bezahlter Wertpapiere, die sich am Tage des Konkurseröffnungsurteils in natura im Portefeuille des Konkursschuldners befinden, diese Papiere zurückfordern, wenn er sie mit dem einfachen Auftrag übergeben hat, sie einzutreiben und ihren Betrag zu seiner Verfügung zu halten, oder wenn er sie speziell für bestimmte Zahlungen bestimmt hat. Art. 103 - Waren, die beim Konkursschuldner in Verwahrung gegeben oder hinterlegt worden sind, um für Rechnung des Versenders verkauft zu werden, können ebenfalls zurückgefordert werden, solange sie ganz oder teilweise in natura vorhanden sind. Selbst der Preis oder ein Teil des Preises dieser Waren kann zurückgefordert werden, sofern er weder bezahlt noch in Wertpapieren beglichen, noch über ein laufendes Konto zwischen dem Konkursschuldner und dem Käufer verrechnet worden ist. Art. 104 - Dem Konkursschuldner zugesandte Waren können auch zurückgefordert werden, solange die Übergabe in seinen Lagern oder in denen des Kommissionärs, der damit beauftragt ist, sie für Rechnung des Konkursschuldners zu verkaufen, nicht erfolgt ist. Die Rückforderung ist jedoch nicht zulässig, wenn die Waren vor ihrer Ankunft ohne Betrug mittels Konnossements oder vom Absender unterzeichneter Rechnungen und Frachtbriefe verkauft worden sind. Die Rückforderung muss unter Berücksichtigung der Rechte des Pfandgläubigers erfolgen, der mittels Konnossements oder Frachtbriefs in den Besitz der Waren eingewiesen worden ist. Art. 105 - Wer eine Sache zurückfordert, ist verpflichtet, vor Rücknahme aus der Masse Anzahlungen, die er erhalten hat, und gezahlte Vorschüsse für Fracht oder Beförderung, Provision, Versicherung oder andere Kosten zurückzuzahlen und Beträge, die aus den gleichen Gründen geschuldet werden, zu zahlen. Art. 106 - Verkaufte Waren, die dem Konkursschuldner noch nicht geliefert worden sind oder noch nicht an den Konkursschuldner oder für seine Rechnung an einen Dritten gesandt worden sind, kann der Verkäufer zurückbehalten. Art. 107 - In dem in den Artikeln 104 und 106 vorgesehenen Fall können die Konkursverwalter mit Erlaubnis des Konkursrichters die Lieferung der Waren gegen den zwischen Verkäufer und Konkursschuldner vereinbarten Preis verlangen. Art. 108 - Die Konkursverwalter können mit Einverständnis des Konkursrichters Anträgen auf Rückforderung von Waren, Handelspapieren und anderen Wertpapieren oder Gütern stattgeben. Die Konkursverwalter können mit Erlaubnis des Konkursrichters
vorgesehene Rückforderung zurückweisen, indem sie den zwischen Verkäufer und Konkursschuldner vereinbarten Preis unter Ausschluss der Zinsen und Strafen, die gegebenenfalls Schulden in der Masse bleiben, zahlen, wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist. Im Streitfall entscheidet das Gericht auf Antrag der Interessehabenden nach Bericht des Konkursrichters. TITEL III - Rehabilitierung Art. 109 - Ein für unentschuldbar erklärter Konkursschuldner, der alle von ihm geschuldeten Beträge - Hauptsumme, Zinsen und Kosten - vollständig getilgt hat, kann seine Rehabilitierung erlangen. Ist er Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, kann er sie erst erlangen, nachdem er nachgewiesen hat, dass sämtliche Schulden der Gesellschaft - Hauptsumme, Zinsen und Kosten - vollständig getilgt worden sind. Der Konkursschuldner kann nach seinem Tod rehabilitiert werden. Art. 110 - Ein für entschuldbar erklärter Konkursschuldner gilt als rehabilitiert. Art. 111 - Jeder Rehabilitierungsantrag ist an den Appellationshof zu richten, in dessen Bereich der Konkursschuldner seinen Wohnsitz hat. Der Antragsteller fügt seinem Antrag die Quittungen und anderen Belege bei. Nachdem der Antrag dem Generalprokurator beim Appellationshof mitgeteilt worden ist, sendet dieser vom ihm für gleichlautend erklärte Ausfertigungen davon an den Prokurator des Königs und an den Präsidenten des Handelsgerichts des Wohnsitzes des Antragstellers und, sofern dieser seit dem Konkurs den Wohnsitz gewechselt hat, an den Prokurator des Königs und an den Präsidenten des Handelsgerichts des Bereichs, in dem der Konkurs stattgefunden hat, und er beauftragt sie, alle möglichen Informationen über die Wahrheit der dargelegten Umstände zu sammeln. Zu diesem Zweck wird auf Betreiben des Prokurators des Königs eine Abschrift des betreffenden Antrags auszugsweise ins Belgische Staatsblatt aufgenommen. Art. 112 - Jeder Gläubiger, dessen Schuldforderung - Hauptsumme, Zinsen und Kosten - nicht vollständig getilgt worden ist, und jeder andere Interessehabende können binnen einem Monat nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch einfachen Schriftsatz unter Vorlage von Belegen bei der Kanzlei Einspruch gegen die Rehabilitierung erheben. Der Gläubiger, der Einspruch erhebt, kann im Rehabilitierungsverfahren nie als Partei auftreten. Art. 113 - Nach Ablauf der in Artikel 112 vorgesehenen Frist übermitteln der Prokurator des Königs und der Präsident des Handelsgerichts dem Generalprokurator beim Appellationshof jeder separat die von ihnen gesammelten Informationen und die erhobenen Einsprüche; sie fügen ihnen ihre Stellungnahme über den Antrag bei. Der Generalprokurator beim Appellationshof lässt über das Ganze einen Entscheid erlassen, durch den dem Rehabilitierungsantrag stattgegeben oder er abgewiesen wird. Wird der Antrag abgewiesen, kann er erst nach Ablauf eines Jahres erneut eingereicht werden. Art. 114 - Der Entscheid, durch den Rehabilitierung gewährt wird, wird sowohl dem Prokurator des Königs als dem Präsidenten der Gerichte, an die der Antrag gerichtet worden ist, zugesandt. Diese Gerichte lassen den Entscheid in ihre Register übertragen. TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Konkurs KAPITEL I - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 115 - In Artikel 631 des Gerichtsgesetzbuches werden die Absätze 1 und 2 durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 1 - Das Handelsgericht, das für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann am Tag des Konkursgeständnisses oder der Einreichung der Rechtsklage seine Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Gesellschaftssitz hat. Bei Verlegung des Sitzes einer juristischen Person binnen einer Frist von einem Jahr vor dem Konkursantrag kann der Konkurs ebenfalls bei dem Gericht, in dessen Bereich die juristische Person ihren Sitz binnen derselben Frist hatte, eingereicht werden. Diese Frist läuft ab Veröffentlichung der Sitzverlegung im Belgischen Staatsblatt. Das Gericht, das zuerst angerufen wird, hat Vorrang vor dem, bei dem die Sache später anhängig gemacht wird. Das Handelsgericht, das für die Eröffnung eines territorialen oder sekundären Konkursverfahrens in Anwendung von Artikel 3 des Konkursgesetzes zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Konkursschuldner die betreffende Niederlassung hat. Bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen ist das zuständige Gericht das Gericht, das zuerst angerufen wird. Wird das Konkursverfahren in Belgien eröffnet, gehören diesbezügliche Streitfälle ausschliesslich zur Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk es eröffnet worden ist. Absatz 1 ist anwendbar auf das in Artikel 8 des Konkursgesetzes vorgesehene Verfahren. Das Gericht, das den Entzug der Verwaltung der Güter angeordnet hat, ist einzig zuständig, um den Konkurs des Schuldners binnen der in Artikel 8 Absatz 5 des Konkursgesetzes bestimmten Frist auszusprechen. » Art. 116 - Artikel 1193ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 1983, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1193ter - In dem in Artikel 1190 vorgesehenen Fall können die Konkursverwalter das Handelsgericht um Erlaubnis bitten, freihändig zu verkaufen. Die Konkursverwalter legen dem Gericht den Entwurf eines Kaufvertrags vor, der von einem vom Konkursrichter bestimmten Notar erstellt worden ist, und legen die Gründe dar, weshalb ein freihändiger Verkauf geboten ist. Sie fügen einen Sachverständigenbericht, der vom Sachverständigen, den sie bestimmt haben, erstellt worden ist, und eine nach Konkurseröffnung ausgestellte Bescheinigung des Leiters des Hypothekenamtes bei, in der die bestehenden Eintragungen und alle Übertragungen eines Befehls oder einer Pfändung in bezug auf die zu verkaufenden unbeweglichen Güter angegeben sind. Personen, die eine Eintragung oder einen Randvermerk auf das betroffene unbewegliche Gut haben, und der Konkursschuldner müssen angehört oder ordnungsgemäss per Gerichtsschreiben geladen werden. Sie können vom Gericht verlangen, dass die Erlaubnis, freihändig zu verkaufen, von bestimmten Bedingungen, wie einem Mindestkaufpreis, abhängig gemacht wird. Die Erlaubnis wird auf Stellungnahme des Konkursrichters hin erteilt, wenn es im Interesse der Konkursmasse erforderlich ist. Im Beschluss muss der Grund, weshalb der freihändige Verkauf dem Interesse der Konkursmasse dienlich ist, ausdrücklich angegeben werden. Diese Form des Verkaufs kann von der Festlegung eines Mindestkaufpreises abhängig gemacht werden. Der Verkauf muss gemäss dem vom Gericht angenommenen Vertragsentwurf unter amtlicher Mitwirkung des Notars, der ihn erstellt hat, erfolgen. Dieser verteilt den Preis gemäss Artikel 1639 ff. Der Antragsteller oder die beteiligten Gläubiger können auf
» KAPITEL II - Abänderungen der Strafgesetze Art. 117 - Die Überschrift von Buch II Titel IX Kapitel II Abschnitt I des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
in der Absicht, die Konkurseröffnung hinauszuschieben, Ankäufe tätigen, um unter Kurs zu verkaufen, oder sich durch Anleihen, Wechselverkehr und andere zu kostspieligen Mittel Geld verschaffen, 2.fiktive Ausgaben oder Verluste angeben oder das Bestehen oder die Verwendung der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva, so wie sie am Datum der Zahlungseinstellung aus den Buchungsbelegen hervorgehen, und sämtlicher später erhaltener Güter gleich welcher Art nicht rechtfertigen können, 3. in der Absicht, die Konkurseröffnung hinauszuschieben, einen Gläubiger zum Nachteil der Masse bezahlen oder begünstigen, 4.in derselben Absicht versäumen, das Konkursgeständnis binnen der in Artikel 9 des Konkursgesetzes vorgeschriebenen Frist abzulegen; wissentlich versäumen, bei Ablegung des Konkursgeständnisses
desselben Gesetzes verlangten Informationen zu geben; bei Ablegung des Konkursgeständnisses oder später auf Fragen des Konkursrichters oder der Konkursverwalter wissentlich falsche Auskünfte geben. » Art. 120 - Ein Artikel 489ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 489ter - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfhunderttausend Franken werden
erwähnten Personen belegt,
betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden: 1. einen Teil der Aktiva unterschlagen oder verbergen, 2.
Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen erwähnten Bücher oder Unterlagen ganz oder teilweise beiseite schaffen; der Versuch dieser Vergehen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfhunderttausend Franken belegt. Wer sich dieser Vergehen oder eines Versuchs dieser Vergehen schuldig macht, kann ausserdem gemäss Artikel 33 zum Verlust der Rechte verurteilt werden. » Art. 121 - Ein Artikel 489quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 489quater - Die öffentliche Klage in bezug auf
den Artikeln 489, 489bis und 489ter erwähnten Straftaten wird unabhängig von jeder beim Handelsgericht erhobenen Klage anhängig gemacht. Der Konkurs kann jedoch nicht vor dem Strafrichter angefochten werden, wenn der Konkurs bei Abschluss eines Verfahrens, bei dem der Angeklagte entweder persönlich oder als Vertreter der in Konkurs geratenen Gesellschaft Partei war, Gegenstand einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Handelsgerichts oder des Appellationshofes war. » Art. 122 - Ein Artikel 489quinquies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 489quinquies - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfhunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer auf betrügerische Weise:
betrügerischer Absicht und zu direkten oder indirekten persönlichen Zwecken von den Gütern oder der Kreditwürdigkeit der juristischen Person Gebrauch machen, obwohl sie wissen, dass sie dadurch die Vermögensinteressen der juristischen Person und die ihrer Gläubiger oder Gesellschafter beziehungsweise Genossen auf bedeutende Weise beeinträchtigen. Die Schuldigen können ausserdem gemäss Artikel 33 zum Verlust der Rechte verurteilt werden. » KAPITEL III - Abänderungen der Gesetze über die Handelsgesellschaften Art. 143 - Artikel 12 § 1 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 6. März 1973, 24. März 1978, 5. Dezember 1984, 15. Juli 1985, 29. Juni 1993 und 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 Buchstabe
vorgeschriebene Verpflichtung, drei Jahre nach dem Konkurseröffnungsurteil eine Gläubigerversammlung einzuberufen, ist nur auf Konkursverfahren anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Artikels eröffnet worden sind. Artikel 101 ist nur auf Klauseln zur Aufschiebung der Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung des Preises anwendbar, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich vereinbart worden sind. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 ALBERT Von Königs wegen:Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 januari 1999. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.