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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 portant exécution de la loi du 10 avril 1995

Obsah (4)Artikel 3Artikel 19Artikel 2Artikel 15

loi du 10 avril 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/1995 pub. 17/04/2013 numac 2013000222 source service public federal interieur Loi relative à la redistribution du travail dans l

Artikel 3§ 3 und 7 § 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1.

Juni 1964 über gewisse Urlaubsarten, die Bediensteten der Staatsverwaltungen gewährt werden, und über Abwesenheiten aus persönlichen Gründen, insbesondere des Artikels 12, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom

  1. November 1991 und wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom
  2. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  4. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor,

Artikel 19und 20; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6.

Februar 1996; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom

  1. Mai 1996; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom
  2. Mai 1996; Aufgrund des Protokolls Nr. 246 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
  3. Juli 1996; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Finanzen und des Aussenhandels, Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 12 Absatz 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom
  4. Juni 1964 über gewisse Urlaubsarten, die Bediensteten der Staatsverwaltungen gewährt werden, und über Abwesenheiten aus persönlichen Gründen, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom
  5. November 1991 und wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom
  6. April 1995, wird durch den folgenden Text ersetzt: « 2.für die Aufnahme von Kindern, die das Alter von 15 Jahren nicht erreicht haben, während der Perioden der Schulferien ». Art. 2 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom
  7. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  8. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 19 - Während der Periode, wo das Personalmitglied im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche keine Leistungen zu erbringen hat, darf es keiner Berufstätigkeit nachgehen. Unter Berufstätigkeit ist jede Beschäftigung zu verstehen, deren Ertrag ein in Artikel 23 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes berufliches Einkommen ist. Die im Gesetz vom
  9. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste erwähnten politischen Mandate gelten nicht als Berufstätigkeit. » Art. 3 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  10. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Periode der freiwilligen Viertagewoche wird zeitweilig unterbrochen, wenn das Personalmitglied in den Genuss eines der folgenden Urlaube kommt: - Mutterschaftsurlaub, - Elternschaftsurlaub, - Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, - Urlaub, um bei Wahlen der föderalen gesetzgebenden Kammern, Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsräte oder Provinzialratswahlen zu kandidieren, - Aufnahmeurlaub im Hinblick auf eine Adoption oder Pflegschaft, - Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Leistung von Palliativpflege. Diese zeitweilige Unterbrechung hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Bestimmungen über die Kündigung bei der freiwilligen Viertagewoche. Ein aufgrund eines in Absatz 1 erwähnten Urlaubs abwesendes Personalmitglied unterliegt während dieser Abwesenheit nicht mehr den Bestimmungen über die freiwillige Viertagewoche, sondern unterliegt den Bestimmungen über den Urlaub, in dessen Genuss es kommt. In diesem Fall wird die in Artikel 8 § 1 des Gesetzes erwähnte Gehaltsergänzung mit einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler die Anzahl während besagter Periode geleisteter Tage darstellt und deren Nenner die Anzahl Tage darstellt, die geleistet worden wären, wenn der obenerwähnte Urlaub nicht gewährt worden wäre. »
  11. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am
  12. Juli 1996 wirksam wird. Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  13. September 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Finanzen und des Aussenhandels Ph. MAYSTADT Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 janvier
  14. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
  15. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  16. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  17. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  18. Juli 1993; Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom
  19. Juli 1984, insbesondere des Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom
  20. Juli 1993; Aufgrund des Gesetzes vom
  21. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  22. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  23. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor,

Artikel 2und 20; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14.

Januar 1997; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom

  1. Februar 1997; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom
  2. Februar 1997; Aufgrund des Protokolls Nr. 92/5 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom
  3. Mai 1997; Aufgrund des Protokolls Nr. 262 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
  4. April 1997; Aufgrund der am
  5. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  6. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  7. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass es wichtig ist, die Ungerechtigkeit bestimmten Personalmitgliedern gegenüber zu beheben, die nicht von einem für sie bestehenden Recht auf Laufbahnunterbrechung Gebrauch machen können, weil die heutige Regelung keine zeitweilige Unterbrechung eines anderen bestehenden Rechtes, nämlich des Rechtes auf die freiwillige Viertagewoche, vorgesehen hat; Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Finanzen und des Aussenhandels, Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
  8. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  9. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Während der Periode, wo das Personalmitglied im Rahmen der Halbzeitarbeitsregelung keine Leistungen zu erbringen hat, darf es keiner Berufstätigkeit nachgehen. Unter Berufstätigkeit ist jede Beschäftigung zu verstehen, deren Ertrag ein in Artikel 23 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes berufliches Einkommen ist. Die im Gesetz vom
  10. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste erwähnten politischen Mandate gelten nicht als Berufstätigkeit. » Art. 2 - Artikel 20 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  11. September 1996, wird wie folgt abgeändert:
  12. Die Wörter « eines der folgenden Urlaube » werden durch die Wörter « einer der folgenden Abwesenheiten » ersetzt.
  13. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « - Laufbahnunterbrechungsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes, erwähnt in Artikel 3 § 1 Absatz 2 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 28.Februar 1991 über die Laufbahnunterbrechung in Verwaltungen und anderen Diensten der Ministerien. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 4 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  14. Januar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Finanzen und des Aussenhandels Ph. MAYSTADT Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 janvier
  15. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
  16. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  17. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  18. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch das Gesetz vom
  19. Mai 1997; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  20. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  21. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor,

Artikel 15und 18; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14.

Juli 1997; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom

  1. November 1997; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom
  2. November 1997; Aufgrund des Protokolls Nr. 287 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
  3. März 1998; Aufgrund der Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, Unseres Vizepremierministers und Ministers der Landesverteidigung, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom
  4. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom
  5. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden aufgehoben:
  6. Artikel 15 § 1, 2.Artikel 18 Absatz 2,
  7. Artikel 18 Absatz
  8. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  9. September 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. TOBBACK Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 janvier
  10. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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