28 FEBRUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 april 1985 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgestelde Reglement van beroepsplichten ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 april 1985 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgestelde Reglement van beroepsplichten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 april 1985 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgestelde Reglement van beroepsplichten. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 28 februari 1999. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer hat folgenden Wortlaut: « Auf Antrag des Nationalen Rates kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Standesregeln und die Praktikumsordnung für verbindlich erklären. » Vorliegender Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist in Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu sehen, weil er darauf abzielt, eine neue Ordnung der Berufspflichten, die vom Nationalen Rat der Architektenkammer angenommen worden ist, für verbindlich zu erklären. Die frühere Ordnung der Berufspflichten gilt aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1967 als verbindlich. Heute erweist es sich als unentbehrlich, diesen Erlass aufzuheben und ihn durch einen anderen Erlass zu ersetzen, mit dem die neue Ordnung, die vom Nationalen Rat vorgeschlagen worden ist, gebilligt wird. Bestimmte Gerichtsbeschlüsse und der evolutive Charakter des Berufs führen in der Tat dazu, dass die zur Zeit gültige Ordnung nicht mehr dem Bedürfnis der Mitglieder der Kammer nach Rechtssicherheit entspricht und nicht mehr ganz der Berufspraxis angepasst ist. Die Rechtsunsicherheit ist hauptsächlich auf einen Entscheid des Kassationshofes vom 23. Juni 1970 zurückzuführen, in dem der Königliche Erlass vom 5. Juli 1967 als rechtswidrig erachtet wird. Der Kassationshof hat seine Entscheidung mit der Tatsache begründet, dass der Entwurf der Ordnung, nachdem er dem Ministerrat vorgelegt und der Architektenkammer zur Änderung zurückgesendet worden war, gebilligt wurde, ohne nochmals vom Ministerrat überprüft zu werden. Dieses Verfahren wurde höchstwahrscheinlich als überflüssig erachtet, da die Kammer die geforderten Änderungen angenommen hatte. Ausserdem hat der Staatsrat durch seinen Entscheid Nr. 16204 vom 18. Januar 1974 Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Ordnung der Berufspflichten für nichtig erklärt. Die für nichtig erklärten Bestimmungen hätten praktisch zur Folge gehabt, die Eintragung bei der Architektenkammer von Ingenieuren, die Inhaber eines vom Gesetz als gleichwertig anerkannten Diploms sind, zu verbieten, wenn sie durch einen Arbeitsvertrag an eine Person gebunden sind, die einen Beruf ausübt, den die Kammer als unvereinbar mit dem Architektenberuf betrachtet hätte. Für den Staatsrat handelte es sich dabei um Einzelfälle, die keine derart absoluten Massnahmen erfordern. Da die Architektenkammer sich gezwungen sah, die Billigung einer neuen Ordnung der Berufspflichten zu beantragen, hat sie in diese neue Ordnung eine bestimmte Anzahl Bestimmungen eingefügt, die der neuen Berufspraxis entsprechen. Und damit dem evolutiven Charakter des Berufs besser Rechnung getragen werden kann, ist die Möglichkeit vorgesehen worden, die Ordnung der Berufspflichten anhand von Normen zu verdeutlichen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass für verbindlich erklärt werden. Dies trifft insbesondere auf die Norm zu, durch die die Mindesthöhe der Honorare festgelegt werden wird. Die Ordnung sieht für Architekten von jetzt an die Möglichkeit vor, ihren Beruf im Rahmen einer gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaft auszuüben. Diese Bestimmung wird wirksam, sobald die diesbezüglichen Rechtsvorschriften angenommen worden sind. Obwohl gesetzliche Unvereinbarkeiten beibehalten werden, können die entlohnte Teilnahme von Architekten an Bauvorhaben mit industriellen Methoden (Systemkonstruktionen) und ihre Zusammenarbeit mit einem Unternehmer (Immobiliengesellschaften) vom Rat der Kammer gemäss den Empfehlungen der Kammer zugelassen werden. Ausserdem werden die Beziehungen zwischen Architekt und technischen Beratern verdeutlicht. Wird auf einen technischen Berater zurückgegriffen, werden die Honorare dieser Berater nicht unbedingt mit den Honoraren der Architekten zusammengefügt. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, die für die Parteien verbindlich sind, werden die Honorare der Architekten auf der Grundlage der von ihnen erbrachten Leistungen berechnet. Um die Würde der Mitglieder der Kammer zu wahren, wird die Berufshaftpflichtversicherung einschliesslich der Versicherung für die Zehnjahreshaftung zur Pflicht gemacht. Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des Mittelstands F. GROOTJANS Der Staatssekretär für Mittelstand E. KNOOPS 18. APRIL 1985 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26.Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, insbesondere der Artikel 38 und 39; Aufgrund des Beschlusses vom 29. April 1983, durch den der Nationale Rat der Architektenkammer eine Ordnung der Berufspflichten festgelegt hat; Aufgrund des Antrags, der vom Nationalen Rat der Architektenkammer am 20. Mai 1983 beim Minister des Mittelstands eingereicht worden ist; Aufgrund des Beschlusses des Nationalen Rates der Architektenkammer vom 16. Dezember 1983 zur Billigung der vom Ministerrat gemachten Änderungsvorschläge für die Ordnung der Berufspflichten; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Staatssekretärs für Mittelstand und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Ordnung der Berufspflichten, die vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegt worden und in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt ist, ist verbindlich. Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1967 zur Billigung der vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten wird aufgehoben. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 1985 in Kraft. Art. 4 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Staatssekretär für Mittelstand sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 18. April 1985 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands F. GROOTJANS Der Staatssekretär für Mittelstand E. KNOOPS ORDNUNG DER BERUFSPFLICHTEN Allgemeine Grundsätze für die Ausübung des Berufs Artikel 1 Mit der Ausübung des Architektenberufs wird die Sicherstellung bestimmter wesentlicher Werte angestrebt, indem heutige Ansprüche ausgedrückt und so weit wie möglich in das, was in Zukunft den Lebens- und Arbeitsbereich des Menschen bilden wird, übertragen werden. Ein Architekt muss ungeachtet seines Status ständig Rücksicht auf alle Faktoren nehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, und ihnen seine Verhaltensweise optimal anpassen. Er verpflichtet sich, Werke zu schaffen, die das zu schützende Natur- und Kulturerbe bereichern. Der Architekt muss seinen Beruf mit Fachkenntnis und Effizienz und unter Einhaltung der Berufsethik ausüben. Anwendungsbereich Artikel 2 Vorliegende Ordnung der Berufspflichten ist anwendbar auf alle Personen, die in dem Verzeichnis oder der Praktikantenliste eines Rates der Architektenkammer eingetragen sind, und auf alle Personen, denen die Kammer in Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer erlaubt hat, den Architektenberuf gelegentlich in Belgien auszuüben. Diese Personen werden in vorliegender Ordnung als « Architekt » bezeichnet unbeschadet des Architektentitels, so wie er durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 definiert ist. Artikel 3 Unbeschadet der Anwendung der Gesetze und Erlasse legt vorliegende Ordnung die Regeln, die mit der Eigenschaft als Architekt verbunden sind, und die Regeln, die für die Ausübung des Berufs gelten, fest. Ausserdem kann die Ordnung durch zwingende Normen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Nationalen Rates der Kammer gebilligt worden sind, und durch Empfehlungen des Nationalen Rates der Kammer näher bestimmt werden. Formen und Modalitäten für die Ausübung des Architektenberufs Artikel 4 Ein Architekt übt seinen Beruf entweder als Selbständiger, als Beamter oder Bediensteter eines öffentlichen Dienstes oder als Angestellter aus. Ungeachtet seines Status muss ein Architekt über die notwendige Unabhängigkeit verfügen, um seinen Beruf gemäss dem Auftrag der öffentlichen Ordnung und den Standesregeln auszuüben und um die Verantwortung für die von ihm vorgenommenen Handlungen zu tragen. Er setzt die Kammer unmittelbar von jeder Änderung seines Status in Kenntnis. Ein Architekt muss Zahl und Umfang der von ihm angenommenen Aufträge an seine persönlichen Wirkungsmöglichkeiten, an die Mittel, die er einsetzen kann, und an die besonderen Anforderungen, die mit der Bedeutung und dem Ort der Ausführung seiner Aufträge verbunden sind, anpassen. Artikel 5 Ein selbständiger Architekt ist ein Architekt, der seinen Beruf voll- oder teilzeitig ausserhalb jedes öffentlich-rechtlichen Status oder jedes Arbeitsverhältnisses ausübt. Er übt seinen Beruf allein oder als Mitarbeiter von einer beziehungsweise mehreren Personen, die im Verzeichnis der Kammer oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, oder in einer gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaft oder in einer Vereinigung aus. Die Ausübung des Architektenberufs in einer gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung ist erlaubt, wenn deren Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zur vorliegenden Ordnung der Berufspflichten stehen. Ein Architekt, der eine Vereinigung oder Gesellschaft gründen will, darf sich jedoch nur verpflichten, sofern der Rat der Kammer bestätigt hat, dass der Vertrag oder die Satzung, das Statut beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entspricht, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3. Artikel 6 Ein beamteter Architekt ist ein Architekt, der von einem öffentlichen Dienst wie Staat, Region, Provinz, Gemeinde, Interkommunale, öffentliche Einrichtung oder halbstaatliche Einrichtung als Architekt ernannt oder eingestellt ist. Dies gilt nicht für die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs erwähnten Personen. Muss ein beamteter Architekt nicht als Architekt auftreten, so ist er nicht verpflichtet, sich in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste eines Rates der Architektenkammer einzutragen. Gemäss Artikel 4 der vorliegenden Ordnung übt er den Beruf effektiv in geistiger und technischer Unabhängigkeit aus. Artikel 7 Ein angestellter Architekt ist ein Architekt, der seinen Beruf ganz oder teilweise bei einer natürlichen oder juristischen Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte ausübt. Ein angestellter Architekt muss entsprechend der Spezifität des Berufs seine Verantwortung tragen können. Er muss insbesondere darüber wachen, dass die Beziehungen zwischen seinem Arbeitgeber und dessen Vertragspartner nicht gegen die Gesetze und Verordnungen über die Ausübung des Architektenberufs verstossen; ist dies der Fall, informiert er seinen Arbeitgeber. Artikel 8 Ein angestellter Architekt darf seinen Beruf nur dann als Selbständiger ausüben, wenn er die vorherige Erlaubnis des Rates der Kammer, der unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der Verfügbarkeit des Architekten für den Bauherrn entscheidet, erhalten hat. Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 (abgeändert am 12. Juni 1969) wird von dieser letzten Bestimmung zugunsten eines Architekten abgewichen, der die Eigenschaft eines Beamten oder Bediensteten einer öffentlichen Einrichtung aufgrund eines Lehramtes für einen Lehrstoff über Architektur oder Bautechnik erworben hat. Diese Abweichung gilt ebenfalls für alle Personen, die als dem Beamten oder Bediensteten eines öffentlichen Dienstes gleichgestellt gelten. Artikel 9 Ein Architekt, der als Sachverständiger auftritt, muss durch seine Berufspraxis über die notwendige Erfahrung verfügen, um die ihm vorgelegten Probleme zu lösen. Er führt die ihm anvertrauten Aufträge effizient, diskret und unabhängig aus. Ausübung des Architektenberufs und Unvereinbarkeiten Beziehungen mit dem Bauherrn Artikel 10 1. Die Ausübung des Architektenberufs ist unvereinbar mit dem Beruf eines Bauunternehmers für öffentliche oder private Arbeiten.2.
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.