NSTES 11. APRIL 1994 - Gesetz zur Organisierung der automatisierten Wahl ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dass für Wahlkreise, Wahlkantone oder Gemeinden,
Er bestimmt, bei den Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, bei den Wahlen für
Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalräte und bei den Wahlen für
Erneuerung des Europäischen Parlaments ein automatisiertes Wahlsystem benutzt wird. Wenn der König für Provinzialwahlen von der in Absatz 1 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht, wird das automatisierte Wahlsystem für
Gemeindewahlen in allen Gemeinden der bestimmten Wahlkantone benutzt. Wenn Gemeinden selbst ein automatisiertes Wahlsystem erwerben wollen, darf der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nur ergehen, sofern
Räte aller Gemeinden desselben Wahlkantons vorher darüber beraten haben und den Beschluss getroffen haben, denselben zugelassenen Lieferanten heranzuziehen. Art. 2 - § 1 - Ein automatisiertes Wahlsystem umfasst pro Wahlbüro: 1. eine elektronische Urne, 2.einen oder mehrere Wahlapparate,
jeweils mit einem Bildschirm, einem Kartenleser, das heisst einem Laufwerk für das Lesen und Registrieren von Magnetkarten, und einem Lichtstift ausgestattet sind. Darüber hinaus verfügt jeder Hauptwahlvorstand des Kantons beziehungsweise der Gemeinde über ein oder mehrere elektronische Systeme zur Totalisierung der Stimmen,
in den von
sem Hauptwahlvorstand abhängenden Wahlbüros abgegeben werden. § 2 - Automatisierte Wahlsysteme und elektronische Systeme zur Totalisierung der Stimmen dürfen nur benutzt werden, wenn sie mit den Modellen übereinstimmen,
gemäss den vom König festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen zugelassen sind, wobei
se Bedingungen zumindest
Zuverlässigkeit und Sicherheit des Systems und das Stimmgeheimnis gewährleisten. Der Minister des Innern stellt
se Übereinstimmung fest. Art. 3 - § 1 -
in Artikel 2 § 1 erwähnten Systeme sind Eigentum der Gemeinde, wobei
elektronischen Systeme zur Totalisierung der Stimmen eines Wahlkantons Eigentum der Gemeinde sind,
Hauptort des Kantons ist. Unbeschadet des Absatzes 1 und sofern
se Apparatur vom Staat erworben wurde, muss
Gemeinde dem Staat jährlich während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der ersten Benutzung der Wahlapparatur einen Betrag entrichten, dessen Höhe vom König festgelegt wird.
ser Betrag darf nicht über zwanzig Franken pro Wahl und pro eingetragenen Wähler liegen. Bei gleichzeitiger Abhaltung mehrerer Wahlen darf
ser Betrag keinesfalls über fünfzig Franken pro eingetragenen Wähler liegen.
Zahlung
ses Betrages erfolgt durch Einziehung von Amts wegen zu Lasten des Kontos, das auf den Namen der betreffenden Gemeinden bei der AG « Gemeindekredit von Belgien » eröffnet ist. Unbeschadet des Absatzes 1 und sofern
Apparatur von einer oder mehreren öffentlichen Behörden erworben wurde,
nicht
Gemeinden sind, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag
sen Behörden im Verhältnis zu der von jeder
ser Behörden getätigten Investierung gezahlt gemäss Modalitäten,
vom König festgelegt werden. Wenn
Apparatur von der Gemeinde erworben wurde, beteiligt der Staat sich finanziell an den Investierungskosten, und zwar in Höhe von zwanzig Prozent
ser Kosten gemäss den vom König festgelegten Normen hinsichtlich der Anzahl Systeme; der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Betrag ist dann nicht zu entrichten. § 2 - Kosten für Wartung und Lagerung der Apparatur gehen zu Lasten der Gemeinde. Der Beistand am Wahltag geht zu Lasten des Staates. § 3 -
Gemeinde hat auf eigene Kosten und in kürzester Frist jede nicht mehr funktionstüchtige Apparatur reparieren zu lassen beziehungsweise zu ersetzen. In
sem Fall ist der in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnte Betrag bis zum Ablauf der in Absatz 2 desselben Paragraphen vorgesehenen Frist weiterhin zu entrichten. § 4 -
für
Wahlen erforderlichen Programme,
Sicherheitscodes,
individuellen Magnetkarten und
Datenträger werden bei jeder Wahl vom Minister des Innern und des Öffentlichen
nstes oder von seinem Beauftragten bereitgestellt.
Magnetkarten und
Datenträger werden
sem Minister oder seinem Beauftragten innerhalb eines Monats ab dem Datum der Wahl, bei der sie benutzt worden sind, zurückgegeben.
se Karten und Datenträger mit Angabe ihrer Herkunft werden solange in den Räumen des Ministeriums des Innern aufbewahrt, bis
Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Art. 4 -
Gemeinde darf
Wahlapparatur zu anderen Zwecken, für
Verwaltung der Gemeinde, benutzen unter der Bedingung, dass
se Apparatur mindestens drei Tage vor der Wahl funktionstüchtig für
Wahl zur Verfügung gestellt wird. Art. 5 -
Gemeinden,
Teil der in Artikel 1 erwähnten Wahlkreise oder Wahlkantone sind, sind von der Verteilung der Kosten,
durch das Erstellen der Stimmzettel und
Arbeit der Zählbürovorstände entstehen, und von der Verteilung der Ausgaben,
aufgrund der Automatisierung der Wahl
Wahlvorstände des Wahlkreises oder des Wahlkantons nicht betreffen, ausgenommen. KAPITEL II - Automatisiertes Wahlsystem Art. 6 - Jede Wahlkabine des Wahlbüros ist mit einem Wahlapparat ausgestattet. Art. 7 - § 1 - Bevor der Wähler sich in
Wahlkabine begibt, erhält er aus den Händen des Vorstandsvorsitzenden oder des vom Vorsitzenden bestimmten Beisitzers eine Magnetkarte,
zuvor vom Vorsitzenden oder Beisitzer anhand der elektronischen Urne funktionstüchtig gemacht worden ist. § 2 - Zwecks Stimmabgabe führt der Wähler erst
Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des an den Wahlapparat angeschlossenen Kartenlesers ein. Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, legt der Minister des Innern und des Öffentlichen
nstes
Reihenfolge fest, in der
Stimmabgaben erfolgen müssen. Wenn der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
Sprache für
Wahlverrichtungen wählen kann, wird er zunächst aufgefordert,
se Wahl vorzunehmen; nach Bestätigung ist
se Wahl endgültig für den gesamten Verlauf der Stimmabgabe. Für
Wahl der Senatoren oder des Europäischen Parlaments im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde gibt der Wähler das Wahlkollegium an, dem
Liste angehört, für
er seine Stimme abgeben möchte, und nur
für
ses Wahlkollegium vorgeschlagenen Listen erscheinen anschliessend auf dem Bildschirm. § 3 - In allen Fällen erscheinen
laufende Nummer und das Listenkürzel aller Kandidatenlisten auf dem Bildschirm, vorbehaltlich der Anwendung von § 2 Absatz 4. Anhand des Lichtstiftes gibt der Wähler
Liste seiner Wahl an. Indem er weiss wählt, kann er ebenfalls angeben, dass er keiner der vorgeschlagenen Listen seine Stimme geben möchte. Nachdem der Wähler eine Liste gewählt hat, erscheinen für
se Liste
Namen und Vornamen der Kandidaten auf dem Bildschirm. Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er mit dem Lichtstift: 1. auf das Feld am Kopf der Liste drückt, wenn er mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten einverstanden ist, 2.für alle Wahlen mit Ausnahme der Provinzial- und Gemeindewahlen: - auf das Feld neben dem Namen eines ordentlichen Kandidaten drückt, - auf das Feld neben dem Namen eines Ersatzkandidaten drückt - oder auf
Felder neben dem Namen eines ordentlichen Kandidaten und eines Ersatzkandidaten derselben Liste drückt, 3. für
Provinzial- und Gemeindewahlen auf
Felder neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste drückt. § 4 - Nachdem der Wähler seine Stimme gemäss § 3 abgegeben hat, wird er um Bestätigung gebeten. Mit
ser Bestätigung ist
Stimmabgabe des Wählers für
betreffende Wahl abgeschlossen. Solange der Wähler seine Stimmabgabe nicht bestätigt hat, kann er
sen Wahlvorgang wiederholen. § 5 - Gegebenenfalls wird der Wähler danach durch eine Bildschirmanzeige aufgefordert, seine Stimme gemäss demselben Verfahren für
nächste Wahl abzugeben. Art. 8 - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat, gibt der Wahlapparat
Magnetkarte frei. Der Wähler händigt
se Karte dem Vorstandsvorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Beisitzer aus;
ser vergewissert sich, dass
Karte nicht markiert oder beschädigt ist beziehungsweise dass keine Eintragung auf ihr angebracht worden ist. Ist
s nicht der Fall, fordert er den Wähler auf,
Karte in
elektronische Urne einzuführen; nachdem
Daten der Karte auf den Originaldatenträger gespeichert wurden, bleibt sie in der Urne.
Sequenz
ser Speicherungen muss zufallsbedingt sein.
Magnetkarte wird für ungültig erklärt: 1. wenn sich bei der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf
Magnetkarte angebracht worden ist,
auf den Wähler schliessen lassen könnte, 2.wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens
ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, 3. wenn aus irgendeinem technischen Grund
Speicherung der Karte durch
elektronische Urne sich als unmöglich erweist. In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch
Magnetkarte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Nr. 1 für ungültig erklärt wird, wird
Stimmabgabe für ungültig erklärt. Art. 9 - Der Wähler, der Schwierigkeiten bei der Stimmabgabe hat, kann sich vom Vorsitzenden oder von einem anderen von ihm bestimmten Vorstandsmitglied beistehen lassen, unter Ausschluss der Zeugen oder jeder anderen Person. Wenn der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied das tatsächliche Vorhandensein
ser Schwierigkeiten anzweifelt, entscheidet der Vorstand, und sein mit Gründen versehener Beschluss wird im Protokoll vermerkt. Art. 10 - § 1 - Nach Abschluss der Wahl sorgt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes dafür, dass keine weiteren Stimmabgaben von der Urne registriert werden können. Anschliessend werden
auf dem Originaldatenträger gespeicherten Daten auf einen anderen Datenträger kopiert, der als Kopie
nt. § 2 - Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen werden drei Datenträger erstellt, und zwar ein Original und eine Kopie,
für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmt sind, und eine für den Hauptwahlvorstand der Gemeinde bestimmte Kopie.
für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmte Kopie gilt gleichzeitig als Kopie für den Hauptwahlvorstand der Gemeinde, falls das Lesen der für ihn aufgrund des vorhergehenden Absatzes bestimmten Kopie Schwierigkeiten bereiten sollte. Art. 11 - Jeder Datenträger kommt in einen getrennten Umschlag, dessen Aufschrift vermerkt, dass es sich um das Original beziehungsweise um
Kopie handelt; weiter erscheinen folgende Angaben auf den Umschlägen: Datum der Wahl, Wahlbüro und - je nach Fall - Wahlkanton oder Gemeinde. Jeder Umschlag wird versiegelt und auf der Rückseite vom Vorsitzenden, von den Vorstandsmitgliedern und von den Zeugen, sofern
se es wünschen, unterzeichnet. Art. 12 - Das Protokoll des Wahlbürovorstandes wird während der Sitzung aufgestellt. Pro Wahl wird
Anzahl registrierter Stimmabgaben,
nach Ablauf der Wahl von der Urne angezeigt wird,
Anzahl für ungültig erklärter Magnetkarten, worunter
jenigen, für
Stimmabgabe aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 und 3 für ungültig erklärt wurde, und
Anzahl nicht verwendeter Magnetkarten angegeben. Weiter werden im Protokoll eventuelle Schwierigkeiten und Vorfälle während der Wahlverrichtungen vermerkt.
für ungültig erklärten Magnetkarten und
Magnetkarten, für
Stimmabgabe für ungültig erklärt worden ist, einerseits und
nicht verwendeten Magnetkarten andererseits kommen in getrennte, zu versiegelnde Umschläge,
dem Protokoll beigefügt werden. Art. 13 - Unmittelbar nach der Wahl werden
versiegelten Urnen einem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde bestimmten Verantwortlichen übergeben. Das Protokoll,
beigefügten Umschläge und
Datenträger übergibt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes unverzüglich und gegen Empfangsbescheinigung dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons, ausgenommen den Umschlag mit dem Datenträger, der bei gleichzeitigen Gemeinde- und Provinzialwahlen für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde bestimmt ist;
ser wird dem Vorsitzenden
ses Hauptwahlvorstandes gegen Empfangsbescheinigung übergeben. Bei getrennter Gemeindewahl werden
vorerwähnten Unterlagen und Umschläge gemäss demselben Verfahren dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde übergeben. KAPITEL III - Besondere Bestimmungen für
Stimmabgabe Art. 14 - In Wahlbüros mit automatisiertem Wahlsystem:
Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, von Artikel 31 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für
Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, von Artikel 9bis § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über
Provinzialwahlen und von Artikel 33 Absatz 3 des Gemeindewahlgesetzes
Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf zweihundertfünfzig gebracht,
Vorstände von Wahlbüros, in denen mehr als tausend Wähler eingetragen sind, neben dem Vorsitzenden und dem Sekretär aus einem beigeordneten Sekretär, der Erfahrung in Informatik aufweist, und aus fünf Beisitzern und fünf Ersatzbeisitzern;
Bestimmungen der Artikel 104 und 199 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf den beigeordneten Sekretär,
Wahl des Europäischen Parlaments, der Artikel 142 des Wahlgesetzbuches anwendbar macht,
Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 15 Uhr verlängern. In
sem Fall werden
Anwesenheitsgelder des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder
ser Vorstände um fünfzig Prozent erhöht. In dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall werden
Anweisungen für
Wähler angepasst. Art. 15 - In Wahlbüros mit automatisiertem Wahlsystem überprüft der Vorsitzende vor Öffnung des Wahlbüros, ob der für
Aufnahme der Magnetkarten bestimmte Kasten der Urne leer ist, und er plombiert den Öffnungsmechanismus der Urne. Neben den für
betreffende Wahl vorgeschriebenen Unterlagen wird ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes im Wahlbüro und ein zweites Exemplar im Warteraum zur Verfügung der Wähler ausgelegt. In jedem Wahlbüro werden für jede der Wahlen alle Kandidatenlisten an einer zu
sem Zweck vorgesehenen Tafel angeschlagen.
se Listen werden ebenfalls in jeder Wahlkabine ausgehängt. KAPITEL IV - Verrichtungen vor der Wahl Art. 16 - Das Ministerium des Innern entwickelt
für
Hauptwahlvorstände der Kantone,
Hauptwahlvorstände der Gemeinden und
Wahlbürovorstände bestimmten Wahlprogramme. Art. 17 - § 1 - Unmittelbar nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten oder - bei Berufung - sobald der Vorstand den Beschluss des Appellationshofes oder des Staatsrates zur Kenntnis genommen hat, übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkollegiums, des Wahlkreises beziehungsweise des Distriktes - sofern Wahlkantone seines Bereiches von der automatisierten Wahl betroffen sind - oder der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde - für Gemeinden,
Teil
ser Kantone sind -
se Listen und
sen Listen zugeteilten Nummern dem vom Minister des Innern und des Öffentlichen
nstes bestimmten Beamten. § 2 -
Unterlagen mit allen laufenden Nummern und Kürzeln der vorgeschlagenen Listen und mit den Kandidatenlisten, so wie das Programm sie auf dem Bildschirm erscheinen lassen wird, werden dem Vorsitzenden des in § 1 erwähnten Hauptwahlvorstandes zur Billigung vorgelegt. Jeder Vorsitzende bestätigt
se Unterlagen, nachdem er
eventuell erforderlichen Korrekturen hat anbringen lassen, und sendet dem vorgenannten Beamten
bestätigten Unterlagen zurück.
ser lässt sowohl
Datenträger,
für
Totalisierung der Stimmen durch
Hauptwahlvorstände der Kantone und - je nach Fall - durch
Hauptwahlvorstände der Gemeinden bestimmt sind, als auch
Datenträger für
Wahlbürovorstände erstellen. § 3 -
se pro Hauptwahlvorstand beziehungsweise pro Wahlbürovorstand in einen versiegelten Umschlag gesteckten Datenträger werden den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände mindestens acht Tage vor der Wahl gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Jeder Umschlag trägt als Aufschrift
Bezeichnung des betreffenden Vorstandes. Ein getrennter versiegelter Umschlag pro Vorstand, der den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände ebenfalls gegen Empfangsbescheinigung übergeben wird, enthält
Sicherheitsangaben,
für
Benutzung der Datenträger erforderlich sind. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes händigt jedem Vorsitzenden der Wahlbürovorstände seines Bereiches am Tag vor der Wahl gegen Empfangsbescheinigung
ihn betreffenden Umschläge aus. Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen werden
Umschläge mit den Datenträgern und
Umschläge mit den Sicherheitsangaben,
für
Wahlbürovorstände bestimmt sind, vom Minister des Innern und des Öffentlichen
nstes an
Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Gemeinden geschickt,
sich gemäss Absatz 2 um
Aushändigung
ser Umschläge an
Vorsitzenden der Wahlbürovorstände kümmern. KAPITEL V - Verrichtungen zur Totalisierung der Stimmen Art. 18 - Unmittelbar nach Entgegennahme der Datenträger der Wahlbürovorstände nimmt - je nach Fall - der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde
Speicherung des Originaldatenträgers auf den für
Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger vor. Wenn
Speicherung anhand des Originals des Datenträgers sich als unmöglich erweist, wiederholt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes den Speichervorgang anhand der Kopie
ses Datenträgers. Wenn auch
ser Vorgang sich als unmöglich erweist, fordert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes von der betreffenden Gemeinde
Bereitstellung der entsprechenden elektronischen Urne an; nachdem er sie entsiegelt hat, nimmt er eine komplette Einspeicherung der Magnetkarten vor,
in der Urne enthalten sind. Nach Beendigung der Einspeicherung des Wahlbüros versiegelt der Vorsitzende erneut
Urne und schickt sie der Gemeinde zurück. Anschliessend speichert er den so angefertigten neuen Datenträger ein. Art. 19 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons beziehungsweise der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde kann
von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Einspeicherung von mindestens zehn Wahlbüros und anschliessend von jeweils zehn weiteren Wahlbüros verkünden, bis alle Wahlbüros eingespeichert worden sind. Zählt ein Kanton oder eine Gemeinde mehr als dreissig Wahlbüros, kann der Hauptwahlvorstand über ein Datenverarbeitungssystem je mindestens dreissig Wahlbüros verfügen.
Bestimmungen von Absatz l sind je Datenverarbeitungssystem anwendbar.
Ergebnisse jedes Wahlbüros werden für den Totalisierungsvorgang von einem bestimmten Datenverarbeitungssystem gespeichert. Nach Speicherung der Ergebnisse der Wahlbüros durch
verschiedenen Systeme erfolgt
Totalisierung der gesamten Stimmen - je nach Fall - des Kantons oder der Gemeinde anhand eines der Systeme. Art. 20 - Wenn
Ergebnisse aller Wahlbüros eingespeichert worden sind, druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes das Protokoll und
Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus, deren Muster vom Minister des Innern und des Öffentlichen
nstes festgelegt werden. Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl des Europäischen Parlaments oder des Senats zwei Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus; eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen,
zugunsten der beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten abgegeben worden sind, und
andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen,
zugunsten der beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten abgegeben worden sind; für jedes Wahlkollegium druckt er ein eigenes Protokoll aus. Art. 21 - § 1 - Das Protokoll und
Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung,
vom Vorsitzenden, von den anderen Mitgliedern und von den Zeugen des Hauptwahlvorstandes unterzeichnet werden, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt.
ser Umschlag und
Umschläge mit den Protokollen der Wahlbüros werden in ein zu versiegelndes Paket zusammengeschlossen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes binnen vierundzwanzig Stunden - je nach Fall - folgenden Personen zukommen lässt: 1. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für
Wahl der Abgeordnetenkammer oder dem Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für
Wahl des Senats, 2.dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distriktes für
Wahl des Provinzialrates, 3. dem Vorsitzenden des in Artikel 12 § 3 des Gesetzes vom 23.März 1989 über
Wahl des Europäischen Parlaments erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, 4. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für
Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 5.dem Vorsitzenden des Regionalvorstandes für
Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, 6. dem Provinzgouverneur für
Wahl der Mitglieder des Gemeinderates.
Umschläge mit den für ungültig erklärten Magnetkarten und den nicht verwendeten Magnetkarten werden dem Minister das Innern oder seinem Beauftragten übermittelt. § 2 -
Datenträger der Wahlbüros und
vom Hauptwahlvorstand für
Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem Minister des Innern und des Öffentlichen
nstes oder seinem Beauftragten vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes im versiegelten Umschlag übermittelt. § 3 -
verwendeten Datenträger werden auf Veranlassung des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen
nstes gelöscht, sobald
Wahl definitiv für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Der zu
sem Zweck vom Minister des Innern beauftragte Beamte hält schriftlich fest, dass
s geschehen ist. Art. 22 - Der Hauptwahlvorstand der Kantone, in denen eine automatisierte Wahl organisiert wird, wird nicht in einen Vorstand A und einen Vorstand B aufgeteilt in Abweichung von: 1. Artikel 30 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, wenn
Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 2. Artikel 37 desselben Gesetzes, wenn
Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und der Gesetzgebenden Kammern gleichzeitig stattfinden, 3.Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für
Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, wenn
Wahlen
ses Rates und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 4. Artikel 30 desselben Gesetzes, wenn
Wahlen
ses Rates und der Gesetzgebenden Kammern gleichzeitig stattfinden, 5.Artikel 52 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für
Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wenn
Wahlen
ses Rates, des Wallonischen Regionalrates und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 6. Artikel 58 desselben Gesetzes, wenn
Wahlen
ser Räte und der Gesetzgebenden Kammern gleichzeitig stattfinden. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 23 -
Fälschung der Datenträger und der Magnetkarten wird wie
Fälschung öffentlicher Urkunden bestraft. Art. 24 - Artikel 200 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf
betrügerische Änderung der Wahl- und Totalisierungssysteme und der Datenträger und Magnetkarten. Art. 25 - Auf Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlsystem eingeführt ist, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1.
, 143 Absatz 1 bis 4, 144, 145, 147, 149 bis 152, 154 bis 160, 161 Absatz 1 bis 10 und 12 und 162 des Wahlgesetzbuches und
und 131 desselben Gesetzbuches, soweit sie
Zählbürovorstände betreffen, 2.
Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1 erster Satz, 3.
und 60 des Gesetzes vom 6.Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für
Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom
Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und Artikel 32 desselben Gesetzes, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1, 5.
is § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 und § 8, 9quater, 9quinquies, 9sexies § 1 Absatz 1 bis 7, 13 § 5 Absatz 4 und 5 und § 6, 37ter mit Ausnahme von Absatz 1 erster Satz und Absatz 5, 37quinquies und 37sexies des Grundlagengesetzes vom 19.Oktober 1921 über
Provinzialwahlen, 6.
Bestimmungen von Buch I des vorerwähnten ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993, des Gesetzes vom 23. März 1989 über
Wahl des Europäischen Parlaments und der in den Nummern 3 bis 5 erwähnten Gesetze, soweit sie auf
in Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder
Stimmzettel und Zählbürovorstände betreffen. Art. 26 - § 1 - Für
Anwendung des vorliegenden Gesetzes: 1. sind in Artikel 163 des Wahlgesetzbuches
Wörter « Artikel 162 Absatz 3 » durch
Wörter « Artikel 20 § 1 des vorliegenden Gesetzes » zu ersetzen, 2.ist in Artikel 166 desselben Gesetzbuches und in den Artikeln 18bis und 21 § 1 Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über
Provinzialwahlen das Wort « Stimmzettel » durch das Wort « Stimmabgaben » zu ersetzen. § 2 -
, 205 und 206 des Wahlgesetzbuches sind auf
in den Artikeln 23 und 24 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verstösse anwendbar. Art. 27 - § 1 - Wenn für
Wahl des Europäischen Parlaments
in Artikel 14 des Gesetzes vom 23. März 1989 über
betreffende Wahl erwähnten Wahlkantone ein automatisiertes Wahlsystem benutzen, bestimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums den von
sem Kollegium abhängenden Wahlkanton, dessen Zählbürovorstände beauftragt werden,
Stimmzettel der belgischen Wähler entgegenzunehmen,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen. Er setzt den Vorsitzenden des in Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 erwähnten Sonderwahlvorstandes von
ser Bestimmung in Kenntnis.
Bestimmungen der Artikel 31 § 4 und 33 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 sind auf
se Wahlkantone anwendbar. § 2 - Wenn alle vom Wahlkollegium abhängenden Wahlkantone automatisiert sind, werden
in § 1 Absatz 1 erwähnten Stimmzettel unter
Wahlbürovorstände des in Artikel 14 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 erwähnten Wahlkantons verteilt. In Abweichung von den Artikeln 31 § 4 und 33 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) des besagten Gesetzes geben
Vorsitzenden der im vorhergehenden Absatz erwähnten Wahlbürovorstände im Beisein der anderen Vorstandsmitglieder und der Zeugen
Stimmen in das automatisierte Wahlsystem ein und vermerken
se Verrichtung im Protokoll des Wahlbürovorstandes. Im Anschluss an
se Verrichtung kommen
se Stimmzettel in einen zu versiegelnden Umschlag, der dem in Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Protokoll beigefügt wird. Art. 28 - Auf Gemeindewahlkollegien, in denen ein automatisiertes Wahlsystem eingeführt ist, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1.
, 32, 37 Absatz 1 bis 3, 40, 42 Absatz 1 und 2 und 43 bis 53 des Gemeindewahlgesetzes, 2.
Bestimmungen des besagten Gesetzes, soweit sie auf
in Artikel 25 Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder
Stimmzettel und Zählbürovorstände betreffen. Art. 29 - Gegebenenfalls passt der Minister des Innern für
in den Artikeln 25 und 28 erwähnten Wahlen
Anweisungen für den Wähler an. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen
nstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mars
Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom
Felder neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste drückt. »
Wörter « tausend Wähler » durch
Wörter « achthundert Wähler » ersetzt.
Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 15 Uhr verlängern. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dass für Wahlkantone,
Er bestimmt, und Gemeinden,
Teil
ser Kantone sind, ein System für optisches Lesen zur automatisierten Stimmenauszählung eingeführt wird.
Anwendung eines solchen Systems ist auf
Wahlen begrenzt,
zwischen dem
Gesetzgebenden Kammern, 4.Wahlen für den Provinzialrat, 5. Wahlen für den Gemeinderat. Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons beziehungsweise der Gemeinde, in dem beziehungsweise in der ein System für optisches Lesen zur automatisierten Stimmenauszählung benutzt wird, verfügt einerseits über verschiedene Leseeinheiten zum Lesen und Registrieren der abgegebenen Stimmen und andererseits über ein Datenverarbeitungssystem zur Totalisierung der Tabellen der Leseeinheiten und zur Erstellung des Protokolls. Art. 4 - Das System für optisches Lesen, das für
automatisierte Stimmenauszählung bestimmt ist, wird im Büro des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder bei Gemeindewahlen im Büro des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde installiert.
ses System gewährleistet folgende Funktionen:
gesamte Gemeinde. Art. 5 - Der König legt
technischen Normen für
in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Systeme fest,
dazu
nen,
Zuverlässigkeit und Sicherheit
ser Systeme und das Wahlgeheimnis zu gewährleisten. Art. 6 -
Kosten für den Erwerb und
Anwendung der Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines in Artikel 2 erwähnten Systems für optisches Lesen und für den Druck von Stimmzetteln,
sem System angepasst sind, gehen vollständig zu Lasten des Staates.
zu
sem Zweck erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen.
Gemeinden,
Teil der in Artikel 2 erwähnten Wahlkantone sind, sind von der Verteilung der Kosten,
durch den Druck der herkömmlichen Stimmzettel und
Arbeit der Zählbürovorstände entstehen, und von der Verteilung der Ausgaben,
aufgrund der Anwendung des Verfahrens zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen
Wahlvorstände
ser Kantone nicht betreffen, ausgenommen.
Programme für
automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen,
Sicherheitsdaten und
Datenträger werden bei jeder Wahl vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten bereitgestellt. Art. 7 -
in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Systeme für optisches Lesen,
für
automatisierte Stimmenauszählung bestimmt sind, sind Eigentum des Ministeriums des Innern, das
se Systeme den in Artikel 2 erwähnten Gemeinden,
Hauptort des Kantons sind, zur Verfügung stellt.
Gemeinde,
Hauptort eines in Artikel 2 erwähnten Kantons ist, sorgt für
Instandhaltung der Apparatur und ist für ihre Lagerung verantwortlich. Bei Gemeindewahlen stellt
Gemeinde,
Hauptort des Kantons ist, den anderen Gemeinden,
Teil
ses Kantons sind,
zur Organisation der Stimmenauszählung in den jeweiligen Hauptwahlvorständen der Gemeinden erforderlichen Apparate zur Verfügung.
Apparatur wird im Verhältnis zur Anzahl Wähler,
pro Gemeinde eingetragen sind, und unter Berücksichtigung der Anzahl gleichzeitig stattfindender Wahlen auf
verschiedenen Hauptwahlvorstände des Kantons verteilt. Art. 8 - Im Gesetz vom
Abgeordnetenkammer, der Senat und der Rat der Region Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei Sachverständige bestimmen, 2.können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonische Regionalrat und der Flämische Rat jeweils einen Sachverständigen bestimmen. An der Wahl zur Bestimmung
ser Sachverständigen dürfen ausschliesslich Mitglieder
ser Versammlungen teilnehmen,
auf Listen einer politischen Partei gewählt wurden, so wie sie in Artikel 1 Nr. 1 das Gesetzes vom 4. Juli 1989 über
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für
Wahlen der Föderalen Kammern und über
Finanzierung und
offene Buchführung der politischen Parteien bestimmt ist. § 2 -
se Sachverständigen werden spätestens dreissig Tage vor der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats und der Regional- und Gemeinschaftsräte in jeder Versammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt. § 3 - Bei den Wahlen kontrollieren
se Sachverständigen
Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten Wahl- und Zählsysteme. Bei den Wahlen des Europäischen Parlaments, der Provinzial- und Gemeinderäte und der Sozialhilferäte werden
Sachverständigen,
zuletzt gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 1 von der Abgeordnetenkammer und dem Senat bestimmt worden sind, mit der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Kontrolle beauftragt.
in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Sachverständigen erhalten vom Ministerium des Innern das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen,
für eine Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich sind. Sie können mit Hilfe von Kontrollprogrammen,
das Ministerium des Innern ihnen zur Verfügung stellt, unter anderem überprüfen, ob
Programme der Wahlapparate zuverlässig sind,
abgegebenen Stimmen korrekt auf
Magnetkarte übertragen wurden, sie durch
elektronische Urne korrekt übertragen und totalisiert wurden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt verlief. Sie führen
se Kontrolle am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst vor Öffnung der Wahlbüros und vor Beginn der Zählverrichtungen aus. § 4 - Spätestens fünfzehn Tage nach Abschluss der Wahl übermitteln
Sachverständigen dem Minister des Innern und den föderalen gesetzgebenden Versammlungen, den Regional- und Gemeinschaftsräten, den Provinzial- und Gemeinderäten und den Sozialhilferäten,
von ihren Feststellungen betroffen sind, einen Bericht. In ihrem Bericht können Empfehlungen in bezug auf Material und Programme,
benutzt wurden, enthalten sein. § 5 -
Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft. » KAPITEL II - Wahlverrichtungen Art. 9 -
Wahlverrichtungen finden gemäss den Bestimmungen, denen sie unterliegen, unter Beibehaltung eines angepassten Papierstimmzettels statt. Ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes wird in den Wahlbüros ausgelegt,
Teil eines Kantons sind, in dem ein Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen angewandt wird. Ein zweites Exemplar wird den Wählern im Warteraum zur Verfügung gestellt. Art. 10 -
Bestimmungen in bezug auf
Stimmzettel finden weiterhin Anwendung; der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes, der für den Druck der Stimmzettel verantwortlich ist, das heisst der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für
Wahl der Abgeordnetenkammer, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für
Wahl des Senats, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für
Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für
Wahl des Europäischen Parlaments, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distriktes für
Wahl des Provinzialrates und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes für
Gemeindewahlen, erteilt dem Lieferanten des Systems für optisches Lesen, das für
automatisierte Stimmenauszählung bestimmt ist, jedoch den Auftrag, Stimmzettel,
sem System angepasst sind, zu drucken.
angepassten Stimmzettel für
automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen werden dem Vorsitzenden des in Absatz 1 erwähnten Hauptwahlvorstandes zur Billigung vorgelegt. Jeder Vorsitzende validiert
druckfertigen Stimmzettel, nachdem er gegebenenfalls
erforderlichen Korrekturen angebracht hat. Art. 11 - In Abweichung von Artikel 95 § 7 des Wahlgesetzbuches, von Artikel 3sexies § 7 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über
Provinzialwahlen und von Artikel 44 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes kann der König
Anzahl Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Hauptwahlvorstandes erhöhen. KAPITEL III - Automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen Art. 12 - Das Ministerium des Innern lässt
Programme entwickeln,
für
automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen erforderlich sind und für
Hauptwahlvorstände des Kantons und der Gemeinden bestimmt sind. Der vom Minister des Innern bestimmte Beamte ordnet
Herstellung der Datenträger an,
für das Lesen, Registrieren und Zählen der abgegebenen Stimmen bestimmt sind, und lässt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände
se Datenträger mindestens acht Tage vor der Wahl in versiegeltem Umschlag gegen Empfangsbescheinigung zukommen. Auf jedem Umschlag steht
Bezeichnung des betreffenden Hauptwahlvorstandes. Ein getrennter versiegelter Umschlag, der dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ebenfalls gegen Empfangsbescheinigung übergeben wird, enthält
Sicherheitsangaben,
für
Benutzung der Datenträger erforderlich sind. Art. 13 - § 1 - Bei Entgegennahme der Urnen oder Umschläge mit den Stimmzetteln der verschiedenen Wahlbüros zählen der Vorsitzende und
von ihm zu
sem Zweck bestimmten Mitglieder - je nach Fall - des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde
se Stimmzettel, entfalten sie und bewahren
Stimmzettel,
offensichtlich ungültig sind, weil sie einer der nachstehenden Kategorien angehören, getrennt auf: 1. Stimmzettel,
nicht mit dem Muster übereinstimmen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes, der für den Druck der Stimmzettel verantwortlich ist, festgelegt hat, 2.Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, 3. Stimmzettel,
innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, 4.Stimmzettel,
den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten. Zweifelhafte Stimmzettel, das heisst Stimmzettel,
beanstandet worden sind, weil ihr offensichtlich ungültiger Charakter angezweifelt worden ist, werden ebenfalls in eine getrennte Kategorie eingeordnet,
nicht eine der in Absatz 1 erwähnten Kategorien ist.
Anzahl in jeder Urne oder jedem Umschlag vorgefundener Stimmzettel wird im Protokoll festgehalten. § 2 - Alle anderen Stimmzettel als
jenigen,
aufgrund von § 1 offensichtlich ungültig oder zweifelhaft sind, werden nach Wahl geordnet und zu Paketen zusammengeschlossen,
Stimmzettel aus mindestens zwei Wahlbüros enthalten. Nachdem
Stimmzettel jedes Pakets gemischt worden sind, werden sie nacheinander in das System für optisches Lesen eingeführt, damit
auf
sen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen gelesen und registriert werden. § 3 - Sobald das Lesen und Registrieren der Stimmen beendet ist, werden
vom System verweigerten Stimmzettel und
in § 1 Absatz 2 erwähnten Stimmzettel von den Mitgliedern des Wahlvorstandes und den Zeugen untersucht. Der Wahlvorstand beschliesst, ob
se Stimmzettel als ungültig oder gültig zu betrachten sind. Im letzten Fall bestimmt der Wahlvorstand, für welche Liste und für welche(n) Kandidaten
Stimme abgegeben worden ist.
in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung wird unter Berücksichtigung des vorerwähnten Beschlusses des Wahlvorstandes ergänzt. § 4 -
in § 1 beschriebenen Verrichtungen werden nacheinander für jedes Wahlbüro vorgenommen. Bei gleichzeitigen Wahlen erfolgen
in den Paragraphen 1 bis 3 beschriebenen Verrichtungen für jede Wahl getrennt. Nach Beendigung des Lesens und Registrierens der Stimmen für
Stimmzettel aus mindestens zwei Wahlbüros legt der Vorsitzende
nicht beanstandeten Stimmzettel in zu versiegelnde Umschläge, deren Aufschrift den Inhalt angibt. Dann speichert er
Datenträger mit den abgegebenen Stimmen in das Totalisierungssystem ein. Art. 14 - Sind
Wahlergebnisse aller Wahlbüros eingespeichert worden, druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes das Protokoll
ser Verrichtungen und
Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus, deren Muster vom Minister des Innern festgelegt werden. Art. 15 - Das Protokoll und
Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung,
beide vom Vorsitzenden, von den anderen Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und den Zeugen ordnungsgemäss unterzeichnet werden, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt.
in Artikel 13 § 3 erwähnten Stimmzettel kommen ebenfalls in einen getrennten zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt.
se Umschläge und
Umschläge mit den Protokollen der Wahlvorstände werden in ein zu versiegelndes Paket zusammengeschlossen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes binnen vierundzwanzig Stunden - je nach Fall - folgenden Personen zukommen lässt: 1. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für
Wahl der Abgeordnetenkammer oder dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz für
Wahl des Senats, 2.dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für
Wahl des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates, 3. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz für
Wahl des Europäischen Parlaments, 4.dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distriktes für
Wahl des Provinzialrates, 5. dem Provinzgouverneur für
Wahl der Gemeinderatsmitglieder. Art. 16 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde - je nach Fall - bewahrt
bei der Wahl benutzten Datenträger einschliesslich derjenigen,
für
Totalisierung der Stimmen bestimmt sind, bis zum zweiten Tag nach der Gültigkeitserklärung der Wahl auf. Dann übergibt er sie dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten gegen Empfangsbescheinigung oder lässt sie ihm in versiegeltem Umschlag per Einschreiben zukommen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde - je nach Fall - lässt der Kanzlei des Gerichts erster Instanz oder des Friedensgerichts des Gerichtskantons, in dem sich der Hauptort des Wahlkantons befindet, beziehungsweise dem Provinzgouverneur
versiegelten Umschläge mit den nicht beanstandeten Stimmzetteln nach Billigung und Unterzeichnung des Protokolls zukommen.
Urnen werden den betreffenden Gemeindeverwaltungen zurückgeschickt.
bei der Wahl benutzten Datenträger werden auf Veranlassung des Ministeriums des Innern gelöscht, sobald
Wahl definitiv für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Der zu
sem Zweck vom Minister des Innern beauftragte Beamte hält schriftlich fest, dass
s geschehen ist. KAPITEL IV - Straf- und Schlussbestimmungen Art. 17 -
Fälschung von Datenträgern wird wie
Fälschung öffentlicher Urkunden bestraft. Art. 18 - Artikel 200 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf
betrügerische Änderung der automatisierten Zählverfahren, Datenträger und Programme,
in den Hauptwahlvorständen der in Artikel 2 erwähnten Kantone und Gemeinden benutzt werden. Art. 19 -
, 205 und 206 des Wahlgesetzbuches sind auf
in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Verstösse anwendbar. Art. 20 - In Kantonen und Gemeinden,
ein Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen anwenden, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1.
bis 152, 154 bis 156, 158 bis 160, 161 Absatz 1 bis 8 und 162 des Wahlgesetzbuches und
und 131 desselben Gesetzbuches, soweit sie
Zählbürovorstände betreffen, 2.
§ 1 Absatz 3 und § 2 und 39 § 1 Absatz 4 und § 2 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der Föderalen Staatsstruktur, 3.
uater, 9quinquies, 9sexies § 1 Absatz 1 bis 7, 37ter Absatz 4, 37quinquies und 37sexies des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über
Provinzialwahlen, 4.
Bestimmungen von Buch I des vorerwähnten ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993, des Gesetzes vom 23. März 1989 über
Wahl des Europäischen Parlaments und des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über
Provinzialwahlen, soweit sie auf
in Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder
Zählbürovorstände betreffen. Art. 21 - Für
Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind in Artikel 163 des Wahlgesetzbuches
Wörter « Artikel 162 Absatz 3 » durch
Wörter « Artikel 15 des Gesetzes vom
bis 50, 52 und 53 des Gemeindewahlgesetzes, 2.
Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes, soweit sie auf
in Artikel 20 Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder
Zählbürovorstände betreffen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.