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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen betreffende de geautomatiseerde stemming en stemopnemi

Obsah (10)Artikel 129Artikel 95Artikel 32Artikel 54Artikel 9bArtikel 204Artikel 31Artikel 149Artikel 9qArtikel 43

11 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen betreffende de geautomatiseerde stemming en stemopneming ALBERT II, Koning der Belgen,

nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming; - van hoofdstuk VIII van de wet van 5 april 1995 tot wijziging van de kieswetgeving; - van de wet van 18 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000800 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet tot organisatie van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming sluiten tot organisatie van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, opgemaakt door de Centrale

nst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming; - van hoofdstuk VIII van de wet van 5 april 1995 tot wijziging van de kieswetgeving; - van de wet van 18 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/12/1998 pub. 31/12/1998 numac 1998000800 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet tot organisatie van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming sluiten tot organisatie van de geautomatiseerde stemopneming door middel van een systeem voor optische lezing en tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 11 maart 1999. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE Bijlage I MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN

NSTES 11. APRIL 1994 - Gesetz zur Organisierung der automatisierten Wahl ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dass für Wahlkreise, Wahlkantone oder Gemeinden,

Er bestimmt, bei den Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, bei den Wahlen für

Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalräte und bei den Wahlen für

Erneuerung des Europäischen Parlaments ein automatisiertes Wahlsystem benutzt wird. Wenn der König für Provinzialwahlen von der in Absatz 1 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht, wird das automatisierte Wahlsystem für

Gemeindewahlen in allen Gemeinden der bestimmten Wahlkantone benutzt. Wenn Gemeinden selbst ein automatisiertes Wahlsystem erwerben wollen, darf der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nur ergehen, sofern

Räte aller Gemeinden desselben Wahlkantons vorher darüber beraten haben und den Beschluss getroffen haben, denselben zugelassenen Lieferanten heranzuziehen. Art. 2 - § 1 - Ein automatisiertes Wahlsystem umfasst pro Wahlbüro: 1. eine elektronische Urne, 2.einen oder mehrere Wahlapparate,

jeweils mit einem Bildschirm, einem Kartenleser, das heisst einem Laufwerk für das Lesen und Registrieren von Magnetkarten, und einem Lichtstift ausgestattet sind. Darüber hinaus verfügt jeder Hauptwahlvorstand des Kantons beziehungsweise der Gemeinde über ein oder mehrere elektronische Systeme zur Totalisierung der Stimmen,

in den von

sem Hauptwahlvorstand abhängenden Wahlbüros abgegeben werden. § 2 - Automatisierte Wahlsysteme und elektronische Systeme zur Totalisierung der Stimmen dürfen nur benutzt werden, wenn sie mit den Modellen übereinstimmen,

gemäss den vom König festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen zugelassen sind, wobei

se Bedingungen zumindest

Zuverlässigkeit und Sicherheit des Systems und das Stimmgeheimnis gewährleisten. Der Minister des Innern stellt

se Übereinstimmung fest. Art. 3 - § 1 -

in Artikel 2 § 1 erwähnten Systeme sind Eigentum der Gemeinde, wobei

elektronischen Systeme zur Totalisierung der Stimmen eines Wahlkantons Eigentum der Gemeinde sind,

Hauptort des Kantons ist. Unbeschadet des Absatzes 1 und sofern

se Apparatur vom Staat erworben wurde, muss

Gemeinde dem Staat jährlich während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der ersten Benutzung der Wahlapparatur einen Betrag entrichten, dessen Höhe vom König festgelegt wird.

ser Betrag darf nicht über zwanzig Franken pro Wahl und pro eingetragenen Wähler liegen. Bei gleichzeitiger Abhaltung mehrerer Wahlen darf

ser Betrag keinesfalls über fünfzig Franken pro eingetragenen Wähler liegen.

Zahlung

ses Betrages erfolgt durch Einziehung von Amts wegen zu Lasten des Kontos, das auf den Namen der betreffenden Gemeinden bei der AG « Gemeindekredit von Belgien » eröffnet ist. Unbeschadet des Absatzes 1 und sofern

Apparatur von einer oder mehreren öffentlichen Behörden erworben wurde,

nicht

Gemeinden sind, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag

sen Behörden im Verhältnis zu der von jeder

ser Behörden getätigten Investierung gezahlt gemäss Modalitäten,

vom König festgelegt werden. Wenn

Apparatur von der Gemeinde erworben wurde, beteiligt der Staat sich finanziell an den Investierungskosten, und zwar in Höhe von zwanzig Prozent

ser Kosten gemäss den vom König festgelegten Normen hinsichtlich der Anzahl Systeme; der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Betrag ist dann nicht zu entrichten. § 2 - Kosten für Wartung und Lagerung der Apparatur gehen zu Lasten der Gemeinde. Der Beistand am Wahltag geht zu Lasten des Staates. § 3 -

Gemeinde hat auf eigene Kosten und in kürzester Frist jede nicht mehr funktionstüchtige Apparatur reparieren zu lassen beziehungsweise zu ersetzen. In

sem Fall ist der in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnte Betrag bis zum Ablauf der in Absatz 2 desselben Paragraphen vorgesehenen Frist weiterhin zu entrichten. § 4 -

für

Wahlen erforderlichen Programme,

Sicherheitscodes,

individuellen Magnetkarten und

Datenträger werden bei jeder Wahl vom Minister des Innern und des Öffentlichen

nstes oder von seinem Beauftragten bereitgestellt.

Magnetkarten und

Datenträger werden

sem Minister oder seinem Beauftragten innerhalb eines Monats ab dem Datum der Wahl, bei der sie benutzt worden sind, zurückgegeben.

se Karten und Datenträger mit Angabe ihrer Herkunft werden solange in den Räumen des Ministeriums des Innern aufbewahrt, bis

Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Art. 4 -

Gemeinde darf

Wahlapparatur zu anderen Zwecken, für

Verwaltung der Gemeinde, benutzen unter der Bedingung, dass

se Apparatur mindestens drei Tage vor der Wahl funktionstüchtig für

Wahl zur Verfügung gestellt wird. Art. 5 -

Gemeinden,

Teil der in Artikel 1 erwähnten Wahlkreise oder Wahlkantone sind, sind von der Verteilung der Kosten,

durch das Erstellen der Stimmzettel und

Arbeit der Zählbürovorstände entstehen, und von der Verteilung der Ausgaben,

aufgrund der Automatisierung der Wahl

Wahlvorstände des Wahlkreises oder des Wahlkantons nicht betreffen, ausgenommen. KAPITEL II - Automatisiertes Wahlsystem Art. 6 - Jede Wahlkabine des Wahlbüros ist mit einem Wahlapparat ausgestattet. Art. 7 - § 1 - Bevor der Wähler sich in

Wahlkabine begibt, erhält er aus den Händen des Vorstandsvorsitzenden oder des vom Vorsitzenden bestimmten Beisitzers eine Magnetkarte,

zuvor vom Vorsitzenden oder Beisitzer anhand der elektronischen Urne funktionstüchtig gemacht worden ist. § 2 - Zwecks Stimmabgabe führt der Wähler erst

Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des an den Wahlapparat angeschlossenen Kartenlesers ein. Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, legt der Minister des Innern und des Öffentlichen

nstes

Reihenfolge fest, in der

Stimmabgaben erfolgen müssen. Wenn der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten

Sprache für

Wahlverrichtungen wählen kann, wird er zunächst aufgefordert,

se Wahl vorzunehmen; nach Bestätigung ist

se Wahl endgültig für den gesamten Verlauf der Stimmabgabe. Für

Wahl der Senatoren oder des Europäischen Parlaments im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde gibt der Wähler das Wahlkollegium an, dem

Liste angehört, für

er seine Stimme abgeben möchte, und nur

für

ses Wahlkollegium vorgeschlagenen Listen erscheinen anschliessend auf dem Bildschirm. § 3 - In allen Fällen erscheinen

laufende Nummer und das Listenkürzel aller Kandidatenlisten auf dem Bildschirm, vorbehaltlich der Anwendung von § 2 Absatz 4. Anhand des Lichtstiftes gibt der Wähler

Liste seiner Wahl an. Indem er weiss wählt, kann er ebenfalls angeben, dass er keiner der vorgeschlagenen Listen seine Stimme geben möchte. Nachdem der Wähler eine Liste gewählt hat, erscheinen für

se Liste

Namen und Vornamen der Kandidaten auf dem Bildschirm. Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er mit dem Lichtstift: 1. auf das Feld am Kopf der Liste drückt, wenn er mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten einverstanden ist, 2.für alle Wahlen mit Ausnahme der Provinzial- und Gemeindewahlen: - auf das Feld neben dem Namen eines ordentlichen Kandidaten drückt, - auf das Feld neben dem Namen eines Ersatzkandidaten drückt - oder auf

Felder neben dem Namen eines ordentlichen Kandidaten und eines Ersatzkandidaten derselben Liste drückt, 3. für

Provinzial- und Gemeindewahlen auf

Felder neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste drückt. § 4 - Nachdem der Wähler seine Stimme gemäss § 3 abgegeben hat, wird er um Bestätigung gebeten. Mit

ser Bestätigung ist

Stimmabgabe des Wählers für

betreffende Wahl abgeschlossen. Solange der Wähler seine Stimmabgabe nicht bestätigt hat, kann er

sen Wahlvorgang wiederholen. § 5 - Gegebenenfalls wird der Wähler danach durch eine Bildschirmanzeige aufgefordert, seine Stimme gemäss demselben Verfahren für

nächste Wahl abzugeben. Art. 8 - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat, gibt der Wahlapparat

Magnetkarte frei. Der Wähler händigt

se Karte dem Vorstandsvorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Beisitzer aus;

ser vergewissert sich, dass

Karte nicht markiert oder beschädigt ist beziehungsweise dass keine Eintragung auf ihr angebracht worden ist. Ist

s nicht der Fall, fordert er den Wähler auf,

Karte in

elektronische Urne einzuführen; nachdem

Daten der Karte auf den Originaldatenträger gespeichert wurden, bleibt sie in der Urne.

Sequenz

ser Speicherungen muss zufallsbedingt sein.

Magnetkarte wird für ungültig erklärt: 1. wenn sich bei der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf

Magnetkarte angebracht worden ist,

auf den Wähler schliessen lassen könnte, 2.wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens

ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, 3. wenn aus irgendeinem technischen Grund

Speicherung der Karte durch

elektronische Urne sich als unmöglich erweist. In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch

Magnetkarte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Nr. 1 für ungültig erklärt wird, wird

Stimmabgabe für ungültig erklärt. Art. 9 - Der Wähler, der Schwierigkeiten bei der Stimmabgabe hat, kann sich vom Vorsitzenden oder von einem anderen von ihm bestimmten Vorstandsmitglied beistehen lassen, unter Ausschluss der Zeugen oder jeder anderen Person. Wenn der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied das tatsächliche Vorhandensein

ser Schwierigkeiten anzweifelt, entscheidet der Vorstand, und sein mit Gründen versehener Beschluss wird im Protokoll vermerkt. Art. 10 - § 1 - Nach Abschluss der Wahl sorgt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes dafür, dass keine weiteren Stimmabgaben von der Urne registriert werden können. Anschliessend werden

auf dem Originaldatenträger gespeicherten Daten auf einen anderen Datenträger kopiert, der als Kopie

nt. § 2 - Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen werden drei Datenträger erstellt, und zwar ein Original und eine Kopie,

für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmt sind, und eine für den Hauptwahlvorstand der Gemeinde bestimmte Kopie.

für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmte Kopie gilt gleichzeitig als Kopie für den Hauptwahlvorstand der Gemeinde, falls das Lesen der für ihn aufgrund des vorhergehenden Absatzes bestimmten Kopie Schwierigkeiten bereiten sollte. Art. 11 - Jeder Datenträger kommt in einen getrennten Umschlag, dessen Aufschrift vermerkt, dass es sich um das Original beziehungsweise um

Kopie handelt; weiter erscheinen folgende Angaben auf den Umschlägen: Datum der Wahl, Wahlbüro und - je nach Fall - Wahlkanton oder Gemeinde. Jeder Umschlag wird versiegelt und auf der Rückseite vom Vorsitzenden, von den Vorstandsmitgliedern und von den Zeugen, sofern

se es wünschen, unterzeichnet. Art. 12 - Das Protokoll des Wahlbürovorstandes wird während der Sitzung aufgestellt. Pro Wahl wird

Anzahl registrierter Stimmabgaben,

nach Ablauf der Wahl von der Urne angezeigt wird,

Anzahl für ungültig erklärter Magnetkarten, worunter

jenigen, für

Stimmabgabe aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 und 3 für ungültig erklärt wurde, und

Anzahl nicht verwendeter Magnetkarten angegeben. Weiter werden im Protokoll eventuelle Schwierigkeiten und Vorfälle während der Wahlverrichtungen vermerkt.

für ungültig erklärten Magnetkarten und

Magnetkarten, für

Stimmabgabe für ungültig erklärt worden ist, einerseits und

nicht verwendeten Magnetkarten andererseits kommen in getrennte, zu versiegelnde Umschläge,

dem Protokoll beigefügt werden. Art. 13 - Unmittelbar nach der Wahl werden

versiegelten Urnen einem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde bestimmten Verantwortlichen übergeben. Das Protokoll,

beigefügten Umschläge und

Datenträger übergibt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes unverzüglich und gegen Empfangsbescheinigung dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons, ausgenommen den Umschlag mit dem Datenträger, der bei gleichzeitigen Gemeinde- und Provinzialwahlen für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde bestimmt ist;

ser wird dem Vorsitzenden

ses Hauptwahlvorstandes gegen Empfangsbescheinigung übergeben. Bei getrennter Gemeindewahl werden

vorerwähnten Unterlagen und Umschläge gemäss demselben Verfahren dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde übergeben. KAPITEL III - Besondere Bestimmungen für

Stimmabgabe Art. 14 - In Wahlbüros mit automatisiertem Wahlsystem:

  1. wird in Abweichung von Artikel 139 des Wahlgesetzbuches, von Artikel 18 § 1 Absatz 3 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, von Artikel 15 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom
  2. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für

Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, von Artikel 31 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für

Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, von Artikel 9bis § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über

Provinzialwahlen und von Artikel 33 Absatz 3 des Gemeindewahlgesetzes

Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf zweihundertfünfzig gebracht,

  1. bestehen in Abweichung von Artikel 95 § 9 des Wahlgesetzbuches, von Artikel 14 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.Juli 1990, von Artikel 3sexies § 9 des vorerwähnten Gesetzes vom
  2. Oktober 1921 und von Artikel 13 des vorerwähnten Gemeindewahlgesetzes

Vorstände von Wahlbüros, in denen mehr als tausend Wähler eingetragen sind, neben dem Vorsitzenden und dem Sekretär aus einem beigeordneten Sekretär, der Erfahrung in Informatik aufweist, und aus fünf Beisitzern und fünf Ersatzbeisitzern;

Bestimmungen der Artikel 104 und 199 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf den beigeordneten Sekretär,

  1. kann der König in Abweichung von Artikel 29 des Gesetzes vom
  2. März 1989 über

Wahl des Europäischen Parlaments, der Artikel 142 des Wahlgesetzbuches anwendbar macht,

Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 15 Uhr verlängern. In

sem Fall werden

Anwesenheitsgelder des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder

ser Vorstände um fünfzig Prozent erhöht. In dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall werden

Anweisungen für

Wähler angepasst. Art. 15 - In Wahlbüros mit automatisiertem Wahlsystem überprüft der Vorsitzende vor Öffnung des Wahlbüros, ob der für

Aufnahme der Magnetkarten bestimmte Kasten der Urne leer ist, und er plombiert den Öffnungsmechanismus der Urne. Neben den für

betreffende Wahl vorgeschriebenen Unterlagen wird ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes im Wahlbüro und ein zweites Exemplar im Warteraum zur Verfügung der Wähler ausgelegt. In jedem Wahlbüro werden für jede der Wahlen alle Kandidatenlisten an einer zu

sem Zweck vorgesehenen Tafel angeschlagen.

se Listen werden ebenfalls in jeder Wahlkabine ausgehängt. KAPITEL IV - Verrichtungen vor der Wahl Art. 16 - Das Ministerium des Innern entwickelt

für

Hauptwahlvorstände der Kantone,

Hauptwahlvorstände der Gemeinden und

Wahlbürovorstände bestimmten Wahlprogramme. Art. 17 - § 1 - Unmittelbar nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten oder - bei Berufung - sobald der Vorstand den Beschluss des Appellationshofes oder des Staatsrates zur Kenntnis genommen hat, übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkollegiums, des Wahlkreises beziehungsweise des Distriktes - sofern Wahlkantone seines Bereiches von der automatisierten Wahl betroffen sind - oder der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde - für Gemeinden,

Teil

ser Kantone sind -

se Listen und

sen Listen zugeteilten Nummern dem vom Minister des Innern und des Öffentlichen

nstes bestimmten Beamten. § 2 -

Unterlagen mit allen laufenden Nummern und Kürzeln der vorgeschlagenen Listen und mit den Kandidatenlisten, so wie das Programm sie auf dem Bildschirm erscheinen lassen wird, werden dem Vorsitzenden des in § 1 erwähnten Hauptwahlvorstandes zur Billigung vorgelegt. Jeder Vorsitzende bestätigt

se Unterlagen, nachdem er

eventuell erforderlichen Korrekturen hat anbringen lassen, und sendet dem vorgenannten Beamten

bestätigten Unterlagen zurück.

ser lässt sowohl

Datenträger,

für

Totalisierung der Stimmen durch

Hauptwahlvorstände der Kantone und - je nach Fall - durch

Hauptwahlvorstände der Gemeinden bestimmt sind, als auch

Datenträger für

Wahlbürovorstände erstellen. § 3 -

se pro Hauptwahlvorstand beziehungsweise pro Wahlbürovorstand in einen versiegelten Umschlag gesteckten Datenträger werden den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände mindestens acht Tage vor der Wahl gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Jeder Umschlag trägt als Aufschrift

Bezeichnung des betreffenden Vorstandes. Ein getrennter versiegelter Umschlag pro Vorstand, der den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände ebenfalls gegen Empfangsbescheinigung übergeben wird, enthält

Sicherheitsangaben,

für

Benutzung der Datenträger erforderlich sind. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes händigt jedem Vorsitzenden der Wahlbürovorstände seines Bereiches am Tag vor der Wahl gegen Empfangsbescheinigung

ihn betreffenden Umschläge aus. Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen werden

Umschläge mit den Datenträgern und

Umschläge mit den Sicherheitsangaben,

für

Wahlbürovorstände bestimmt sind, vom Minister des Innern und des Öffentlichen

nstes an

Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Gemeinden geschickt,

sich gemäss Absatz 2 um

Aushändigung

ser Umschläge an

Vorsitzenden der Wahlbürovorstände kümmern. KAPITEL V - Verrichtungen zur Totalisierung der Stimmen Art. 18 - Unmittelbar nach Entgegennahme der Datenträger der Wahlbürovorstände nimmt - je nach Fall - der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde

Speicherung des Originaldatenträgers auf den für

Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger vor. Wenn

Speicherung anhand des Originals des Datenträgers sich als unmöglich erweist, wiederholt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes den Speichervorgang anhand der Kopie

ses Datenträgers. Wenn auch

ser Vorgang sich als unmöglich erweist, fordert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes von der betreffenden Gemeinde

Bereitstellung der entsprechenden elektronischen Urne an; nachdem er sie entsiegelt hat, nimmt er eine komplette Einspeicherung der Magnetkarten vor,

in der Urne enthalten sind. Nach Beendigung der Einspeicherung des Wahlbüros versiegelt der Vorsitzende erneut

Urne und schickt sie der Gemeinde zurück. Anschliessend speichert er den so angefertigten neuen Datenträger ein. Art. 19 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons beziehungsweise der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde kann

von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Einspeicherung von mindestens zehn Wahlbüros und anschliessend von jeweils zehn weiteren Wahlbüros verkünden, bis alle Wahlbüros eingespeichert worden sind. Zählt ein Kanton oder eine Gemeinde mehr als dreissig Wahlbüros, kann der Hauptwahlvorstand über ein Datenverarbeitungssystem je mindestens dreissig Wahlbüros verfügen.

Bestimmungen von Absatz l sind je Datenverarbeitungssystem anwendbar.

Ergebnisse jedes Wahlbüros werden für den Totalisierungsvorgang von einem bestimmten Datenverarbeitungssystem gespeichert. Nach Speicherung der Ergebnisse der Wahlbüros durch

verschiedenen Systeme erfolgt

Totalisierung der gesamten Stimmen - je nach Fall - des Kantons oder der Gemeinde anhand eines der Systeme. Art. 20 - Wenn

Ergebnisse aller Wahlbüros eingespeichert worden sind, druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes das Protokoll und

Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus, deren Muster vom Minister des Innern und des Öffentlichen

nstes festgelegt werden. Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl des Europäischen Parlaments oder des Senats zwei Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus; eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen,

zugunsten der beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten abgegeben worden sind, und

andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen,

zugunsten der beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten abgegeben worden sind; für jedes Wahlkollegium druckt er ein eigenes Protokoll aus. Art. 21 - § 1 - Das Protokoll und

Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung,

vom Vorsitzenden, von den anderen Mitgliedern und von den Zeugen des Hauptwahlvorstandes unterzeichnet werden, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt.

ser Umschlag und

Umschläge mit den Protokollen der Wahlbüros werden in ein zu versiegelndes Paket zusammengeschlossen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes binnen vierundzwanzig Stunden - je nach Fall - folgenden Personen zukommen lässt: 1. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für

Wahl der Abgeordnetenkammer oder dem Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für

Wahl des Senats, 2.dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distriktes für

Wahl des Provinzialrates, 3. dem Vorsitzenden des in Artikel 12 § 3 des Gesetzes vom 23.März 1989 über

Wahl des Europäischen Parlaments erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, 4. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für

Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 5.dem Vorsitzenden des Regionalvorstandes für

Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, 6. dem Provinzgouverneur für

Wahl der Mitglieder des Gemeinderates.

Umschläge mit den für ungültig erklärten Magnetkarten und den nicht verwendeten Magnetkarten werden dem Minister das Innern oder seinem Beauftragten übermittelt. § 2 -

Datenträger der Wahlbüros und

vom Hauptwahlvorstand für

Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem Minister des Innern und des Öffentlichen

nstes oder seinem Beauftragten vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes im versiegelten Umschlag übermittelt. § 3 -

verwendeten Datenträger werden auf Veranlassung des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen

nstes gelöscht, sobald

Wahl definitiv für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Der zu

sem Zweck vom Minister des Innern beauftragte Beamte hält schriftlich fest, dass

s geschehen ist. Art. 22 - Der Hauptwahlvorstand der Kantone, in denen eine automatisierte Wahl organisiert wird, wird nicht in einen Vorstand A und einen Vorstand B aufgeteilt in Abweichung von: 1. Artikel 30 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, wenn

Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 2. Artikel 37 desselben Gesetzes, wenn

Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und der Gesetzgebenden Kammern gleichzeitig stattfinden, 3.Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für

Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, wenn

Wahlen

ses Rates und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 4. Artikel 30 desselben Gesetzes, wenn

Wahlen

ses Rates und der Gesetzgebenden Kammern gleichzeitig stattfinden, 5.Artikel 52 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für

Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wenn

Wahlen

ses Rates, des Wallonischen Regionalrates und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 6. Artikel 58 desselben Gesetzes, wenn

Wahlen

ser Räte und der Gesetzgebenden Kammern gleichzeitig stattfinden. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 23 -

Fälschung der Datenträger und der Magnetkarten wird wie

Fälschung öffentlicher Urkunden bestraft. Art. 24 - Artikel 200 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf

betrügerische Änderung der Wahl- und Totalisierungssysteme und der Datenträger und Magnetkarten. Art. 25 - Auf Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlsystem eingeführt ist, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1.

Artikel 129

, 143 Absatz 1 bis 4, 144, 145, 147, 149 bis 152, 154 bis 160, 161 Absatz 1 bis 10 und 12 und 162 des Wahlgesetzbuches und

Artikel 95

und 131 desselben Gesetzbuches, soweit sie

Zählbürovorstände betreffen, 2.

Artikel 32und 39 des ordentlichen Gesetzes vom 16.

Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1 erster Satz, 3.

Artikel 54

und 60 des Gesetzes vom 6.Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für

Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom

  1. Juli 1993, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1 erster Satz,
  2. Artikel 26 des Gesetzes vom 12.Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für

Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und Artikel 32 desselben Gesetzes, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1, 5.

Artikel 9b

is § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 und § 8, 9quater, 9quinquies, 9sexies § 1 Absatz 1 bis 7, 13 § 5 Absatz 4 und 5 und § 6, 37ter mit Ausnahme von Absatz 1 erster Satz und Absatz 5, 37quinquies und 37sexies des Grundlagengesetzes vom 19.Oktober 1921 über

Provinzialwahlen, 6.

Bestimmungen von Buch I des vorerwähnten ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993, des Gesetzes vom 23. März 1989 über

Wahl des Europäischen Parlaments und der in den Nummern 3 bis 5 erwähnten Gesetze, soweit sie auf

in Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder

Stimmzettel und Zählbürovorstände betreffen. Art. 26 - § 1 - Für

Anwendung des vorliegenden Gesetzes: 1. sind in Artikel 163 des Wahlgesetzbuches

Wörter « Artikel 162 Absatz 3 » durch

Wörter « Artikel 20 § 1 des vorliegenden Gesetzes » zu ersetzen, 2.ist in Artikel 166 desselben Gesetzbuches und in den Artikeln 18bis und 21 § 1 Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über

Provinzialwahlen das Wort « Stimmzettel » durch das Wort « Stimmabgaben » zu ersetzen. § 2 -

Artikel 204

, 205 und 206 des Wahlgesetzbuches sind auf

in den Artikeln 23 und 24 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verstösse anwendbar. Art. 27 - § 1 - Wenn für

Wahl des Europäischen Parlaments

in Artikel 14 des Gesetzes vom 23. März 1989 über

betreffende Wahl erwähnten Wahlkantone ein automatisiertes Wahlsystem benutzen, bestimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums den von

sem Kollegium abhängenden Wahlkanton, dessen Zählbürovorstände beauftragt werden,

Stimmzettel der belgischen Wähler entgegenzunehmen,

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen. Er setzt den Vorsitzenden des in Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 erwähnten Sonderwahlvorstandes von

ser Bestimmung in Kenntnis.

Bestimmungen der Artikel 31 § 4 und 33 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 sind auf

se Wahlkantone anwendbar. § 2 - Wenn alle vom Wahlkollegium abhängenden Wahlkantone automatisiert sind, werden

in § 1 Absatz 1 erwähnten Stimmzettel unter

Wahlbürovorstände des in Artikel 14 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 erwähnten Wahlkantons verteilt. In Abweichung von den Artikeln 31 § 4 und 33 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) des besagten Gesetzes geben

Vorsitzenden der im vorhergehenden Absatz erwähnten Wahlbürovorstände im Beisein der anderen Vorstandsmitglieder und der Zeugen

Stimmen in das automatisierte Wahlsystem ein und vermerken

se Verrichtung im Protokoll des Wahlbürovorstandes. Im Anschluss an

se Verrichtung kommen

se Stimmzettel in einen zu versiegelnden Umschlag, der dem in Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Protokoll beigefügt wird. Art. 28 - Auf Gemeindewahlkollegien, in denen ein automatisiertes Wahlsystem eingeführt ist, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1.

Artikel 31

, 32, 37 Absatz 1 bis 3, 40, 42 Absatz 1 und 2 und 43 bis 53 des Gemeindewahlgesetzes, 2.

Bestimmungen des besagten Gesetzes, soweit sie auf

in Artikel 25 Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder

Stimmzettel und Zählbürovorstände betreffen. Art. 29 - Gegebenenfalls passt der Minister des Innern für

in den Artikeln 25 und 28 erwähnten Wahlen

Anweisungen für den Wähler an. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen

nstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN 5. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung der Wahlgesetzgebung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 41 - Artikel 7 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom
  2. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl wird wie folgt abgeändert:
  3. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.auf

Felder neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste drückt. »

  1. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 42 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  2. In Nummer 2 werden

Wörter « tausend Wähler » durch

Wörter « achthundert Wähler » ersetzt.

  1. In Nummer 3 wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « kann der König in Abweichung von Artikel 142 Absatz 1 und 2 des Wahlgesetzbuches und Artikel 32 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom
  2. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für

Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 15 Uhr verlängern. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den

  1. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 maart
  2. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN
  3. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung der Wahlgesetzgebung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL VIII - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 41 - Artikel 7 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom
  2. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl wird wie folgt abgeändert:
  3. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.auf

Felder neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste drückt. »

  1. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 42 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  2. In Nummer 2 werden

Wörter « tausend Wähler » durch

Wörter « achthundert Wähler » ersetzt.

  1. In Nummer 3 wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « kann der König in Abweichung von Artikel 142 Absatz 1 und 2 des Wahlgesetzbuches und Artikel 32 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom
  2. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für

Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Öffnungszeiten der Wahlbüros bis 15 Uhr verlängern. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den

  1. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 maart
  2. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE Bijlage 3 MINISTERIUM DES INNERN
  3. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dass für Wahlkantone,

Er bestimmt, und Gemeinden,

Teil

ser Kantone sind, ein System für optisches Lesen zur automatisierten Stimmenauszählung eingeführt wird.

Anwendung eines solchen Systems ist auf

Wahlen begrenzt,

zwischen dem

  1. Januar 1999 und dem
  2. Dezember 2000 abgehalten werden, und zwar für jede der folgenden Ebenen:
  3. Wahlen für das Europäische Parlament, 2.Wahlen für den Wallonischen Regionalrat und den Flämischen Rat,
  4. Wahlen für

Gesetzgebenden Kammern, 4.Wahlen für den Provinzialrat, 5. Wahlen für den Gemeinderat. Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons beziehungsweise der Gemeinde, in dem beziehungsweise in der ein System für optisches Lesen zur automatisierten Stimmenauszählung benutzt wird, verfügt einerseits über verschiedene Leseeinheiten zum Lesen und Registrieren der abgegebenen Stimmen und andererseits über ein Datenverarbeitungssystem zur Totalisierung der Tabellen der Leseeinheiten und zur Erstellung des Protokolls. Art. 4 - Das System für optisches Lesen, das für

automatisierte Stimmenauszählung bestimmt ist, wird im Büro des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder bei Gemeindewahlen im Büro des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde installiert.

ses System gewährleistet folgende Funktionen:

  1. Lesen und Registrieren der Stimmzettel mit den abgegebenen Stimmen, 2.Erstellen einer Tabelle mit den abgegebenen Stimmen,
  2. Erstellen einer Tabelle mit den abgegebenen Stimmen auf Magnetträger, 4.Totalisierung der Stimmen aus einer oder mehreren Tabellen mit den abgegebenen Stimmen,
  3. Veröffentlichung der Ergebnisse in bezug auf den gesamten Kanton oder bei Gemeindewahlen in bezug auf

gesamte Gemeinde. Art. 5 - Der König legt

technischen Normen für

in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Systeme fest,

dazu

nen,

Zuverlässigkeit und Sicherheit

ser Systeme und das Wahlgeheimnis zu gewährleisten. Art. 6 -

Kosten für den Erwerb und

Anwendung der Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines in Artikel 2 erwähnten Systems für optisches Lesen und für den Druck von Stimmzetteln,

sem System angepasst sind, gehen vollständig zu Lasten des Staates.

zu

sem Zweck erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen.

Gemeinden,

Teil der in Artikel 2 erwähnten Wahlkantone sind, sind von der Verteilung der Kosten,

durch den Druck der herkömmlichen Stimmzettel und

Arbeit der Zählbürovorstände entstehen, und von der Verteilung der Ausgaben,

aufgrund der Anwendung des Verfahrens zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen

Wahlvorstände

ser Kantone nicht betreffen, ausgenommen.

Programme für

automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen,

Sicherheitsdaten und

Datenträger werden bei jeder Wahl vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten bereitgestellt. Art. 7 -

in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnten Systeme für optisches Lesen,

für

automatisierte Stimmenauszählung bestimmt sind, sind Eigentum des Ministeriums des Innern, das

se Systeme den in Artikel 2 erwähnten Gemeinden,

Hauptort des Kantons sind, zur Verfügung stellt.

Gemeinde,

Hauptort eines in Artikel 2 erwähnten Kantons ist, sorgt für

Instandhaltung der Apparatur und ist für ihre Lagerung verantwortlich. Bei Gemeindewahlen stellt

Gemeinde,

Hauptort des Kantons ist, den anderen Gemeinden,

Teil

ses Kantons sind,

zur Organisation der Stimmenauszählung in den jeweiligen Hauptwahlvorständen der Gemeinden erforderlichen Apparate zur Verfügung.

Apparatur wird im Verhältnis zur Anzahl Wähler,

pro Gemeinde eingetragen sind, und unter Berücksichtigung der Anzahl gleichzeitig stattfindender Wahlen auf

verschiedenen Hauptwahlvorstände des Kantons verteilt. Art. 8 - Im Gesetz vom

  1. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 1995, wird in Kapitel I ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - § 1 - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats und der Regional- und Gemeinschaftsräte:
  3. können

Abgeordnetenkammer, der Senat und der Rat der Region Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei Sachverständige bestimmen, 2.können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonische Regionalrat und der Flämische Rat jeweils einen Sachverständigen bestimmen. An der Wahl zur Bestimmung

ser Sachverständigen dürfen ausschliesslich Mitglieder

ser Versammlungen teilnehmen,

auf Listen einer politischen Partei gewählt wurden, so wie sie in Artikel 1 Nr. 1 das Gesetzes vom 4. Juli 1989 über

Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für

Wahlen der Föderalen Kammern und über

Finanzierung und

offene Buchführung der politischen Parteien bestimmt ist. § 2 -

se Sachverständigen werden spätestens dreissig Tage vor der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats und der Regional- und Gemeinschaftsräte in jeder Versammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt. § 3 - Bei den Wahlen kontrollieren

se Sachverständigen

Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten Wahl- und Zählsysteme. Bei den Wahlen des Europäischen Parlaments, der Provinzial- und Gemeinderäte und der Sozialhilferäte werden

Sachverständigen,

zuletzt gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 1 von der Abgeordnetenkammer und dem Senat bestimmt worden sind, mit der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Kontrolle beauftragt.

in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Sachverständigen erhalten vom Ministerium des Innern das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen,

für eine Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich sind. Sie können mit Hilfe von Kontrollprogrammen,

das Ministerium des Innern ihnen zur Verfügung stellt, unter anderem überprüfen, ob

Programme der Wahlapparate zuverlässig sind,

abgegebenen Stimmen korrekt auf

Magnetkarte übertragen wurden, sie durch

elektronische Urne korrekt übertragen und totalisiert wurden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt verlief. Sie führen

se Kontrolle am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst vor Öffnung der Wahlbüros und vor Beginn der Zählverrichtungen aus. § 4 - Spätestens fünfzehn Tage nach Abschluss der Wahl übermitteln

Sachverständigen dem Minister des Innern und den föderalen gesetzgebenden Versammlungen, den Regional- und Gemeinschaftsräten, den Provinzial- und Gemeinderäten und den Sozialhilferäten,

von ihren Feststellungen betroffen sind, einen Bericht. In ihrem Bericht können Empfehlungen in bezug auf Material und Programme,

benutzt wurden, enthalten sein. § 5 -

Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft. » KAPITEL II - Wahlverrichtungen Art. 9 -

Wahlverrichtungen finden gemäss den Bestimmungen, denen sie unterliegen, unter Beibehaltung eines angepassten Papierstimmzettels statt. Ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes wird in den Wahlbüros ausgelegt,

Teil eines Kantons sind, in dem ein Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen angewandt wird. Ein zweites Exemplar wird den Wählern im Warteraum zur Verfügung gestellt. Art. 10 -

Bestimmungen in bezug auf

Stimmzettel finden weiterhin Anwendung; der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes, der für den Druck der Stimmzettel verantwortlich ist, das heisst der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für

Wahl der Abgeordnetenkammer, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für

Wahl des Senats, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für

Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für

Wahl des Europäischen Parlaments, der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Distriktes für

Wahl des Provinzialrates und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes für

Gemeindewahlen, erteilt dem Lieferanten des Systems für optisches Lesen, das für

automatisierte Stimmenauszählung bestimmt ist, jedoch den Auftrag, Stimmzettel,

sem System angepasst sind, zu drucken.

angepassten Stimmzettel für

automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen werden dem Vorsitzenden des in Absatz 1 erwähnten Hauptwahlvorstandes zur Billigung vorgelegt. Jeder Vorsitzende validiert

druckfertigen Stimmzettel, nachdem er gegebenenfalls

erforderlichen Korrekturen angebracht hat. Art. 11 - In Abweichung von Artikel 95 § 7 des Wahlgesetzbuches, von Artikel 3sexies § 7 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über

Provinzialwahlen und von Artikel 44 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes kann der König

Anzahl Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Hauptwahlvorstandes erhöhen. KAPITEL III - Automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen Art. 12 - Das Ministerium des Innern lässt

Programme entwickeln,

für

automatisierte Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen erforderlich sind und für

Hauptwahlvorstände des Kantons und der Gemeinden bestimmt sind. Der vom Minister des Innern bestimmte Beamte ordnet

Herstellung der Datenträger an,

für das Lesen, Registrieren und Zählen der abgegebenen Stimmen bestimmt sind, und lässt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände

se Datenträger mindestens acht Tage vor der Wahl in versiegeltem Umschlag gegen Empfangsbescheinigung zukommen. Auf jedem Umschlag steht

Bezeichnung des betreffenden Hauptwahlvorstandes. Ein getrennter versiegelter Umschlag, der dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ebenfalls gegen Empfangsbescheinigung übergeben wird, enthält

Sicherheitsangaben,

für

Benutzung der Datenträger erforderlich sind. Art. 13 - § 1 - Bei Entgegennahme der Urnen oder Umschläge mit den Stimmzetteln der verschiedenen Wahlbüros zählen der Vorsitzende und

von ihm zu

sem Zweck bestimmten Mitglieder - je nach Fall - des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde

se Stimmzettel, entfalten sie und bewahren

Stimmzettel,

offensichtlich ungültig sind, weil sie einer der nachstehenden Kategorien angehören, getrennt auf: 1. Stimmzettel,

nicht mit dem Muster übereinstimmen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes, der für den Druck der Stimmzettel verantwortlich ist, festgelegt hat, 2.Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, 3. Stimmzettel,

innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, 4.Stimmzettel,

den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten. Zweifelhafte Stimmzettel, das heisst Stimmzettel,

beanstandet worden sind, weil ihr offensichtlich ungültiger Charakter angezweifelt worden ist, werden ebenfalls in eine getrennte Kategorie eingeordnet,

nicht eine der in Absatz 1 erwähnten Kategorien ist.

Anzahl in jeder Urne oder jedem Umschlag vorgefundener Stimmzettel wird im Protokoll festgehalten. § 2 - Alle anderen Stimmzettel als

jenigen,

aufgrund von § 1 offensichtlich ungültig oder zweifelhaft sind, werden nach Wahl geordnet und zu Paketen zusammengeschlossen,

Stimmzettel aus mindestens zwei Wahlbüros enthalten. Nachdem

Stimmzettel jedes Pakets gemischt worden sind, werden sie nacheinander in das System für optisches Lesen eingeführt, damit

auf

sen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen gelesen und registriert werden. § 3 - Sobald das Lesen und Registrieren der Stimmen beendet ist, werden

vom System verweigerten Stimmzettel und

in § 1 Absatz 2 erwähnten Stimmzettel von den Mitgliedern des Wahlvorstandes und den Zeugen untersucht. Der Wahlvorstand beschliesst, ob

se Stimmzettel als ungültig oder gültig zu betrachten sind. Im letzten Fall bestimmt der Wahlvorstand, für welche Liste und für welche(n) Kandidaten

Stimme abgegeben worden ist.

in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung wird unter Berücksichtigung des vorerwähnten Beschlusses des Wahlvorstandes ergänzt. § 4 -

in § 1 beschriebenen Verrichtungen werden nacheinander für jedes Wahlbüro vorgenommen. Bei gleichzeitigen Wahlen erfolgen

in den Paragraphen 1 bis 3 beschriebenen Verrichtungen für jede Wahl getrennt. Nach Beendigung des Lesens und Registrierens der Stimmen für

Stimmzettel aus mindestens zwei Wahlbüros legt der Vorsitzende

nicht beanstandeten Stimmzettel in zu versiegelnde Umschläge, deren Aufschrift den Inhalt angibt. Dann speichert er

Datenträger mit den abgegebenen Stimmen in das Totalisierungssystem ein. Art. 14 - Sind

Wahlergebnisse aller Wahlbüros eingespeichert worden, druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes das Protokoll

ser Verrichtungen und

Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus, deren Muster vom Minister des Innern festgelegt werden. Art. 15 - Das Protokoll und

Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung,

beide vom Vorsitzenden, von den anderen Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und den Zeugen ordnungsgemäss unterzeichnet werden, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt.

in Artikel 13 § 3 erwähnten Stimmzettel kommen ebenfalls in einen getrennten zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt.

se Umschläge und

Umschläge mit den Protokollen der Wahlvorstände werden in ein zu versiegelndes Paket zusammengeschlossen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes binnen vierundzwanzig Stunden - je nach Fall - folgenden Personen zukommen lässt: 1. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für

Wahl der Abgeordnetenkammer oder dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz für

Wahl des Senats, 2.dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für

Wahl des Wallonischen Regionalrates oder des Flämischen Rates, 3. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz für

Wahl des Europäischen Parlaments, 4.dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Distriktes für

Wahl des Provinzialrates, 5. dem Provinzgouverneur für

Wahl der Gemeinderatsmitglieder. Art. 16 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde - je nach Fall - bewahrt

bei der Wahl benutzten Datenträger einschliesslich derjenigen,

für

Totalisierung der Stimmen bestimmt sind, bis zum zweiten Tag nach der Gültigkeitserklärung der Wahl auf. Dann übergibt er sie dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten gegen Empfangsbescheinigung oder lässt sie ihm in versiegeltem Umschlag per Einschreiben zukommen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder der Gemeinde - je nach Fall - lässt der Kanzlei des Gerichts erster Instanz oder des Friedensgerichts des Gerichtskantons, in dem sich der Hauptort des Wahlkantons befindet, beziehungsweise dem Provinzgouverneur

versiegelten Umschläge mit den nicht beanstandeten Stimmzetteln nach Billigung und Unterzeichnung des Protokolls zukommen.

Urnen werden den betreffenden Gemeindeverwaltungen zurückgeschickt.

bei der Wahl benutzten Datenträger werden auf Veranlassung des Ministeriums des Innern gelöscht, sobald

Wahl definitiv für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Der zu

sem Zweck vom Minister des Innern beauftragte Beamte hält schriftlich fest, dass

s geschehen ist. KAPITEL IV - Straf- und Schlussbestimmungen Art. 17 -

Fälschung von Datenträgern wird wie

Fälschung öffentlicher Urkunden bestraft. Art. 18 - Artikel 200 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf

betrügerische Änderung der automatisierten Zählverfahren, Datenträger und Programme,

in den Hauptwahlvorständen der in Artikel 2 erwähnten Kantone und Gemeinden benutzt werden. Art. 19 -

Artikel 204

, 205 und 206 des Wahlgesetzbuches sind auf

in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Verstösse anwendbar. Art. 20 - In Kantonen und Gemeinden,

ein Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen anwenden, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1.

Artikel 149

bis 152, 154 bis 156, 158 bis 160, 161 Absatz 1 bis 8 und 162 des Wahlgesetzbuches und

Artikel 95

und 131 desselben Gesetzbuches, soweit sie

Zählbürovorstände betreffen, 2.

Artikel 32

§ 1 Absatz 3 und § 2 und 39 § 1 Absatz 4 und § 2 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der Föderalen Staatsstruktur, 3.

Artikel 9q

uater, 9quinquies, 9sexies § 1 Absatz 1 bis 7, 37ter Absatz 4, 37quinquies und 37sexies des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über

Provinzialwahlen, 4.

Bestimmungen von Buch I des vorerwähnten ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993, des Gesetzes vom 23. März 1989 über

Wahl des Europäischen Parlaments und des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über

Provinzialwahlen, soweit sie auf

in Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder

Zählbürovorstände betreffen. Art. 21 - Für

Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind in Artikel 163 des Wahlgesetzbuches

Wörter « Artikel 162 Absatz 3 » durch

Wörter « Artikel 15 des Gesetzes vom

  1. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom
  2. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl » zu ersetzen. Art. 22 - Auf Gemeindewahlkollegien, in denen ein Verfahren zur automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen eingeführt ist, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1.

Artikel 43

bis 50, 52 und 53 des Gemeindewahlgesetzes, 2.

Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes, soweit sie auf

in Artikel 20 Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder

Zählbürovorstände betreffen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den

  1. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 maart
  2. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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