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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 octobre 1997 relatif à l'introduction d'un droit au cong

19 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 octobre 1997 relatif à l'introduction d'un droit au congé parental dans le cadre d'une int

§ 1, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1995, und des Artikels 107; Aufgrund des Gesetzes vom

  1. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Aufgrund der am
  2. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
  3. Juli 1989 und
  4. August 1996; In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlich ist, unverzüglich den notwendigen Rahmen für das Recht auf Elternurlaub zu schaffen, da am
  5. Januar 1998 das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 64 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub in Kraft tritt; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom
  6. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen. Art. 2 - Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Erfüllung seines Arbeitsvertrages während einer Periode von drei Monaten auszusetzen, so wie es in Artikel 100 des Sanierungsgesetzes vom
  7. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehen ist, um für sein Kind Sorge zu tragen. Art. 3 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf den in Artikel 2 erwähnten Elternurlaub: - aus Anlass der Geburt seines Kindes, bis zum vierten Geburtstag des Kindes, - aus Anlass der Adoption eines Kindes, während einer Periode von vier Jahren ab der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der der Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, und spätestens bis zum achten Geburtstag des Kindes. Wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 % im Sinne der Vorschriften über Familienbeihilfen betroffen ist, wird das Recht auf Elternurlaub bis spätestens zum achten Geburtstag des Kindes gewährt. § 2 - Die Bedingung des vierten oder achten Geburtstages, so wie sie im vorhergehenden Paragraphen vorgesehen ist, muss spätestens während der Periode des Elternurlaubs erfüllt werden. Bei Verschiebung des Urlaubs auf Antrag des Arbeitgebers kann der vierte oder achte Geburtstag ausserdem überschritten werden, insofern die schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 6 erfolgt ist. Art. 4 - Um in den Genuss des Rechtes auf Elternurlaub zu kommen, muss der Arbeitnehmer während 12 Monaten im Laufe der 15 Monate, die der gemäss Artikel 6 erfolgten schriftlichen Mitteilung vorausgehen, durch einen Arbeitsvertrag an den ihn beschäftigenden Arbeitgeber gebunden gewesen sein. Art. 5 - Der Arbeitnehmer legt spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem der Elternurlaub beginnt, das Dokument oder die Dokumente zur Bestätigung des Ereignisses vor, das gemäss Artikel 3 Anrecht auf Elternurlaub gibt. Art. 6 - Der Arbeitnehmer, der das Recht auf Elternurlaub auszuüben wünscht, stellt seinen Antrag gemäss folgenden Bestimmungen:
  8. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber, der ihn beschäftigt, dies 3 Monate im voraus schriftlich mit;diese Frist von 3 Monaten kann im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verkürzt werden.
  9. Die Mitteilung erfolgt durch Einschreiben oder Aushändigung des in Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnten Schriftstücks, dessen Duplikat zur Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber unterzeichnet wird.
  10. In dem in Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnten Schriftstück werden Beginn- und Enddatum des Elternurlaubs vermerkt. Art. 7 - § 1 - Binnen dem Monat, der der gemäss Artikel 6 erfolgten schriftlichen Mitteilung folgt, kann der Arbeitgeber schriftlich die Ausübung des Rechtes auf Elternurlaub aus berechtigten betrieblichen Gründen verschieben. § 2 - Die Bestimmung von § 1 ist anwendbar unbeschadet des Rechtes auf Elternurlaub, das spätestens 6 Monate nach dem Monat läuft, in dem die mit Gründen versehene Verschiebung erfolgt ist. Art. 8 - Der Arbeitnehmer, der sein in Artikel 2 vorgesehenes Recht auf Elternurlaub ausübt, kann für dasselbe Kind keinen Elternurlaub mehr auf der Grundlage von Artikel 6 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 64 vom
  11. April 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub beanspruchen. Der Arbeitnehmer, der Elternurlaub auf der Grundlage von Artikel 6 des erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens genommen hat, kann für dasselbe Kind kein Recht auf Elternurlaub auf der Grundlage des vorliegenden Königlichen Erlasses geltend machen. Art. 9 - Die in Artikel 2 erwähnte Periode wird für die Berechnung der in den Artikeln 5 und 7 des Königlichen Erlasses vom
  12. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen vorgesehenen maximalen Periode nicht berücksichtigt. Art. 10 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  13. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen und seiner Ausführungserlasse sind anwendbar, insofern durch die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht davon abgewichen wird. Art. 11 - In den Königlichen Erlass vom
  14. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen wird ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Verwaltung der Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen werden als Beamte bestimmt, die mit der Aufsicht über die Anwendung von Kapitel IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom
  15. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und von seinen Ausführungserlassen beauftragt sind. » Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am
  16. Januar 1998 in Kraft. Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  17. Oktober 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars
  18. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
  19. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Richtlinie 96/64 des Rates vom
  20. April 1997 [sic, zu lesen ist: Richtlinie 96/34 des Rates vom
  21. Juni 1996] zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub; Aufgrund des Gesetzerlasses vom
  22. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Gesetze vom
  23. Juli 1951,
  24. Februar 1961,
  25. April 1963,
  26. Januar 1967, 10.Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom
  27. Oktober 1978 und Nr.28 vom
  28. März 1982 und die Gesetze vom
  29. Januar 1985,
  30. Dezember 1988,
  31. Juni 1992 und
  32. März 1994 und den Königlichen Erlass vom
  33. November 1996; Aufgrund des Kapitels IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom
  34. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

§ 1, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1995, und des Artikels 107; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung, insbesondere des Artikels 8; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der am
  3. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
  4. Juli 1989 und
  5. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlich ist, unverzüglich den notwendigen Rahmen für das Recht auf Elternurlaub zu schaffen, da am
  6. Januar 1998 das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 64 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub in Kraft getreten ist; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom
  7. Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Das Recht auf den Elternurlaub, der auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses genommen wird, wird im Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 64 vom
  8. April 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub ausgeübt. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird am
  9. Januar 1998 wirksam. Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  10. Januar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars
  11. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
  12. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Richtlinie 96/34 des Rates vom
  13. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub; Aufgrund des Gesetzerlasses vom
  14. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Gesetze vom
  15. Juli 1951,
  16. Februar 1961,
  17. April 1963,
  18. Januar 1967, 10.Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom
  19. Oktober 1978 und Nr.28 vom
  20. März 1982 und die Gesetze vom
  21. Januar 1985,
  22. Dezember 1988,
  23. Juni 1992 und
  24. März 1994 und den Königlichen Erlass vom
  25. November 1996; Aufgrund des Kapitels IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom
  26. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

§ 1, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung, insbesondere des Artikels 2; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  3. Juni 1998; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  4. Juli 1998; Aufgrund der am
  5. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
  6. Juli 1989 und
  7. August 1996; In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlich ist, für die Möglichkeit, Elternurlaub für die Hälfte der Arbeitszeit zu nehmen, unverzüglich den notwendigen Rahmen zu schaffen, da am
  8. Januar 1998 das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 64 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub in Kraft getreten ist; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
  9. Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Der Arbeitnehmer hat, um für sein Kind Sorge zu tragen, das Recht: - entweder die Erfüllung seines Arbeitsvertrages während einer ununterbrochenen Periode von drei Monaten vollständig auszusetzen, so wie es in Artikel 100 des Sanierungsgesetzes vom
  10. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehen ist, - oder seine Arbeitsleistungen während einer ununterbrochenen Periode von sechs Monaten auf eine Halbzeitbeschäftigung zu verkürzen, so wie es in Artikel 102 des obenerwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er vollzeitbeschäftigt ist. Dieses Recht gilt nicht für Arbeitnehmer, die in einem kleinen oder mittleren Betrieb beschäftigt sind, der am
  11. Juni des vorhergehenden Kalenderjahres weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigte. Diese Arbeitnehmer können von der Möglichkeit, während einer ununterbrochenen Periode von sechs Monaten ihre Arbeitsleistungen im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung zu erbringen, nur mittels vorherigen Einverständnisses des Arbeitgebers Gebrauch machen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Quartals in Kraft, das seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt. Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
  12. August 1998 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars
  13. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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