loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du
Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9.
Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, abgeändert durch das Gesetz vom
- Mai 1993, insbesondere der Artikel 1, 7, 8 und 12; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21.
Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9.
Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 21.
Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9.
Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen ». Art. 2 - In Artikel 1 § 1 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis entspricht. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis:
- a)in den in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9.Juli 1971 erwähnten Fällen: der Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises,
- b)in den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten Fällen: der Gesamtpreis der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten.» Art. 3 - In Artikel 1 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Ministerium der Öffentlichen Arbeiten » durch die Wörter « Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur » ersetzt. Art. 4 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 5 - Der in der Vereinbarung vorgesehene Gesamtpreis der in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 erwähnten Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten muss sich auf mindestens 80 Prozent des Verkaufspreises des Gebäudes, dessen Eigentum übertragen wird, belaufen und muss über 750 000 Franken liegen. » Art. 5 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude oder die umgebauten oder vergrösserten Teile dieses Gebäudes bewohnt oder nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. » Art. 6 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wird die Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der Verkäufer oder Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis hat. » Art. 7 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Fertigstellungsgarantie wird durch eine Solidarbürgschaft gegeben, mit der ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder ein Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit sich verpflichtet, dem Käufer oder Bauherrn die Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in dem das Appartement sich befindet, oder gegebenenfalls für die Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten notwendig sind, zu zahlen, wenn der Verkäufer oder Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. » Art. 8 - Artikel 4 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Wird der Werkvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis hat. » Art. 9 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Vereinbarungen, die ab dem 1. Oktober 1993 abgeschlossen werden. Art. 10 - Unser Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE