(1)vertraglich eingestellte Zivilpersonal und das Zivilpersonal, das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, nicht mit der Ausführung von Aufträgen betraut werden können, die die Gemeindepolizei gemäss Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt nicht mehr ausführen muss. Die Regelung bezüglich der zivilrechtlichen Haftung von Polizeibeamten, die in den Artikeln 47 und folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt festgelegt ist, kann womöglich nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Polizist bei der Ausführung eines in diesem Punkt erwähnten Verwaltungsauftrags einen Schaden verursacht oder erleidet. Wenn ein Bürgermeister Polizisten einen solchen Auftrag erteilt, wird die Gemeinde zivilrechtlich für die Folgen haftbar. Ein Polizeibeamter, der bei der (ungesetzlichen) Ausführung eines solchen Auftrags Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird, kann zudem nicht damit rechnen, eine durch diese Regelung vorgesehene Sonderentschädigung zu erhalten. Zur Erinnerung: Als Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden dürfen, gelten: 1. Aufträge, die in der Anlage zu diesem Rundschreiben im Rahmen der Fortsetzung der Leitlinien des Rundschreibens vom 22.Oktober 1987 und der Leitlinien des Rundschreibens vom 7. April 1995 aufgeführt sind, wobei bestimmte, durch die Entwicklung der Rechtsvorschriften und Praktiken gerechtfertigte Anpassungen vorgenommen worden sind:
- a)bei Wahlen: Die Polizei kann im Notfall noch mit der Zustellung von Briefen des Vorsitzenden an die Mitglieder der Vorstände der verschiedenen Wahlbüros beauftragt werden.
- b)zur Erinnerung: Gemeindepolizisten, die sich als Privatpersonen an den zehnjährlichen Volkszählungen beteiligen, ist dies weder während der Dienstzeit noch in Uniform gestattet.
- c)die Ausstellung von Bescheinigungen im Auftrag des Landesamtes für Familienbeihilfen. Wenn die Polizeidienste durch spezifische Regelungen verpflichtet werden, bestimmte Unterlagen auszustellen, müssen sie dies selbstverständlich tun. So sind Polizeidienste aufgrund von Artikel 676 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches zur Ausstellung von Bedürftigkeitsnachweisen verpflichtet. 2. Arbeitslosenkontrolle 3.Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf:
- a)die Ausstellung von Genehmigungen bezüglich lästiger oder gesundheitsgefährdender Betriebe,
- b)die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen,
- c)die Ausstellung von Genehmigungen zur Ablagerung chemischer oder anderer Abfälle,
- d)die Verwaltung von Adressenänderungen auf Kraftfahrzeugscheinen (siehe Königlicher Erlass vom 27.Dezember 1993, Belgisches Staatsblatt vom 18. Januar 1994),
- e)die Numerierung von Gebäuden. C. Erleichterung und Vereinfachung bestimmter Aufträge In strafrechtlichen Angelegenheiten müssen bestimmte Verwaltungsaufträge von Polizeidiensten ausgeführt werden, damit die Staatsanwaltschaft eine Angelegenheit in Ordnung bringen oder der Untersuchungsrichter die Akte übermitteln kann. Andere Aufträge stehen mit der Durchführung einer Sanktion oder der Schliessung einer Akte in Zusammenhang. Zur Entlastung der Polizeidienste werden die Gerichtsbehörden meistens aufgefordert, systematisch die ihnen zur Verfügung gestellten EDV-Anlagen zu benutzen (zum Beispiel den Anschluss an das Nationalregister der natürlichen Personen). So ist auch die Post - und gegebenenfalls die Einschreibung mit oder ohne Rückschein - ein geeigneter Weg zur Übermittlung von Wahlaufforderungen, Bekanntmachungen von Gerichtssitzungen, Vergleichsvorschlägen und verschiedenen Aktenstücken. Nur im äussersten Notfall, wenn mehrere Sendungen ergebnislos waren oder ein Verfahren nicht fortgeführt werden kann, weil der Betroffene auf Postsendungen nicht reagiert hat, sollten Polizeidienste eingeschaltet werden. Darüber hinaus gibt es mehrere Möglichkeiten zur Erleichterung und Vereinfachung bestehender Verfahren. 1. Nichtzahlung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne Bevor die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wird, die sie an einen Polizeidienst weiterleitet, schickt der Einnehmer der Domänenverwaltung und der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne dem Verurteilten systematisch mindestens zwei Mahnschreiben, in denen die Möglichkeiten zur Gewährung eines Aufschubs und eventuelle Folgen bei Nichtzahlung vermerkt sind. Nach Versand der obenerwähnten Mahnschreiben und erst nach Nutzung der eigenen Untersuchungsmöglichkeiten kann der Einnehmer sich in Sonderfällen an die Gemeindepolizei wenden, bevor er die Dienste eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, damit sie eine summarische Zahlungsfähigkeitsuntersuchung unter Berücksichtigung der Untersuchungsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers vornimmt. 2. Überprüfung von Adressen Wenn ein Polizeidienst im Fall einer von der Gerichtsbehörde angeordneten Vernehmung feststellt, dass die betreffende Person an einer anderen Adresse und in einer anderen Gemeinde wohnt, wird die Akte mit Vermerk der neuen Adresse an die Gerichtsbehörde zurückgeschickt.Diese Adresse wird als Randbemerkung oder auf einem von einem Gerichtspolizeioffizier datierten und unterschriebenen Auszug des Nationalregisters der natürlichen Personen vermerkt. Dazu bedarf es keines, nicht einmal mehr eines vereinfachten Protokolls. 3. Klagerücknahme und Überprüfung der Schadenersatzleistung Wenn eine Versicherungsgesellschaft in einer strafrechtlichen Angelegenheit auftritt, wird der Polizeidienst nicht mehr von der Staatsanwaltschaft zur Bestätigung der Schadenersatzleistung und der Klagerücknahme eingeschaltet.Diese Bestätigung wird unmittelbar bei der betreffenden Versicherungsgesellschaft eingeholt, um auf diesem Weg eine Unterlage zur Bestätigung der Klagerücknahme zu erhalten, die vom Geschädigten unterzeichnet worden ist und auf der deutlich vermerkt ist, dass er Schadenersatz erhalten hat. In den anderen Fällen von Klagerücknahme wird das übliche Verfahren beibehalten. 4. Ausstellung von Personenstandsurkunden für die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wendet sich direkt an den Standesbeamten oder, für Urkunden der Vorjahre, an die Kanzlei des Gerichts erster Instanz, die ein Duplikat der Standesamtsregister besitzt.5. Bestattungserlaubnis Sofern der diensttuende Staatsanwalt ausreichend informiert ist, um entscheiden zu können, sich der Ausstellung einer Bestattungserlaubnis durch den Standesbeamten nicht zu widersetzen, kann er diese Entscheidung auf der Grundlage eines telefonischen Berichts beziehungsweise eines per Fax übermittelten Protokolls oder anderen üblichen Belegs treffen.Steht kein Telefaxgerät zur Verfügung, muss das Protokoll überbracht werden. Auf jeden Fall wird das Originalprotokoll am darauffolgenden Tag auf dem üblichen Weg übermittelt. Die Staatsanwaltschaft kann dem Standesbeamten diese Erlaubnis telefonisch oder per Fax erteilen. 6. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände gegeben hat, wird der Betreffende per Einschreibebrief mit Rückschein von der Kanzlei vorgeladen, um dort vorstellig zu werden.Dem Brief wird ein Abschnitt beigefügt, der zurückzuschicken ist, sofern der Betreffende auf die Gegenstände verzichtet. In diesem Brief wird darauf hingewiesen, dass die Gegenstände der Domänenverwaltung übergeben werden, wenn der Betreffende nach drei Monaten noch nicht geantwortet hat. Nur wenn der Einschreibebrief nicht abgeholt wird, schaltet die Staatsanwaltschaft die Polizei zur Überbringung einer Kopie der Vorladung ein. 7. Notifizierung der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19.August 1948 über die Leistungen allgemeinen Interesses in Friedenszeiten) Die Polizeidienste können im Rahmen dieser Rechtsvorschriften in Anspruch genommen werden, jedoch nur im Dringlichkeitsfall und sofern es keine andere Lösung gibt. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen dem Bürgermeister und dem Korpschef in bezug auf die Frage, ob ein in die Zuständigkeit der Gemeindebehörde fallender Verwaltungsauftrag von der Gemeindepolizei ausgeführt werden soll oder nicht, werden die Bürgermeister und Korpschefs der Gemeindepolizei gebeten, unverzüglich ein diesbezügliches schriftliches Abkommen zu schliessen und zu formalisieren. Sie sind gebeten, dem Provinzgouverneur eine Kopie dieses Abkommens zu übermitteln. Abänderungen und Ergänzungen dieses Abkommens müssen auf gleiche Weise formalisiert werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die hierarchischen Beziehungen zwischen Bürgermeister und Korpschef durch dieses Abkommen keineswegs in Frage gestellt werden. Es hat lediglich eine pragmatische Bedeutung. Der Begriff « Abkommen » ist nämlich nicht im juristischen Sinn zu verstehen, sondern vielmehr als eine klar definierte gegenseitige Vereinbarung, und zwar in bezug auf Verwaltungsaufträge, die unterschiedlich definiert werden könnten. Schliesslich muss hervorgehoben werden, dass dieses Abkommen nur Angelegenheiten betrifft, die unter Punkt A des vorliegenden Rundschreibens aufgeführt sind. Wir ersuchen die Provinzgouverneure, auf eine korrekte Anwendung des vorliegenden Rundschreibens zu achten. Sollten sich der Bürgermeister und der Korpschef bei der Beratung zur Abfassung dieses Abkommens über bestimmte Punkte nicht einig werden, bitten wir die Provinzgouverneure, im Hinblick auf eine Lösung zu vermitteln. Das vorliegende Rundschreiben tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Wir möchten die Generalprokuratoren und die Provinzgouverneure bitten, dafür zu sorgen, dass das vorliegende Rundschreiben an die betroffenen Behörden und Dienste verteilt wird. Wir möchten die Provinzgouverneure ausserdem bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. Der Minister des Innern, L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz, T. VAN PARYS _______ Nota