← België

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 oktober 1998 tot wijziging van het koninklijk

7 JULI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 oktober 1998Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 29/10/199

Artikel 5§ 3 des Gesetzes vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom

  1. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, insbesondere des Artikels 5 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Mai 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19.

Artikel 5§ 3 des Gesetzes vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom

  1. Juli 1998; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  2. September 1998; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Berechnungsmodalitäten im Hinblick auf die Verteilung der Subventionen, die in dem in Absatz 1 erwähnten Gesetz vorgesehen sind, so schnell wie möglich unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Umfangs der Aufgaben der begünstigten ÖSHZ festgelegt werden müssen, und begründet durch die Liquiditätsprobleme dieser Zentren und durch die Dringlichkeit, neue Aufnahmezentren für zusätzliche Asylsuchende einzurichten und den Gemeinden, auf deren Gebiet ein solches Zentrum besteht, über ihr ÖSHZ eine finanzielle Beihilfe gewähren zu können; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  3. Oktober 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am
  4. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
  5. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Soziale Eingliederung, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19.

Artikel 5§ 3 des Gesetzes vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird das Wort « verhältnismässig » gestrichen. Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Für die öffentlichen Sozialhilfezentren der Gemeinden, die auf ihrem Gebiet ein Aufnahmezentrum für Asylsuchende haben, das vom Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt oder auf Anfrage dieses Ministeriums vom Belgischen Roten Kreuz verwaltet wird, und/oder für die öffentlichen Sozialhilfezentren, die in Anwendung von Artikel 18 § 2 des Gesetzes vom

  1. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum Anrecht auf eine erhöhte Beteiligung am Betrag des Existenzminimums haben, wird die Anzahl Monate, während deren das Sozialhilfezentrum begünstigt ist, mit vier multipliziert. » Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Oktober 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli
  3. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.