(1)der Nichtigkeitsklage vorlegen, anhand deren überprüft werden kann, ob es sich tatsächlich um eine Klage gegen eine der vorerwähnten Instanzen (GKFS oder SWF) handelt, den richtigen Verweis auf die Nummer der Eintragung bei der Kanzlei des Staatsrates mitteilen und eine Abschrift des Einlieferungsscheins des Einschreibens aushändigen. Der Asylsuchende, der Sozialhilfe beantragt, muss anhand obenerwähnter Belege nachweisen, dass er beim Staatsrat eine Klage eingelegt hat. Damit der Staat die Sozialhilfe, die ein ÖSHZ einem Ausländer auf der Grundlage des betreffenden Entscheids des Schiedshofes gewährt, erstattet, müssen dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt Abschriften obenerwähnter Unterlagen als Nachweis für die beim Staatsrat eingelegte Klage übermittelt werden. Zu Frage 2 Nachdem der Staatsrat seinen Entscheid verkündet hat, wird die Instanz, gegen die die Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, innerhalb der folgenden vierzehn Tage von der Kanzlei darüber informiert. Das ÖSHZ muss sich also beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder beim Ausländeramt (Dienst Beschwerden), das von Beschwerden gegen Beschlüsse des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge Kenntnis nimmt, melden, um sich über den erlassenen Entscheid zu informieren und dann einen neuen Beschluss zu fassen, wenn der Entscheid ungünstig für den Kläger ausfällt. Das betreffende ÖSHZ muss ebenfalls die Verwaltung der Sozialeingliederung unverzüglich über den erlassenen Entscheid informieren. Das ÖSHZ kann aufgefordert werden, nicht geschuldete Beträge zu erstatten, wenn das Ministerium feststellt, dass es Kosten für Sozialhilfe erstattet hat, nachdem der Staatsrat einen Ablehnungsentscheid erlassen hat. 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss Des weiteren muss das zuständige ÖSHZ überprüfen, ob der Antragsteller noch auf dem Staatsgebiet wohnt; diese Überprüfung muss es regelmässig vornehmen. Der Antragsteller muss das ÖSHZ also über seinen Wohnort informieren. Diese Verpflichtung versteht sich von selbst, da das ÖSHZ eine gründliche Sozialuntersuchung durchführen muss, um die wirklichen Bedürfnisse des Antragstellers hic et nunc genau einschätzen zu können.
- Datum, ab dem ÖSHZs Sozialhilfe gewähren Ein Antrag auf Sozialhilfe ist immer für die Zukunft gültig. 4.1 Das Datum, ab dem ein ÖSHZ einem abgewiesenen Asylsuchenden, der einen Antrag auf der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes einreicht, Sozialhilfe gewähren kann, ist das Datum des neuen Antrags. Dieses Datum darf nicht vor dem
- April 1998 liegen, Datum der Veröffentlichung des obenerwähnten Entscheids des Schiedshofes im Belgischen Staatsblatt. 4.2 Hat ein Arbeitsgericht das ÖSHZ verurteilt, die Sozialhilfe auf der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes für einen Zeitraum, der dem Datum des Antrags vorangeht, erneut zu gewähren, können die Kosten für die Sozialhilfe im Prinzip zu Lasten des Staates gehen ab dem Datum, das im Urteil angegeben ist, aber frühestens ab dem
- Januar 1997, Datum des Inkrafttretens von Artikel 65 des Gesetzes vom
- Juli 1996 zur Abänderung von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom
- Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. 4.3 Wenn ein Asylsuchender, der einen negativen Beschluss des GKFS oder des SWF erhalten hat, nicht freiwillig abreisen möchte und beschliesst, beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage einzureichen, kann die Sozialhilfe erst nach einer vom betreffenden ÖSHZ durchgeführten gründlichen Sozialuntersuchung und frühestens ab dem Datum, an dem diese Klage eingereicht worden ist, erneut gewährt werden, sofern der Betreffende einen Antrag auf Sozialhilfe eingereicht hat und die unter Nr. 3.1 verlangten Unterlagen vorlegt. 4.4 Der Staat stellt die Erstattung einer gewährten Sozialhilfe ein, sobald der Staatsrat über die Nichtigkeitsklage, die gegen den negativen Beschluss des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge eingereicht worden ist, befunden hat und sofern die Klage des Antragstellers abgewiesen wird. Zusätzliche Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Studiendienst der Verwaltung der Sozialhilfe unter Nummer 02/509 84 43 (F) beziehungsweise 02/509 81 58 (N) erhältlich. Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS _______ Fussnote