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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1996 modifiant la loi relative à l'

loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents

§ 2des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 3 § 1 Nr.

§ 2des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Der Erlass bezweckt die Abänderung von Artikel 37 § 5 des am

  1. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, damit für besondere medizinisch-technische Leistungen zu Lasten jedes in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten ein Pauschalanteil pro Aufnahme eingeführt werden kann ungeachtet der Tatsache, ob eine dieser Leistungen während des Krankenhausaufenthalts erbracht wird oder nicht. Dieser Pauschalanteil kann mit dem Eigenanteil des Begünstigten an den Kosten einer oder mehrerer Leistungen kumulativ angewandt werden. Dieser Pauschalanteil ist nicht anwendbar auf Personen, die Anspruch auf erhöhte Beteiligung der Versicherung haben (VIPO). Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden mit Ausnahme der Bemerkung, die auf die Streichung des Verweises auf Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  2. Juli 1996 als eine der gesetzlichen Grundlagen des vorliegenden Erlasses abzielte: Der Pauschalanteil der dem im Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten auferlegt wird, verringert nämlich die Ausgaben der Gesundheitspflegepflichtversicherung für den Posten « medizinische Honorare »; durch die Einführung des Pauschalanteils werden daher die Ausgaben zu Lasten des Staates verringert. Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
  3. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37 § 5 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr.

§ 2des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr.

§ 2; Aufgrund des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 37 § 5; Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses der Gesundheitspflegeversicherung vom

  1. Oktober 1996; Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom
  2. November 1996; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  3. Oktober 1996; Aufgrund der am
  4. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom
  5. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch diesen Königlichen Erlass eine gesetzliche Grundlage für die Einführung eines Pauschaleigenanteils des Patienten an den Kosten bestimmter Leistungen vorgesehen wird, die zugunsten von Patienten erbracht werden, die in einem Krankenhaus aufgenommenen sind; dass es wichtig ist, dass vorliegender Königlicher Erlass so schnell wie möglich ergeht und veröffentlicht wird, damit die Massnahmen zur Ausführung dieser Bestimmung so schnell wie möglich getroffen werden können und damit diese Massnahme, die zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts der Gesundheitspflegeversicherungsregelung beiträgt, so schnell wie möglich angewandt werden kann; Aufgrund des binnen einer Frist von drei Tagen abgegebenen Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers des Haushalts und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 37 § 5 Absatz 2 des am
  6. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Für die in Artikel 34 Nr. 3 erwähnten Leistungen kann der König neben diesem Eigenanteil des weiteren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Pauschalanteil pro Aufnahme zu Lasten jedes Begünstigten, der in einem Krankenhaus aufgenommen ist, vorsehen unabhängig davon, ob eine dieser Leistungen während des Krankenhausaufenthalts erbracht wird oder nicht. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  7. Dezember 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 septembre
  8. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 8 - Bijlage 8 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass über Sonderbestimmungen zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts der Gesundheitspflegeversicherung in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr.

§ 2des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 3 § 1 Nr.

§ 2des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Durch die Ermächtigung, die dem König erteilt wird, von den üblichen Regeln für Änderungen des Verzeichnisses abzuweichen, wird eine schnellstmögliche Ausführung der Massnahmen in bezug auf Arzneimittel angestrebt, die vom Ministerrat im Rahmen des Haushaltsplans 1997 am

  1. Oktober 1996 getroffen worden sind. Es handelt sich um:
  2. die Streichung von Wirkstoffen, phytotherapeutischen wirksamen Bestandteilen und Fertigpräparaten mit wirksamen Bestandteilen, die auch in Fertigarzneimitteln enthalten sind und für die es keine Erstattung seitens der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gibt, 2.die Streichung von Arzneimitteln, für die der therapeutische Nutzen nicht hinreichend nachgewiesen ist und das soziale Interesse nicht mehr besteht, aus der Liste der Arzneimittel, für die die Erstattung zugelassen ist,
  3. die Einführung einer Erstattungsgrundlage für identische Fertigarzneimittel, die der niedrigsten Erstattungsgrundlage für das Referenzgenericum entspricht.Hierfür werden der wirksame Bestandteil oder die wirksamen Bestandteile, die pharmazeutische Form und der Inhalt berücksichtigt. Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden. Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
  4. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass über Sonderbestimmungen zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts der Gesundheitspflegeversicherung in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr.

§ 2des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr.

§ 2; Aufgrund des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 35, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1995; Aufgrund des Artikels 15 des Gesetzes vom
  2. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge; Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  3. Dezember 1996; Aufgrund der am
  4. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom
  5. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden muss, um ab dem
  6. Januar 1997 eine haushaltsmässige Auswirkung zu erzielen, die für die Verwirklichung des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherheit notwendig ist; Aufgrund des binnen einer Frist von drei Tagen abgegebenen Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund der am
  7. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom
  8. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers des Haushalts und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 35 des am
  9. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom
  10. Dezember 1995, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Bis zum
  11. August 1997 kann der König das Verzeichnis der in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten Leistungen abändern, ohne die in § 2 erwähnten Verfahrensregeln zu berücksichtigen und, was die in Artikel 34 Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Leistungen betrifft, ohne darüber hinaus die in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Zulassungskriterien zu berücksichtigen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  12. Januar
  13. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister des Haushalts sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  14. Dezember 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 septembre
  15. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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