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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 maart 1999 tot wijziging van de wet betreffende de politie ove

wet van 16 maart 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/03/1999 pub. 30/03/1999 numac 1999022192 bron ministerie van verkeer en infrastructuur Wet tot wijziging van de wet betreffende de

Artikel 37bis § 1 Nr.

1 erwähnte Verstoss feststeht. Die Kosten für das Eingreifen eines Arztes gehen ebenfalls zu Lasten der untersuchten Person, wenn die in Artikel 61ter § 1 Nr. 3 erwähnte Verweigerung nicht begründet ist. Art. 61ter - § 1 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung untersagt,

  1. wenn der Test das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 61bis § 2 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt;
  2. wenn während des Tests die Urinprobe nicht vorgenommen oder das Immunoassay nicht angewandt werden kann und die in Artikel 61bis § 2 Absatz 1 erwähnte Standardtestbatterie äussere Anzeichen für den vermutlichen Einfluss einer der in demselben Artikel erwähnten Substanzen anzeigt;
  3. im Fall der Verweigerung des Tests ohne rechtmässigen Grund. Wenn die Person einen rechtmässigen Grund für die Verweigerung angibt, fordern die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten einen Arzt an, um den angegebenen Grund zu beurteilen. Der Inhalt des rechtmässigen Grundes darf nicht vom Arzt enthüllt werden, wenn er unter die ärztliche Schweigepflicht fällt. Wenn die Person trotzdem äussere Anzeichen für den vermutlichen Einfluss von in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnten Substanzen auf die Fähigkeit zum Führen aufweist, wird das Fahrverbot für zwölf Stunden dennoch angewandt. § 2 - Bevor der Person gestattet wird, aufs neue ein Fahrzeug oder ein Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr ein neuer wie in Artikel 61bis § 1 erwähnter Test auferlegt. Das Fahrverbot wird jedesmal für eine Dauer von sechs Stunden verlängert, wenn der Test das Vorhandensein einer der in Artikel 61bis § 2 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt oder wenn in dem in § 1 Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall äussere Anzeichen für den vermutlichen Einfluss einer dieser Substanzen auf die Fähigkeit zum Führen vorliegen. § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde sind mit der Anwendung des vorliegenden Artikels beauftragt. Art. 61quater - Wer dem in Artikel 61ter erwähnten Fahrverbot unterworfen ist, ist verpflichtet, auf Ersuchen der Polizei und der Gendarmerie den Führerschein oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, für die Dauer des Fahrverbots abzugeben. Wenn die Abgabe nicht sofort erfolgen kann oder die Person, der das Fahrverbot auferlegt wurde, nicht verpflichtet ist, Inhaber eines Führerscheins oder eines gleichwertigen Dokuments zu sein, wird das Fahrzeug oder das Reittier, das sie führte oder sich zu führen anschickte, auf ihre Kosten und auf ihr Risiko einbehalten.] Nach Ablauf der Frist des Verbotes wird der Führerschein oder das gleichwertige Dokument nicht zurückgegeben, wenn Artikel 55 zur Anwendung kommt. » Art. 10 - (Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes) Art. 11 - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Juli 1990, werden folgende Abänderungen angebracht: A) (Abänderung des niederländischen Textes) B) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: «
  5. der in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Test das Vorhandensein mindestens einer der dort erwähnten Substanzen im Körper anzeigt;
  6. der in Artikel 61bis § 1 erwähnte Test entweder nicht hat vorgenommen werden können oder aus rechtmässigem Grund verweigert worden ist und die Person äussere Anzeichen für die Vermutung aufweist, dass sie unter dem Einfluss einer der in § 2 erwähnten Substanzen steht oder sich in einem in Artikel 35 erwähnten der Trunkenheit ähnlichen Zustand befindet »; C) die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: « § 2 - In dem in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall besteht die Blutanalyse aus einer quantitativen Bestimmung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen im Plasma durch Gaschromatographie-Massenspektrometrie mittels Gebrauch deuterisierter interner Standardlösungen; unterhalb des entsprechenden Gehalts wird die Analyse nicht berücksichtigt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen den in den Nummern 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt eine Blutprobe entnehmen: - wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § 3 erhaltenen Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist; - in den in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fällen. § 4 - Die untersuchte Person hat die Kosten der Blutprobe und der Blutanalyse zu tragen, -

Artikel 34§ 2 Nr.

1 erwähnte Verstoss feststeht; -

Artikel 37bis § 1 Nr.

1 erwähnte Verstoss feststeht. § 5 - Die Erfassung der Daten der in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Blutprobe beschränkt sich auf die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendigen Daten. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser Verstösse benutzt werden. » Art. 12 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Juli 1990, werden die Wörter « und 35 » durch die Wörter « , 35 und 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 » ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  2. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Staatsekretär für Sicherheit J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober
  3. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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