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Circulaire OOP 15ter concernant l'assistance policière aux victimes. - Traduction allemande

MINISTERE DE L'INTERIEUR 9 JUILLET 1999. - Circulaire OOP 15ter concernant l'assistance policière aux victimes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de

§ 2

verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die innerhalb ihrer Familie Opfer von Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an ein "vertrouwenscentrum kindermishandeling" (siehe Liste in Anlage 4).Für die Französische Gemeinschaft und unbeschadet der §

§ 2

verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die Opfer von Misshandlungen oder von sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an einen" service d'aide à la jeunesse " oder an ein"équipe SOS enfants " (siehe Liste in Anlage 4). Dieses Angebot zur Verweisung von Minderjährigen, die Opfer einer Misshandlung geworden sind, wird im Protokoll, das bei der Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird, vermerkt. Die Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. 2. Personen, die Unterkunft benötigen Unbeschadet der §

§ 2

bringt der Polizeibeamte das Opfer, das sofort Unterkunft benötigt, in Kontakt mit einem Aufnahmezentrum (siehe Anlage 1). Für die Französische Gemeinschaft sind die Aufnahmezentren für die Verweisung von Frauen, die Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt geworden sind, die "refuges pour femmes battues". Dieses Angebot zur Verweisung an ein Unterkunft bietendes Aufnahmezentrum wird im Protokoll vermerkt, das bei der Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird. Die Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. Bei diesem Verweisungsangebot muss darauf geachtet werden, dass die Wünsche des Opfers berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen müssen Name und Adresse des Aufnahmezentrums geheim bleiben. Diese Angaben werden dann nicht im Protokoll vermerkt. IV. Die Beratungsstrukturen In jedem Gerichtsbezirk wird ein Bezirksrat für Opferpolitik mit dem Ziel eingerichtet, die Opferpolitik zu unterstützen. Zudem sind in jedem Gerichtsbezirk "Teams für psychosozialen Opferbeistand" vorgesehen. Diese Teams haben unter anderem die Aufgabe, den Bezirksrat zu beraten und zu informieren. Die Polizeidienste müssen sich an der Arbeit dieser Strukturen beteiligen und ihren Beitrag dazu leisten. Ich werde den Polizeidiensten später zusätzliche Richtlinien über die Teilnahme an der Arbeit dieser Beratungsstrukturen erteilen. V. Schlussfolgerung In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird die gesetzliche Pflicht der Polizeidienste im Rahmen des Opferbeistands festgelegt. Diese Aufgabe besteht aus einem korrekten Empfang des Opfers, einem praktischen Beistand, der Erteilung von Informationen, einer exakten Protokollaufnahme, der Verweisung des Opfers an spezialisierte Dienste und einer eventuellen erneuten Kontaktaufnahme mit dem Opfer. Dieser Artikel gilt für alle Polizeibeamten und auch für das Zivilpersonal, das innerhalb des Polizeikorps arbeitet. Das Vorhandensein eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand innerhalb eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von seiner gesetzlichen Pflicht, dem Opfer Beistand zu leisten. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand ist hauptsächlich damit beauftragt, für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des Polizeikorps in puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. Da psychosoziale Opferhilfe nicht in den Aufgabenbereich der Polizei fällt, müssen Polizeibeamte die Opfer an spezialisierte Dienste verweisen. Das Orientierungsmodell, das in diesem Rundschreiben vorgeschlagen wird, bestimmt den allgemeinen Rahmen dieser Verweisung. Dieses Modell soll dem Opfer ermöglichen, bessere und schnellere Hilfe zu erhalten, damit es über die Folgen der Straftat hinwegkommen kann. Insbesondere seit dem Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opferbeistand verfügt das Ministerium des Innern innerhalb der Allgemeinen Polizei des Königreichs über eine permanente Kontaktstelle für Fragen in Zusammenhang mit Opferbeistand. Diese Zelle "polizeilicher Opferbeistand" ist derzeit der bevorzugte Gesprächspartner für die Korpchefs, für die verantwortlichen Offiziere und für die Dienste für polizeilichen Opferbeistand. Allgemeine Polizei des Königreichs Rue Royale 56 - 1000 Brüssel Tel.: 02/500 21 11 Fax.: 02/500 24 66 Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben und seine Anlagen an die Behörden der Verwaltungspolizei innerhalb Ihres Bezirks weiterzuleiten. Hochachtungsvoll Der Minister des Innern, L. Van den Bossche Rundschreiben OOp 15ter ANLAGEN Pour la consultation du tableau, voir image

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