MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 25 MEI 1999. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de niet-Belgische burgers van de Europese Unie als kiezers voor de gewone vernieuwing van de gemeenteraden.
§ 1der Richtlinie).
Eine derartige Bestimmung ist in Artikel 65 Absatz 2 Nr. 2 des Gemeindewahlgesetzes aufgenommen, so wie sie durch vorerwähntes Gesetz vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser innerstaatliches Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist.
(4)Die Kandidatur eines Unionsbürgers bei den Gemeindewahlen im Mitgliedstaat seines Wohnortes kann für unzulässig erklärt werden, wenn er die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe a)
(3)der Richtlinie erforderliche Erklärung oder die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe b)
(4)der Richtlinie erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen kann (
§ 2der Richtlinie).
Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt, dass die Unionsbürger, die in der Gemeinde ihres Wohnortes bei den Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die in Artikel 9 § 2 Buchstabe
- a)der Richtlinie erwähnte förmliche Erklärung beifügen (die von ihnen geschrieben und unterzeichnet sein muss). Vorerwähnter Artikel ermöglicht es ausserdem dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, der mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Kandidaturen beauftragt ist, zu verlangen, dass der kandidierende Unionsbürger die in Artikel 9 § 2 Buchstabe
- b)der Richtlinie erwähnte Bescheinigung vorlegt, falls er Zweifel in bezug auf dessen Wählbarkeit hat, insbesondere nach Einsicht in die weiter oben erwähnte förmliche Erklärung. Schliesslich verpflichtet Artikel 26 § 2 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 ersetzt worden ist, den Hauptwahlvorstand der Gemeinde, die kandidierenden Unionsbürger abzuweisen, die der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die oben erwähnte Erklärung und gegebenenfalls die oben erwähnte Bescheinigung nicht beigefügt haben.
(5)Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen für die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Beigeordneten oder seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind, auch was die vorübergehende Wahrnehmung dieser Ämter als Stellvertreter betrifft (
§ 3Absatz 1 und 2 der Richtlinie).
Gemäss
§ 3Absatz 3 der Richtlinie wird im belgischen Umsetzungsgesetz vom 27.
Januar 1999 den Staatsangehörigen, das heisst den belgischen Bürgern, das Amt des Bürgermeisters vorbehalten. Es ermöglicht jedoch den Unionsbürgern, die in der Gemeinde ihres Wohnortes zu Gemeinderatsmitgliedern gewählt werden, in dieser Gemeinde für das Mandat als Schöffe gewählt zu werden; von dieser Bestimmung sind in einer Übergangsphase ausschliesslich die Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 ausgeschlossen. Ab den Gemeindewahlen des Jahres 2006 können sie also dieses Mandat tatsächlich ausüben.
(6)Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass die Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren, den Unvereinbarkeitsbedingungen unterliegen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für dessen Staatsangehörige gelten (Artikel 6 § 1 der Richtlinie). Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, in dem die Unvereinbarkeiten mit dem Mandat als Gemeinderatsmitglied aufgezählt sind, wird ebenfalls auf die Unionsbürger anwendbar sein, die in der Gemeinde ihres Wohnortes für dieses Mandat gewählt werden. Ausserdem können die Mitgliedstaaten des Wohnortes bestimmen, dass die Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers in diesem Staat auch unvereinbar ist mit in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Ämtern, die den Ämtern entsprechen, die eine Unvereinbarkeit im Mitgliedstaat des Wohnortes nach sich ziehen (Artikel 6 § 2 der Richtlinie). Vorerwähnter Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch das Umsetzungsgesetz vom
- Januar 1999 abgeändert worden ist (vgl. neuer Absatz 2 dieses Artikels), bestimmt in diesem Sinne, dass die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 aufgezählten Unvereinbarkeiten ebenfalls auf nichtbelgische Unionsbürger, die in Belgien wohnen, anwendbar sind, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Ämter ausüben, die den dort erwähnten Ämtern entsprechen. Weiter ist Absatz 1 dieses Artikels 71 durch eine Nummer 9 ergänzt worden, nach der jede Person, die in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Amt oder ein Mandat ausübt, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht, keinem Gemeinderat angehören darf. Wie aus den vorbereitenden Arbeiten des Umsetzungsgesetzes vom
- Januar 1999 ersichtlich ist, bezieht sich diese Bestimmung sowohl auf belgische Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein solches Amt oder Mandat ausüben, als auch auf Unionsbürger, die in Belgien wohnen und die in ihrem Herkunftsstaat oder in einem dritten Mitgliedstaat in ein solches Amt oder Mandat eingesetzt werden.
(7)Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann verlangen, dass die Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren, dem ihre Kandidatur enthaltenden Wahlvorschlag eine förmliche Erklärung mit der Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Anschrift in diesem Staat beifügen, in der sie ausserdem angeben, dass sie keins der in Artikel 6 § 2 der Richtlinie erwähnten unvereinbaren Ämter ausüben (vgl.Artikel 71 neuer Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes und Kommentar, der weiter oben in Nummer 6 angeführt ist) (Artikel 9 § 1 und § 2 Buchstabe d) der Richtlinie). Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt in diesem Sinne, dass nichtbelgische Unionsbürger, die bei den Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur eine von ihnen geschriebene und unterzeichnete förmliche Erklärung mit der Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und der Anschrift ihres Wohnortes beifügen - es handelt sich um die Erklärung, die auch weiter oben in Nummer 4 besprochen wird -, in der sie ausserdem bescheinigen: - dass sie in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Amt oder Mandat ausüben, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht, - dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Ämter ausüben, die den in Artikel 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Ämtern entsprechen.
(8)Der Mitgliedstaat des Wohnortes unterrichtet den Unionsbürger, der in diesem Staat bei den Gemeindewahlen kandidiert, rechtzeitig über den gefassten Beschluss in bezug auf die Zulässigkeit seiner Kandidatur (Artikel 10 § 1 der Richtlinie). Bei Ablehnung seiner Kandidatur kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes in vergleichbaren Fällen für inländische Kandidaten vorgesehen werden (Artikel 10 § 2 der Richtlinie). Die belgischen Rechtsvorschriften in Wahlangelegenheiten entsprechen diesbezüglich den Bestimmungen der Richtlinie. Die Artikel 120 bis 125quater des Wahlgesetzbuches sind nämlich auf die Gemeindewahlen anwendbar, unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch Artikel 26 § 3 des Gemeindewahlgesetzes angebracht werden. Aufgrund dieser Bestimmungen können die Kandidaten beim Appellationshof gegen den Beschluss des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, durch den ihre Kandidatur wegen Nichtwählbarkeit abgewiesen wird, Berufung einlegen. Die Unionsbürger, die bei den Gemeindewahlen kandidieren, werden genauso wie belgische Kandidaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, falls ihre Kandidatur aus diesem Grund vom Vorstand abgewiesen wird.
(9)Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in angemessenen Formen die Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren möchten, über die Modalitäten für die Ausübung ihres Wählbarkeitsrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel 11 der Richtlinie). Bekanntgabe Das Ministerium des Innern wird zu gegebener Zeit ein Faltblatt über die Postämter und Gemeinden verteilen, mit dem bezweckt wird, die Bürger der Europäischen Union, die auf unserem Staatsgebiet wohnen, zu sensibilisieren für die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihre Eintragung in die Wählerliste zu beantragen, um an den Wahlen, die alle sechs Jahre im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte organisiert werden, sowohl als Wähler als auch als Kandidaten teilzunehmen. Ein Text, in dem vorliegendes Rundschreiben zusammengefasst wird, kann auf der Internetseite des Ministeriums des Innern unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.mibz.fgov.be. Das weiter oben erwähnte Faltblatt ist zur Zeit in Vorbereitung. Es wird Gegenstand einer Werbekampagne in der geschriebenen Presse und in den audiovisuellen Medien sein. Ich möchte die Gemeinden von nun an bitten, durch Aushang oder auf andere Art und Weise für eine Bekanntgabe und Verteilung vorliegender Information an die bei ihnen ansässigen Unionsbürger zu sorgen. Falls erwünscht müssen diese beim Sekretariat der Gemeinde ein oder mehrere Exemplare des vorerwähnten Faltblatts erhalten können, wie auch eine Kopie des vorliegenden Rundschreibens, in dem die Einzelheiten des Verfahrens für die Zulassung als Wähler erläutert werden. Die Gemeinden können ausserdem auf die lokale Presse zurückgreifen, wenn sie es für nützlich erachten. Weitere Auskünfte Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500.22.11 (F) oder 02/500.22.12 (N)) oder bei der Direktion der Wahlen und der Bevölkerung (Tel.: 02/210.21.83 (F) oder 02/210.21.85 (N)) erhältlich. Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure bitten, in einer nächsten Ausgabe des Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist. Brüssel, den 25. Mai 1999 Der Minister L. VAN DEN BOSSCHE Fussnoten
(1)Die Staatsangehörigkeiten der anderen Mitgliedsaaten der Europäischen Union sind in Fussnote
(1)des in Anlage 1 zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25.Mai 1999 befindlichen Musters aufgezählt (Muster des Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste).
(2)Artikel 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches über die Sanktion der Wahlpflicht, die aufgrund von Artikel 62 des Gemeindewahlgesetzes auf Gemeindewahlen anwendbar sind.
(3)Es handelt sich um die förmliche Erklärung, die dem Wahlvorschlag beigefügt werden muss, wenn der Mitgliedstaat des Wohnortes es verlangt, und durch die der Unionsbürger, der in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidiert, formell erklärt, dass ihm in seinem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht nicht aberkannt worden ist.
(4)Es handelt sich um die Bescheinigung, die - wenn der Mitgliedstaat des Wohnortes bei Zweifel in bezug auf den Inhalt der weiter oben in Fussnote
(3)erwähnten Erklärung diese Bescheinigung verlangt - von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Unionsbürgers ausgeht, der in dem Mitgliedstaat seines Wohnortes bei den Kommunalwahlen kandidiert;in dieser Bescheinigung wird ausserdem bestätigt, dass diesem in seinem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht nicht aberkannt worden ist oder dass die Behörden dieses Staates nicht Kenntnis von einer solchen Aberkennung haben.